Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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derSchorsch

Zitat von: AltStrG in Heute um 01:58Samsung zeigt, wie man auch Streik vermeiden kann, wenn die Beschäftigten keine Beamten sind. Kostet nur ein wenig zusätzlich pro Beschäftigten (125000 Mitarbeiter!):

https://www.golem.de/news/nach-streikdrohung-samsung-zahlt-jedem-mitarbeiter-bonus-von-291-000-euro-2605-208947.html

Psssssst! Sonst gehen die DH in Zukunft bei der Ermittlung des fiktiven Partnereinkommens womöglich davon aus, dass alle Partnerinnen und Partner bei Samsung arbeiten.

Rentenonkel

Zitat von: derSchorsch in 20.05.2026 18:20Partner 1: stimme ich dir zu
Partner 2 hat Recht darauf, im Kind-Krank-Fall vom Arbeitgeber freigestellt zu werden, erhält laut Tarif/Arbeitsvertrag aber keinen Lohn in dieser Zeit. In diesem Fall müsste die GKV von Partner 2 ein Kinderkrankengeld auszahlen. Die GKV weigert sich aber, da Kinder nicht in GKV.

Ergo: "bezahlte" Kind-Krank-Tage kann nur Partner 1 bekommen.

Siehe auch z.B.: https://www.gew.de/gesundheit/freistellung-bei-erkrankung-eines-kindes



Es ist richtig, dass die gesetzliche Krankenkasse in dem Fall nicht aufkommt, weil das Kind privat krankenversichert ist. Die private KV kommt nur auf, wenn man sich dafür entsprechend abgesichert hat.

ABER es steht dem Partner 2 gegenüber dem Arbeitgeber in der Regel ein Anspruch auf bezahltem Sonderurlaub bis zu 4 Tage im Jahr zu. Diese Sondervorschrift nach § 616 BGB ist nur leider den wenigsten bekannt und wird daher gerne übersehen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn diese Vergütungspflicht im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ausgehebelt wurde. Dann muss man sich, sofern das Kind privat krankenversichert ist, auch gegen dieses Risiko privat absichern oder einfach mit dem Einkommensverlust leben.

Und genau an dieser Stelle sehe ich die Brücke zur amtsangemessenen Besoldung: Die muss so bemessen sein, dass auch in diesen Fällen, in denen der Partner unbezahlt freigestellt wird, in einer Höhe ist, mit denen die Beamtenfamilie amtsangemessen leben kann. Somit sind solche Fallbeispiele aus der Praxis ein Beleg dafür, dass das fiktive Partnereinkommen nicht zu Ende gedacht ist und somit erkennbar verfassungswidrig sein muss.

InternetistNeuland

Es ist ja absehbar, dass Berlin bis Ende März 2027 keine amtsangemessene Alimentation umsetzen wird.

Kann das Bundesverfassungsgericht dann von "Amtswegen" aus tätig werden und eine Vollstreckungsanordnung aussprechen oder muss erst wieder 10 Jahre durch alle Instanzen geklagt werden?

Finanzer

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 12:57Es ist ja absehbar, dass Berlin bis Ende März 2027 keine amtsangemessene Alimentation umsetzen wird.

Kann das Bundesverfassungsgericht dann von "Amtswegen" aus tätig werden und eine Vollstreckungsanordnung aussprechen oder muss erst wieder 10 Jahre durch alle Instanzen geklagt werden?

Wenn ichs richtig verstanden habe, können die siegreichen Kläger doch direkt am 01.04.2027 reinhauen, oder?

Am besten gleich einen Vollstreckbaren Titel erwirken und ein paar Ministerdienstwägen pfänden.

InternetistNeuland

Zitat von: Finanzer in Heute um 13:07Wenn ichs richtig verstanden habe, können die siegreichen Kläger doch direkt am 01.04.2027 reinhauen, oder?

Am besten gleich einen Vollstreckbaren Titel erwirken und ein paar Ministerdienstwägen pfänden.

Aber das Urteil gilt doch nicht nur für die siegreichen Kläger. Können dann alle Berliner Beamte vollstrecken lassen oder sogar deutschlandweit jeder Beamte?

Schneewitchen

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 13:23Aber das Urteil gilt doch nicht nur für die siegreichen Kläger. Können dann alle Berliner Beamte vollstrecken lassen oder sogar deutschlandweit jeder Beamte?

Das Urteil des BVerfG bezog sich auf die Besoldung der Beamten in Berlin. Nach meiner Auffassung sind nur diese Kollegen auch in der Lage einen vollstreckbaren Titel zu erwirken.

Der Gedanke, dass alle Beamten (bundesweit) volltrecken lassen könnten, hat dennoch seinen gedanklichen Reiz.... 8)

DeltaR95

Zitat von: Finanzer in Heute um 13:07Am besten gleich einen Vollstreckbaren Titel erwirken und ein paar Ministerdienstwägen pfänden.

Realistisch betrachtet ist dies doch auch nur ein zahnloser Tiger.

Bevor es so weit kommt, wird einfach vor dem 31. März 2027 irgendein Gesetzentwurf "durchgedrückt" - es reicht ja schon die reine Behauptung, dass dadurch eine verfassungsgemäße Alimentation erreicht wird.

Diese Behauptung wird dann wieder von Klägern jahrelang durch diverse Mühlen der Gerichtsbarkeit gemahlen, bis man überrascht rausfindet, dass dieser Schnellschuss halt wieder nicht verfassungsgemäß war.

Dem Berliner Senat wurde ja nur die Frist gesetzt, zu einer "vermuteten" verfassungskonformen Regelung zurückzukehren - nicht, dass diese Regelung vorher auch darauf wirklich überprüft wird, dass sie der Verfassung entspricht. Dies könnte nur das BVerfG.

Wer will denn diesem Weg einen Riegel vorschieben? Die Berliner Regierung wohl kaum und so lange jene die Mehrheit hat, drückt man es einfach durch. Oder übersehe ich da jemanden, der im Sinne der Beamten ein Veto einlegen könnte?

Aus Interesse mal das Gedankenspiel:

Der Berliner Senat kommt zum Schluss, dass er einem Beamten eine Nachzahlung von 10.000 € schuldet. Darauf beschließt er eine unverzinsliche Ratenzahlung von 50 € pro Monat - sprich 200 Monate. Wie will der Beamte dagegen vorgehen, außer wieder über Jahrzehnte zu klagen?

Diesen ganzen "Hebel" scheitern doch daran, dass dem Besoldungsgesetzgeber und dem Dienstherrn scheinbar keinerlei Strafe droht. Er muss ja nicht mal Zinsen auf den Schaden zahlen.

Blablublu

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 14:15Realistisch betrachtet ist dies doch auch nur ein zahnloser Tiger.

Bevor es so weit kommt, wird einfach vor dem 31. März 2027 irgendein Gesetzentwurf "durchgedrückt" - es reicht ja schon die reine Behauptung, dass dadurch eine verfassungsgemäße Alimentation erreicht wird.

Diese Behauptung wird dann wieder von Klägern jahrelang durch diverse Mühlen der Gerichtsbarkeit gemahlen, bis man überrascht rausfindet, dass dieser Schnellschuss halt wieder nicht verfassungsgemäß war.

Dem Berliner Senat wurde ja nur die Frist gesetzt, zu einer "vermuteten" verfassungskonformen Regelung zurückzukehren - nicht, dass diese Regelung vorher auch darauf wirklich überprüft wird, dass sie der Verfassung entspricht. Dies könnte nur das BVerfG.

Wer will denn diesem Weg einen Riegel vorschieben? Die Berliner Regierung wohl kaum und so lange jene die Mehrheit hat, drückt man es einfach durch. Oder übersehe ich da jemanden, der im Sinne der Beamten ein Veto einlegen könnte?

Aus Interesse mal das Gedankenspiel:

Der Berliner Senat kommt zum Schluss, dass er einem Beamten eine Nachzahlung von 10.000 € schuldet. Darauf beschließt er eine unverzinsliche Ratenzahlung von 50 € pro Monat - sprich 200 Monate. Wie will der Beamte dagegen vorgehen, außer wieder über Jahrzehnte zu klagen?

Diesen ganzen "Hebel" scheitern doch daran, dass dem Besoldungsgesetzgeber und dem Dienstherrn scheinbar keinerlei Strafe droht. Er muss ja nicht mal Zinsen auf den Schaden zahlen.

Nein übersiehst nichts. Wir befinden uns in einer Abhängigkeit. Es gibt drei Möglichkeiten: 1. Zu gehen, wie auch immer. 2. Für sich das Beste aus der Situation machen oder 3. Jahrzehnte Klagen. Das wars, mehr geht nicht...

Aber ein Recht auf aA besteht nur auf dem Papier...

Es sei denn, das BVerfG wird selbst zum Gesetzgeber, ähnlich wie beim Bürgergeld oder besser gesagt Grundsicherung. Dort wird auch nur noch auf den Knopf gedrückt und die KI berechnet die neuen Sätze...

SwenTanortsch

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 12:57Es ist ja absehbar, dass Berlin bis Ende März 2027 keine amtsangemessene Alimentation umsetzen wird.

Kann das Bundesverfassungsgericht dann von "Amtswegen" aus tätig werden und eine Vollstreckungsanordnung aussprechen oder muss erst wieder 10 Jahre durch alle Instanzen geklagt werden?

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Berliner Besoldungsgesetzgeber eine Frist bis zum 31.3.2027 gesetzt, um dann für den Zeitraum 2008 bis 2020 in allen Besoldungsordnungen A für eine verfassungskonforme Besoldung und Alimentation zu sorgen. Es hat für die Zeit danach keine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG erlassen.

Lässt das Berliner Abgeordnetenhaus den Termin verstreichen, bleibt es eindeutig untätig. Beschließt es bis dahin ein Gesetz, das den Anspruch verfolgt, für eine verfassungskonforme Besoldung und Alimentation zu sorgen, ist es in dem Fall sachgerecht tätig geworden, dass die nun geregelte Besoldung und Alimentation in allen geregelten Besoldungsordnungen A für den genannten Zeitraum amtsangemessen ist, was bedeutet, dass sie sich nun in zukünftig ggf. angestrengten Klageverfahren vor der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als solche erweisen müssten. Beschließt das Abgeordnetenhaus von Berlin bis dahin ein Gesetz, das den Anspruch verfolgt, für eine verfassungskonforme Besoldung und Alimentation zu sorgen, kommt aber das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens zu dem Schluss, dass die Besoldung oder Alimentation für den genannten Zeitraum nicht in allen geregelten Besoldungsordnungen A für den genannten Zeitraum amtsangemessen ist, wird es darüber hinaus m.E. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls zu dem Schluss kommen, dass der Besoldungsgesetzgeber in jenen Fällen ein Verhalten gezeigt hat, dass einer Untätigkeit gleichkommt.

Es ist dann erwartbar, dass das Bundesverfassungsgericht in den Fällen, in denen es zu dem Prüfergebnis kommt, dass der Berliner Besoldungsgesetzgeber bis zum Verstreichen der genannten Frist für einzelne oder alle Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und einzelne oder alle Jahre des genannten Zeitraums untätig geblieben sein oder nur ein Handeln gezeigt haben sollte, das einer Untätigkeit gleichkommt, dann eine weitere Frist setzen wird, bis zu der der Berliner Besoldungsgesetzgeber in den mit jenem Ergebnis geprüften Fällen für eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation zu sorgen hat, um zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG zu erlassen, die für die Zeit ab dem Verstreichen jener Frist bzw. bis zu dem Datum gelten dürfte, bis zu dem der Berliner Besoldungsgesetzgeber im Rahmen seiner ihn treffenden Pflichten für den genannten Zeitraum zwischen 2008 und 2020 sachgerecht gehandelt haben wird, also in allen in zukünftigen Gerichtsverfahren angegriffenen Verfahren als Beklagter Recht erhalten wird.

Das, was ich hier geschrieben habe, dürfte weitgehend identisch für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2015 sowie die Besoldungsgruppe R 3 für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2015 gelten, für die die dem Abgeordnetenhaus von Berlin im Rahmen der Entscheidung Richterbesoldung II vom 4. Mai 2020 gesetzte Frist am 1. Juli 2021 abgelaufen ist.

Beim Bundesverfassungsgericht sind derzeit hinsichtlich dessen, was ich gerade ausgeführt habe, die Verfahren

(a) 2 BvL 1/24, den Ausschluss der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 von der Ballungsraum-/Hauptstadtzulage betreffend, und den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2020 bzw. insgesamt den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2023 betreffend,

(b) 2 BvL 17/23 sowie 2 BvL 16/23 und 2 BvL 18/23, die Besoldungsgruppen R 2 sowie jeweils R 1 und die Jahre 2016 und 2017 betreffend,

(c) 2 Bvl 24/23 und 2 BvL 25/23, die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 und die Jahre 2011 bis 2020 betreffend

anhängig.

Die unter lit. a genannten Verfahren werden Besoldungsgruppen betrachten, die das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung im Rahmen einer hier nur eingeschränkt vorgenommenen Prüfung - das Abstandsgebot wurde nur mittelbar geprüft - für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 als nicht verfassungswidrig betrachtet hat, was den Berliner Besoldungsgesetzgeber allerdings nicht von seiner Pflicht entbindet, im Rahmen des bis zum 31. März des kommenden Jahres zu erlassenen Reparaturgesetzes weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass das Bundesverfassungsgericht - sobald es über die genannten Verfahren entscheidet - zum Ergebnis gelangen wird, dass die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 auch dann im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2020 als verfassungskonform zu betrachten sein wird. Wie nun in diesen Verfahren hinsichtlich einer Vollstreckungsanordnung verfahren werden sollte, sofern das nicht der Fall wäre, stellt sich mir heute als unklar dar, wobei ich es derzeit für eher wahrscheinlich erachten würde, dass in diesen Fällen eine entsprechende Vollstreckungsanordnung erlassen werden dürfte (der Fall stellte sich dann aber, da die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2020 in der aktuellen Entscheidung als nicht verfassungswidrig betrachtet worden sind, formell als durchaus komplex dar).

In den weiteren unten den lit. b und c genannten Verfahren dürfte es m.E. deutlich wahrscheinlicher sein, dass - sofern sich die 2021 vollzogene Reparatur der genannten Besoldungsgruppen als nicht hinreichend herausstellen sollte - das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss kommen dürfte, dass mit jenem Reparaturgesetz dann für den Zeitraum 2009 bis 2016 nur ein Handeln gezeigt worden wäre, dass einer Untätigkeit gleichkommen sollte, was es dann m.E. recht wahrscheinlich machen sollte, dass daraufhin eine Vollstreckungsanordnung im Rahmen des § 35 BVerGG ab dem Zeitpunkt erfolgen sollte, sofern der Berliner Besoldungsgesetzgeber die mit jener Entscheidung verbundene weitere Frist untätig verstreichen bzw. sie nur einer Untätigkeit gleichkommend verstreichen lassen wollte.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht das Verfahren 2 BvL 23/23, die Besoldungsgruppen A 4 und den Zeitraum 2016 bis 2018 sowie A 5 und den Zeitraum 2018 bis 2019 betreffend, nach der aktuellen Entscheidung als Folge der geklärten Sachlage im Rahmen seiner Kammerentscheidung vom 17. Dezember 2025 als erledigt betrachtet (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/12/lk20251217_2bvl002323.html). Sofern der Klägerin im Ausgangsverfahren bis zum 31. März 2027 im Rahmen des zu erwartenden Reparaturgesetzes keine verfassungskonforme Besoldung und Alimentation gewährt werden sollte - insbesondere für die gerade genannten Zeiträume -, dürfte ihr - diese Formulierung dürfte sich in manchen Ohren zynisch anhören, ist so aber nicht gemeint, nicht zuletzt, weil mir gerade dieses Verfahren in Vergangenheit und Gegenwart durchaus weiterhin durchaus am Herzen liegt - der Rechtsweg offenstehen. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Zweiten Senat - sofern jener Rechtsweg erneut nach Karlsruhe führte - hier dann eine besondere Obacht abzuverlangen wäre, was sich nicht nur aus der gerade genannten Kammerentscheidung ergeben sollte, sondern sich insbesondere aus dem weiterhin eklatant verletzten Mindestbesoldungsgebot ergibt, von der die Klägerin im Ausgangsverfahren in Anbetracht der genannten Besoldungsgruppen, in der sie im Klagezeitraum des Ausgangsverfahrens eingruppiert war, im besonderen Maße betroffen ist. Der effektive Rechtsschutz hat sich auch weiterhin nicht erledigt, wenn auch die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts das genannte konkrete Normenkontrollverfahren in sachlich schlüssiger Weise als erledigt betrachtet hat. Zugleich dürfte es hier ggf. durchaus zu prüfen sein, ob hier der Klägerin im Ausgangsverfahren nach der Erledigung des Verfahrens 2 BvL 23/23 nach dem 31. März des kommenden Jahres der europäische Rechtsweg eröffnet ist, da ja bislang zumindest der deutsche Rechtsweg erschöpft ist. Ich halte es zwar weiterhin für eher unwahrscheinlicher als wahrscheinlich, dass nach dem 31. März 2027 ohne Weiteres der Weg nach Europa eröffnet wäre - das dürfte aber ggf. dann (je nachdem, wie jenes Reparaturgesetz gestaltet werden wird) noch einmal gesondert zu prüfen sein.

Der langen Rede kurzer Sinn: Die Sachlage bleibt in Berlin im Einzelnen durchaus komplex. Eine Vollstreckungsanordnung im Rahmen von § 35 BVerfGG im aktuellen Verfahren zu erlassen, war darüber hinaus schon deshalb in der aktuellen Entscheidung kaum bzw. nicht möglich, weil das Bundesverfassungsgericht sowohl den Prüfungsgegenstand als auch den Prüfungszeitraum über den Vorlagegenstand und den dortigen Prüfungszeitraum ausnahmsweise signifikant ausgeweitet hat.

accipiter

Ich will es mal kürzer und untechnischer machen als Swen. Bn hat ein Urtei vom BVerfG gefangen. Zahlbar bis sp zum 1.4.27. Ansonsten Verzug = Zinsen. Eine bessere und mündelsichere Kapitalanlage gibt es nicht. Läuft dann wie bei Prozesszinsen. Bei (freiwilligen) Nachzahlungsfällen in anderen Ländern und beim Bund läuft das nicht so, da es dort kein explizites Urteil vom BVerfG gibt und die Besoldungsgesetze anders als im Tarifbereich einen Verzingungsanspruch regelmäßig ausschließen.

accipiter

Nachtrag zu vorhergehenden Post. Ein Wehrmutstropfen bleibt. Die erhaltenen Zinsen müssen bzw werden als Kapitalertrag versteuert (gibt es BFH Entscheidungen zu - einfach bei juris schauen).Zumindest bei mir gab es damals sogar vom DH eine Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt das hier ja nichts durch die Lappen geht.

Illunis

Müsste Karlsruhe in anderen Rechtskreisen dann nicht auch von Untätigkeit ausgehen?

Am Beispiel Bayern:
Das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile ist die direkte Antwort auf 2 BvL 4/18 wenn nun die Klage dagegen wieder bis nach Karlsruhe kommt und u.A. wegen dem lustigen Partnereinkommen, dass darin eingeführt wurde um die Grundsicherung +15% überhaupt zu packen, als Verfassungswidrig abgeurteilt wird besteht im Prinzip ja die selbe Situation.

Oder betrifft es nur direkt beklagte Gesetzgeber?