Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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wieauchimmer

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 10:56In der privaten Krankentagegeldversicherung ist grundsätzlich, wie Du richtigerweise schreibst, keine Ausgleichszahlung bei Betreuung des kranken Kindes vorgesehen, da dies als versicherungsfremde Leistung gilt. Allerdings bieten einige Versicherungsunternehmen mittlerweile Tarife an, bei denen im Krankheitsfall des Kindes zum Beispiel eine Pauschale gezahlt wird. Die Voraussetzungen und Ausgestaltung der Zahlungen sind jeweils tarifabhängig und werden auch bei den Versicherungen unterschiedlich gehandhabt.

Darüber hinaus verhindert oder verringert der Arbeitgeber gegebenenfalls einen Verdienstausfall. Er kann im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Regelung festschreiben, dass er z. B. für eine bestimmte Zahl an Arbeitstagen im Krankheitsfall des Kindes Ihren Lohn trotz Freistellung fortzahlt. Fehlt eine Regelung, ist der Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet zu zahlen. Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Eine Angabe über die Fortzahlungsdauer findet sich hier nicht. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes muss der Arbeitgeber aber den Lohn für 5 Tage pro Jahr weiterzahlen, wenn das Kind jünger als 8 Jahre alt ist.  Man ist gezwungen für sein Kind zu lügen und Arbeitszeitbetrug zu begehen - ein absoluter Skandal wie ich finde.

Ist der gesetzlich versicherte Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt, hat er einen Anspruch darauf, für die Pflege eines erkrankten Kindes bis zu vier Arbeitstage bei Entgeltfortzahlung freigestellt zu werden. Das Kind muss dafür jünger als 12 Jahre sein. Erkrankt im selben Jahr ein weiteres Kind, kann man sich bis zu insgesamt fünf Arbeitstage bezahlt freistellen lassen.

Diesen ganzen bürokratischen Kram und die damit verbundenen Unkosten hätte man sich auch sparen können, am Ende ist ohnehin fast immer ein Elternteil "krank". Wie soll man bitte mit 4 SU Tagen im Jahr auskommen, wenn das Kind im 1. Kita-Jahr im Median 4-8 Wochen krank ist? Das das insgeheim so ist und jeder es weiß, aber stillschweigend seit Ewigkeiten hingenommen wird, ist ein absoluter Witz. Für das Wohl des eigenen Kindes wird man gezwungen zu lügen und Arbeitszeitbetrug zu begehen. Es ist ein Skandal, dass hier der Gesetzgeber noch nicht gehandelt hat. Und so schließt sich wieder der Kreis...

Rentenonkel

Hier muss man zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten unterscheiden.

Grundsätzlich bekommt ein Tarifbeschäftigter vom Arbeitgeber Gehalt für die Leistung, die er zu erbringen hat. Abwesenheit ist stets Nichtleistung - und es ist in der Regel für den Arbeitgeber erstrebenswert, dass die Dienststelle zu den vorgesehenen Zeiträumen geöffnet und für Kunden, Dienstleister oder Bürger erreichbar ist und/oder die anfallenden Arbeiten erledigt werden.

Diese Leistung kann daher regelmäßig nur durch Anwesenheit erbracht werden. Ist jemand abwesend und ein anderer muss die für ihn die Arbeit erledigen, braucht er dafür 1. länger und ist 2. an seiner eigentlichen Arbeit gehindert oder es muss 3. ein Ersatz beschafft werden, der zusätzliche Kosten verursacht. Das lässt sich nur durch Anwesenheit verhindern.

Daher hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass der Mitarbeiter auch anwesend ist, solange er arbeitsfähig ist und keinen Urlaub hat. Ein Kind ist daher, sorry für die Wortwahl, kein Problem des Arbeitgebers sondern der Eltern. Es liegt in der Natur der Sache, dass Kinder auch betreut werden müssen; eben auch im Krankheitsfalle. Da solche Krankheiten in der Regel überraschend kommen, kann man als Arbeitgeber sicherlich Verständnis dafür haben, dass am ersten Tag keine anderweitige Betreuung sichergestellt werden kann. Spätestens ab dem zweiten Tag ist das in vielen Fällen jedoch möglich, und falls nicht, wäre schon die Frage, wieso das ein Problem des Arbeitgebers des Tarifbeschäftigten sein soll und er für die mangelnden Betreuungsmöglichkeiten tatsächlich Lohn fortzahlen sollte, wenn man nicht bereit ist, dafür seinen "normalen" Urlaub oder unbezahlten Urlaub zu nutzen oder sich einfach privat besser abzusichern.

Meine Kinder würden es, wenn sie Arbeitgeber wären und mit der Frage konfrontiert wären, warum man keine 6 bis 8 Wochen Lohnfortzahlung bekommt, wenn das Kind krank ist, so formulieren: "Das klingt nach einem Du-Problem."

Auf der anderen Seite muss der Beamte und seine Familie immer mindestens so alimentiert werden, dass die Beamtenfamilie alleine mit seiner Besoldung amtsangemessen leben kann. Wenn die Alimentation so ausgestaltet wäre, dass das problemlos möglich wäre, würde das Gehalt des Partners ja nicht dazu dienen, den notwendigen Lebensunterhalt bzw. die notwendigen Ausgaben zu decken, sondern eher dazu dienen, den Lebensstandard zu erhöhen. Mithin würde der Wegfall des Gehaltes des Partners bei der Kinderbetreuung dann nicht so sehr ins Gewicht fallen, wenn der Beamte amtsangemessen alimentiert würde. Solange der Partner jedoch arbeiten muss, um den Alltag ohne großen Luxus zu bewältigen, ist es natürlich absurd, immer ein Partnereinkommen zu unterstellen.  Dann gibt es statt dem Schnitzel nur Nudeln mit Ketchup; und das ist dann bisweilen schwer zu ertragen.

Genau an der Stelle schließt sich für mich der Kreis.

derSchorsch

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 10:56In der privaten Krankentagegeldversicherung ist grundsätzlich, wie Du richtigerweise schreibst, keine Ausgleichszahlung bei Betreuung des kranken Kindes vorgesehen, da dies als versicherungsfremde Leistung gilt. Allerdings bieten einige Versicherungsunternehmen mittlerweile Tarife an, bei denen im Krankheitsfall des Kindes zum Beispiel eine Pauschale gezahlt wird. Die Voraussetzungen und Ausgestaltung der Zahlungen sind jeweils tarifabhängig und werden auch bei den Versicherungen unterschiedlich gehandhabt.

Darüber hinaus verhindert oder verringert der Arbeitgeber gegebenenfalls einen Verdienstausfall. Er kann im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Regelung festschreiben, dass er z. B. für eine bestimmte Zahl an Arbeitstagen im Krankheitsfall des Kindes Ihren Lohn trotz Freistellung fortzahlt. Fehlt eine Regelung, ist der Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet zu zahlen. Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Eine Angabe über die Fortzahlungsdauer findet sich hier nicht. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes muss der Arbeitgeber aber den Lohn für 5 Tage pro Jahr weiterzahlen, wenn das Kind jünger als 8 Jahre alt ist.

Ist der gesetzlich versicherte Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt, hat er einen Anspruch darauf, für die Pflege eines erkrankten Kindes bis zu vier Arbeitstage bei Entgeltfortzahlung freigestellt zu werden. Das Kind muss dafür jünger als 12 Jahre sein. Erkrankt im selben Jahr ein weiteres Kind, kann man sich bis zu insgesamt fünf Arbeitstage bezahlt freistellen lassen.

Danke für deine Ausführungen. Ich habe eine etwas anderen Konstellation gemeint:

Partner 1: Verbeamtet, Beihilfe + PKV
Partner 2: Angestellt, nicht im öffentlichen Dienst, GKV
Kinder: Versichert bei Partner 1 in der PKV mit Beihilfe

Partner 1: stimme ich dir zu
Partner 2 hat Recht darauf, im Kind-Krank-Fall vom Arbeitgeber freigestellt zu werden, erhält laut Tarif/Arbeitsvertrag aber keinen Lohn in dieser Zeit. In diesem Fall müsste die GKV von Partner 2 ein Kinderkrankengeld auszahlen. Die GKV weigert sich aber, da Kinder nicht in GKV.

Ergo: "bezahlte" Kind-Krank-Tage kann nur Partner 1 bekommen.

Siehe auch z.B.: https://www.gew.de/gesundheit/freistellung-bei-erkrankung-eines-kindes


Illunis

Darum die Frage ob die GKV überhaupt verweigern darf.

Zitat von: SGB V 10(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Ist irgendwo geregelt das Beamtenkinder keine Versicherungspflicht hätten?

Rodney Copper

Wer es genau wissen will, das Kinderkrankengeld ist in § 45 SGB 5 geregelt. Das Kind muss gesetztlich versichert sein, damit der gesetzlich versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld hat.
Aus diesem Gesetzt leitet sich übrigens auch die Regelung für Beamte (und Soldaten) §21 SUrlV ab. Auch die noch bestehende erhöhte Anzahl für das Jahr 2026 ist dort geregelt.
15Tage 90% Krankengeld gleichgestellt zu 13 Tage Sonderurlaub.

xap

Kann es sein, dass ihr schwer vom Kurs abgekommen seid?