Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Quasselstrippe

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 08:52Kann man in Deutschland überhaupt gegen ein Gesetz klagen, wenn man von diesem Gesetz gar nicht betroffen ist?

Wenn das nicht geht, dann würde ich als DH so vorgehen:

statt eines Besoldungsgesetzes für alle (z.B. A-)Besoldungsgruppen würde ich 14 Gesetze (A3 bis A16) für jeweils genau eine Besoldungsgruppe beschließen lassen, dort die Besoldung immer zu niedrig ansetzen, dann (10 Jahre später) per Reparaturgesetz genau das jeweils einzeln beklagte Besoldungsgesetz reparieren (für die geringe Anzahl an Personen mit Widersprüchen und/oder Klagen). Die rückwirkende Verwischung der Ämterwertigkeiten würden dann ja auch formal keine Rolle spielen, weil ja kein Gesetz repariert wird, was z.B. eine Person betrifft, die einer höherwertigen Besoldungsgruppe angehört.

PolareuD

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 09:01Und wer sagt das für den Bund das MÄE von Bayern oder gar von München zwingend anzuwenden ist?

Bis dato war die Ämterwertigkeit immer an das Bundesland mit den höchsten Lebenshaltungskosten gekoppelt. Ortszuschläge wurden vor langer Zeit abgeschafft. Diese können zwar wieder eingeführt werden, deren Höhe sind aber nicht beliebig zu gestalten, so dass hier nicht über Laufbahngruppen hinweg die Ämterwertigkeit nivelliert werden kann. Würde man die Mindestbesoldung an das Bundesland mit den niedrigsten Lebenshaltungskosten (Bsp. Bremen) koppeln, müsste das zu Ortzuschlägen von bis zu ca. 1500€ führen. Und das allein nur um die Mindestalimentation für diese Regionen zu erreichen.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

HootyMcOwlface

Das BVerfG hat nicht gesagt, dass die Besoldung pauschal okay ist. Ein Parameter ist verletzt. Das heißt laut Beschluss nicht "alles super", sondern "diskussionswürdig". Niemand mit A14 wurde im Verfahren dafür gehört.

Aber das ist eine akademische Diskussion, ich hab keine A14 und die, die sie haben sind zumeist Juristen mit Prädikatsexamen und wissen daher wie man sich dagegen wehrt. Andere stellt der Staat schließlich nicht ein, die Besoldung ist schließlich so hoch bemessen, dass sie eine qualitätssichernde Wirkung hat. Oder...? ODER?

GoodBye

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 09:18Ja, du kannst Klage einreichen.
Welches VG wird wohl deiner Klage statt geben, wenn das BVerfG vorher gesagt hat, die Besoldung ist in diesen und jenen Jahren verfassungsgemäß?

Es ist dann ein anderer Verfahrensgegenstand, da die Verletzung des Abstandsgebotes durch das Reparaturgesetz stattfindet.

Deshalb ist in diesem Sinne auch die Frage spannend, wie das Reparaturgesetz neben dem Besoldungsgesetz zu betrachten ist.

Es trifft praktisch eine ergänzende Regelung zu dem bestehenden in großen Teilen verfassungswidrigen Besoldungsgesetz.

GeBeamter

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 09:01Und wer sagt das für den Bund das MÄE von Bayern oder gar von München zwingend anzuwenden ist?

Das sagt das BVerfG in 2 BvL 4/18.

Zur Ermittlung der KdU zum Vergleich der Mindestbesoldung nach Maßgabe des Abstandes zur Grundsicherung hat das Gericht das 95% Perzentil der Wohnkosten benannt. Das ist für Deutschland insgesamt gesehen Bayern.

Insoweit kann man analog davon ausgehen, dass das Gericht bezogen auf den Bund ebenfalls bei der Ermittlung des MÄE auf Bayern schaut oder es akzeptieren würde, wenn der Bundesschnitt genommen würde und die Beamten in Frankfurt, München, Köln, Bonn, Stuttgart, Berlin einen Ortszuschlag erhielten.

Alexander79

Zitat von: Quasselstrippe in Gestern um 09:25Wenn das nicht geht, dann würde ich als DH so vorgehen:

statt eines Besoldungsgesetzes für alle (z.B. A-)Besoldungsgruppen würde ich 14 Gesetze (A3 bis A16) für jeweils genau eine Besoldungsgruppe beschließen lassen, dort die Besoldung immer zu niedrig ansetzen, dann (10 Jahre später) per Reparaturgesetz genau das jeweils einzeln beklagte Besoldungsgesetz reparieren (für die geringe Anzahl an Personen mit Widersprüchen und/oder Klagen). Die rückwirkende Verwischung der Ämterwertigkeiten würden dann ja auch formal keine Rolle spielen, weil ja kein Gesetz repariert wird, was z.B. eine Person betrifft, die einer höherwertigen Besoldungsgruppe angehört.

Ob das geht, keine Ahnung.
Es wäre aber definitiv viel zu aufwendig.

Zitat von: PolareuD in Gestern um 09:25Bis dato war die Ämterwertigkeit immer an das Bundesland mit den höchsten Lebenshaltungskosten gekoppelt. Ortszuschläge wurden vor langer Zeit abgeschafft. Diese können zwar wieder eingeführt werden, deren Höhe sind aber nicht beliebig zu gestalten, so dass hier nicht über Laufbahngruppen hinweg die Ämterwertigkeit nivelliert werden kann. Würde man die Mindestbesoldung an das Bundesland mit den niedrigsten Lebenshaltungskosten (Bsp. Bremen) koppeln, müsste das zu Ortzuschlägen von bis zu 1500€ führen.
Das BVerfG hat aber selbst bereits geurteilt das die Besoldung auch so bemessen werden kann/soll, das sich Beamte trotz unterschiedlicher Lebenshaltungskosten annährend das Gleiche leisten können und die Besoldung eben nicht pauschal sich an den höchsten Lebenshaltungskosten zu richten hat.


Alexander79

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 09:28Das sagt das BVerfG in 2 BvL 4/18.

Zur Ermittlung der KdU zum Vergleich der Mindestbesoldung nach Maßgabe des Abstandes zur Grundsicherung hat das Gericht das 95% Perzentil der Wohnkosten benannt. Das ist für Deutschland insgesamt gesehen Bayern.

Geht aber auch weiter.

Zitat:"Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung
eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurich-
ten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pau-
schalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen
erfassen (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>). Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestand-
teile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-
)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags (vgl.
hierzu BVerfGE 117, 330 <345 ff.>), wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslands-
verwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE i.V.m. § 52 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom
6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG)
praktiziert wird"

PolareuD

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 09:37Das BVerfG hat aber selbst bereits geurteilt das die Besoldung auch so bemessen werden kann/soll, das sich Beamte trotz unterschiedlicher Lebenshaltungskosten annährend das Gleiche leisten können und die Besoldung eben nicht pauschal sich an den höchsten Lebenshaltungskosten zu richten hat.

Das ist richtig, aber wie geschrieben, Ortszuschläge, deren Höhe die Ämterwertigkeit über Laufbahngruppen hinweg nivellieren sind m.E. unzulässig. Sie sind vielmehr dazu gedacht Spitzen in den Lebenshaltungskosten abzudecken.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Alexander79

Zitat von: PolareuD in Gestern um 09:45Das ist richtig, aber wie geschrieben, Ortszuschläge, deren Höhe die Ämterwertigkeit über Laufbahngruppen hinweg nivellieren sind m.E. unzulässig. Sie sind vielmehr dazu gedacht Spitzen in den Lebenshaltungskosten abzudecken.
Wenn die realen Lebenshaltungskosten aber die Ämterwertigkeit einebnet, scheint es aber dennoch in Ordnung zu sein.
Ich hab persönlich immer ein Problem mit solchen Aussagen wie deiner.

Wie lange ist das nivellieren in Ordnung?
Wenn es eine Besoldungsgruppe betrifft, wenn es zwei betrifft, wenn 5 Besoldungsgruppen eingebnet werden?
Oder erst bei 10?

Vielleicht kann es aber für eucha uch nur nicht sein das Zulagen die Ämterwertigkeit im gD oder hD berühren?

Denn Fakt ist jetzt schon.
Ein A3 Beamter mit 2 Kinder bei Stufe 1 hat jetzt schon mehr als ein A8er als Single.
Somit werden nur durch den simplen Familienzuschlag für die Standard 4k Familie die Besoldungstabelle über 5 Besoldungsgruppen eingebnet.
Also hier funktionieren problemlos seit Jahren 5 Besoldungsgruppen, wenn aber im gD oder hD 2 Besoldungsgruppen eingebnet werden ist das Besoldungsgefüge im *piep*???

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 08:59Zunächst einmal kann ich die praktischen Konsequenzen Deiner Argumentation gut nachvollziehen, GoodBye. Der formale "Fehler" liegt aber ganz am Anfang der Argumentation, denke ich. Denn der Senat begründet ja die Ausweitung, und zwar wie immer abgeleitet aus seiner bisherigen Rechtsprechung, handelt also nicht aus dem hohlen Bauch heraus, sondern im Rahmen des Verfassungsprozessrechts, das das Bundesverfassungsgericht weitgehend selbst so geformt hat. In diesem Rahmen führt es im ersten Leitsatz aus, um die Ausführungen ab der Rn. 29 ff weiter zu konkretisieren:

"Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG kann grundsätzlich nur eine Rechtsvorschrift sein, auf die es in dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ankommt. Die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle erlaubt jedoch die Ausweitung des Prüfungsgegenstandes und des Prüfungszeitraums über den Vorlagegegenstand hinaus, wenn dies zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes geboten und zu erwarten ist, dass dem Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf dessen Verwerfungsmonopol künftig weitere vergleichbare Normen in erheblichem Umfang vorgelegt werden müssen."

Es zielt folglich insbesondere auf die Befriedungsfunktion ab, ebenso auf die Sicherstellung des effektiven Rechtsschutzes und wird in diesem Rahmen weiterhin darauf bestehen, eine konkrete Normenkontrolle durchgeführt zu haben. Entsprechend dürfte der Senat ausführen (wenn er das wollte, was er nicht wollen wird, weil er seine Rechtsprechung nicht zusätzlich erklärt), dass es, systematisch betrachtet,

"bei dem Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG aus Sicht des BVerfG in erster Linie um ein im Verhältnis zum Ausgangsverfahren rechtlich selbständiges objektives verfassungsgerichtliches Zwischenverfahren [geht]. [Fn.] Es dient der verbindliches Klärung einer für die konkrete Fallentscheidung des vorlegenden Gerichts erheblichen Verfassungsfrage und endet im Fall der Zulässigkeit der Vorlage mit einer allgemeinverbindlichen Entscheidung im Sinne von § 81. [Fn.] Der Verfahrensgegenstand des BVerfG bezieht sich allein auf die Beantwortung der Verfassungsfrage und ist damit klar vom Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens, über den das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, zu trennen. [...] Der konkreten Normenkontrolle geht es allein um die Frage der Vereinbarkeit formellen Gesetzesrechts mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundgesetz". (Franz-Wilhelm Dollinger, in: Christian Burkiczak (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 80 Rn. 16; Hervorhebungen wie im Original.)

Der Entscheidungsgegenstand der konkreten Normenkontrolle ist folglich die Rechtsbehauptung des vorlegenden Gerichts, dass ein formelles Gesetz, auf das es für die Fallentscheidung ankommt, gegen das Grundgesetz verstoße. Entsprechend kann der Fokus auch in besoldungsrechtlichen Normenkontrollverfahren nicht grundlegend auf dem je individuellen Fall des Klägers im Ausgangsverfahren liegen. Über den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens hat hingegen am Ende einzig das vorlegende Gericht zu entscheiden.

Nimmt man nun also diesen Rahmen zur Grundlage, kommen wir wieder dahin zurück, worüber wir hier bereits in der Vergangenheit gesprochen haben (ohne das alles noch einmal wiederholen zu müssen; es kann ja von Dritten nachgelesen werden, sofern sie das nicht bereits in der Vergangenheit mitgelesen haben). Zunächst einmal - deswegen Deine Ausführung, hier wäre durch die erhebliche Ausweitung des Gegenstands eher eine abstrakte Normenkontrolle vollzogen worden, die der Senat aber zurückweisen würde - finden wir nun im hohen Maße geprüfte Besoldungsgruppen vor, denen kein Kläger im Ausgangsverfahren zugeordnet werden könnte, da es diese Ausgangsverfahren mitsamt den entsprechenden Richtervorlagen nicht gibt bzw. über sie nicht entschieden worden ist (es gab ja bspw. noch die Entscheidung 2 BvL 23/23, die Besoldungsgruppe A 4 in den Jahren 2016 bis 2018 betreffend, und die Besoldungsgruppe A 5, betreffend die Jahre 2018 und 2019, über die nun in einer Kammerentscheidung entsprechend wie hier vor geraumer Zeit dargestellt entschieden worden ist). Als Folge der Ausweitung des Gegenstands auf alle Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen die Jahre 2008 bis 2020 betreffend sieht sich das Abgeordnetenhaus von Berlin durch die mit Gesetzeskraft ergangene Entscheidung des Senats nun dazu veranlasst, ein Reparaturgesetz zu erlassen, mit dem es die  festgestellte verfassungswidrige Unteralimentation zu heilen hat. Der Senat geht davon aus - von nichts anderem kann er ausgehen, da er voraussetzen muss, dass der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Gesetzgebung vollzieht; etwas anderes kann er verfassungsrechtlich nicht voraussetzen -, dass im Anschluss an den Vollzug jenes Reparaturgesetzes eine in allen Fällen die Besoldungsordnungen A betreffend für die Jahre 2008 bis 2020 keine verfassungswidrige Unteralimentation mehr vorliegen sollte. Er dürfte also auch davon ausgehen, dass der Berliner Besoldungsgesetzgeber nun das tut, was der Senat selbst zwangsläufig nicht tun konnte, nämlich im Rahmen des kommenden Gesetzgebungsverfahren anhand des dann zu regelnden Gegenstands konkret zu prüfen, ob im Rahmen der Nachzahlungsregelung ebenfalls das Abstandsgebot hinreichend beachtet worden sei (das konnte der Senat zukunftsbezogen nicht klären, da das nicht seine Aufgabe wäre, unabhängig davon, dass ihm die Beträge des kommenden Reparaturgesetzes nicht vorlagen, während derzeit zwischen 2008 und 2020 in den Besoldungsordnungen A der vierte Parameter im Rahmen der Rechtsprechung des Senats in keinem Fall unmittelbar erfüllt sein dürfte, weshalb der Senat hier auch gar nicht erst in eine betreffende konkrete Prüfung eingetreten ist, sondern als Ableitung aus dem verletzten Mindestabstandsgebots den vierten Parameter in allen betreffenden Fällen als mittelbar erfüllt betrachtet hat).

Genau das aber - davon darf man ausgehen (darf aber nicht der Senat ausgehen) - wird nicht geschehen, wie ich das schon in der Vergangenheit prognostiziert habe, da das auch im letzten Reparaturgesetz, die 2020er Entscheidung betreffend, nicht geschehen ist. Denn das Abgeordnetenhaus von Berlin wird sich nun - wie in der Vergangenheit auch schon und wie hier in der Vergangenheit dargestellt - auf den Standpunkt stellen, die Heilung der verletzten Besoldungsordnungen mit der geringstmöglichen Summe an Aufwendungen vollziehen zu können, ja, sich dazu sogar haushaltsrechtlich veranlasst sehen zu müssen. Das wird maßgeblicher Teil der Begründung auch dafür sein, dass es in den 5 % der vom Senat nicht als verfassungswidrig zu gering besoldeten Besoldungsgruppen keine Nachzahlungen gewähren wird.

Entsprechend ist nun das rechtlich selbständige objektive verfassungsgerichtliche Zwischenverfahren abgeschlossen, liegt der Ball also wieder im Feld des Gesetzgebers, sodass es - sofern es so kommt, wie es zu vermuten ist - alsbald um die nächste Runde gehen dürfte, nämlich bspw. für die Besoldungsgruppe A 14 in den Jahren 2016 und 2017 sowie 2019 und 2020, für die das Abgeordnetenhaus mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Nachzahlungsregelungen vollziehen wird, dass den betreffenden Beamten danach weiterhin der Rechtsweg offensteht, sofern sie in jenen Jahren zeitnah Widerspruch geführt haben sollten. Sie können dann gegen die Regelungen des Reparaturgesetzes Widerspruch führen, um dann am Ende ein entsprechendes fachgerichtliches Klageverfahren anzustrengen, nachdem der Widerspruch negativ beschieden worden sein dürfte.

Entsprechend wäre dann in jenem Klageverfahren der begründete Nachweis zu führen, dass nun das Abstandsgebot unmittelbar verletzt sei, da bspw. in einem der Jahre der Besoldungsgruppe A 13 durch die dort geregelte Nachzahlung eine höheres Besoldung gewährt worden wäre als der Besoldungsgruppe A 14, oder das zumindest das Indiz für die Vermutung eines verfassungswidrigen Unteralimentation im Rahmen des vierten Parameters erfüllt sei, da die nun vollzogene Abschmelzung zwar zu keiner vollständigen Abschmelzung der Abstände geführt habe, aber größer als 10 % in fünf Jahren sein sollte. Je nachdem, wie begründet diese Klage sein wird, wird das Fachgericht dann eine Richtervorlage erstellen, über die dann das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hätte.

So in etwa sollte der vor der Besoldungsgruppe A 14 liegende Weg sein, wenn es Beamte geben wird, die sich nicht mit der für sie erwartbaren Nachzahlungssumme für alle anderen Jahre zufriedengeben werden.

Der Senat würde nun, wenn er das heute müsste (er wird das nicht müssen; wir können ihm diese Frage nicht stellen), ausführen, dass all das dem effektiven Rechtsschutz genauso wie der Befriedungsfunktion diente, da ja keine die Besoldungsgruppe A 14 betreffende Vorlage gegeben war, hier also gar kein Zwischenverfahren gegeben war, und dass nun für 95 % der Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt worden ist, sodass nun für die betreffenden Beamten, die in jenen Besoldungsgruppen eingruppiert waren, tatsächlich erheblich schneller ein Reparaturgesetz erfolgen dürfte, als wenn alsbald jede der Besoldungsgruppen, über die nicht unmittelbar in der aktuellen Entscheidung entschieden worden wäre, wenn der Gegenstand nicht entsprechend ausgeweitet worden wäre, gleichfalls noch ein Klageverfahren hätte vollziehen müssen, das dann früher oder später mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss geführt hätte.

Der langen Rede kurzer Sinn: Der letzte Absatz ist die Antwort auf die Frage, wieso der Gegenstand  erheblich ausgeweitet worden ist. Denn die in der Besoldungsgruppe R 4 aufwärts eingruppierten Richter haben bis heute für den Zeitraum 2009 bis 2015 keine Nachzahlung erhalten, da sich das Abgeordnetenhaus im Jahr 2021 auf den Standpunkt gestellt hat, dass hier wie auch in den darüber liegenden Besoldungsgruppen sowie für die die Besoldungsgruppen R 2 vor dem August 2014 und R 3 vor dem Januar 2015 keine verfassungswidrige Unteralimentation vom Senat festgestellt worden sei, sodass im betreffenden Reparaturgesetz für alle anderen Besoldungsgruppen und Zeiträume auch keine Nachzahlungen gewährt worden sind.

Daraus dürfte der Senat die nun vollzogenen Konsequenzen gezogen haben, also in der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die entsprechende Ausweitung des Gegenstands sachlich geboten war, um eben so der Befriedungsfunktion und dem effektiven Rechtsschutz erheblich stärker Geltung zu verschaffen. Denn er dürfte es für erwartbar gehalten haben, dass - wenn nur über die Vorlagen entschieden worden wäre (mitsamt den Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 2009 bis 2016, A 10 2010 bis 2015, A 11 2012 bis 2013 sowie A 12 2010 bis 2015) - der Befriedungsfunktion und dem effektiven Rechtsschutz de facto erheblich weniger Geltung verschafft worden wäre, da dann das zukünftige Reparaturgesetz mit hoher Wahrscheinlichkeit genauso geregelt worden wäre, wie das in der Vergangenheit 2021 hinsichtlich der Besoldungsordnungen R geschehen ist, nämlich dass dann alle anderen Besoldungsgruppen vom Abgeordnetenhaus von Berlin als nicht verfassungswidrig zu betrachten gewesen worden wären, da das vom Senat nicht festgestellt worden wäre. Berlin bleibt doch Berlin. Das dürfte auch der Senat unterstellt haben (ohne dass wir je erfahren werden, ob dem so gewesen sei).

Ich verstehe dich ja Swen und schön, dass hier einer auf meinen Beitrag eingeht. Und natürlich begründet das BVerfG auch die Ausweitung des Verfahrensgegenstandes.

Die Frage ist aber, ob die bezweckte Befriedungsfunktion und der effektive Rechtsschutz als Argument vollständig tragbar sind, da diese Ziele für bestimmte Besoldungsgruppen letztendlich nicht erreicht werden.

Befriedung im rechtlichen Sinne tritt nur durch eine abschließende Klärung des Streitgegenstandes ein. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das BVerfG hat lediglich ein Reparaturgesetz für betroffene Besoldungsgruppen verlangt. Hätte es die Nichtigkeit der Regelungen ausgesprochen, wäre der Gesetzgeber gezwungen gewesen, eine in sich schlüssige Besoldungstabelle in einem ,,neuen" Besoldungsgesetz zu erlassen.

Da er dies nicht getan hat, bleibt die Frage der (noch mittelbaren) Abstandsgebotsverletzung offen.

Er begreift die Besoldungstabelle m.E. also teilweise als einen einheitlichen Gegenstand und teilweise nicht.

Ebenso trägt für mich das Argument des effektiven Rechtsschutzes nur teilweise. Einem aktuellen Kläger A14 droht m.E. eine Abweisung der Klage mit Kostentragung, um dann später das ganze Verfahren erneut zu betreiben.

Hier kommt es zudem zu einer unguten Vermengung, da es m.E. bisher nicht geklärt ist, wie sich die Kombination Verfassungswidrige Regelung/Reparaturgesetz zur verfassungsgemäßen Regelung verhält.

Geht man davon aus, dass die Besoldung aufgrund eines Gesetzes gewährt wird, ist die Sache für A14 isoliert betrachtet durch den Beschluss geklärt.
Betrachtet man das Reparaturgesetz als ,,Ergänzung" zum Besoldungsgesetz, dann wird wohl zumindest ein Parameter gerissen.

Und es ist witzig, dass bei einer unmittelbaren Verletzung des Abstandsgebotes dann noch nicht einmal eine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit besteht.

PolareuD

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 10:00Wenn die realen Lebenshaltungskosten aber die Ämterwertigkeit einebnet, scheint es aber dennoch in Ordnung zu sein.
Ich hab persönlich immer ein Problem mit solchen Aussagen wie deiner.

Wie lange ist das nivellieren in Ordnung?
Wenn es eine Besoldungsgruppe betrifft, wenn es zwei betrifft, wenn 5 Besoldungsgruppen eingebnet werden?
Oder erst bei 10?

Vielleicht kann es aber für eucha uch nur nicht sein das Zulagen die Ämterwertigkeit im gD oder hD berühren?

Denn Fakt ist jetzt schon.
Ein A3 Beamter mit 2 Kinder bei Stufe 1 hat jetzt schon mehr als ein A8er als Single.
Somit werden nur durch den simplen Familienzuschlag für die Standard 4k Familie die Besoldungstabelle über 5 Besoldungsgruppen eingebnet.
Also hier funktionieren problemlos seit Jahren 5 Besoldungsgruppen, wenn aber im gD oder hD 2 Besoldungsgruppen eingebnet werden ist das Besoldungsgefüge im *piep*???

Hier mal Ausführungen von Swen zu Ortzuschlägen:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg348786.html#msg348786
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Bundi

Zitat von: PolareuD in Gestern um 09:25Bis dato war die Ämterwertigkeit immer an das Bundesland mit den höchsten Lebenshaltungskosten gekoppelt. Ortszuschläge wurden vor langer Zeit abgeschafft. Diese können zwar wieder eingeführt werden, deren Höhe sind aber nicht beliebig zu gestalten, so dass hier nicht über Laufbahngruppen hinweg die Ämterwertigkeit nivelliert werden kann. Würde man die Mindestbesoldung an das Bundesland mit den niedrigsten Lebenshaltungskosten (Bsp. Bremen) koppeln, müsste das zu Ortzuschlägen von bis zu ca. 1500€ führen. Und das allein nur um die Mindestalimentation für diese Regionen zu erreichen.

Zudem ist dabei zu beachten, dass der Bund ein Bundesbesoldungsgesetz verabschieden muss, welches in allen Teilen des Bundes gilt, wenn er nicht für jedes BL eine separate Lösung treffen will, wovon ich nicht ausgehe.
Und mithin muss auch der Bundesbeamte in Bayern AA werden genauso wie der Bundesbeamte in NRW, Sachsen etc.
Daher kann sich der BUnd nicht einfach das BL mit dem niedrigsten Wert rauszuchen, denn dann wäre u. U. der Bundesbeamte in Bayern nicht mehr a. A. Es ist daher eher vom MAE in Bayern auszugehen, da dies dann alle BL treffen würde, auch wenn dies sicher u. U. die teuerste Lösung wäre, aber danach kann es wie ja schon mehrfach hier ausgeführt nicht gehen. Es geht um aA und die muss auf der Basis des "neuen" BBesG im gesamten Bundesgebiet fuer alle betroffenen Bundesbeamten hergestellt werden.

Maximus

Zitat von: GoodBye in Gestern um 10:09Befriedung im rechtlichen Sinne tritt nur durch eine abschließende Klärung des Streitgegenstandes ein. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das BVerfG hat lediglich ein Reparaturgesetz für betroffene Besoldungsgruppen verlangt. Hätte es die Nichtigkeit der Regelungen ausgesprochen, wäre der Gesetzgeber gezwungen gewesen, eine in sich schlüssige Besoldungstabelle in einem ,,neuen" Besoldungsgesetz zu erlassen.

Zitat von: GoodBye in Gestern um 10:09Ich verstehe dich ja Swen und schön, dass hier einer auf meinen Beitrag eingeht. Und natürlich begründet das BVerfG auch die Ausweitung des Verfahrensgegenstandes.

Die Frage ist aber, ob die bezweckte Befriedungsfunktion und der effektive Rechtsschutz als Argument vollständig tragbar sind, da diese Ziele für bestimmte Besoldungsgruppen letztendlich nicht erreicht werden.

Befriedung im rechtlichen Sinne tritt nur durch eine abschließende Klärung des Streitgegenstandes ein. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das BVerfG hat lediglich ein Reparaturgesetz für betroffene Besoldungsgruppen verlangt. Hätte es die Nichtigkeit der Regelungen ausgesprochen, wäre der Gesetzgeber gezwungen gewesen, eine in sich schlüssige Besoldungstabelle in einem ,,neuen" Besoldungsgesetz zu erlassen.

Da er dies nicht getan hat, bleibt die Frage der (noch mittelbaren) Abstandsgebotsverletzung offen.

Er begreift die Besoldungstabelle m.E. also teilweise als einen einheitlichen Gegenstand und teilweise nicht.

Ebenso trägt für mich das Argument des effektiven Rechtsschutzes nur teilweise. Einem aktuellen Kläger A14 droht m.E. eine Abweisung der Klage mit Kostentragung, um dann später das ganze Verfahren erneut zu betreiben.

Hier kommt es zudem zu einer unguten Vermengung, da es m.E. bisher nicht geklärt ist, wie sich die Kombination Verfassungswidrige Regelung/Reparaturgesetz zur verfassungsgemäßen Regelung verhält.

Geht man davon aus, dass die Besoldung aufgrund eines Gesetzes gewährt wird, ist die Sache für A14 isoliert betrachtet durch den Beschluss geklärt.
Betrachtet man das Reparaturgesetz als ,,Ergänzung" zum Besoldungsgesetz, dann wird wohl zumindest ein Parameter gerissen.

Und es ist witzig, dass bei einer unmittelbaren Verletzung des Abstandsgebotes dann noch nicht einmal eine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit besteht.

Du hast es selbst geschrieben. "Geht man davon aus, dass die Besoldung aufgrund eines Gesetzes gewährt wird, ist die Sache für A14 isoliert betrachtet durch den Beschluss geklärt." Eine "rechtliche Befriedung" ist somit eingetreten. Das Verfassungsgericht hat so und nicht anders entschieden. Es ist nicht gewollt, dass rückwirkend eine neue Besoldungstabelle erstellt wird. Das kannst du immer wieder kritisieren. Wird aber zu nichts führen.

Nur weil dir das Ergebnis nicht passt, heißt es nicht, dass keine Befriedung eingetreten ist. A14 ist verfassungsgemäß. Punkt...Aus...Ende. Die Frage der (noch mittelbaren) Abstandsgebotsverletzung hat sich damit erledigt.


MOGA

Da die Rahmenbedingungen bezueglich der Hoehe nun ja weitestgehend definiert wurden und momentan lediglich das Partnereinkommen als grosse Unbekannte dasteht, werden wir sehen was die Neufassung des BBesG bringen wird.

Viel interessanter faende ich das Thema der Reparatur, der Ausgleich fuer die Vergangenheit.
Zukunft, wird sich zeigen und sicherlich werden nach dem Entwurf/ Erlass weitere Klagen die Gerichte belasten Partnereinkommen und A14 aufwaerts wie auf den vergangenen Seiten diskutiert.
Die rueckwirkenden Zahlungen aber sind ein Punkt der danach eigentlich abgeschlossen sein muesste...
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 08:59Zunächst einmal kann ich die praktischen Konsequenzen Deiner Argumentation gut nachvollziehen, GoodBye. Der formale "Fehler" liegt aber ganz am Anfang der Argumentation, denke ich. Denn der Senat begründet ja die Ausweitung, und zwar wie immer abgeleitet aus seiner bisherigen Rechtsprechung, handelt

Auf der einen Seite steht die verfahrensrechtliche Architektur. Das Bundesverfassungsgericht operiert im Rahmen eines objektivierten Normkontrollmechanismus mit Gesetzeskraftwirkung. Wenn es den Pruefungsradius erweitert, geschieht das nicht aus Impulsivitaet, sondern zur Systemkonsolidierung und zur Vermeidung serieller Vorlagewellen  8) . Das ist keine Kompetenzueberschreitung, sondern prozessuale Verdichtung.

Auf der anderen Seite steht die materielle Strukturfrage: Wie stabil bleibt das vertikale Besoldungsgefuege nach einer legislativen ,,Heilung"? Genau hier liegt die eigentliche Spannungszone.

Das Gericht konnte nur bestehende Normen verwerfen, nicht zukuenftige Kompensationsgesetze antizipieren. Verlangst du eine praeventive Kontrolle hypothetischer Abstandseffekte, verschiebst du die Rollenlogik zwischen Judikative und Legislative. Das hoert sich super-technisch an, aber wenn man genau diesen Umstand durchdrungen und prozessual verstanden hat, blickt eigentlich schon auf 50% des Diskurses hier im Forum.

Gleichzeitig ist die Skepsis gegenueber der politischen Umsetzung keineswegs abwegig: Eine formal korrekte Nachzahlung kann strukturell dennoch zu einer Kompressionsdynamik fuehren, die das Differenzierungsprinzip faktisch aushoehlt.

Die Ausdehnung des Pruefungsgegenstands war daher kein Systembruch, sondern eine konsolidierende Massnahme mit befriedender Zielrichtung. Sie verkuerzt Rechtswege und verhindert selektive Reparaturstrategien. Ob man das gut findet...naja....

Ob daraus materielle Kohaerenz entsteht, liegt nun ausserhalb Karlsruhes.

Swen analysiert das sauber aus der Perspektive der Verfahrensdogmatik und bleibt damit innerhalb der institutionellen Logik.
GoodBye artikuliert die strukturelle Sorge, dass ein formaler Vollzug die normative Substanz nicht zwingend sichert.

Beides hat Berechtigung... nur auf unterschiedlichen Ebenen halt :)

Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob der Senat zu weit gegangen ist, sondern ob das kommende Reparaturgesetz das Abstandsgebot als tragendes Differenzierungsprinzip respektiert oder lediglich rechnerisch verwaltet.

Dort entscheidet sich, ob wir von verfassungsrechtlicher Systemtreue sprechen... oder von einer blossen haushaltspolitischen Minimaladaption.

Nachklapp Maximus & Goodbye
Was A14 betrifft, muss man allerdings sauber bleiben. Der Senat hat insoweit keine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt. In diesem Rahmen ist die verfassungsrechtliche Streitfrage entschieden. ,,Befriedung" bedeutet nicht zwingend eine komplette Neuaufstellung der Tabelle, sondern die verbindliche Klaerung der konkret vorgelegten Norm. Und diese Klaerung liegt vor.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"