Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GoodBye

#6540
Zitat von: Durgi in Gestern um 10:49Auf der einen Seite steht die verfahrensrechtliche Architektur. Das Bundesverfassungsgericht operiert im Rahmen eines objektivierten Normkontrollmechanismus mit Gesetzeskraftwirkung. Wenn es den Pruefungsradius erweitert, geschieht das nicht aus Impulsivitaet, sondern zur Systemkonsolidierung und zur Vermeidung serieller Vorlagewellen  8) . Das ist keine Kompetenzueberschreitung, sondern prozessuale Verdichtung.

Auf der anderen Seite steht die materielle Strukturfrage: Wie stabil bleibt das vertikale Besoldungsgefuege nach einer legislativen ,,Heilung"? Genau hier liegt die eigentliche Spannungszone.

Das Gericht konnte nur bestehende Normen verwerfen, nicht zukuenftige Kompensationsgesetze antizipieren. Verlangst du eine praeventive Kontrolle hypothetischer Abstandseffekte, verschiebst du die Rollenlogik zwischen Judikative und Legislative. Das hoert sich super-technisch an, aber wenn man genau diesen Umstand durchdrungen und prozessual verstanden hat, blickt eigentlich schon auf 50% des Diskurses hier im Forum.

Gleichzeitig ist die Skepsis gegenueber der politischen Umsetzung keineswegs abwegig: Eine formal korrekte Nachzahlung kann strukturell dennoch zu einer Kompressionsdynamik fuehren, die das Differenzierungsprinzip faktisch aushoehlt.

Die Ausdehnung des Pruefungsgegenstands war daher kein Systembruch, sondern eine konsolidierende Massnahme mit befriedender Zielrichtung. Sie verkuerzt Rechtswege und verhindert selektive Reparaturstrategien. Ob man das gut findet...naja....

Ob daraus materielle Kohaerenz entsteht, liegt nun ausserhalb Karlsruhes.

Swen analysiert das sauber aus der Perspektive der Verfahrensdogmatik und bleibt damit innerhalb der institutionellen Logik.
GoodBye artikuliert die strukturelle Sorge, dass ein formaler Vollzug die normative Substanz nicht zwingend sichert.

Beides hat Berechtigung... nur auf unterschiedlichen Ebenen halt :)

Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob der Senat zu weit gegangen ist, sondern ob das kommende Reparaturgesetz das Abstandsgebot als tragendes Differenzierungsprinzip respektiert oder lediglich rechnerisch verwaltet.

Dort entscheidet sich, ob wir von verfassungsrechtlicher Systemtreue sprechen... oder von einer blossen haushaltspolitischen Minimaladaption.

Nachklapp Maximus & Goodbye
Was A14 betrifft, muss man allerdings sauber bleiben. Der Senat hat insoweit keine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt. In diesem Rahmen ist die verfassungsrechtliche Streitfrage entschieden. ,,Befriedung" bedeutet nicht zwingend eine komplette Neuaufstellung der Tabelle, sondern die verbindliche Klaerung der konkret vorgelegten Norm. Und diese Klaerung liegt vor.

Danke für deine Stellungnahme Durgi.

Kannst du auch eine Einschätzung abgeben, was nach einem Reparaturgesetz passiert, wenn dieses die Abstände einebnet?

M.E. kann eine fehlende verfassungsrechtliche Systemtreue in diesem Fall nicht hingenommen werden.

Auch wenn die R-Besoldung scheinbar seit dem Beschluss Sonderrecht darstellt, ergeben sich bei Übertragung dieser Vorgehensweise auf diese Besoldungsordnung dort mögliche Verwerfungen. Sven hat es zutreffend benannt, die Berliner Richter höherer Besoldungsgruppen warten immer noch. Europarechtlich wird es angesichts der Kritik an der Richterbesoldung dann schwierig.

Alexander79

Zitat von: Bundi in Gestern um 10:39Zudem ist dabei zu beachten, dass der Bund ein Bundesbesoldungsgesetz verabschieden muss, welches in allen Teilen des Bundes gilt, wenn er nicht für jedes BL eine separate Lösung treffen will, wovon ich nicht ausgehe.
Und mithin muss auch der Bundesbeamte in Bayern AA werden genauso wie der Bundesbeamte in NRW, Sachsen etc.
Daher kann sich der BUnd nicht einfach das BL mit dem niedrigsten Wert rauszuchen, denn dann wäre u. U. der Bundesbeamte in Bayern nicht mehr a. A. Es ist daher eher vom MAE in Bayern auszugehen, da dies dann alle BL treffen würde, auch wenn dies sicher u. U. die teuerste Lösung wäre, aber danach kann es wie ja schon mehrfach hier ausgeführt nicht gehen. Es geht um aA und die muss auf der Basis des "neuen" BBesG im gesamten Bundesgebiet fuer alle betroffenen Bundesbeamten hergestellt werden.
Sehe ich persönlich etwas anders.
Der Bund muss für annährend gleiche Lebensverhältnisse der Beamten sorgen, das stand auch so in einem Urteil des BVerfG drin, welches Swen mal verlinkt hat.

Wenn nun, aufgrund der Wohnkosten sagen wir mal in Meck Pomm, der Beamte 1.000€ oder mehr zur freien Verfügung hat, als der Beamte in München oder Bayern. Dann ist das für mich ebenfalls ein Anzeichen einer nicht amtsangemessenen Alimentation, denn dann ist der Beamte in Meck Pomm schlicht überalimentiert.

Rheini

Ist denn (auch wenn ich glaube das Ortszuschlage eingeführt werden), eine Uberalimentierung eine nicht verfassungsgemässe aA? Ich behaupte rein auf aA bezogen, ist eine Uberalimentation nicht Verfassungswidrig.

MOGA

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 11:48Sehe ich persönlich etwas anders.
Der Bund muss für annährend gleiche Lebensverhältnisse der Beamten sorgen, das stand auch so in einem Urteil des BVerfG drin, welches Swen mal verlinkt hat.

Wenn nun, aufgrund der Wohnkosten sagen wir mal in Meck Pomm, der Beamte 1.000€ oder mehr zur freien Verfügung hat, als der Beamte in München oder Bayern. Dann ist das für mich ebenfalls ein Anzeichen einer nicht amtsangemessenen Alimentation, denn dann ist der Beamte in Meck Pomm schlicht überalimentiert.

Wenn man es so moechte wird es ohne regional Zuschlaege nicht gehen
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

Quasselstrippe

Zitat von: Durgi in Gestern um 10:49Nachklapp Maximus & Goodbye
Was A14 betrifft, muss man allerdings sauber bleiben. Der Senat hat insoweit keine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt. In diesem Rahmen ist die verfassungsrechtliche Streitfrage entschieden. ,,Befriedung" bedeutet nicht zwingend eine komplette Neuaufstellung der Tabelle, sondern die verbindliche Klaerung der konkret vorgelegten Norm. Und diese Klaerung liegt vor.

leider bin ich kein Jurist und bin nicht sicher, ob ich die Formulierungen hier immer korrekt verstehe.
Ist mit dem zitierten Absatz gemeint, dass es unter Berücksichtigung von Nachzahlungen/Reparaturen von A13 in Berlin dazu kommen kann, dass eine A13-Person am Ende rückwirkend betrachtet eine höhere Besoldung hatte als eine A14-Person und dies schlussendlich wegen der zeitlichen Reihenfolge und der Unabhängigkeit der Prüfschritte voneinander verfassungsgemäß ist?

Alexander79

Zitat von: Rheini in Gestern um 11:54Ist denn (auch wenn ich glaube das Ortszuschlage eingeführt werden), eine Uberalimentierung eine nicht verfassungsgemässe aA? Ich behaupte rein auf aA bezogen, ist eine Uberalimentation nicht Verfassungswidrig.
Denke schon ...
Es gab auch schon Urteile zum Thema amtsangemessene Beschäftigung der Beamten.
Verfassungsrechtlich braucht ein Beamter weder höherwertigere Tätigkeiten ausführen, noch braucht er niedrige Tätigkeiten ausüben.
Somit ist amtsangemessen weder eine Unter noch Überbeschäftigung erlaubt, dies sollte ohne Probleme auch auf die amtsangemessene Alimentation übertragbar sein.

simon1979

Zitat von: MOGA in Gestern um 11:55Wenn man es so moechte wird es ohne regional Zuschlaege nicht gehen

In Bayern werden Ortszuschläge nach dem Wohngeldgesetz gewährt. Das gilt ja für ganz Deutschland. Weiß allerdings nicht, inwiefern die Zuschläge nach oben hin abgeschmolzen werden.

Ich gehe davon aus, dass das BBesG mit Ortszuschlägen kommen wird. Ob das ganze dann verfassungswidrig ist oder nicht, darf wieder das Gericht entscheiden.



PolareuD

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 11:48Sehe ich persönlich etwas anders.
Der Bund muss für annährend gleiche Lebensverhältnisse der Beamten sorgen, das stand auch so in einem Urteil des BVerfG drin, welches Swen mal verlinkt hat.

Wenn nun, aufgrund der Wohnkosten sagen wir mal in Meck Pomm, der Beamte 1.000€ oder mehr zur freien Verfügung hat, als der Beamte in München oder Bayern. Dann ist das für mich ebenfalls ein Anzeichen einer nicht amtsangemessenen Alimentation, denn dann ist der Beamte in Meck Pomm schlicht überalimentiert.

Kern des Besoldungssystems ist die Ämterwertigkeit. In der Folge kann die Ämterwertigkeit an zwei Orten nicht unterschiedlich ausfallen. Ortzuschläge können in dem Zusammenhang nur ergänzend hinzutreten, um Spitzen in den Lebenshaltungskosten auszugleichen. Sie sind als Besoldungsnebenkomponente zu verstehen, genauso wie Familienzuschläge.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

Zitat von: GoodBye in Gestern um 11:06Kannst du auch eine Einschätzung abgeben, was nach einem Reparaturgesetz passiert, wenn dieses die Abstände einebnet?

Ich vermute, dass das Reparaturgesetz (für die vergangenen Jahre) ausschließlich die verfassungswidrigen Besoldungsgruppen betreffen wird. Das Abstandsgebot wird immer nur nach "unten" betrachtet.

Beispiel: A13 ist verfassungwidrig und muss daher repariert werden. Dabei muss nur der Abstand zu A12 berücksichtigt werden. A14 spielt hier keine Rolle. A14 wird hier auch nicht nochmals "nachträglich" betrachtet, da es ja laut Karlsruhe verfassungsgemäß ist. 

@Quasselstrippe: Ich befürchte, das, was du beschrieben hast, eintreten wird.


Kaffee247

schon wieder 4 neue Seiten seit heute morgen ohne nennenswert neue Erkenntnisse. Und es ist nicht mal Mittag. Zu früheren Zeiten war bei 4 Seiten am Tag klar: "ok, es gibt Neuigkeiten"
echt anstrengend

Rheini

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 12:05Denke schon ...
Es gab auch schon Urteile zum Thema amtsangemessene Beschäftigung der Beamten.
Verfassungsrechtlich braucht ein Beamter weder höherwertigere Tätigkeiten ausführen, noch braucht er niedrige Tätigkeiten ausüben.
Somit ist amtsangemessen weder eine Unter noch Überbeschäftigung erlaubt, dies sollte ohne Probleme auch auf die amtsangemessene Alimentation übertragbar sein.

Ich denke eine Überalimentation ist für den Beamten möglich, aber nicht wahrscheinlich. Ob andere Vorschriften wie Haushaltsrecht dies verbieten, liegt nicht in der Sphäre des Beamten und lasse ich daher bewusst ausser acht.

Alexander79

Zitat von: PolareuD in Gestern um 12:12Kern des Besoldungssystems ist die Ämterwertigkeit. In der Folge kann die Ämterwertigkeit an zwei Orten nicht unterschiedlich ausfallen. Ortzuschläge können in dem Zusammenhang nur ergänzend hinzutreten, um Spitzen in den Lebenshaltungskosten auszugleichen. Sie sind als Besoldungsnebenkomponente zu verstehen, genauso die Familienzuschläge.
Stimmt und trotzdem ebnen die Familienzuschläge 5 Besoldungsgruppen einfach mal so nebenbei ein. ;-)
Ob man da noch von eine Besoldungsnebenkompnente reden kann?

Durgi

Zitat von: GoodBye in Gestern um 11:06Danke für deine Stellungnahme Durgi.

Kannst du auch eine Einschätzung abgeben, was nach einem Reparaturgesetz passiert, wenn dieses die Abstände einebnet?

M.E. kann eine fehlende verfassungsrechtliche Systemtreue in diesem Fall nicht hingenommen werden.

Auch wenn die R-Besoldung scheinbar seit dem Beschluss Sonderrecht darstellt, ergeben sich bei Übertragung dieser Vorgehensweise auf diese Besoldungsordnung dort mögliche Verwerfungen. Sven hat es zutreffend benannt, die Berliner Richter höherer Besoldungsgruppen warten immer noch. Europarechtlich wird es angesichts der Kritik an der Richterbesoldung dann schwierig.

Die spannende Frage beginnt tatsaechlich erst nach dem Reparaturgesetz.

Wenn der Gesetzgeber im Zuge der ,,Heilung" die vertikalen Abstaende substantiell komprimiert – also faktisch eine Einebnung eintritt –, dann entsteht kein verfahrensrechtliches, sondern ein materielles Problem. Und zwar ein neues.

Das Abstandsgebot ist kein bloss reflexartiger Parameter der Mindestalimentation, sondern Ausdruck der amtsangemessenen Differenzierung. Es schuetzt die statusbezogene Wertigkeit der Aemter. Wird diese Differenzierung strukturell unterlaufen, liegt ein eigenstaendiger Pruefungsanlass vor.

Wichtig ist aber: Das waere dann keine Fortsetzung der alten Entscheidung, sondern eine neue Normkonstellation. Ein Reparaturgesetz ist selbst formelles Gesetz. Wenn es neue Abstandsverwerfungen erzeugt, ist es isoliert justiziabel. Dann beginnt das Spiel von vorn – Widerspruch, Fachgericht, Vorlage.

Was nicht funktioniert, ist die Annahme, die jetzige Entscheidung habe das Abstandsgebot fuer alle Zukunft ,,verbraucht". Das Gegenteil ist der Fall: Der Senat hat es als Strukturprinzip bestaetigt. Nur eben nicht hypothetisch fuer noch nicht existente Konstellationen.

Zur R-Besoldung: Das ist kein ,,Sonderrecht", sondern Folge der damaligen Pruefungsgegenstaende. Dass dort politische Reparaturzurueckhaltung praktiziert wurde, ist bekannt. Das begruendet aber keinen Kompetenzmangel des Gerichts, sondern eine legislative Strategie.

Europarechtlich wird es tatsaechlich sensibler, sobald die richterliche Unabhaengigkeit tangiert ist. Dort greifen Massstaebe aus Art. 19 EUV und Art. 47 GRCh. Aber auch hier gilt: Erst eine konkrete strukturelle Unterausstattung oder systematische Aushoehung wuerde eine unionsrechtliche Dimension eroeffnen.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"