Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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LeoMUC

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:53Was will man von solchen Leuten erwarten (es geht mir um die Grundhaltung):

https://www.zeit.de/politik/deutschland/2026-04/lars-klingbeil-reformvorschlag-gesetzliche-krankenversicherungen-gxe



Wenn er schon bei der gesetzlichen Krankenversicherung spart,
dann wird er bei der Alimentation nicht plötzlich großzügig Geld verteilen.

Klingbeils aktuelle Aussage zeigt, dass das Geld extrem knapp ist und seine
Priorität auf Systemstabilität liegt, nicht auf Mehrausgaben.


Die Alimentation wird kommen, aber nicht schnell und wahrscheinlich nicht so großzügig, wie viele hoffen...

Seppo84

Zitat von: LeoMUC in Heute um 13:09Wenn er schon bei der gesetzlichen Krankenversicherung spart,
dann wird er bei der Alimentation nicht plötzlich großzügig Geld verteilen.

Klingbeils aktuelle Aussage zeigt, dass das Geld extrem knapp ist und seine
Priorität auf Systemstabilität liegt, nicht auf Mehrausgaben.


Die Alimentation wird kommen, aber nicht schnell und wahrscheinlich nicht so großzügig, wie viele hoffen...

Da wird die Arbeitsleistung angepasst und die Pause ausgedehnt.

SwenTanortsch

#8282
Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 10:36Ernstgemeinte Frage:

Wenn das Bundesverfassungsgericht die Anrechnung von Partnereinkommen und anderen Einkünften erlaubt, erhalten dann Pensionäre die privat vorgesorgt haben weniger Pension als Pensionäre, die nicht privat vorgesorgt haben?

Wenn man eine - allerdings am Ende nicht befriedigende - Antwort auf Deine Frage geben will, muss man klären, was unter der "neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht" zu verstehen ist, ein Begriff, den insbesondere der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle geprägt oder zumindest verwendet hat und in dessen Amtszeit diese neuere Rechtsprechung wirksam wurde. Denn er ist 2008 an das Bundesverfassungsgericht berufen, 2010 dessen Präsident geworden und unter seinem Vorsitz hat der Senat mit der Entscheidung vom 14. Februar 2012 jene neuere Rechtsprechung sichtbar, weil wirksam werden lassen, als nun die hessische Professorenbesoldung, die auch dort nach der 2006 erfolgten Reföderalisierung des Besoldungsrechts als Landesrecht neu geregelt worden war, als mit dem Alimetationsprinzip unvereinbar betrachtet worden ist.

Während 2012 der sichtbarste Ausdruck der nun wirksam werdenden neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht die besonderen prozeduralen Anforderungen im Besoldungsrecht waren - die heute so bereits wieder Geschichte sind, was zeigt, dass auch diese neuere Rechtsprechung bereits eine Geschichte hat, die es historisierend zu verstehen gilt -, führte der Senat von Öffentlichkeit wiederkehrend kaum beachtet gleichfalls seine schon zuvor Gestalt annehmende neuere Rechtsprechung fort, indem auch hier neben einem systeminterne Besoldungsvergleich auch ein systemexterner Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft verpflichtend von der Fachgerichtsbarkeit gefordert wurde, ohne dass hier bereits - so wie auch in den Jahren davor - hinreichend konkretisierte Maßstäbe entwickelt worden wären. Das ist erst 2015 in den beiden Entscheidungen zur R- und A-Besoldung mit der Plausibilisierung des "Pflichtenhefts" erfolgt, das in jener Form aktuell ebenfalls schon wieder Geschichte ist.

Damit sind die beiden zentralen Daten genannt, um die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht historisch einordnen zu können, nämlich das Jahr 2006 mitsamt der Reföderalisierung des Besoldungsrechts und das Jahr 2012, als die neuere Rechtsprechung sichtbar wurde, indem sie Wirksamkeit entfaltete.

Denn als Folge der Reförderalisierung des Besoldungsrechts im Herbst 2006 und der Ermächtigung der Landesgesetzgeber zur alleinigen Regelung des Besoldungsrechts in eigener Verantwortung ist ein zuvor bereits in Gang seiender Prozess der Besoldungsabsenkung - der offensichtlich ggf. nicht hinreichenden Beteiligung der Richter und Beamten an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen - noch einmal erheblich verstärkt worden, was am Sichtbarsten an den seit 2003/04 vollzogenen Einschnitten im Sonderzahlungsrecht (als Folge einer hier 2003 erfolgenden Teilreförderalisierung und Ermächtigung von einfachgesetzlichen Sonderzahlungsregelungen in Länderhand) und der in vielen Rechtskreisen offensichtlich ausgefallenen Wahrnehmung der "Gestaltungsverantwortung des Gesetzgebers" erkennbar wurde, die also in nicht wenigen Rechtskreisen dazu geführt hat, dass zwischen Sommer 2004 bis in das Jahr 2008 hinein keine Anhebung der Grundgehaltssätze erfolgte, was der Senat nun als ihre faktische Versteinerung betrachtet (das bislang nicht ausgeführte Prinzip der "Gestaltungsverantwortung" wird nun in der aktuellen Entscheidung konkretisiert, was zeigt, dass die bereits eine Geschichte habende neuerer Rechtsprechung zum Besoldungsrecht weiterhin zu noch keiner abgeschlossenen Dogmatik geführt hat, wie das nach der letzten Entscheidung an sich zu erwarten gewesen wäre).

Jene Einschnitte in die Besoldung und offensichtlich wohl mindestens in nicht wenigen Rechtskreisen nicht hinreichend erfüllte Gestaltungsverantwortung mitsamt der Versteinerung von Grundgehaltssätzen haben dann nach 2006 zu einer vermehrten Zahl von Klagen vor der Fachgerichtsbarkeit geführt, von denen eine nicht geringe Zahl als Vorlagen nach Karlsruhe gelangten, die aber bis zum Februar 2012 allesamt vom Senat entweder gar nicht erst zur Entscheidung zugelassen oder als unbegründet abgewiesen worden sind, weil die Vorlagen nicht hinreichende Maßstäbe hatten erkennen lassen, die aber - Maßstäbe der Rechtsprechung - der Senat mit jeder Betrachtung von Vorlagen als nicht zulässig oder unbegründet zunehmend verdeutlichte, sodass sich die Fachgerichtsbarkeit veranlasst sah, die zunehmend sichtbar werdenden Direktiven zur Anwendung zu bringen, während die Rechtswissenschaft diesen Prozess mit theoretischen Betrachtungen unterfütterte. Am Ende wurde die hier zunehmend Gestalt annehmende neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht ab Februar 2012 sichtbar wirksam, um seitdem den bekannten Weg zu gehen.

Allerdings bleibt so dennoch unklar, wo nun jene neuere Rechtsprechung eigentlich ihren Anfang genommen hat, sodass wir zu dem kommen, was ich vor ein paar Tagen hier geschrieben habe, nämlich dass sich Geschichte nicht wiederholt, dass aber ähnliche Prozesse wiederkehrend ähnliche Ergebnisse zeitigen können (ich bin weiterhin dabei, Deine Frage zu beantworten, wenn das ggf. auch weiterhin nicht erkennbar ist, Internet).

Denn nachdem 1971 infolge einer Grundgesetzänderung die föderale Ermächtigung zur Regelung des Besoldungsrechts in eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung in konkurrierender Gesetzgebung überführt und 1975 das erste bundeseinheitliche BBesG geregelt worden war - sogleich in Teilen mit weiteren Einschnitten in die Besoldung von Richter und Beamten verbunden -, ist es ähnlich wie nach 2006, als eine weitere Grundgesetzänderung mit neuen Ermächtigungen erfolgt ist, umgehend zu vermehrten Klagen gegen die gewährte Besoldung und Alimentation gekommen, die - konkrete Kontrollmaßstäbe lagen zu jener Zeit Mitte der 1970er Jahre weitgehend nicht vor, das Bundesverfassungsgericht ist auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass die nun bundeseinheitlich geregelte Besoldung und Alimentation regelmäßig amtsangemessen sei - allesamt niedergeschlagen wurden mit Ausnahme des bis dahin nicht betrachteten alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind.

Denn hier ist 1977 eine Verfassungsbeschwerde durchgeschlagen, in deren Rahmen der Senat nun erste konkrete Maßstäbe hinsichtlich jenes Mehrbedarfs entwickelte - jener Mehrbedarf wurde als solcher zunächst einmal identifiziert, sodass sich nun u.a. als allgemeiner Kontrollmaßstab die vierköpfige Alleinverdienerfamilie abzeichnete -, was heute weitgehend Geschichte wäre (also Geschichte geblieben wäre), wenn der Gesetzgeber im Anschluss die erheblichen Einschnitte in den alimentationsrechlichen Mehrbedarf auf Dauer behoben hätte, was er allerdings nicht tat (wie genau er es das nicht tat, wäre gleichfalls interessant zu betrachten - auch das habe ich im Forum bereits schon einmal getan -, muss uns hier nun aber nicht interessieren, weil das den Text noch länger machte).

Entsprechend sah sich der Senat 1990 in der Entscheidung über eine Richtervorlage veranlasst, die hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs zu beachtenden Maßstäbe weiter zu konkretisieren - eine Entscheidung über eine Vorlage bedingt, dass der Senat die anzulegenden Maßstäbe ausführt, was wiederkehrend, solange keine festgefügte Dogmatik gegeben ist, zu deren Konkretisierung und damit auf der anderen Seite zu mindestens mittelbaren Eingriffen in den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers führt -, während der Gesetzgeber diese auch danach - etwas vereinfacht betrachtet - weiterhin missachtete, sodass sich das Bundesverfassungsgericht 1998 in der Entscheidung über eine weitere Richtervorlage veranlasst sah, die Maßstäbe hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs in einem noch einem erheblich weitgehenderen Maße zu konkretisieren, da der Senat nun eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG erließ, sodass der Fachgerichtsbarkeit nun präzise und konkrete Vorgaben für den Fall an die Hand gegeben werden musste, dass der Gesetzgeber auch weiterhin die Rechtsprechung des Senats missachtet hätte (was er hier nicht tat). Als Folge lag hier nun hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs eine voll ausgeführte Dogmatik vor.

Mit diesen plausibilisierten Konkretisierungen lagen 1998 für den Sonderzweig des Alimentationsprinzips "Mehrbedarf ab dem dritten Kind" also grundlegende spezielle Maßstäbe vor, die - jene wären kaum zu konkretisieren und plausibilisieren gewesen, wenn man nicht im Rahmen der drei Entscheidungen 1977, 1990 und 1998 auch generelle Maßstäbe des Alimentationsprinzips weiterhin betrachtet hätte - als eine Art Nucleus für die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht wirkten (dazu sind 2022 und 2023 einige Ausführungen in der ZBR erschienen), und zwar zu einer Zeit, da zunehmend - nicht zuletzt als Folge der wirtschaftlich schwierigen Zeiten im Gefolge der Deutschen Einheit - grundlegende weitere Einschnitte in die Besoldung und Versorgung von Richtern und Beamten vorgenommen wurden (vgl. insbesondere den diesbezüglichen Beitrag in der ZBR vom Januar dieses Jahres).

Entsprechend haben ähnliche Prozesse - als Folge einer Grundgesetzänderung 1971 und 2006 sind Einschnitte in die Besoldung ab 1975 und 2003/06 vorgenommen worden -, ähnliche Folgen nach sich gezogen, ist es im Gefolge zu einem erhöhten Klageaufkommen gekommen, das 1977 hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs einerseits recht schnell, ansonsten aber nicht durchschlug, während das Klageaufkommen ab 2007 hinsichtlich der Besoldung und Alimentation vor 2012 zunächst nicht durchschlug, ab 2012 aber dann ebenfalls durchschlug, was nach 1977 und nach 2012 in beiden Fällen zum weitgehend selben Ergebnis führte, nämlich der zunächst einmal vollzogenen Missachtung der jeweils direktiv entwickelten Maßstäbe, was den Senat dazu zwang, die Maßstäbe weiter zu konkretisieren, indem er sie plausibilisierte. Denn genau das ist nach 1977, 1990 und 1998 geschehen und genau das geschieht seit 2012 erneut wieder.

Entsprechend konnte der Senat 2020 im Parallelverfahren hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs auf eine weitgehend vorhandene Dogmatik zurückgreifen, die er nun neu in die Zeit stellte, aber nicht grundlegend veränderte, während sich die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht weiterhin im Fluss befindet, da eine hinreichend ausgestaltete Dogmatik weiterhin nicht vorliegt, der Senat sich hingegen in Anbetracht von tatsächlichen Versuchen, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen (vgl. die Rn. 79 der aktuellen Entscheidung), veranlasst sieht, zur Effektivierung des Rechtsschutzes nun einen grundlegenden Wandel seiner neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht vorzunehmen, was am Ende - falls das notwendig sein sollte - zu derselben Wirkung führen wird wie bereits 1998 hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs, nämlich dass die Gesetzgeber über Vollstreckungsanordnungen gezwungen werden, sich ihrer verfassungsrechtlichen Bindungen zu erinnern, sofern das anders nicht möglich sein sollte. Denn Berlin dürfte nun nur noch eine Rechtsprechung vom § 35 BVerfGG entfernt sein, wenn man wohl auch davon ausgehen darf, dass man dort  in allgemeiner Geschichtsvergessenheit und auch ansonsten regelmäßiger sachlicher Unfähigkeit und politischer Verderbtheit im Besoldungsrecht kaum in der Lage sein dürfte, die einen als Gesetzgeber treffende Gestaltungsverantwortung nun endlich wahrzunehmen, nachdem man diesbezüglich in Senat und Abgeordnetenhaus in den letzten 20 Jahren regelmäßig nur Kindergeburtstag gefeiert hat. Geschichte wiederholt sich nicht, aber ähnliche Prozesse führen eben wiederkehrend zu Ergebnissen, die Familienähnlichkeit aufweisen, wobei die Gesetzgebung nach 1971 von einer nachweisbaren erheblichen Ernsthaftigkeit geprägt war, die mindestens die Berliner Besoldungsgesetzgeber nach 2006 regelmäßig vermissen lässt, was die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemeinsam mit der letzten vom 4. Mai 2020 mit erschreckender Deutlichkeit zutage fördert. Unverantwortlichkeit im Besoldungsrecht hat in Deutschland mindestens einen klar festgestellten Namen - und der lautet Berlin. Wer dort jetzt noch immer nicht den Schuss hören will, also weiterhin verweigert, die ihn treffende Gestaltungsverantwortung anzunehmen und lieber im Besoldungsrecht weiterhin dauerhaften Urlaub im verfassungsrechtlichen Urlaub macht, dem wird alsbald geholfen werden, indem er gerichtlich auf den Boden der Tatsachen - also in die Bundesrepublik Deutschland - zurückgeführt wird.

Nun gut, Internet, dieser lange (Um-)Weg war nötig, um Deine Frage nicht hinreichend zu beantworten: Während wir hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind heute eine vollständig konkretisierte Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts vorliegen haben, die als Folge von vier grundlegenden Entscheidungen des Senats 1977, 1990, 1998 und 2020 gegeben und mit der letzten Entscheidung ein weiteres Mal in die Zeit gestellt ist, finden wir die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht in einem grundlegenden Wandel, der u.a. ggf. offenlässt, wie oder ob die Alleinverdienerannahme als Kontrollmaßstab zukünftig ausgestaltet werden wird (mit dem Wechsel auf das MÄE ist hier ein grundlegender Wandel vollzogen worden, der offenlässt, ob hier weitere Wandlungen in der Rechtsprechung zu vollziehen sein werden; darüber hinaus hat der Senat in der aktuellen Entscheidung noch einmal klipp und klar festgestellt, dass die Maßstabsbildung in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers ist), während es zu dem weiteren Zweig des Alimentationsprinzips - der Frage der amtsangemessenen Versorgung - gleichfalls keine so konkretisierten und plausibilisierten Direktiven gibt, da es hier bislang eher wenige Entscheidungen gibt, die man dem Rahmen der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht zurechnen könnte.

Ein Ergebnis dürfte allerdings m.E. wahrscheinlich sein: Die 71,75 % Höchstversorgung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. September 2005 als mit der Verfassung im Einklang befindlich betrachtet. Eine private Vorsorge, die die Versorgungsleistung über diesen Betrag hinausgehen ließe, dürfte der Gesetzgeber - schätze ich - anrechnen, solange die Vorsorge im Rahmen expliziter Vorsorgeleistungen erfolgt sein sollte (insbesondere Rentenansprüche, ebenso bspw. eine Riester-Rente). Anders könnte das ggf. aussehen, wenn der Beamte nicht den Höchstsatz erreichte - also die 71,75 % -; denn dann könnte es wohl kaum mit Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sein, wenn explizit erworbene Vorsorgeleistungen angerechnet werden würden.

Das aber sind zunächst einmal nur Vermutungen, die ggf. dann Makulatur sein könnten, wenn dem Gesetzgeber regelmäßig gestattet sein sollte, das Familieneinkommen in der Bemessung der Besoldung (die heute weiterhin eine Mindestbesoldung kennt, in deren Rahmen die Bemessung heute vonseiten der Besoldungsgesetzgeber erfolgt, während die Frage nach einer Mindestversorgung bzw. deren sachgerechten Bemessung ggf. vom Senat zukünftig erst noch weiter präzisiert werden müsste) mit einzubeziehen.

Rallyementation

#8283
Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 10:36Ernstgemeinte Frage:

Wenn das Bundesverfassungsgericht die Anrechnung von Partnereinkommen und anderen Einkünften erlaubt, erhalten dann ...

- wird Beamten mit doppelter Haushaltsführung auch die Lebensrealität unterstellt "in jedem Hafen ein Mädchen", das heißt verdoppeltes Partnereinkommen?
- erhalten dann Beamte ihre Alleinverdiener-4k-Nachzahlung der Nuller, Zehner- und Zwanzigerjahre... gemindert um das Partnereinkommen von heute? 20 tsd. Nachzahlung pro Jahr - 20. tsd. Partnereinkommen im Auszahlungsjahr pro Jahr = Null?
- erhalten Erbberechtigte mittellose Partner die Bezüge und BezügeNachzahlungen der Nuller, Zehner- und Zwanzigerjahre ihres verstorbenen Beamten vorab gemindert um das aus der Erbmasse bezogenen Partnereinkommens? 20 tsd. pro Jahr Zahlungen in die Erbmasse - 20. tsd. Vorwegabzug Partnereinkommen pro Jahr = Null?
- erhalten Erbberechtigte Nicht-Partner 1. - 5. Ordnung die Bezüge und BezügeNachzahlungen der Nuller, Zehner- und Zwanzigerjahre ihres verstorbenen Beamtenerblassers analog wie bei Partnern vorab gemindert um das aus der Erbmasse bezogene ErbPartnereinkommen? 20 tsd. pro Jahr Zahlungen in die Erbmasse - 20. tsd. Vorwegabzug ErbPartnereinkommen pro Jahr = Null?

Wie sehen dazu die Endwürfe im Vorwurfsstadium der Ministerioden: Betteln Mit Inbrunst/Betteln mit Freude (BMI/BMF) aus?

MOGA

Zitat von: LeoMUC in Heute um 13:09Wenn er schon bei der gesetzlichen Krankenversicherung spart,
dann wird er bei der Alimentation nicht plötzlich großzügig Geld verteilen.

Klingbeils aktuelle Aussage zeigt, dass das Geld extrem knapp ist und seine
Priorität auf Systemstabilität liegt, nicht auf Mehrausgaben.


Die Alimentation wird kommen, aber nicht schnell und wahrscheinlich nicht so großzügig, wie viele hoffen...

Komm jetzt, ja die Kassen sind knapp.
Das darf aber keine Rolle spielen. Noch wird fuer iele andere Dinge Geld zum Fenster hinausgeworfen, dort sollte man zunaechst den Rotstift ansetzen.
Deutschland hat kein Einnahmenproblem sondern ein Ausgabenproblem. Geld ist genug da.
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

Pendler1

@MOGA    "Geld ist genug da"

Das sehen die Herren Merz, Klingbeil und Dobrindt anscheinend aber anders?

Und sonst. Als technischer Bundesbeamter a.D. (Ingenieur) stelle ich fest, das das Besoldungsrecht hyperkomplex geworden ist, keiner blickt mehr so richtig durch - siehe auch die hunderte unterschiedlichen Beiträge hier im Forum.

Der gute Swen bemüht sich in seitenlangen Elaboraten das ganze verständlich rüberzubringen, aber gibt es tatsächlich Leute hier, die das ganz verstehen?

Als Ingenieur sage ich (meine private Meinung) das das Besoldungsrecht an seinem Endpunkt angekommen ist. Es ist ein Total-Reset notwendig.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 13:24Während wir hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind heute eine vollständig konkretisierte Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts vorliegen haben [...]

Wenn es eine vollständig konkretisierte Dogmatik gibt, wie erklären sich dann die folgenden (beispielhaften) Beobachtungen?

- In Niedersachsen liegt der monatliche Zuschlag ab dem dritten Kind laut Prognose bei 512,47 €.
- In Baden-Württemberg liegt der Zuschlag ab dem dritten Kind laut Prognose bei 1.017,06 €.
- In Bayern liegt der Zuschlag für das dritte Kind eines A11-Beamten in Mietstufe I bei 482,05 €.
- In Bayern liegt der Zuschlag für das vierte Kind eines A3-Beamten in Mietstufe VII bei 870,97 €.

Spiegeln die genannten Beträge die tatsächlichen "alimentationsrechtlichen Mehrbedarfe" wider?

SwenTanortsch

Zitat von: Rallyementation in Heute um 14:18- erhalten dann Beamte ihre Alleinverdiener-4k-Nachzahlung der Nuller, Zehner- und Zwanzigerjahre... gemindert um das Partnereinkommen von heute? 20 tsd. Nachzahlung pro Jahr - 20. tsd. Partnereinkommen im Auszahlungsjahr pro Jahr = Null?
- erhalten Erbberechtigte mittellose Partner die Bezüge und BezügeNachzahlungen der Nuller, Zehner- und Zwanzigerjahre ihres verstorbenen Beamten vorab gemindert um das aus der Erbmasse bezogenen Partnereinkommens? 20 tsd. pro Jahr Zahlungen in die Erbmasse - 20. tsd. Vorwegabzug Partnereinkommen pro Jahr = Null?

Wie sehen dazu die Endwürfe im Vorwurfsstadium der Ministerioden: Betteln Mit Inbrunst/Betteln mit Freude (BMI/BMF) aus?


Genau das, was Du eingangs ausführst, strebt gerade der im Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz das Referat für Besoldungsrecht leitende Ministerialrat offensichtlich an, worauf Malkav gestern hingewiesen hat - anders kann man das nachfolgende Zitat offensichtlich kaum interpretieren -, weshalb ich noch einmal an die als Vorlagen in Karlsruhe anhängige Rechtsprechung der rheinland-pfälzischen Fachgerichtsbarkeit erinnert habe. Dem Autor war es darüber hinaus - siehe das Zitat mitsamt dem Verweis auf den Bund-Länder-Arbeitskreis - wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Meriten für die heute mit Ausnahme von Sachsen und dem Bund in allen anderen Rechtskreisen vollzogene Anrechnung des Partnereinkommens in der Betrachtung des Mindestabstandsgebots nicht ureigen Schleswig-Holstein zukommen, sondern Rheinland-Pfalz gebühren (ob man sich mit dem Hinweis, sich selbst diesbezüglich hier zum Ritter schlagen zu wollen, in Karlsruhe unbedingt einen übergroßen Gefallen tun wird, wird sich ggf. spätestens dann zeigen, wenn jene Vorlagen aufgerufen werden). Vgl. zu Deiner Frage also insbesondere den letzten Satz des Zitats:

"Naheliegend wäre es [nach Ansicht des Autors: für das Bundesverfassungsgericht; ST.] ebenso gewesen, die Frage nicht unbeantwortet zu lassen, [Fn. 34: So aber explizit BVerfG, Beschl. v. 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u.a., Rdnr. 115.]  ob Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestalimentation [recte: Mindestbesoldung; ST.] zwangsläufig eine vierköpfige Familie ist, deren alleiniges Einkommen sich aus der Besoldung speist. Zwar deuten die gewählten Formulierungen darauf hin, dass eine Orientierung der Beamtenfamilie an der gesamtgesellschaftlichen Realität der Hinzuverdiener- bzw. Mehrverdienerfamilie grundsätzlich gangbar ist und nur deswegen im Falle des Landes Berlin eine ebensolche Berücksichtigung nicht erfolgen konnte, weil es an einer normativen Festlegung und Umstellung mangelte. [Fn. 35:  BVerfG, Beschl. v. 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u.a., Rdnr. 65, 70, 115.] Eindeutigkeit wird damit jedoch nicht erreicht. Der mehrfache Verweis auf die gesetzgeberisch zu treffenden Grundannahmen wird gleichwohl der zwischenzeitlich weit überwiegenden Mehrheit der Länder entgegenkommen. Diese haben sich dem in Rheinland-Pfalz erstmals entwickelten und im Bund-Länder-Arbeitskreis für Besoldungsfragen 2020 vorgestellten Ansatz der Berücksichtigung eines weiteren Einkommens angeschlossen, nachdem die dort mit der Umstrukturierung der Familienzuschläge bereits 2012 definierte Abkehr von der Alleinverdienerfamilie in der öffentlichen Wahrnehmung zunächst untergegangen war. [Fn. 36:  LT-Drucks. RLP 16/281, S. 47, 52; LT-Drucks. RLP 18/2300, S. 40 ff.] Interessant wird in der weiteren Entwicklung sein, in welcher Höhe ein Hinzuverdienst über der Schwelle des Höchstbetrages einer geringfügigen Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zu rechtfertigen ist [dieser Höchstbetrag liegt seit Januar 2026 bei monatlich 603,- €; ST.]. Gerade die beihilferechtliche Definition einer wirtschaftlichen Selbständigkeit für berücksichtigungsfähige Angehörige in den jeweiligen Beamtengesetzen – so beispielhaft in § 66 Abs. 2 Satz 2 [recte: Satz 1; ST.] Nr. 1 LBG RLP [hier liegt der genannte Betrag bei jährlich 22.000,- €; ST.] – bildet im Sinne einer in sich konsistenten Gesamtschau einen realitätsnahen Ansatz. [Fn. 37:  Vgl. im Ergebnis LT-Drucks. BY 19/1555, S. 49 f. [hier führt der bayerische Gesetzentwurf vom 9.4.2024 aus: "zzgl. regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartenden Beitrag zum Familieneinkommen, Netto-Anteil + 13 576,40 €; ST.]] Im Weiteren stellt sich gerade für das beklagte Land Berlin die Frage, inwiefern eine gesetzgeberische Definition im Sinne einer Hinzuverdiener- oder Doppelverdienerkonstellation auch rückwirkend normiert werden kann." (Klöckner, RiA 2026, S. 45, 49 f.)

Die letzte Frage stellt sich darüber hinaus wie auch manches andere offensichtlich nicht, da der Senat in der aktuellen Entscheidung in aller auch hier gebotenen Deutlichkeit ausgeführt hat (was vom Autor augenscheinlich geflissentlich überlesen worden ist):

"Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen [im konkreten Normenkontrollverfahren im Rahmen des "Nachschiebens" von für vom Dienstherrn maßgeblich befundene Erwägungen; ST.] geltend macht, dass 'die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren' erfolgt sei und daher bei 'der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen' sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden." (Rn. 115)

Genau dieselbe Argumentation wie der Zweite Senat haben - wie gestern gezeigt- auch das VG Koblenz und das OVG Rheinland-Pfalz angebracht, was der Autor wohl ebenfalls geflissentlich überlesen haben wird, obgleich er ja in den Fußnote 34 und 35 explizit auf die Randnummer 115 der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinweist, weshalb man davon ausgehen kann, dass er diese gelesen hat.

@ Pendler

Die Mühsal der Ebene kann niemandem erspart bleiben, der am Ende insbesondere eine Klage anstrengen will, denn er wird auf nur wenige Rechtsanwälte in Deutschland treffen, die sich hinreichend in der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht auskennten - was man ihnen in Anbetracht der Komplexität der Materie kaum vorwerfen darf. Auch deswegen ist mein Schreiben hier nichts anderes als ein ewiges Exerzitium und Repetitorium im Weinberg der Besoldungsdogmatik. Anders wird's - befürchte ich - kaum gehen, wie nicht zuletzt auch dieses schöne Zitat aus einem der Dienstrechtsministerien der Republik zeigt. Der Bund-Länder-Arbeitskreis für Besoldungsfragen wird sicherlich auch noch zukünftig viele schöne Einsichten zutage fördern wollen, so ist wohl nicht ganz grundlos anzunehmen.

Auch deswegen also meine seit Jahr und Tag wiederkehrend langen Ausführungen wie unlängst gerade die von vorhin. Wer die Geschichte nicht kennt, ist dazu verdammt, sie zu wiederholen.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:18Wenn es eine vollständig konkretisierte Dogmatik gibt, wie erklären sich dann die folgenden (beispielhaften) Beobachtungen?

- In Niedersachsen liegt der monatliche Zuschlag ab dem dritten Kind laut Prognose bei 512,47 €.
- In Baden-Württemberg liegt der Zuschlag ab dem dritten Kind laut Prognose bei 1.017,06 €.
- In Bayern liegt der Zuschlag für das dritte Kind eines A11-Beamten in Mietstufe I bei 482,05 €.
- In Bayern liegt der Zuschlag für das vierte Kind eines A3-Beamten in Mietstufe VII bei 870,97 €.

Spiegeln die genannten Beträge die tatsächlichen "alimentationsrechtlichen Mehrbedarfe" wider?

Wie gerade und auch in der Vergangenheit ausgiebig gezeigt, läuft die Rechtsprechung des Senats wiederkehrend leer, weil es wissentlich und willentlich Interessen gibt, sie zu missachten. Die Rechtsprechung des Senats ist darüber hinaus auch hier und damit nicht minder die hier voll ausgeformte Dogmatik eindeutig. Der Mehrbedarf ist die 115 %ige Nettovergleichsschwelle zum realitätsgerecht ermittelten Grundsicherungsniveau. Auch hier ist die Rechtsprechung also eindeutig. Denn etwas anderes ist ihr nicht zu entnehmen, wenn auch wiederkehrend der Wille fehlt, sie entsprechend umzusetzen.

In dem gerade angeführten Beitrag hießt es diesbezüglich übrigens (die Ausführung wird unter dem Abschnitt "offene Punkte" geführt, ohne dass hier ein solcher vorläge, da die Rechtsprechung wie gesagt eindeutig ist):

"Es wäre angesichts der Einheitlichkeit der Alimentation einer Familie aus Grundgehalt und Familienzuschlägen konsequent gewesen, die Abkehr von der sozialrechtsbezogenen Mindestbesoldung und die Zuwendung zur Prekaritätsbetrachtung auch auf die Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder anzuwenden. Kommt zur Bestimmung des Median-Äquivalenzeinkommens die modifizierte Äquivalenzskala der OECD mit einer Gewichtung für das jüngste Kind mit dem Faktor 0,3 zur Anwendung, spricht im Sinne einer in sich stichhaltigen Lösung einiges dafür, den notwendigen Aufwuchs von einer 2-Kind- zu einer 3- und Mehr-Kind-Beamtenfamilie an ebendiesem Faktor und der Prekaritätsschwelle auf Basis der Jahresbesoldung zu orientieren. Schon auf den ersten Blick dürften die notwendigen Aufwüchse nach dieser Methodik aber deutlich niedriger liegen, als sie es angesichts der in der Gesamtbevölkerung schwerlich noch vermittelbaren Familienzuschlagsbeträge von teils rund 1.000 € [Fn. 33:  Vgl. nur Anlage 12 zu §§ 40 und 41des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg.]  nur für das dritte Kind monatlich aktuell sind. Es bleibt zu hoffen, dass das BVerfG diesen Wertungswiderspruch erkennen und bei seinen anstehenden weiteren Vorlageentscheidungen berücksichtigen wird." (ebd., S. 49)

Wir können uns also denken, BVerfGBeliever, was uns alsbald die ersten Besoldungsgesetzgeber hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind in ihren Rechtskreisen auftischen dürften - eventuell wird's ja auch zum Thema in einem der nächsten Bund-Länder-Arbeitskreise für Besoldungsfragen.

Rheini


GoodBye

Zitat von: Rheini in Heute um 16:20Gilt nicht "Klarheit und Wahrheit" im Haushaltsrecht?

Der Bund bilanziert nicht.

Und aus Sicht der Politik aus gutem Grund.

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:48Wie gerade und auch in der Vergangenheit ausgiebig gezeigt, läuft die Rechtsprechung des Senats wiederkehrend leer, weil es wissentlich und willentlich Interessen gibt, sie zu missachten. Die Rechtsprechung des Senats ist darüber hinaus auch hier und damit nicht minder die hier voll ausgeformte Dogmatik eindeutig. Der Mehrbedarf ist die 115 %ige Nettovergleichsschwelle zum realitätsgerecht ermittelten Grundsicherungsniveau. Auch hier ist die Rechtsprechung also eindeutig. Denn etwas anderes ist ihr nicht zu entnehmen, wenn auch wiederkehrend der Wille fehlt, sie entsprechend umzusetzen.

In dem gerade angeführten Beitrag hießt es diesbezüglich übrigens (die Ausführung wird unter dem Abschnitt "offene Punkte" geführt, ohne dass hier ein solcher vorläge, da die Rechtsprechung wie gesagt eindeutig ist):

"Es wäre angesichts der Einheitlichkeit der Alimentation einer Familie aus Grundgehalt und Familienzuschlägen konsequent gewesen, die Abkehr von der sozialrechtsbezogenen Mindestbesoldung und die Zuwendung zur Prekaritätsbetrachtung auch auf die Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder anzuwenden. Kommt zur Bestimmung des Median-Äquivalenzeinkommens die modifizierte Äquivalenzskala der OECD mit einer Gewichtung für das jüngste Kind mit dem Faktor 0,3 zur Anwendung, spricht im Sinne einer in sich stichhaltigen Lösung einiges dafür, den notwendigen Aufwuchs von einer 2-Kind- zu einer 3- und Mehr-Kind-Beamtenfamilie an ebendiesem Faktor und der Prekaritätsschwelle auf Basis der Jahresbesoldung zu orientieren. Schon auf den ersten Blick dürften die notwendigen Aufwüchse nach dieser Methodik aber deutlich niedriger liegen, als sie es angesichts der in der Gesamtbevölkerung schwerlich noch vermittelbaren Familienzuschlagsbeträge von teils rund 1.000 € [Fn. 33:  Vgl. nur Anlage 12 zu §§ 40 und 41des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg.]  nur für das dritte Kind monatlich aktuell sind. Es bleibt zu hoffen, dass das BVerfG diesen Wertungswiderspruch erkennen und bei seinen anstehenden weiteren Vorlageentscheidungen berücksichtigen wird." (ebd., S. 49)

Wir können uns also denken, BVerfGBeliever, was uns alsbald die ersten Besoldungsgesetzgeber hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind in ihren Rechtskreisen auftischen dürften - eventuell wird's ja auch zum Thema in einem der nächsten Bund-Länder-Arbeitskreise für Besoldungsfragen.

Zu diesem Thema habe ich auch bereits etwas geschrieben. Unter anderem unter dem Gesichtspunkt ,,Einheit der Rechtsordnung".

Die Anwendung der Prekariatsrechtsprechung für zu Ergebnissen, die konträr zu anderen gesetzlich geregelten Bedarfen stehen.

Insoweit möchte ich nochmal auf die reinen Sachbedarfe für Pfelgekinder hinweisen die in den Ländern aufgrund der Empfehlungen des Deutschen Vereins zugrunde gelegt werden.

O,3 des MAE werden da nicht genügen.

Rheini

Zitat von: GoodBye in Heute um 18:31Der Bund bilanziert nicht.

Und aus Sicht der Politik aus gutem Grund.

Ist ja im Haushaltsrecht verankert und nicht im Bilanzrecht. Meines Wissens liegt beim BVerfG eine Klage gegen die Entnahme von Rentenbeitragen für Leistungsfremde Zahlungen vor.

Hier würde ich argumentieren, dass die gezahlten Beiträge zu niedrig sind und die Aussage "Linke Tasche, rechte Tasche" kein Grund für Minderzahlungen sind und die Kosten dort ausgewisen werden müssen, wo sie hingehören. Also evtl. bei den Bürgergeldzahlungen und nicht bei der Krankenversicherung.