Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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MOGA

Zitat von: RArnold in Heute um 14:10Das wird nur Wahlkampf gewesen sein. Noch 9 Tage bis zur Wahl in RLP.
Ich bin es so leid...
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

LeoMUC

Hallo an alle!

Ich bin seit einiger Zeit auch auf das Thema amtsangemessene Alimentation aufmerksam geworden und in der Dienstgruppe (Bundespolizei) wird oft, aber nicht viel, drüber diskutiert, da keiner eine Ahnung davon hat.

Die gesamten 488 Seiten hier durch zu lesen würde den Rahmen sprengen, weshalb ich hoffe, ich kann hier vielleicht mehr erfahren. Werde in Zukunft wohl hier auch mitlesen und mitwirken.

Einige Kollegen und ich sind seit diesem März 8 Jahre als KSB tätig und derzeit Hauptmeister A9. Gibt es hier jemanden der grob einschätzen kann, ob wir überhaupt mit einer Rückzahlung rechnen können?
Ich bin z.B. 03/2018 in A7 eingestiegen mit einem Gehalt von 2365 Euro brutto, 2074 Euro netto. Bis heute Steuerklasse 1, ledig, keine Kinder.
Beförderungen A7 zu A8 im Mai 2022 uns A8 zu A9 im Dezember 2023. Wohnhaft in einem Ballungsgebiet.

Über Einschätzungen in meinem o.g. Fall würde ich mich sehr freuen und dementsprechend das Thema weiterverfolgen.

Vielen Dank!

LudwigSchiwy

Zitat von: LeoMUC in Heute um 14:42Hallo an alle!

Ich bin seit einiger Zeit auch auf das Thema amtsangemessene Alimentation aufmerksam geworden und in der Dienstgruppe (Bundespolizei) wird oft, aber nicht viel, drüber diskutiert, da keiner eine Ahnung davon hat.

Die gesamten 488 Seiten hier durch zu lesen würde den Rahmen sprengen, weshalb ich hoffe, ich kann hier vielleicht mehr erfahren. Werde in Zukunft wohl hier auch mitlesen und mitwirken.

Einige Kollegen und ich sind seit diesem März 8 Jahre als KSB tätig und derzeit Hauptmeister A9. Gibt es hier jemanden der grob einschätzen kann, ob wir überhaupt mit einer Rückzahlung rechnen können?
Ich bin z.B. 03/2018 in A7 eingestiegen mit einem Gehalt von 2365 Euro brutto, 2074 Euro netto. Bis heute Steuerklasse 1, ledig, keine Kinder.
Beförderungen A7 zu A8 im Mai 2022 uns A8 zu A9 im Dezember 2023. Wohnhaft in einem Ballungsgebiet.

Über Einschätzungen in meinem o.g. Fall würde ich mich sehr freuen und dementsprechend das Thema weiterverfolgen.

Vielen Dank!

Um es kurz zu machen:
Wenn du nicht zeitnah - also im jeweiligen Haushaltsjahr - zumindest Widerspruch eingelegt hast, hast du keinerlei Anspruch.

https://www.sdrb.de/zeitnahe-geltendmachung/


BuBeamter

Zitat von: LeoMUC in Heute um 14:42Hallo an alle!

Ich bin seit einiger Zeit auch auf das Thema amtsangemessene Alimentation aufmerksam geworden und in der Dienstgruppe (Bundespolizei) wird oft, aber nicht viel, drüber diskutiert, da keiner eine Ahnung davon hat.

Die gesamten 488 Seiten hier durch zu lesen würde den Rahmen sprengen, weshalb ich hoffe, ich kann hier vielleicht mehr erfahren. Werde in Zukunft wohl hier auch mitlesen und mitwirken.

Einige Kollegen und ich sind seit diesem März 8 Jahre als KSB tätig und derzeit Hauptmeister A9. Gibt es hier jemanden der grob einschätzen kann, ob wir überhaupt mit einer Rückzahlung rechnen können?
Ich bin z.B. 03/2018 in A7 eingestiegen mit einem Gehalt von 2365 Euro brutto, 2074 Euro netto. Bis heute Steuerklasse 1, ledig, keine Kinder.
Beförderungen A7 zu A8 im Mai 2022 uns A8 zu A9 im Dezember 2023. Wohnhaft in einem Ballungsgebiet.

Über Einschätzungen in meinem o.g. Fall würde ich mich sehr freuen und dementsprechend das Thema weiterverfolgen.

Vielen Dank!


Hallo LeoMuc,

als kinderloser und unverheirateter Beamter würde ich erstmal seitens des Dienstherrn mit 0 Euro Nachzahlung rechnen. Obwohl du zu niedrig besoldet wurdest und immernoch bist. Der Dienstherr versucht Lösungen zu finden, die an deinem Zustand nichts ändern und so günstig für ihn sind wie möglich, auch wenn sie deine Rechte verletzen.


In vergangenen Entwürfen war allenfalls für Beamte ab A7 Stufe 1 abwärts mit Verbesserungen zu rechnen. Aber auch dort erst ab 2021, für die Zeit davor nur für Widerspruchsführer.


Solltest du also bisher keinen Widerspruch eingelegt haben, solltest du damit anfangen. Bestenfalls brauchst du ihn nicht.

Ansonsten lässt sich sagen, es lohnt sich die Seiten zumindest zu überfliegen und so tiefer in die Materie einzusteigen. In der Bundespolizei ist das Thema kaum bekannt und viele verwechseln es mit der steigenden Besoldung aufgrund der Tariferhöhungen.

Man ist hier die letzten Jahre zu sehr verwöhnt durch Beförderungen mit und trotz schlechter Noten und gleichzeitig steigenden Erfahrungsstufen. So denken alle, man könne sich nicht beschweren. Wenn man dann aufzeigt wie groß die Lücke aber zur Angemessenheit sind schlucken alle.

Also du kommst nicht drum rum dich einzulesen, oder weiter verarschen zu lassen... Willkommen in der Matrix 😅

Knecht

@LeoMuc

Durch das Einlesen steigt allerdings weder die Besoldung, noch die Zufriedenheit. Manchmal ist Unwissenheit auch was Schönes ;)


DeltaR95

Zitat von: techBeaBw in Heute um 16:27Ein Artikel vom DBwV.
Dort wird nicht vor Ende 2026 mit einem Ergebnis gerechnet und man geht von pauschalen Nachzahlungen aus.

https://www.dbwv.de/landesverbaende-kameradschaften/lv-sueddeutschland/aktuelle-themen/beitrag/belastbare-perspektiven-gefordert-berufssoldaten-tagung-des-landesverbandes-mit-rekordbeteiligung

Soviel zum Thema "Vertrauen":

ZitatTrotz einer politischen Zusage zur späteren Nachzahlung rät Dr. Buch dennoch, Widerspruch gegen die Bezügemitteilung einzulegen. Ein Musterschreiben ist in der Community des DBwV abrufbar.

Ich stelle mir gerade vor, wenn alle 180.000 Soldaten das Schreiben "konzertiert" an einem Tag einreichen  ;D

PolareuD

Zitat von: techBeaBw in Heute um 16:27Ein Artikel vom DBwV.
Dort wird nicht vor Ende 2026 mit einem Ergebnis gerechnet und man geht von pauschalen Nachzahlungen aus.

https://www.dbwv.de/landesverbaende-kameradschaften/lv-sueddeutschland/aktuelle-themen/beitrag/belastbare-perspektiven-gefordert-berufssoldaten-tagung-des-landesverbandes-mit-rekordbeteiligung


,,Dr. Buch versicherte: Der DBwV steht weiterhin in engem Austausch mit dem BMI. Ein Referentenentwurf werde derzeit jedoch nicht vorangebracht – unter anderem wegen anstehender Landtagswahlen. Dr. Buch rechnet daher vor Ende 2026 nicht mit einer Entscheidung zur verfassungskonformen Besoldung."
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

DeltaR95

Zitat von: PolareuD in Heute um 17:00,,Dr. Buch versicherte: Der DBwV steht weiterhin in engem Austausch mit dem BMI. Ein Referentenentwurf werde derzeit jedoch nicht vorangebracht – unter anderem wegen anstehender Landtagswahlen. Dr. Buch rechnet daher vor Ende 2026 nicht mit einer Entscheidung zur verfassungskonformen Besoldung."

Kommt mir das nur so vor oder sieht "Druck" von einer "Gewerkschaft" irgendwie anders als "Legt lieber Widerspruch ein, wird dieses Jahr bestimmt eh nichts mehr!" aus?

Gruenhorn

Zitat von: PolareuD in Heute um 17:00,,Dr. Buch versicherte: Der DBwV steht weiterhin in engem Austausch mit dem BMI. Ein Referentenentwurf werde derzeit jedoch nicht vorangebracht – unter anderem wegen anstehender Landtagswahlen. Dr. Buch rechnet daher vor Ende 2026 nicht mit einer Entscheidung zur verfassungskonformen Besoldung."

Ein Glück sind zum Ende des Jahres dann die Landtagswahlen herum und es kommen die nächsten Jahre keine Landtagswahlen irgendwo. Sonst könnte das am Ende ja noch jedes Jahr als Ausrede genutzt und vom dbwV scheinbar so hingenommen werden.

Knecht

Zitat von: Gruenhorn in Heute um 17:08Ein Glück sind zum Ende des Jahres dann die Landtagswahlen herum und es kommen die nächsten Jahre keine Landtagswahlen irgendwo. Sonst könnte das am Ende ja noch jedes Jahr als Ausrede genutzt und vom dbwV scheinbar so hingenommen werden.

Ich würde mal nächstes Jahr eher auf eine neue Bundestagswahl tippen  ;D

Maximus

Mittlerweile glaubt doch keiner mehr, dass das Thema amtsangemessene Besoldung eine Wahl entscheidet. Dann dürften ja auch die Länder wie Schleswig-Holstein keine Regelung treffen. Heute entscheiden "Rehaugen" eine Wahl. Die Wahlen sind nur vorgeschoben. Der Bund hat einfach keinen Zeitdruck. Ich vermute, dass der Bund erst einmal abwartet, wie die Länder reagieren. Er will ja wieder Spitzenbesolder werden. Vermutlich wird er sich am oberen Drittel orientieren.

SwenTanortsch

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:22Die Entscheidungen 2 BvL 2/16 bis 2 BvL 6/16 über Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, die bislang vom Dezernat des mittlerweile ehemaligen BvR Maidowski als Berichterstatter vorbereitet worden sind, und 2 BvL 11/18 bis 2 BvL 12/18 und 2 BvL 14/18 über Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes sind bereits im letzten Jahr zur Entscheidung angekündigt worden (https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/vs_2025/geplante-Entscheidungen-2025_node.html). Das Verfahren 2 BvL 13/18 über den betreffenden Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts waren 2023 schon einmal angekündigt worden, damals noch beim Dezernat Maidowski liegend (https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/vs_2023/geplante-Entscheidungen-2023_node.html). Das weitere Verfahren 2 BvL 4/21 über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts war damals noch nicht zur Entscheidung angekündigt worden.

Das Bundesverfassungsgericht ist an keine Weisungen gebunden und entscheidet selbstständig auch über den Zeitpunkt einer Entscheidung.

Über die Ankündigung der schleswig-holsteinischen Entscheidungen bzw. das bislang sichtbare Vorgehen des dortigen Gesetzgebers und Dienstherrn haben ja gestern Malkav und Hans Georg hier schon diskutiert. Da ja der Dienstherr, der gleichfalls bislang zur Stellungnahme aufgefordert worden sein oder dem zumindest die Möglichkeit zu ihr gegeben worden dürfte, dem Verfahren beigetreten sein sollte, dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, dass er bereits grundlegende der Berechnungen vorgenommen hat, die der Senat nun nicht mehr selbst durchführen muss. Entsprechend ist die Rn. 59 der aktuellen Entscheidung zu verstehen: "Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist".

Entsprechend zeigte der - darauf macht Malkav aufmerksam - Dienstherr nun nicht dem ihm obliegenden Respekt gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, wenn er nun die notwendigen Daten nicht im Rahmen einer ihm gesetzten Frist (deren Verlängerung er beantragen kann) liefern würde. Denn die Rn. 97 stellt in aller gebotenen Deutlichkeit klar, dass in erster Linie dem Gesetzgeber gleichfalls auch der Vollzug der wertenden Betrachtung obliegt, die jener aber bislang noch nicht vollständig hat durchführen können, da ja in den jeweiligen Gesetzgebungsverfahren, deren Ergebnisse nun vom Senat geprüft werden, die heute notwendigen Bemessungen und Berechnungen nicht gefordert waren und deshalb zwangsläufig dem Senat nicht zur Prüfung vorliegen. Hier greift nun die eben genannte Möglichkeit, dass der Dienstherr dem Bundesverfassungsgericht über die maßgeblichen Erwägungen des Gesetzgebers berichtet. Darüber hinaus wäre es mit einer erheblichen Gefahr verbunden, wenn der Dienstherr nun nicht entsprechend Stellung nehmen würde. Denn die Rn. 97 lautet in ihrem Anfang:

"Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers. Besteht wegen mindestens zweier erfüllter Parameter die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, obliegt es ihm, darzulegen, aufgrund welcher weiterer alimentationsrelevanter Kriterien er diese Vermutung als widerlegt ansieht und die Besoldung als amtsangemessen bewertet. Wird er seiner Darlegungslast nicht gerecht und holt der Dienstherr entsprechendes Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach, ist es nicht Sache der Fachgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von sich aus alimentationsrelevante Kriterien zu identifizieren und zu bewerten, die eine nach der Parameterprüfung bestehende Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung widerlegen könnten, sofern diese nicht offenkundig zu Tage liegen. Eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit hat zur Folge, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt."

Würde der Dienstherr nun also nicht den von ihm erwarteten Respekt zeigen und also kein entsprechendes Nachholen vollziehen und würde das Bundesverfassungsgericht, das sich dann gezwungen sehen müsste, die notwendigen Bemessungen und Berechnungen selbst durchzuführen, auf der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass hier mindestens zwei Parameter erfüllt seien, würde die daraus resultierende Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation zur Folge haben, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkte, da ja die Darlegungsobliegenheit verletzt wäre. Eine weitere Prüfung wäre dann für die jeweiligen Besoldungsgruppen, die entsprechend und bis dahin mit jenem Ergebnis geprüft worden wären, nicht mehr notwendig.

Neben der Respektlosigkeit gegenüber dem Bundesverfassungsgericht wäre also ein entsprechendes Vorgehen mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden - sodass sich in der Anlage des gewandelten "Pflichtenheft" nun genau das offenbart, was der Senat mit ihm anvisiert, nämlich eine Effektivierung des Rechtsschutzes, was insbesondere bedeutet, dass er falls nötig im gerichtlichen Verfahren gewährleistet wird.

Und damit könnten wir ggf. dort sein, wo sich nun das Land Mecklenburg herzzerreißend und mit Parteien, die sich im Wahlkampf befinden, beschwert, dass das böse Land Schleswig-Holstein (das nun offensichtlich doch nicht Schwesig-Holstein heißt) so ganz ohne gemeinsame Absprache aus dem Konzert der Länder ausschert und folglich nach Meinung sicherlich nicht nur des Konzertmeisters Misstöne produzierte, wo man doch nach langen Konzertproben endlich fast einheitlich so weit wäre, alle Beamte und deren Ehepartner über die Generalprobe hinaus zum Hörgenuss einzuladen. Denn der effektivierte Rechtsschutz dürfte nun zeigen, dass sich das Land Schlewesig-Mecklenburgstein ggf. die Frage stellte, ob es sich nicht eventuell doch besser ob der Vorlagen, die in Karlsruhe alsbald nicht mehr ruhen wollen, sei, dem Senat keine Steilvorlagen zu liefern, damit er nicht - aus deren Sicht - am Ende noch steil ginge und gar ein weiteres Mal den Prüfungsgegenstand und Prüfungszeitraum ausweitete.

Der langen Rede kurzer Sinn: Die aktuelle Entscheidung dürfte nun die ersten Wirkungen zeigen, sodass sich nun ggf. auch in Bremen und dem Saarland intern als Folge der regelmäßigen Treffen der Finanz- und Innenminister die Frage stellte, wie nun mit der Sachlage umzugehen sei, Berlin wird dabei sicherlich gleichfalls nach und nach konkreter berichten, wie es nun bis Ende März 2027 zu handeln gedenken wolle. Der konzertierte Verfassungsbruch, von dem Ulrich Battis vor rund dreieinhalb Jahren gesprochen hat, bekommt nun die ersten feinen Haarrisse, sodass es interessant werden dürfte, wie sich die Geschichte alsbald weiterentwickelt, wobei eines hier mit Sicherheit prognostiziert werden kann: Manuela wird sich nicht von Vorpommern trennen und auch keinen Günter heiraten wollen, eventuell aber mal mit ihm ins Kino gehen, um bspw. ziemlich beste Freunde zu schauen. Eine Heirat würde sich auch nicht lohnen ob der Regelung der Partnereinkünfte.

Zusammen mit Malkavs Ausführungen können wir ja mal die Sachlage in Schleswig-Holstein betrachten und daraus vier mögliche Szenarien begründen, die erklärbar machen, wieso dort nun vonseiten politischer Entscheidungsträger die ersten zarten Bewegungen in Fluss zu kommen scheinen:

I. Ausgangslage

Mit Schreiben vom 5.7.2022 hat die damalige Vorsitzende des Zweiten Senats dem Schleswig-Holsteinischen Landtag im Verfahren 2 BvL 13/18, das auf den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 20.09.2018 - 12 A 69/18 - zurückgeht (https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001365948), bis zum 31. August 2022 die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt (vgl. den Umdruck 20/41 vom 19.7.2022 unter: https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/umdrucke/00000/umdruck-20-00041.pdf), da der Senat ja wie oben gezeigt in jener Zeit plante, im Jahr 2023 über die Vorlage zu entscheiden. Der federführende Ausschuss hat damals, wie in der LT-Drs. 20/127 vom 19.8.2022 dokumentiert, einstimmig  die Empfehlung ausgesprochen, keine Stellungnahme abzugeben; der Landtag war im Gefolge schon damals dem Verfahren nicht beigetreten (vgl.  https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/00100/drucksache-20-00127.pdf; vgl. auch Top 53 des LT-Drs. 20/177 vom 30.8.2022 unter: https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/00100/drucksache-20-00177.pdf bzw. die einstimmige Entscheidung des Landtags vom 2.9.2022 auf der S. 340 des Plenarprotokolls 20/6 unter: https://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/infothek/wahl20/plenum/plenprot/2022/20-006%5F09-22.pdf#page=68).


II. Das Verfahren 2 BvL 13/18

In jenem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 20.9.2018 war die Kammer noch vor der Konkretisierung der Bemessungsmethodik der Mindestalimentation, wie sie der Senat mit der Entscheidung vom 4. Mai 2020 vollzogen hat, zu dem Schluss gekommen, dass die zulässige Feststellungsklage (Rn. 51 ff.) begründet sei (Rn. 57 ff.), sodass sie sich davon überzeugt zeigte, dass die in der Besoldungsgruppe A 7 eingruppierte Klägerin, eine Justizobersekretärin, im Jahr 2007 evident unzureichend alimentiert worden sei (vgl. im Tenor, zur Klägerin nur in der Rn. 1); als Folge war der entsprechende Beschluss zu treffen. Die durchgehend wohlbegründende Kammer hat dabei bereits nicht nur die jeden Kläger überfordernde Komplexität der Materie problematisiert, sondern gleichfalls auch antizipiert, dass die Darlegungslast vor allem beim Dienstherrn liegen müsse (Rn. 60).

Im Rahmen der damaligen ersten Prüfungsstufe hat sie drei der fünf Parameter als erfüllt betrachtet (Rn. 69). Auf Basis eines 15-jährigen Betrachtungszeitraums, dem folglich das Basisjahr 1992 zugrunde lag, sowie ohne einer zu jener Zeit nicht verpflichtend verlangten "Spitzausrechnung" und auf Basis eines heute grundsätzlich geänderten Maßstabs der Parameterbemessung (vgl. in der Rn. 86 der aktuellen Entscheidung) hat die Kammer einen ersten Parameterwert von 5,16 % bemessen (Rn. 93), um gleichzeitig auch hier das aktuelle Vorgehen des Senats zu antizipieren und die Besoldungsgruppe A 7 mit der Entgeltgruppe BAT/TV-L VI b/E 7 zu vergleichen, um so einen ersten Parameterwert von 7,90 % auszuwerfen (Rn. 95 ff.). Gleichzeitig hat sie u.a. bemängelt, dass die nicht zu vollziehende "Spitzausrechnung" zu ggf. nicht hinreichenden Ergebnissen zulasten der Klägerin im Ausgangsverfahren bzw. der Beamten, die 2007 in der Besoldungsgruppe A 7 eingruppiert waren, gehen könne (Rn. 99). Dabei hat sie u.a. auch auf Martin Stuttmanns sachlich berechtigt ausgeführten Gedankengang hingewiesen, dass jeder Monat, um den die Besoldungsanpassung nach hinten verschoben wird, die Erhöhung in dem Jahr um ein Zwölftel absenke (vgl. nur Ders., NVwZ 2015, S. 1007, 1010: "Allenfalls mit der Grobheit einer Evidenzprüfung lässt sich begründen, dass die seit Jahren praktizierte 'Verschiebung' der Besoldungsanpassung an die Tarifergebnisse in der Betrachtung [der linearen Anhebung, als sei sie zum Jahresbeginn erfolgt; ST.] völlig unberücksichtigt bleibt. Jeder Monat, um den die Besoldungsanpassung nach hinten verschoben wird, sinkt die Erhöhung in dem Jahr um ein Zwölftel. Werden die Tarifgehälter zum Januar um 2 % erhöht, bei den Richtern und Beamten aber erst ab dem 1. Juni [recte: 1. Juli; ST.], beträgt die Besoldungserhöhung in diesem Jahr nur die Hälfte der Tariferhöhung, nämlich nur 1 %. Da das inzwischen regelmäßig geschieht, kommen über die Jahre erhebliche Einkommensrückstände zusammen, die bei der vom BVerfG vorgegebenen Rechenweise unter den Tisch fallen."] All das geschah in einer auch in den nachfolgenden Randnummern interessanten Auseinandersetzung mit der bis dahin vom Senat vollzogenen Rechtsprechung, die nun im Rahmen der Vorlage dem Senat die Möglichkeit gibt, sich zu der Kritik zu stellen, wenn er das denn möchte. Ebenso hat die Kammer den dritten Parameter als erfüllt betrachtet, und zwar mit Werten von 10,93 % bzw. 10,09 % in besonders deutlicher Weise (Rn. 121).

Schließlich hat die Kammer im Rahmen einer heute als obsolet zu betrachtenden Methodik des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Rn. 130 ff.) ein verletztes Mindestabstandsgebot betrachtet, ist also zu einer gewährten Nettoalimentation von 23.843,96 € und einer - wie gesagt nicht im Rahmen der späteren und heute wiederum obsoleten Methodik des Bundesverfassungsgerichts - ermittelten Mindestalimentation von 24.136,46 € gelangt (Rn. 150). Die gewährte Nettoalimentation lag so nur um 13,6 % oberhalb des - nicht realitätsgerecht - ermittelten Grundsicherungsniveaus, sodass die Kammer auch das Mindestabstandsgebot als indiziell verletzt betrachtet hat. Der Maßstab des Median-Äquivalenzeinkommens weist hingegen für das Land Schleswig-Holstein im Jahr eine Prekaritätsschwelle von rund 29.056,- € aus, die also - sofern der Senat der Bemessung der von der Kammer vollzogenen Nettoalimentation/Nettobesoldung folgen sollte - um 5.212,04 € unterschritten worden wäre (- 17,9 %). Im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung ist entsprechend damit zu rechnen, dass der Senat nach der vollzogenen Vorabprüfung die weitere Betrachtung der Fortschreibungsprüfung nicht vollziehen wird, sodass hier auch das, was ich im letzten Absatz ausgeführt habe, mit einiger Wahrscheinlichkeit keiner Betrachtung unterzogen werden wird. Das wäre jedenfalls konsequent, muss aber - da der Rechtsprechungswandel gerade erst der weiteren Konkretisierung unterliegt - zugleich nicht zwangsläufig erfolgen. Interessant und auch zu erwarten war dabei zugleich, dass die Kammer schlüssig darauf abstellte, dass sie auch hier generelle Tatsachen in den Blick nimmt (Rn. 152 ff.).

Der vormals fünfte Parameter war von der Kammer als nicht erfüllt betrachtet worden (Rn. 155 ff.); er ist im Rahmen der Fortschreibungsprüfung heute obsolet. Darüber hinaus ist heute auch die vormalige Gesamtbetrachtung, wie sie in den Rn. 160 ff. vollzogen wird, so heute nicht mehr zu vollziehen.

Schließlich hat die Kammer die heute im Rahmen der Fortschreibungsprüfung gleichfalls modifiziert zu betrachtende zweite Prüfungsstufe betreten. Hier wird es zukünftig im Rahmen der wertenden Betrachtung am Besoldungsgesetzgeber und im konkreten Normenkontrollverfahren folglich zunächst einmal am Dienstherrn liegen, auch hinsichtlich der besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten, sofern er das als notwendig erachten wird (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 99). Das gilt entsprechend für die von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (Rn. 100 der aktuellen Entscheidung); hierzu hat sich die Kammer in den Rn. 166 ff. auf Grundlage von Ausführungen des Dienstherrn geäußert, insbesondere in der Rn. 175 eine Zusammenfassung geliefert und ist in der Rn. 176 zu dem Schluss gelangt, dass aus ihrer Sicht die gemachten Angaben den Verdacht der Unteralimentation erhärten würden, da es offensichtlich nicht gelänge, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten trotz gesenkter Anforderungen für die Tätigkeit im Justizvollzug zu gewinnen. Im Rahmen der ihn treffenden Darlegungslast kann der Dienstherr auch hier zukünftig weitere Ausführungen tätigen.

Hinsichtlich der Entwicklungen im Bereich der Versorgung als weiterhin regelmäßig zu betrachtendes qualitatives Kriterium hat die Kammer in der Rn. 178 hinsichtlich der Erhöhung der für die Erreichung des maximalen Ruhegehaltssatzes erforderlichen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 35 auf 40 Jahre, der Absenkung des maximalen Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 %, der schrittweise Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus durch verminderte Bezügeanpassungen sowie der Kürzungen der Sonderzahlungen eine Erhärtung der vormalig festgestellten Vermutung festgestellt. Hinsichtlich der ebenfalls weiterhin regelmäßig zu betrachtenden Kriteriums, die Amtsangemessenheit der Besoldung ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten, ist die Kammer in der Rn. 177 weiteren Ausführungen des Dienstherrn gefolgt, um auch hier hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 7 klare Anhaltspunkte für eine Erhärtung der Vermutung der Unteralimentation zu sehen.

Insofern war die Kammer im Rahmen der heute so nicht mehr zu vollziehenden Gesamtabwägung zu dem Schluss gekommen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe indizierte Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation auf der zweiten bestätigt worden sei (Rn. 182). Auch sei keine im Ausnahmefall mögliche Rechtfertigung der verfassungswidrigen Unteralimentation begründet worden (Rn. 183). Im Ergebnis war so der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gerechtfertigt worden, über den der Senat nun zu entscheiden hat.


Fortsetzung folgt

SwenTanortsch

III. Das Verfahren 2 BvL 4/21

Darüber hinaus war die Kammer mit selben Datum zu dem Ergebnis gelangt, dass in allen anderen betrachteten Fällen keine verfassungswidrige Unteralimentation zu betrachten gewesen war, um aber die Berufung zuzulassen, über die das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein mit Datum vom 23.3.2021 - 2 LB 93/18 - entschieden hat, indem hier ein weiterer Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gefasst worden ist, den das Bundesverfassungsgericht nun mit dem Aktenzeichen 2 Bvl 4/21 zur Entscheidung ankündigt (https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001470635).

Der Senat sah dabei im Jahr 2007 Schleswig-Holsteinische Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A7 als nicht amtsangemessen alimentiert an, da der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau seiner Meinung nach bis in diese Besoldungsgruppe unmittelbar verletzt war (LS 1). Darüber hat er ausgeführt, dass einem Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot bis in die Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes (A5 bis A9, hier bis A7) hinein eine Indizwirkung beizumessen sei, auch wenn die zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen des höheren Dienstes nicht den erforderlichen Mindestabstand oder für sich betrachtet das Abstandsgebot verletzen würde, da ein Verstoß des Mindestabstandsgebots diesen Ausmaßes das gesamte Besoldungsgefüge betreffen würde (LS. 2).

Entsprechend hat der Senat mit der so vorgenommen Strukturierung bis zu einem gewissen Maße die aktuelle Entscheidung antizipiert, sodass es sich anbietet, ihr hier anders als zuvor dem Verwaltungsgericht zu folgen und also nachfolgend von vornherein die aktuellen Maßstäbe anzuwenden, jedenfalls soweit wie das möglich ist.

Die vier Klägerinnen und Kläger im Berufungsverfahren standen im Jahr 2007 im Dienst des Beklagten und wurden als Landesbeamtin als Realschullererin entsprechend der Besoldungsgruppe A 13, als Oberstudiendirektor entsprechend der Besoldungsgruppe A16, als Realschulrektorin entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 sowie als Studienrat entsprechend der Besoldungsgruppe A13 besoldet (Rn. 5). Der Verfahrensgang muss hier nicht noch einmal - auch wenn er später ggf. von Interesse werden könnte - nachgezeichnet werden (vgl. die Rn. 8 ff.). Das Verfahren ist dabei als Aussetzungs- und Vorlagebeschluss betrachtet worden (Rn. 54 ff.). Die Berufungen sind als zulässig (Rn. 59) und als begründet unter der jeweiligen Voraussetzung betrachtet worden, in welcher Weise die im Tenor formulierte Fragestellung vom Bundesverfassungsgericht beantwortet wird (Rn. 60 ff.).

Im Rahmen der Vorabprüfung dürfte der Zweite Senat nun zunächst einmal prüfen, ob der Senat hinreichend begründet, dass der Gesetzgeber im Jahr 2007 der Bemessung der Nettoalimentation/Nettobesoldung die vierköpfige Alleinverdienerfamilie zugrunde gelegt habe, was der Beklagte im Ausgangsverfahren bestritten hat (Rn. 106 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Dienstherr hier weitere Ausführungen vorbringen wird, die wir nicht kennen. Allerdings hat der Zweite Senat aktuell klargestellt, dass sich entsprechende Ausführungen mit denen, die im entsprechenden Gesetzgebungsverfahren vollzogen worden sind, mindestens dem Grundsatz nach decken müssten (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 115). Das sollte in Schleswig-Holstein mindestens für das Jahr 2007 nicht erkennbar sein, sodass hier nun davon auszugehen sein sollte, dass der Zweite Senat auch hier seinen aktuell ausgeführten Kontrollmaßstab zur Anwendung bringen sollte.

Der Senat hat in der Vorlage dabei folgende Nettobesoldungen/Nettoalimentationen für die Besoldungsgruppen ab A 3 aufwärts im Jahr 2007 festgestellt:

A 3: 23.561,60 € (Rn. 111; hier Endstufe)
A 7: 24.401,04 € (Rn. 127; hier offensichtlich nicht die Endstufe)

Das sozialrechtliche Grundsicherungsniveau hat er für das Jahr 2007 auf 21.982,99 € beziffert (Rn. 118). Die Bemessungsmodi müssen hier nicht weiter betrachtet werden (vgl. Rn. 118 ff.), da dieser Betrag genauso wie die daraus folgende Mindestalimentation als vormalige 115-%ige Nettovergleichsschwelle in Höhe von 25.280,44 € als obsolet zu betrachten sind (vgl. zum Betrag die Rn. 126). Vielmehr ist von der oben genannten Prekaritätsschwelle von rund 29.056,- € auszugehen. Entsprechend wird die Vorabprüfung eine Verletzung des Mindestabstandsgebot feststellen, die erheblich über die Besoldungsgruppe A 7 hinausgreift. Es dürfte insofern recht wahrscheinlich sein, dass der Zweite Senat ähnlich wie unlängst für Berlin auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung einen mittelbaren Verstoß gegen das Abstandsgebot auch für die im Ausgangsverfahren betrachteten Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 feststellen wird, sodass sich hier zunächst einmal mindestens ein Parameter als erfüllt zeigen sollte.

Darüber hinaus hat der Senat in der Vorlage genauso wie die Kammer zuvor hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 7 zwei weitere Parameter auf der vormaligen ersten Prüfungsstufe des "Pflichtenhefts" als erfüllt betrachtet (vgl. die Rn. 75).

Hier nun sind aber im Rahmen des gewandelten "Pflichtenhefts" im Rahmen der Fortschreibungsprüfung neue Bemessungen vorzunehmen, da der Senat im Rahmen des von ihm vorausgesetzten 15-jährigen Betrachtungszeitraum mit dem Jahr 1992 ein anderes Basisjahr gewählt, darüber hinaus keine "Spitzausrechnung" vollzogen und ebenfalls wie zuvor die Kammer eine damals als sachgerecht zu betrachtende, aber heute obsolete Formel zur Parameterbemessung herangezogen hat (vgl. oben). Hier nun zeigt sich hinsichtlich des neuen Basisjahrs 1996 durchaus eine Problematik. Denn der Zweite Senat führt aktuell in der Rn. 80 aus: "Einer Begrenzung auf 15-Jahreszeiträume als Vergleichsgrundlage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr, zumal sich gezeigt hat, dass dieses Zeitfenster zu kurz ist, um die Entwicklung der auf Langfristigkeit angelegten Besoldung hinreichend abzubilden". Damit aber gerät er hier augenscheinlich in Widerspruch zur nun vorgenommenen Festlegung, da der Betrachtungszeitraum zwischen 1997 (mit dem Basisjahr 1996) und 2007 nun nur 11 Jahre beträgt und so noch einmal beträchtlich kürzer ausfällt. Das gilt es ggf. vorzutragen, um daraus Folgerungen zu ziehen.

Entsprechend können die Werte, die der Senat erstellt hat, hier nicht so ohne Weiteres herangezogen werden - erster und dritter Parameter für A 13 5,86 % und 9,83 %, für A 15 und A 16 5,52 % und 9,48 % (vgl. die Rn. 90 ff.) -; auch hier wird es nun am Dienstherrn liegen, anstelle des Gesetzgebers den Darlegungsobliegenheiten hinreichend nachzukommen. Es ist dabei davon auszugehen, dass der Zweite Senat ihm dafür ggf. genauere Vorgaben vorgegeben hat, ggf. verweist er ihn aber auch nur auf die Entscheidung vom 25. September 2025. Dabei hat der Senat anders als die Kammer hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 7 2018 keine weiteren Überlegungen angestellt, sodass der Zweite Senat sich mit diesen von sich aus hier nicht auseinandersetzen müsste, da diese hier nicht vorliegen (vgl. zu jenen ebenfalls oben).

Schließlich gilt auch hier das, was oben bereits allgemein hinsichtlich der zweiten Stufe der Fortschreibungsprüfung ausgeführt worden ist. Hier bleibt das, was der Senat hinsichtlich der Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers und der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung ausführt, eher allgemein (Rn. 144 ff.). Vergleichsgruppen, die der Senat wie auch vormals die Kammer betrachtet haben (vgl. zu ersterem nur die Rn. 147 ff.), sind nicht mehr gesondert zu betrachten, also ebenfalls heute obsolet (vgl. in der aktuellen Entscheidung nur die Rn. 104). Dahingegen macht der Senat sowohl hinsichtlich der Versorgungsentwicklung (Rn. 156) als auch hinsichtlich der Entwicklung der Beihilfe (Rn. 154 f.) spürbare Einschnitte aus, die hier nicht noch einmal wiederholt werden müssten, die aber auch im Rahmen einer zukünftig vom Dienstherrn vorzunehmenden qualitativen Betrachtung kaum wegdiskutiert werden könnten.

Damit aber dürfte es nicht gänzlich unwahrscheinlich sein, dass als Folge der offensichtlich erheblichen Einschnitte nicht nur in die Versorgung und Beihilfe, sondern ebenso in die Besoldung - 1996, 2000 und 2005 sind im Rahmen der noch bundeseinheitlich geregelten Besoldung keine Anpassungen der Besoldung vollzogen worden; 2006 und 2007 ist dieser Prozess in Schleswig-Holstein fortgesetzt worden, wobei den schleswig-holsteinischen Gesetzgeber spätestens ab 2007 die alleinige Gestaltungsverantwortung oblag; darüber hinaus oblag die Gestaltungsverantwortung zum Jahresbeginn 2004 ihm allein, also ihm ausschließlich für die seitdem zunehmend abgesenkten Sonderzahlungen - durchaus eine, wenn auch nicht so lange "Versteinerung" der Grundgehaltssätze zu konstatieren sein sollte wie unlängst für Berlin (vgl. in der aktuellen Entscheidung nur in der Rn. 153; hier liegt ein zentrales Argument dafür vor, dass der Zweite Senat eine evident unzureichende Besoldung betrachtet hat).

Unabhängig von der offensichtlich virulenten Frage einer sachgerechten "Spitzausrechnung" sollte sich hier nun die Entwicklung in Schleswig-Holstein im Jahr 2007 kaum anders zeigen als in Berlin (die evident sachwidrige Methodik, die der aktuellen Entscheidung zugrunde liegt, zeigt sich dort erst ab 2016 als ggf. entscheidungserheblich, was in Schleswig-Holstein bereits früher, aber noch nicht 2007 ebenfalls der Fall sein dürfte); es dürfte in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 im Jahr 2007 neben dem mittelbar erfüllten vierten Parameter als Wenigstens mindestens noch ein weiterer Parameter erfüllt sein, sodass wir im Jahr 2007 mindestens zwei erfüllte Parameter in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 vorfinden sollten, die im Rahmen der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indizieren, die im Rahmen der wertenden Betrachtung auf der zweiten Stufe kaum widerlegt werden könnte.


IV. Fazit

Damit aber liegt das Ergebnis des konkreten Normenkontrollverfahrens auf der Hand. Im Verfahren 2 BvL 13/18 wird mit einiger Wahrscheinlichkeit vom Zweiten Senat bereits nach der Vorabprüfung das Prüfverfahren beendet werden, da sich die das Mindestabstandsgebot in der Besoldungsgruppe A 7 2007 im Rahmen der Vorabprüfung bereits als unmittelbar verletzt zeigen wird. Die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 wird sich darüber hinaus im Rahmen der Fortschreibungsprüfung im Verfahren 2 BvL 4/21 als evident unzureichend zeigen; in keinem Fall dürfte sich erhärten lassen können, dass diese Verstöße ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könnten, und zwar allein schon deshalb nicht, weil es 2007 noch gar keine "Schuldenbremse" gegeben hat.

Das ist die Ausgangslage, die das Land Schleswig-Holstein vor sich sehen dürfte.


V. Was dürfte aus alledem folgen?

Zunächst einmal dürfte mindestens das Finanzministerium als federnführend und mit einer Finanzministerin an der Spitze, die anders als ihre Vorgängerin genau weiß, was Sache ist, die die Materie also ohne Berater hinreichend selbst durchdringen kann, in der Lage sein, nun eine politische Strategie zu fahren, also Politik zu machen.

So verstanden muss es nun im eigenen Sinne um kurzfristige Schadensbegrenzung gehen - Schadenbegrenzung heißt hier: den Schaden für sich und die eigene Partei möglichst gering zu halten, unabhängig davon, dass er zunächst einmal de facto offensichtlich anderen widerfahren, um nicht zu sagen: zugefügt worden ist; jener anderen widerfahrende oder ihnen zugefügte Schaden wird aber regelmäßig für die betreffenden politischen Entscheidungsträger als zweitrangig zu betrachten sein -, um so Zeit zu gewinnen, um mittelfristig politische Strategien zu entwickeln, wie mit dem sich abzeichnenden Schaden umzugehen sein sollte und ihn im Rahmen eigener Möglichkeit so gering wie möglich zu halten. Alles andere als eine solche Perspektive wäre politisch erstaunlich. Es wird also auch hier mit einiger Wahrscheinlichkeit darum gehen, Schaden von einem selbst und seiner Partei so weit wie möglich und politisch durchsetzbar abzuwenden, wenn das auch so nicht formuliert werden wird, auch wenn diese Motivation weit überwiegend realpolitisch ein Haupttreiber ist, weil anders Politik in der repräsentativen Demokratie auf Dauer nicht vollzogen werden kann, sondern für Akteure, die anders handelten, fast zwangsläufig zum verfrühten Machtverlust führte.

Das aber macht erklärlich, wieso das Land nun offensichtlich ohne weitere Absprache wie eine Schnecke, die ihr Haus ein wenig verlassen muss, in gewaltigem Tempo vorprescht, also Schadensminimierung betreibt, was bedeuten sollte: In Rahmen eigener Möglichkeiten guten Willen zu zeigen, was die genannten geplanten Anhebungen erklärt. Der eigentliche Adressat dieser geplanten Anhebung sind also nicht die schleswig-holsteinischen Beamten, sondern ist das Bundesverfassungsgericht, was ab jetzt bis zum Vollzug der Entscheidung mindestens aus dem Haus der Finanzministerin so bleiben wird, also sofern sich das politisch in einer Koalition durchsetzen lässt.

Denn der viertschlimmste Fall, der nun aus Karlsruhe droht, wäre die Ausweitung des Prüfungsgegenstands ggf. ebenfalls auf alle Besoldungsgruppen für das Jahr 2007 (mit den Besoldungsgruppen bis A 7 und offensichtlich deutlich darüber hinaus dürfte ja bereits der unmittelbare Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot gegeben sein; darüber hinaus finden wir dann die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16, sodass der Mehraufwand der ausgeweiteten Normenkontrolle für den Senat überschaubar bliebe; hier wie auch im Folgenden bleibt zu beachten, dass die Darlegungsobliegenheit in erster Linie beim Gesetzgeber und also hier nun weiterhin beim Dienstherrn liegt).

Schlimmer wäre sowohl für die Finanzministerin als wohl auch für den alsbald vor Wahlen stehenden Ministerpräsidenten der dritte möglich Fall, nämlich dass der Senat nicht den Prüfungsgegenstand, sondern den Prüfungszeitraum bis bspw. 2020 ausweitete, ähnlich wie in Berlin, was zwar einen nicht unbeträchtlichen Mehraufwand für den Zweiten Senat bedeutete, aber ggf. ebenfalls sachlich durchaus überschaubar bliebe. Das wäre der drittschlimmste Fall, da das zu gehörigen Mehrkosten führen müsste, wenn dann auch noch hinsichtlich der nicht explizit betrachteten Besoldungsgruppen der eigene Spielraum - aus der Sicht des Landes - in gewisser Weise größer bliebe, als wenn der zweitschlimmste Fall eintreten würde, nämlich dass nun - wie unlängst ähnlich für Berlin - der Prüfungsgegenstand auf alle Besoldungsgruppen und alle Jahre zwischen 2007 und bspw. 2020 ausgeweitet werden würde, was zugleich also den eigenen politischen Spielraum signifikant einengen würde, um zugleich natürlich hinsichtlich der medialen Aufmerksamkeit noch einmal weniger erfreulich für die betreffenden politischen Verantwortungsträger werden dürfte.

Und dann gibt's ja für Schleswig-Holstein noch den Worst Case - und der liegt im Verfahren 12 A 21/23 u.a., von dem Malkav vorhin gesprochen hat. Denn jene Entscheidungen vom 11.11. des letzten Jahres fassen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse für die Besoldungsgruppen A 6 bis A 16 sowie R 1 bis R 3 im Jahr 2022, sodass im für das Land schlimmsten Fall der Prüfungsgegenstand und Prüfungszeitraum auf jene genannten Besoldungsgruppen von 2007 bis 2022 erweitert werden könnte. Damit würde dann gleichfalls auch die Regelung des Partnereinkommens in den Blick geraten - und wenn jenes Schiff dann unterginge, dann dürfte weniger Holland als ein anderes Gebiet in Not geraten.

Entsprechend liegt es auf der Hand, dass das Land nun Land unter vor sich sieht und also sich langsam in Bewegung setzt...

@ Arwen

Niedersachsen, sturmfest und erdverwachsen, dürfte zurzeit in Teilen des Landes vor Glückseligkeit fast eine Sängerkarriere starten wollen, befürchte ich. Es bereitet derzeit alles ordentlich vor, dass an ihm dann alsbald der Worst Case vollzogen werden könnte, von dem ich gerade gesprochen habe Genau danach bettelt man derzeit geradezu in Hannover. Wenn in ihm nun nicht gerade offensichtlich andere Platz genommen hätten (s.o.), könnte man fast meinen: großes Kino...

@ MOGA

Es wäre erstaunlich, wenn vor dem zweiten Halbjahr etwas geschehen würde, da in den drei Rechtskreisen nun umfangreiche Berechnungen und dann noch eine komplexe wertende Betrachtung notwendig werden, für die der Senat ihnen ausreichend Zeit zur Stellungnahme geben wird. Es dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit bis weit ins zweite Halbjahr reichen, bis eine der drei Entscheidungen gefällt werden dürfte, je nachdem, ob und falls dann, inwieweit Prüfungsgegenstände und Prüfungszeiträume ausgeweitet werden würden, wird sich die nächsten Entscheidung zeitlich nach hinten verschieben.

@ Knecht

Leider ist Deine Enttäuschung mit zunehmender Dauer, mit der im Bund rein gar nichts geschieht, nur umso mehr nachvollziehbar. Man sollte sich als jeweiliger Dienstherr und Besoldungsgesetzgeber in keinem der 17 Rechtskreise wundern, dass das eigene Handeln bestenfalls desillusionierend wirkte. Leider kann keiner von uns die Dreistigkeit, mit der grundrechtsgleiches Recht über Jahrzehnte mit Füßen getreten wird, ändern. Wenn die Entscheidung über Schleswig-Holstein gefällt werden wird, kann man in Schleswig-Holstein eine Torte mit 20 Kerzen auf den Tisch stellen, was - auch wenn es de jure erklärbar ist - de facto keinem Menschen mehr erklärt werden kann. Denn in Niedersachsen - darauf zielt Arwen ab - sind's schon heute 21 Kerzen, während es in Brandenburg, darauf hat gestern infabi hingewiesen, heute 22 Kerzen sind; und in beiden Fällen dürften noch mindestens eine dazukommen. Der tatsächliche Bedarf der Jahre 2004, 2005 oder 2007 ist niemals mehr aufzuholen, insbesondere nicht für die Kinder von Beamtenfamilien, denen ggf. Zukunftschancen genommen worden sind, die ihnen keiner mehr zurückgeben kann. Denkt man darüber nur lang genug nach, dann ist Unverständnis, Enttäuschung und Wut mehr als nachvollziehbar, denke ich.

clarion

* grins*

Es hat den Anschein, dass die sturmfesten Niedersachsen unter vollbetakelten Segel im Orkan auf einen Eisberg zulaufen. Diese jüngst bewilligte Einmalzahlung ist doch so als ob man die Klatsche freudig erwartet.