Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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tunnelblick

Zitat von: ExponentialFud in Gestern um 10:33So schön ist das Deutsch garnicht. Diese Schlangensätze, die dann in falschen Konjugationen enden, machen das Lesen nicht gerade angenehm.

Einfach ignorieren. An der Sache des Themas in diesem Thread ändert sich auch nach noch so vielen Posts inhaltlich überhaupt nichts. Einmal am Tag reinschauen, letzte Seite im Thread, Wall of text, sonst nichts, repeat.

GoodBye

M.E. ist der effektive Rechtsschutz eher darin zu sehen, dass die Besoldung mit der neuen Rechtsprechung ,,in die Zeit" gesetzt wird und dann fortgeschrieben wird.

Dies erfordert jedoch, dass die Altjahre zunächst ,,aufgearbeitet" werden. Und das sehe ich leider wie viele andere nicht.

Unter Berücksichtigung der durchaus arbeitnehmerfreundlichen europäischen Rechtsprechung sehe ich es, ohne diese im Einzelnen studiert zu haben, wie folgt:

Zwar ist hiernach noch das Streikverbot gerechtfertigt. Dies mag zwar weiterhin gelten. Jedoch gibt es viele Besoldungsmodalitäten, die nicht im Geringsten mit dem Sonderstatus im Zusammenhang stehen. Dazu zählt für mich z.B. vor allem die Regelung zur Nichtverzinsung von Nachzahlungsansprüchen.

DeltaR95

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 13:07Dass Du entsprechend handelst, wie Du das beschreibst, ist richtig und gut. Vergiss aber bitte darüber hinaus nicht, dass Du hier mit den Vorwürfen begonnen hast, die Dich bezogen auf Deine eigene Person nun stören. Denn Du nennst mich einen Beschwichtiger, obgleich Du genauso wenig Ahnung von dem hast, was ich tue, wie ich Ahnung von dem habe, was Du tust. Ergo: Fass Dir diesbezüglich ggf. zukünftig an die eigene Nase und fang nicht an, andere ungerechtfertigt zu beurteilen, wenn Du selbst nicht ungerechtfertigt beurteilt werden willst.

Vielleicht könntest du mir dann mal erläutern, wie du es bewertest, dass hier zigtausende Beamte fortlaufend geschädigt werden, einschließlich ihrer Familien sowie ihrer Kinder, denen keine aA gewährt wird.

Diese Schäden entstehen im Hier und Jetzt und können nachträglich auch nicht mehr geheilt werden - egal, wann die Nachzahlung evtl. mal kommt, wenn derjenige Widerspruch und ggf. Klage eingereicht hat. Hier zeigt sich das derzeitige Instrumentarium des Rechtsschutzes einfach als ungeeignetes Mittel. Warum? Weil es zu einer Zeit erdacht wurde, an der sich keiner vorstellen konnte bzw. wollte, dass der Gesetzgeber auf die Einhaltung von Recht und Gesetz bzw. der Umsetzung von Urteilen des BVerfG keinen gesteigerten Wert mehr legt.

Dies ist der Kern meines Klageansatzes, dass die überlange Verfahrensdauer und ausbleibende zeitnahe Kompensation bzw. Behebung der Schäden dem effektiven Rechtsschutz diametral entgegen steht. Ich gebe dir Recht, eine Vorlage an den EUGH wird schwierig zu erwirken sein, aber unmöglich ist es nicht, wenn man es richtig "provoziert".

Der Kern und das übergeordnete Ziel, was es zu erzwingen gilt, ist aus meiner Sicht ein Urteil des EUGH, ab welcher Verfahrensdauer ein effektiver Rechtsschutz des Einzelnen nicht mehr gegeben ist. Allein dies wird schon "lustig" werden, wenn da nicht nur ein "der Sache angemessen lang" rauskommen soll.

Sollte dies gelingen, sehe ich auch das aktuelle Instrumentarium wieder als ausreichend an, den Rechtsschutz des Beamten zu gewährleisten. Aber das setzt aus meiner Sicht einfach voraus, dass solche Verfahren in Monaten und nicht mehr in Jahren entschieden werden.

Aber für Deutschland ist es ja auch nicht unüblich, für seine lange Verfahrensdauer "verurteilt" zu werden ;)

https://www.bundestag.de/resource/blob/414688/d2e8da2b8a8ef122f304573af9d287fb/wd-2-190-07-pdf-data.pdf

GoodBye

So sieht es aus. Komischerweise gibt es sowohl im Arbeitsrecht als auch im Bereich der Grundsicherung einen Eilrechtsschutz. Nur bei den Beamten gibt es keine kurzfristige Existenzsicherung.

Effektiver Rechtsschutz bedeutet für mich in diesen Sinne: Vollstreckbarkeit mindestens bis zur Mindestbesoldung, d.h. Verwaltungsgerichte dürfen im Eilverfahren mindestens bis zu dieser Höhe voll zusprechen.

netzguru

Zitat von: GoodBye in Gestern um 13:37Effektiver Rechtsschutz bedeutet für mich in diesen Sinne: Vollstreckbarkeit mindestens bis zur Mindestbesoldung, d.h. Verwaltungsgerichte dürfen im Eilverfahren mindestens bis zu dieser Höhe voll zusprechen.
Hallo,

es sollte so sein, das von Amtswegen sofort alle auf die Mindestbesoldung angehoben werden, auch die Versorgungsempfänger.
Dann gibt es zum Monatsende auch nicht jede Münze dreimal umdrehen was eingekauft wird, Scheine sind schon längst nicht mehr da.

Knecht

Zitat von: GoodBye in Gestern um 13:37So sieht es aus. Komischerweise gibt es sowohl im Arbeitsrecht als auch im Bereich der Grundsicherung einen Eilrechtsschutz. Nur bei den Beamten gibt es keine kurzfristige Existenzsicherung.

Effektiver Rechtsschutz bedeutet für mich in diesen Sinne: Vollstreckbarkeit mindestens bis zur Mindestbesoldung, d.h. Verwaltungsgerichte dürfen im Eilverfahren mindestens bis zu dieser Höhe voll zusprechen.

Bin ich zu 100 % dabei. Man muss immer noch mal sagen, dass es hier um das absolute Minimum geht.Es wäre ein Leichtes für den DH zumindest erst mal pauschal um 20 % zu erhöhen, bis das Kleinklein geklärt ist.

Aber Swen wird bestimmt gleich wieder erklären, warum es so viel besser und korrekter ist ;)

SwenTanortsch

#8091
Zitat von: GoodBye in Gestern um 13:20M.E. ist der effektive Rechtsschutz eher darin zu sehen, dass die Besoldung mit der neuen Rechtsprechung ,,in die Zeit" gesetzt wird und dann fortgeschrieben wird.

Dies erfordert jedoch, dass die Altjahre zunächst ,,aufgearbeitet" werden. Und das sehe ich leider wie viele andere nicht.

Unter Berücksichtigung der durchaus arbeitnehmerfreundlichen europäischen Rechtsprechung sehe ich es, ohne diese im Einzelnen studiert zu haben, wie folgt:

Zwar ist hiernach noch das Streikverbot gerechtfertigt. Dies mag zwar weiterhin gelten. Jedoch gibt es viele Besoldungsmodalitäten, die nicht im Geringsten mit dem Sonderstatus im Zusammenhang stehen. Dazu zählt für mich z.B. vor allem die Regelung zur Nichtverzinsung von Nachzahlungsansprüchen.

Der Senat hat ja nun die Effektivität des Rechtsschutzes und des Grundrechtsschutzes - von welchem letzteren im Rahmen des grundrechtsgleichen Individualrechts auf amtsangemessene Besoldung und Alimentation ebenfalls der Beamte tangiert ist, auch wenn jenes grundrechtsgleiche Recht kein vorkonstitutionelles Freiheitsrecht darstellt (und entsprechend auch kein Menschenrecht sein kann, was man m.E. im Hinterkopf behalten sollten, wenn man vor den EGMR ziehen wollte) - grundlegend in den Mittelpunkt seiner aktuellen Rechtsprechung gestellt. Man kann dabei so wie Delta sachliche Zweifel daran haben, dass beides hinreichend erfüllt ist. Aber auch die europäische Gerichtsbarkeit wird - wenn es dieselben oder ähnliche Maßstäbe anwenden wollte, die es im von mir gerade genannten Verfahren hinsichtlich der Verfassungsrechtsprechung in Deutschland ausgeführt hat - zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Senat nun allein durch die Ausweitung des Prüfungsgegenstands und des Prüfungszeitraums, durch die Wandlung des im Rahmen der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht entwickelten "Pflichtenhefts" und darin also durch die Konkretisierung des Prinzips der Gestaltungsverantwortung und durch die Präzisierung von Darlegungslasten dem eigenen Anspruch nach in einem erheblichen Maße an der Effektivität des Rechtsschutzes gearbeitet hat. Diesen Anspruch abzuweisen, wird schwierig bis unmöglich sein, da der Senat ihn nicht zuletzt in der aktuellen Entscheidung recht umfangreich begründet hat.

Ohne dass ich mich hier nun genauso wie Du, GoodBye, auch nur ansatzweise hinreichend auskennte, dürfen wir aber wohl - denke ich - voraussetzen, dass das Bundesverfassungsgericht, wenn es darum gehen sollte, ihm im Rahmen von Verzögerungsrügen und Verzögerungsbeschwerden beizukommen, u.a. genau das entgegensetzen wird, was ich gerade ausgeführt habe, um nun das fortzusetzen, was es unlängst in der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 17. November 2025 - 2 BvL 13/18 - Vz 2/25 - der Beschwerdeführerin gegenüber angeführt hat. Dabei wäre sachlich zunächst einmal im Blick zu behalten, dass die Entscheidung nach der aktuellen vom 17. September 2025 ergangen ist, sich folglich seit dem 17. November 2025 für das Bundesverfassungsgericht die Sachlage offensichtlich kaum geändert hat, und dass die Kammer genau jene Pilotentscheidung wiederkehrend ins Feld führt, um zu dem Schluss zu kommen, dass das aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens gebotene nachhaltige Bemühen um eine Beschleunigung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ausweislich der Sachstandsmitteilungen und der Stellungnahme des Berichterstatters vorliege, sodass die Kammer mindestens hier mit jenem Bemühen einen sachlichen Grund für die langen Verfahrensdauern im Einzelnen und im Rahmen seiner bisherigen Rechtsprechung generell wird anführen können. Was aber einen sachlichen Grund findet, also begründet ist, ist dem Bundesverfassungsgericht gestattet. Darauf wird es sachlich pochen; alles andere wäre m.E. spätestens nach der aktuell ergangenen Entscheidung erstaunlich.

Der Senat wird sich dabei gegenüber der europäischen Gerichtsbarkeit in einem solch starken Maße sachlich sicher fühlen, dass er hinsichtlich Brandenburgs - anders als hinsichtlich des Saarlands - weiterhin trotz oder ggf. auch wegen der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 - keinen Anlass sieht, jenes Verfahren 2 BvL 3/19 nun zur Entscheidung anzukündigen, dem ein Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aus dem September 2018 zugrunde liegt, das also seit mittlerweile mehr als sieben Jahren in Karlsruhe anhängig ist. Schleswig-Holsteinische und saarländische Verfahren werden also nun auch deshalb zur Entscheidung angekündigt werden, weil insbesondere dortige Kläger des Ausgangsverfahrens in den letzten Jahren weiterhin - also auch seitdem die entsprechenden Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse in Karlsruhe anhängig sind - einen erheblichen Aufwand im Rahmen jener nun aufgerufenen Normenkontrollverfahren geleistet haben, den vermutlich der Senat hinsichtlich Brandenburgs so nicht sehen dürfte. Denn würde er jenen Aufwand dort ebenfalls sehen, wäre es für ihn mit erheblichen Gefahren verbunden, jenes genannte brandenburgische Verfahren nicht zur Entscheidung anzukündigen bzw. nicht alsbald auch über dieses Verfahren zu entscheiden.

Es wird nun also darum gehen, wenn man diese vom mir skizzierte Sicht auf die Dinge sachlich erschüttern will, sich erschöpfend mit der Sachlage auseinanderzusetzen, wobei ich es für wahrscheinlich erachte, dass darauf nicht nur der Senat bestehen wird, sondern auch die europäische Gerichtsbarkeit. Nicht umsonst sind die drei genannten Verzögerungsbeschwerden der letzten drei Jahre allesamt von der Beschwerdekammer kassiert worden. Der Senat wie auch die Beschwerdekammer werden sich - davon ist meines Erachtens auszugehen - auf den Standpunkt stellen, dass die Effektivität des Rechtsschutzes auch noch im Zeitraum zwischen Ende 2023 bis Ende des letzten Jahres gegeben war - das hat die Beschwerdekammer in drei Beschwerden regelmäßig festgestellt und begründet - und dass sie nun im Rahmen dessen, was ich gerade ausgeführt habe, nur noch stärker als Folge der ergangenen aktuellen Rechtsprechung vom 17. September 2025 sachlich in den Mittelpunkt gerückt worden ist.

Diese Linie der Rechtsprechung sachlich zu erschüttern, wird schwer werden, denke ich.

Und um hier - das ist ggf. notwendig - klarzustellen, was klarzustellen ist: Ich betrachte i.d.R. die Sachlage so, wie sie sich mir darstellt, also antizipieren, was wohl das Bundesverfassungsgericht ins Feld führen wird, wenn man es anruft. Damit geht regelmäßig nicht einher, dass ich das für gut oder schön erachte. Solange ich aber einen vom Bundesverfassungsgericht angewendeten Maßstab nicht sachlich erschüttern kann, ist er als richtig anzusehen. Will ich ihn oder will ihn ein anderer sachlich erschüttern, obliegt es mir oder einem anderen - das gilt also insbesondere auch für den Gesetzgeber und nun auch für den zum "Nachschieben" von Gründen berechtigten Dienstherrn, und zwar im Rahmen des gewandelten "Pflichtenhefts" nur umso mehr -, das hinreichend sachlich zu begründen. Kann ich das nicht, muss ich diesen Maßstab als richtig betrachten, da ich dann nicht davon ausgehen kann, dass ich den Senat dazu veranlassen könnte, ihn zu ändern. Auf diesem methodischen Vorgehen basiert das meiste, was ich hier im Forum schreibe.

@ Delta

Ich bin mit Dir doch hinsichtlich dessen, was Du eingangs schreibst, moralisch völlig einer Meinung. Glaubst Du, dass ich, dessen erster Widerspruch aus dem Jahr 2005 resultiert, hier regelmäßig einen Regentanz aufführe, weil ich die Besoldungsrechtlage in Deutschland als blühende Landschaft betrachte? Wäre sie das, könnte ich meine Hände in den Schoß legen und endlich wieder anfangen, mich mit historischen Themen zu beschäftigen, an denen mein Herz hängt.

Aber ich kann, da ich mich veranlasst sehe, so wie die Lage heute ist, meine Hände nicht in den Schoß legen und darüber hinaus in diesem Rahmen methodisch nicht von dem abweichen, was ich am Ende meines gerade geschriebenen Beitrags ausgeführt habe - denn würde ich von dem abweichen, dann wäre das gerichtliche Scheitern noch einmal im erheblich größeren Maße vorgezeichnet und also das Prozessrisiko noch einmal erheblich größer, als es das sowieso weiterhin regelmäßig ist.

Entsprechend habe ich die von mir ausgeführten erheblichen Zweifel, dass Deine Zielsetzungen erreichbar sind und äußere diese Zweifel als eine Art Advocatus Diaboli, was nicht bedeuten soll, dass ich nicht sogleich jenen Regentanz und noch mehr aufführte, wenn es Dir gelingen sollte, das Bundesverfassungsgericht oder die europäische Gerichtsbarkeit von Deiner Sicht auf die Dinge zu überzeugen. Das würde mich nicht nur für Dich, sondern für uns alle und - nicht zuletzt aus Eigennutz - auch für mich freuen.

Entsprechend gehe ich davon aus, dass Du das, was ich hier schreibe, regelmäßig falsch verstehst, weil Du denkst, dass ich hier als Beschwichtiger schreibe. Das tue ich aber nicht. Ich stelle nur die m.E. gegebenen Chancen und Probleme im Rahmen der von mir oben skizzierten Methodik dar, wie sie - die Chancen und Probleme - sich mir aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstellen, weil es mir darum geht, Prozessrisiken zu minimieren. Denn mit jedem Verfahren, das nicht erfolgreich vor der Fach- oder Verfassungsrechtsprechung zum Abschluss gebracht wird, erleben die Besoldungsgesetzgeber und Dienstherrn erheblichen - wiederkehrend gar nicht sachlichen, sondern - rhetorischen Rückenwind, den sie dazu nutzen, die im wahrsten Sinne des Wortes beklagenswerte Situation fortzuführen.

Darin liegt der von mir - im Rahmen meiner Sicht auf die Dinge - wiederkehrend ausgeführte "Realismus", der also aus der Methodik meiner Herangehensweise resultiert: Ich versuche, der Gegenseite Türen zu verstellen, indem ich den Nachweis tätige, dass sie nur unsachlich durchlaufen werden können, was regelmäßig mit einem erheblichen Aufwand an Konkretisierung und Plausibilisierung verbunden ist - und ich warne Kläger davor, spätestens in Klageverfahren Wege zu gehen, also Türen zu öffnen, die m.E. ebenfalls nicht durchlaufen werden sollten, weil oder wenn sich das nicht als hinreichend sachlich begründen lässt. Denn hinter einer solchen Tür steht dann die Wand Bundesverfassungsgericht, an der man sich in diesem Fall eine blutige Nase läuft, wenn man die entsprechend geöffnete Tür durchläuft.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich finde es gut, dass Du den Weg gehst, den Du gehst, und wünsche Dir dafür alles Gute. Verstehe also meine Ausführungen nicht als Beschwichtigungen oder Ablenkungen, sondern als das, was sie gemeint sind: Ausführungen, über die man nachdenken kann, und ggf. auch Warnungen, die man nach Möglichkeit sachlich entkräften sollte, weil man damit rechnen muss, dass sie - wenn ich sie formuliere, der Dir gewogen ist - auch von anderen formuliert werden könnten, die das ggf. nicht in demselben Maße sind, also Dir gewogen.

Ich beschwichtige also nicht, sondern ich robbe mich Millimeter für Millimeter vor, betreibe also einen ziemlichen Aufwand, um voranzukommen, und bin dabei lieber im stärkeren Maße kritisch als optimistisch, weil ich davon ausgehen muss, dass ich hier und an anderen Stellen sonst eher Hoffnungen wecken könnte, auf denen sich eher keine Sachlichkeit gründen lässt.

SwenTanortsch

Zitat von: Knecht in Gestern um 14:57Bin ich zu 100 % dabei. Man muss immer noch mal sagen, dass es hier um das absolute Minimum geht.Es wäre ein Leichtes für den DH zumindest erst mal pauschal um 20 % zu erhöhen, bis das Kleinklein geklärt ist.

Aber Swen wird bestimmt gleich wieder erklären, warum es so viel besser und korrekter ist ;)

Solch einen Quatsch habe ich nie behauptet, also warum es so viel besser und korrekter sein sollte, wie die Dienstherrn handeln. Er widerspricht meiner Sicht auf die Dinge und auch meinen Interessen.

Es ist aber letztlich nur Wünsch Dir was, was Du schreibst, Knecht. Denn wir wissen doch beide, dass das, was Du hier schreibst, nicht ohne einen erheblichen Druck von außen kommen wird. Mir geht es darum, daran mitzuarbeiten, dass jener Druck aufgebaut wird. Und das geht nur mit den Mitteln des Rechts - was nicht ganz stimmte. Wenn es uns gelänge, dass große Teile der Bevölkerung nun Woche für Woche dafür demonstrierten, dass die Besoldung und Alimentation nun endlich wieder verfassungskonform gestaltet werden sollten, würden sie das recht schnell werden. Aber in Anbetracht der Sachlage arbeite ich doch lieber eher am Recht und betätige mich nicht als Anmelder entsprechender Demonstrationen...

ExponentialFud

Vielleicht kann mir einer der Rechtsexperten hier folgendes zur Anrechnung von Partnereinkommen erklären:

Von 1996 bis 2020 hat keiner der 17 Rechtskreise ein Partnereinkommen angerechnet, die Bezugsgröße war immer die V2K-Familie. Eine verfassungskonforme Besoldung muss also auf 80% eine MÄE x 2,3 etc... aufgebaut sein. Das wird nachträglich in allen BVerfG-Beschlüssen gegen die beklagten Länder zu Korrekturen der Besoldung führen (von denen freilich nur die Widerspruchsführer profitieren). Eine Abkehr von der V2K-Familie nach 2020, so der Dienstherr nachweisen kann, diese bei der Besoldungsesetzgebung intendiert zu haben, führt zu einer effektiven Reduktion der Besoldung in erheblichem Umfang gegenüber der korrigierten Besoldung bis 2020.

Diese Besoldungen sind dann aber nach Preisindex und Tariflohnindex fortzuschreiben, so dass die durch die Abkehr vom V2K-Modell erzielte Reduktion der Besoldung zwar nicht mehr die Mindestalimentation unterschreitet (da diese nur noch auf Faktor 1,8 basiert), wohl aber in der Prüfung zwei erfüllte Parameter ergibt und damit verfassungswidrig ist.

Es kann im Endergebnis keiner der Rechtskreise mit der Anrechung eines Partnereinkommens in signifikantem Umfang durchkommen.

SwenTanortsch

Zitat von: ExponentialFud in Gestern um 15:35Vielleicht kann mir einer der Rechtsexperten hier folgendes zur Anrechnung von Partnereinkommen erklären:

Von 1996 bis 2020 hat keiner der 17 Rechtskreise ein Partnereinkommen angerechnet, die Bezugsgröße war immer die V2K-Familie. Eine verfassungskonforme Besoldung muss also auf 80% eine MÄE x 2,3 etc... aufgebaut sein. Das wird nachträglich in allen BVerfG-Beschlüssen gegen die beklagten Länder zu Korrekturen der Besoldung führen (von denen freilich nur die Widerspruchsführer profitieren). Eine Abkehr von der V2K-Familie nach 2020, so der Dienstherr nachweisen kann, diese bei der Besoldungsesetzgebung intendiert zu haben, führt zu einer effektiven Reduktion der Besoldung in erheblichem Umfang gegenüber der korrigierten Besoldung bis 2020.

Diese Besoldungen sind dann aber nach Preisindex und Tariflohnindex fortzuschreiben, so dass die durch die Abkehr vom V2K-Modell erzielte Reduktion der Besoldung zwar nicht mehr die Mindestalimentation unterschreitet (da diese nur noch auf Faktor 1,8 basiert), wohl aber in der Prüfung zwei erfüllte Parameter ergibt und damit verfassungswidrig ist.

Es kann im Endergebnis keiner der Rechtskreise mit der Anrechung eines Partnereinkommens in signifikantem Umfang durchkommen.

Zwar haben Brandenburg und Rheinland-Pfalz anders als alle anderen Besoldungsgesetzgeber im Verlauf der 2010er ein Doppelverdienermodell in ihr Besoldungsrecht eingeführt und so die Abschaffung des Verheiratetenzuschlags (Brandenburg) bzw. dessen Halbierung (Rheinland-Pfalz) sachlich begründet, was kaum in Zweifel gezogen werden kann; Rheinland-Pfalz hat sich im Rahmen eines Vorlagebeschlusses hinsichtlich seiner erst in den 2020er Jahren vorgenommenen Äußerungen, mit jenen Einführungen auch einen entsprechenden Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag begründet zu haben, eine deutlich fachgerichtliche Abfuhr geholt, die nun als Vorlage in Karlsruhe anhängig ist.

Das Mindestabstandsgebot ist im Rahmen des aktuellen Judikats im Zuge der Vorabprüfung zu betrachten. Zeigt sich das Mindestabstandsgebot als verletzt, resultiert daraus eine Ausstrahlungswirkung, die zu einer mittelbaren Verletzung des Abstandsgebots auch jener Besoldungsgruppen führen kann, die nicht unmittelbar das MÄE unterschreiten, was hier dann zu einem erfüllten Parameter im Rahmen der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung führen kann (vgl. die Subsumtion in den Rn. 146 ff. der aktuellen Entscheidung). Der Senat hat also mit den Besoldungsgruppe A 2 bzw. A 4 als unterste Besoldungsgruppe im Besoldungsgefüge eine bis in die Besoldungsgruppe A 16 ausstrahlende Wirkung des Mindestabstandsgebots erkannt, sofern wie in Berlin für jene sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen ist. Dies betrifft die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 für die Jahre 2008 und 2009, die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 für die Jahre 2010 bis 2015 und die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 für die Jahre 2016 bis 2020 (vgl. die Rn. 148). Eine weitere Konkretisierung ist mit weiteren Entscheidungen zu erwarten, insbesondere auch hinsichtlich der hier nicht geprüften eventuellen unmittelbaren Verstöße gegen das Abstandsgebot (vgl. die Rn. 149).

Entsprechend kann aus einer in der Vorabprüfung festgestellten Verletzung des Mindestabstandsgebots auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung - je nach der Schwere des verletzten Mindestabstandsgebots - ein erfüllter vierter Parameter resultieren, können hier aber nicht zwei erfüllte Parameter angenommen werden, da es mit dem vierten Parameter auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung nur einen Parameter gibt, der im Rahmen des systeminternen Besoldungsvergleichs heranzuziehen ist. Die drei weiteren - volkswirtschaftlichen - Parameter sind hingegen im Rahmen eines anderen Prüfmodus zu betrachten.

Es ist entsprechend von Folgendem auszugehen, denke ich (auch wenn ich bislang nicht alle entsprechenden Prüfungen durchgeführt habe):

1. Es ist so, wie Du schreibst, das Mindestabstandsgebot wird sich im Rahmen der Vorabprüfung in allen Rechtskreisen zwischen 2004 und 2020 (für die Zeit vor 2004 liegen in Karlsruhe keine Vorlagen vor; jener Zeitraum vor 2004 wird nicht mehr zu prüfen sein) verletzt zeigen.

2. Der jeweilige Verletzungsgrad wird sich in den 17 Rechtskreisen zu den verschiedenen Zeiten als unterschiedlich stark darstellen.

3. In allen Fällen wird aus jener unmittelbaren Verletzung des Mindestabstandsgebots eine Ausstrahlungswirkung im Rahmen des systeminternen Besoldungsvergleichs resultieren, der auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung durchzuführen sein wird. Es wird also in allen Rechtskreisen eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots und damit eine Erfüllung des vierten Parameters zu konstatieren sein, wobei hier nicht automatisch davon auszugehen ist, dass diese Ausstrahlungswirkung automatisch immer bis in die Besoldungsgruppe A 16 hinreichen wird. Entsprechend führt der Senat in der Rn. 92 aus: "Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist". Für eine nicht geringe Zahl an nicht das Mindestabstandsgebot unmittelbar verletzenden Besoldungsgruppen wird aber der vierte Parameter in allen 17 Rechtskreisen zu allen Zeiten zwischen 2004 und 2020 mittelbar erfüllt sein (wobei das Jahr 2004 nur noch an einem brandenburgischen, die Jahre 2005 bis 2007 an niedersächsischen sowie das Jahr 2007 an schleswig-holsteinischen Besoldungsgruppen zu prüfen sein werden).

4. Die weitere Betrachtung der drei - volkswirtschaftlichen - Parameter ist unabhängig vom systeminternen Besoldungsvergleich ebenfalls zu vollziehen.

5. Die Betrachtung der ab 2022 aus der Abkehr der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie in vielen Rechtskreisen nach und nach folgenden Familienergänzungs-, Ergänzungszuschläge zum Familienzuschlag etc. wird einer gesonderten Prüfung unterliegen müssen, da neben der Höhe ebenfalls - und ggf. gerade - die Form ihrer Regelung zu prüfen und zu kontrollieren sein dürfte.

ExponentialFud

Danke für die Antwort, aber meine Frage dreht sich um einen anderen Punkt.

Eine korrigierte Besoldung zum letzten Jahr, in dem V2K der Besoldunsmaßstab war, liegt notwendig wesentlich höher als die Besoldung im ersten Jahr, in dem der Dienstherr gerichtsfest begründet hat, nun auf das Mehrverdienermodell und damit auf den Faktor 1,8 abzustellen. Diese Klippe führt dann zu zwei verletzten Parametern, einmal bei der Tariflohnfortschreibung und einmal bei der Preisindexfortschreibung. Daher kann der Dienstherr damit nicht durchkommen.

DrStrange

Ich verstehe aber immer noch nicht, warum man als Beamter dafür sorgen soll, dass man verfassungsgemäß besoldet wird. Das hat der DH von Amts wegen zu tun. Entweder wir halten uns beide an die Regeln oder keiner.
Widersprüche, Klagen, begründen... am Arxxx
Und dann vor einer neuen Partei warnen, die angeblich die Demokratie gefährdet...alles nicht mehr normal hier..

tinytoon

Zitat von: ExponentialFud in Gestern um 16:41Danke für die Antwort, aber meine Frage dreht sich um einen anderen Punkt.

Eine korrigierte Besoldung zum letzten Jahr, in dem V2K der Besoldunsmaßstab war, liegt notwendig wesentlich höher als die Besoldung im ersten Jahr, in dem der Dienstherr gerichtsfest begründet hat, nun auf das Mehrverdienermodell und damit auf den Faktor 1,8 abzustellen. Diese Klippe führt dann zu zwei verletzten Parametern, einmal bei der Tariflohnfortschreibung und einmal bei der Preisindexfortschreibung. Daher kann der Dienstherr damit nicht durchkommen.

Deine Frage hatte ich auch schon vor Wochen hier gestellt und ich halte das auch immer noch für einen wesentlichen Punkt. Die neue Besoldung müsste nämlich mindestens so hoch sein wie vorher (nachdem rückwirkend geheilt wurde). Einige denken, dass das Reparaturgesetz noch wesentlich unangenehmer für die Dienstherrn wird als die Fortführung.

GeBeamter

Zitat von: tinytoon in Gestern um 16:57Deine Frage hatte ich auch schon vor Wochen hier gestellt und ich halte das auch immer noch für einen wesentlichen Punkt. Die neue Besoldung müsste nämlich mindestens so hoch sein wie vorher (nachdem rückwirkend geheilt wurde). Einige denken, dass das Reparaturgesetz noch wesentlich unangenehmer für die Dienstherrn wird als die Fortführung.

Wird es auch werden. Der DH Bund ist allen Beamten (die nach dem Urteil des BVerfG einen Anspruch hätten) dazu verpflichtet, rückwirkend nun fast 6 Jahre die Differenz zwischen Soll- und War-Besoldung zu ersetzen. Das wird in einem Haushaltsjahr anfallen,sodass das natürlich mehr weh tut, als die fortlaufende Besoldung für ein Jahr in den Haushalt einstellen zu müssen.

SwenTanortsch

Zitat von: ExponentialFud in Gestern um 16:41Danke für die Antwort, aber meine Frage dreht sich um einen anderen Punkt.

Eine korrigierte Besoldung zum letzten Jahr, in dem V2K der Besoldunsmaßstab war, liegt notwendig wesentlich höher als die Besoldung im ersten Jahr, in dem der Dienstherr gerichtsfest begründet hat, nun auf das Mehrverdienermodell und damit auf den Faktor 1,8 abzustellen. Diese Klippe führt dann zu zwei verletzten Parametern, einmal bei der Tariflohnfortschreibung und einmal bei der Preisindexfortschreibung. Daher kann der Dienstherr damit nicht durchkommen.

Der Besoldungsindex als Vergleichsgegenstand zum Tariflohnindex im öffentlichen Dienst sowie zum Nominallohn- und Verbraucherpreisindex wird nicht anhand der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie bemessen, sondern anhand des Besoldungsniveaus eines einzelnen Beamten, ExponentialFud, vgl. die Rn. 78 der aktuellen Entscheidung):

"Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird. Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <14 Rn. 25>), zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln (vgl. auch BVerfGE 130, 263 <308>; 155, 1 <14 Rn. 25>)."

Da es in der Fortschreibungsprüfung darum geht, ob die Besoldung amtsangemessen ist, spielt die Familienkonstellation in der Bemessung der ersten drei Parameter regelmäßig keine Rolle. Würde die Familienkonstellation hier eine Rolle spielen, würden mit einem Mal die nach 2020 im Einzelnen signifikant angehobenen familienbezogenen Besoldungskomponenten den Besoldungsindex erheblich verzerren, weil ja dann eine signifikante Anhebung der Besoldung festgestellt werden würde, von der aber eben nicht alle Beamte gleichermaßen betroffen wären. Die familienbezogenen Besoldungskomponenten werden nicht allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt, weshalb sie in der Bemessung des Besoldungsindex nicht herangezogen werden dürfen.