Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Ozymandias

Spieß umdrehen geht nur mit massenweisen Untätigkeitsklagen, einfach mal vorstellen was bei zehntausenden davon los wäre. Die verursachen Kosten für die Untätigkeit (automatischer Verlust DH) und tun daher auch wirklich weh. Das BVerfG sieht sich schon mit 70 Vorlagen lahmgelegt, da fehlen aber noch ein paar Nullen.

Die Realität ist aber:
Viele kennen das Thema allgemein noch nicht. Trauen sich nicht Widerspruch einzulegen, weil die Leute 2x Pensionen kassieren und bereits in ihrem abbezahlten Haus leben. Da kenne ich einige solche alten Ehepaare, da misch ich mich auch nicht in deren Finanzen ein und gebe irgendwelche Rechtstipps.

Und für die, die sich auskennen: Ruhendstellung ist bequem. Man hat keine Kosten, muss nichts machen, kostet keine Nerven. Dürfte zu 95-98% auch im Forum so sein, dass die Vielschreiberlinge alle die Ruhendstellung der Verfahren genießen.



HansGeorg

Zitat von: Ozymandias in 04.04.2026 11:16Und für die, die sich auskennen: Ruhendstellung ist bequem. Man hat keine Kosten, muss nichts machen, kostet keine Nerven. Dürfte zu 95-98% auch im Forum so sein, dass die Vielschreiberlinge alle die Ruhendstellung der Verfahren genießen.


Ich persönlich möchte meine Ruhendstellung nicht aufgeben, alleine was sich in den letzten Jahren alles bewegt hat. Mit einem Urteil in der Sache sind meine Ansprüche dann futsch.

Hans Werner Mangold

Zitat von: NvB in 04.04.2026 08:00Tja, wird endlich Zeit für 2026 ein fiktives Vollzeitpartnereinkommen anzurechnen.

Wie wäre es mit 54066€, so kann man sich den Beamten dann auch als Sklaven halten.

Ich frage mich, was wäre wenn ich mit Susanne Klatten verheiratet wäre!?  :o

Rheini

Zitat von: Hans Werner Mangold in 04.04.2026 13:27Ich frage mich, was wäre wenn ich mit Susanne Klatten verheiratet wäre!?  :o

Dann müsstest Du einen BMW fahren  :'( .

Pumpkin76

Zitat von: Hans Werner Mangold in 04.04.2026 13:27Ich frage mich, was wäre wenn ich mit Susanne Klatten verheiratet wäre!?  :o

Wieso wäre? Fiktiv könnte jeder Frau Klatten geheiratet haben..

Julianx1

Wer ist Frau Klatten? Sieht die Gut aus? Ist sie Abteilungsleiterin D im BMI?  ;D

Pendler1

Eine der reichsten Frauen Deutschlands. Die könnte locker das gesamte BMI-Personal bezahlen. :) *

Rheini


GeBeamter

Zitat von: Hans Werner Mangold in 04.04.2026 13:27Ich frage mich, was wäre wenn ich mit Susanne Klatten verheiratet wäre!?  :o

Nichts. Glaubst du Frau Klatten hat ein höheres zu versteuerndes Einkommen als eine Sachbearbeiterin A11?

Achtung, kann Spuren von Sarkasmus enthalten.

SonicBoom

Zitat von: GeBeamter in 04.04.2026 16:11Nichts. Glaubst du Frau Klatten hat ein höheres zu versteuerndes Einkommen als eine Sachbearbeiterin A11?

Achtung, kann Spuren von Sarkasmus enthalten.

Höchstwahrscheinlich zahlt sie ausschließlich Kapitalertragsteuer. Sie dürfte gar kein Einkommen haben.

Ozymandias

Zitat von: SonicBoom in 04.04.2026 19:26Höchstwahrscheinlich zahlt sie ausschließlich Kapitalertragsteuer. Sie dürfte gar kein Einkommen haben.

Die Holding zahlt 1,5%...  ;)

@HansGeorg
Sehe ich auch so. Baut aber leider keinen Druck auf etwas zu ändern.
Ruhendstellung führt auch zur Lethargie bei der Gegenseite, die jedes Jahr durch Inflation real weniger bezahlen muss und damit indirekt immer ein bisschen gewinnt.
Durch massenhafte Ruhendstellung verlieren vor allem die Antragsteller/Widerspruchsführer. Ist leider so auch wenn es bequem ist.

GeBeamter

Zitat von: SonicBoom in 04.04.2026 19:26Höchstwahrscheinlich zahlt sie ausschließlich Kapitalertragsteuer. Sie dürfte gar kein Einkommen haben.

Kapitalerträge sind ja auch Einkünfte im Sinne der Einkommensteuer.

Wäre dem so, würde sie schon einmal deutlich geringer prozentual besteuert als ein Erwerbstätiger. Wenn sie clevere Steueranwälte hat, zahlt sie durch Verlustrechnung wahrscheinlich nicht einmal die 25% Kapitalertragssteuer.

Und schon haben wir den ein Kernproblem der Finanzierung unseres Staatswesens beleuchtet (jedenfalls meine Meinung dazu).
Wir haben in meinen Augen nämlich nicht nur ein Ausgaben-, sondern auch ein Einnahmenproblem, weil wir viel mehr und vor allem viel gerechter noch weitere Steuereinnahmen erzielen könnten. Aber gut, wir senken erst Mal die Luftverkehrssteuer und erzählen den Beamten, dass 2 Milliarden Mehrkosten pro Jahr nicht drin sitzen.

SonicBoom

Zitat von: GeBeamter in 04.04.2026 19:47Kapitalerträge sind ja auch Einkünfte im Sinne der Einkommensteuer.

Wäre dem so, würde sie schon einmal deutlich geringer prozentual besteuert als ein Erwerbstätiger. Wenn sie clevere Steueranwälte hat, zahlt sie durch Verlustrechnung wahrscheinlich nicht einmal die 25% Kapitalertragssteuer.

Und schon haben wir den ein Kernproblem der Finanzierung unseres Staatswesens beleuchtet (jedenfalls meine Meinung dazu).
Wir haben in meinen Augen nämlich nicht nur ein Ausgaben-, sondern auch ein Einnahmenproblem, weil wir viel mehr und vor allem viel gerechter noch weitere Steuereinnahmen erzielen könnten. Aber gut, wir senken erst Mal die Luftverkehrssteuer und erzählen den Beamten, dass 2 Milliarden Mehrkosten pro Jahr nicht drin sitzen.


Einen Etatisten-Kommentar hätte ich eventuell erwartet. Einen Vortrag von ,,Die Linke" eher weniger.

BVerfGBeliever

Zitat von: ExponentialFud in 03.04.2026 16:41Eine korrigierte Besoldung zum letzten Jahr, in dem V2K der Besoldunsmaßstab war, liegt notwendig wesentlich höher als die Besoldung im ersten Jahr, in dem der Dienstherr gerichtsfest begründet hat, nun auf das Mehrverdienermodell und damit auf den Faktor 1,8 abzustellen. Diese Klippe führt dann zu zwei verletzten Parametern, einmal bei der Tariflohnfortschreibung und einmal bei der Preisindexfortschreibung. Daher kann der Dienstherr damit nicht durchkommen.

Zitat von: tinytoon in 03.04.2026 16:57Deine Frage hatte ich auch schon vor Wochen hier gestellt und ich halte das auch immer noch für einen wesentlichen Punkt. Die neue Besoldung müsste nämlich mindestens so hoch sein wie vorher (nachdem rückwirkend geheilt wurde). Einige denken, dass das Reparaturgesetz noch wesentlich unangenehmer für die Dienstherrn wird als die Fortführung.
Hallo ExponentialFud und tinytoon, es gibt diverse fundamentale Unterschiede zwischen der Vorabprüfung und der Fortschreibungsprüfung:


1.) Vorabprüfung zur Mindestbesoldung (der Begriff "Mindestabstandsgebot" ergibt seit November keinen Sinn mehr, aber das nur am Rande)

Hier wird jahresweise die Nettoalimentation einer vierköpfigen Beamtenfamilie in der jeweils niedrigsten Erfahrungsstufe mit 80% des 2,3-fachen des entsprechenden MÄE verglichen. Es findet also ein absoluter Vergleich der tatsächlichen Jahreswerte statt.

Im Ergebnis zeigt sich, dass das Gebot der Mindestbesoldung in unfassbarem Ausmaß verletzt wurde und wird. Konkretes Beispiel: Die spitz ausgerechnete Nettoalimentation eines 4K-A3/1-Bundesbeamten lag 2025 bei 36.189 € (39.295 € Bruttobesoldung plus 6120 € Kindergeld minus 1.306 € Steuern minus 7.920 € PKV-Kosten). Im Gegensatz dazu lag die aus dem bayerischen 2025er MÄE resultierende Prekaritätsschwelle hingegen bei 57.574 € (basierend auf den von Haushaltshilfe geposteten MÄE-Werten).

Mit anderen Worten: Die kleinste Bundesbeamten-Familie hätte letztes Jahr netto (!) 21.385 € bzw. 59,1% mehr bekommen müssen, als sie tatsächlich bekommen hat.


2.) Die ersten drei Prüfparameter der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung

Hier wird jahresweise die Bruttobesoldung eines Single-Beamten in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe mit drei "volkswirtschaftlichen" Variablen verglichen. Dabei findet kein absoluter Vergleich statt, sondern es wird jeweils die relative Entwicklung seit dem Jahr 1996 betrachtet.

Konkretes Beispiel: Die spitz ausgerechnete Grundbesoldung eines A13-Bundesbeamten lag 1996 bei 45.213 € und 2025 bei 78.870 €. Daraus ergibt sich, dass der A13-Besoldungsindex im Jahr 2025 den Wert 174,44 hatte (100 * 78.870 € / 45.213 €). Analog werden die drei volkswirtschaftlichen Indizes für die Tariflohnentwickung, die Lohnentwicklung und die Preisentwicklung ermittelt.

Man sieht also, dass für die Indexwerte im Jahr 2025 ausschließlich die Jahre 1996 und 2025 eine Rolle spielen. Alle dazwischenliegenden Jahre sind vollkommen irrelevant! Somit hätte beispielsweise auch eine etwaige nachträgliche Reparaturzahlung für das Jahr 2024 keinerlei Auswirkung auf den Besoldungsindex des Jahres 2025.

Im Ergebnis zeigt sich, dass die drei Prüfparameter insgesamt deutlich weniger ausgeprägt auf eine verfassungswidrige Besoldung hinzuweisen scheinen als die obige Vorabprüfung (hier hatte ich beispielhaft mal eine vorläufige Fortschreibungsprüfung für die Besoldungsgruppen A12 bis A16 in den Jahren 2020 bis 2025 im Bund durchgeführt). Der Grund für diesen Befund dürfte unter anderem in mehreren massiven methodischen Kritikpunkten zu finden sein, die man gegenüber der Fortschreibungsprüfung ins Feld führen kann, siehe die diesbezügliche Diskussion auf den vorangegangenen 542 Seiten.


3.) Der vierte Prüfparameter der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung

Hier findet sich das Abstandsgebot. Dieses kann seit dem aktuellen BVerfG-Beschluss auf zwei verschiedene Arten verletzt werden:

a) Eine Verletzung des Gebots der Mindestbesoldung in einer unteren Besoldungsgruppe kann zu einer mittelbaren Verletzung des Abstandsgebots in einer höheren Besoldungsgruppe führen. Hieraus können sich "Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion" ergeben, siehe Rn. 93 des BVerfG-Beschlusses. Leider wurden diese etwaigen Anforderungen bislang noch nicht weiter konkretisiert.
b) Des Weiteren liegt eine unmittelbare Verletzung des Abstandsgebots vor, wenn der Abstand zwischen zwei Besoldungsgruppen um mindestens 10% innerhalb von fünf Jahren verringert wird.


4.) Die zweite Stufe der Fortschreibungsprüfung

Im Gegensatz zum Gebot der Mindestbesoldung (dessen Verletzung einen eindeutigen und direkten Verstoß gegen das Alimentationsprinzip beinhaltet) kommt den vier geschliderten Prüfparametern der ersten Stufe auf der anschließenden zweiten Prüfungsstufe (lediglich) eine Steuerungsfunktion zu, um zusammen mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien eine wertende (Gesamt-)Betrachtung durchführen zu können.


5.) Fazit

Aus meiner Sicht besteht wie dargelegt eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der Vorabprüfung und denen der Fortschreibungsprüfung. Daher wird es vermutlich weiterer "Leitplanken" aus Karlsruhe bedürfen, um hoffentlich irgendwann zu einem halbwegs konsistenten Besoldungsgefüge zu gelangen, das nicht mehr länger "nachhaltig erschüttert" ist, so wie man es zurzeit leider mutmaßlich für alle 17 Besoldungskreise konstatieren muss..

tinytoon

Ich will meine Gedanken noch mal zusammenfassen:

Rückwirkende Betrachtung:
Alleinverdienermodell als Maßstab
Für die rückwirkende Korrektur ist das sogenannte Alleinverdienermodell maßgeblich. Das bedeutet:
    •    Die Besoldung wird so bewertet, als ob kein weiteres Einkommen im Haushalt vorhanden ist.
    •    Eine Anrechnung von Partnereinkommen scheidet daher aus.

Konsequenz dieser Betrachtung ist, dass die Besoldung in allen Besoldungsgruppen rückwirkend deutlich angehoben werden muss, um das festgelegte Mindestniveau zu erreichen.

Zwingende Folge: Wahrung des Abstandsgebots
Eine bloße Anhebung einzelner Besoldungsgruppen reicht jedoch nicht aus. Parallel dazu muss das sogenannte Abstandsgebot gewahrt bleiben. Dieses verlangt, dass:
    •    zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen ein klarer, nachvollziehbarer Abstand besteht,
    •    die Besoldungsstruktur also gestaffelt und differenziert bleibt.

Wird die unterste Besoldungsgruppe angehoben, müssen folglich auch die darüberliegenden Gruppen entsprechend angepasst werden. Andernfalls würde die Besoldungsstruktur ,,zusammengedrückt", was zu neuen Problemen führen würde.

Übergang zur Zukunft:
Ausgangspunkt nach der ,,Reparatur"
Nach Durchführung der rückwirkenden Korrekturen stellt sich die Frage nach der zukünftigen Ausgestaltung der Besoldung.

Entscheidend ist dabei:
Die einmal festgelegte und ausgezahlte Besoldung bildet faktisch einen neuen Referenzpunkt. Selbst wenn das System künftig verändert wird, kann niemand schlechter gestellt werden als zuvor.

Das bedeutet:
    •    Die korrigierte Mindestbesoldung einschließlich der festgelegten Abstände in den weiteren Besoldungsgruppen gilt fort
    •    Diese Untergrenze gilt unabhängig davon, ob zukünftige Modelle andere Annahmen treffen.

Möglicher Systemwechsel:
Mehrverdienermodell
Selbst wenn künftig ein Mehrverdienermodell eingeführt werden sollte, bei dem Partnereinkommen eine Rolle spielt, bleibt die zuvor erreichte Besoldungshöhe relevant:
    •    Die bereits angehobene Besoldung kann nicht unterschritten werden.
    •    Eine Anrechnung von Partnereinkommen würde daher nicht zu einer Absenkung führen, sondern allenfalls die Systematik verändern.

Damit bleibt die zuvor festgelegte Mindestbesoldung weiterhin der Ausgangspunkt für alle weiteren Berechnungen.

Und berücksichtigt man dann die weiteren Prüfparameter, kann auch nicht einfach über die zukünftigen Jahre ,,eingefroren" werden, da dann die prozentualen Grenzen gerissen würden.

Insofern wird es meines Erachtens irgendwann zwingend deutlich mehr geben müssen, hängt halt alles nur an der Durchsetzbarkeit unserer Gerichte.