Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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AltStrG

Zitat von: Prophet in Gestern um 05:56Weil keiner veröffentlicht wurde und weil die offizielle Verbandsbeteiligung noch läuft. Siehe auch hier:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/amtsangemessene-alimentation.html


Das eine schließt das andere nicht aus. Eine "Einigung" im Kabinett kann es trotzdem geben. Stichwort Haushalt und Haushaltsrecht.

AltStrG

https://www.verdi.de/ikt/themen/beamtenpolitik/besoldung-bund-gesetzentwurf-liegt

Keine weiteren Fragen, euer Ehren:

Zitat:
"Außerdem wird die Absicht zum Einbezug eines Partnereinkommens der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, Familien mit drei und mehr Kindern zu stärken und deren amtsgemäße Alimentierung zu gewährleisten, in keiner Weise gerecht. Der Gesetzgeber kann nicht einfach für die von ihm geschuldete Mindestalimentation Partnereinkünfte heranziehen. Entsprechend hat bereits auch der Gutachterdienst des Landtages Schleswig-Holstein bezüglich einer vergleichbaren Regelung im schleswig-holsteinischen Besoldungsrecht geurteilt (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck19/7271 vom 02.03.2022, Seiten 18 ff.).

Das Alimentationsprinzip im Gegenzug für Dienstpflichten und Staatstreue ist keine Sozialleistung. Nach rechtlicher Einschätzung von ver.di steht die Berücksichtigung eines Partnereinkommens in der Besoldungsbemessung nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes.

Rechentrick
Die Anrechnung eines Partnereinkommens ist eine tiefgreifende Änderung bei der Bezugsgröße zur Bemessung der Besoldung von Beamt*innenfamilien. Eine solche Verfahrensweise ist aus Sicht von ver.di verfassungsrechtlich fragwürdig und muss überprüft werden, sollte der Gesetzgeber daran festhalten wollen. In vielen Fällen lässt sich einzig durch die Hinzurechnung eines fiktiven Partnereinkommens zur vom Dienstherrn gewährten Besoldung der Abstand der Besoldung zur Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens vergrößern und damit der verfassungsrechtlich gebotene Maßstab wahren."