Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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DeltaR95

Zitat von: Maximus in Heute um 13:182. Der Entwurf muss noch billiger werden (z.B. Abschmelzbeträge, noch höheres Partnereinkommen, höhere Familienzuschlage etc.)

Das gesamte Konstrukt des Partnereinkommens wird rechtlich schon daran scheitern, dass es keinerlei Maßstab gibt, in welcher Höhe es angesetzt wird.

Wie will einer der Dienstherren begründen, dass in seinem Bundesland die Beihilfegrenze von rund ~ 22.000 € als fiktives Partnereinkommen angenommen wird, während es in einem anderen Bundesland nur in Höhe eines Minijobs in die Rechnung einfließt?

Allein für diesen Widerspruch gibt es keinerlei Sachargumente als Rechtfertigung - wenn es zwischen den alten Bundesländern und neuen Bundesländern ein einheitliches Gefälle gäbe, wäre das vielleicht noch irgendwie zu begründen. Aber dieser "Flickenteppich" an sich macht doch diesem willkürlichen Konstrukt den Strick.

Richtig abstrus wird es ja dann, wenn ein Bundesbeamter mit Dienstsitz in einem beliebigen Bundesland ein fiktives Partnereinkommen von rund 22.000 € abgezogen bekommt, der Landesbeamte aber z.B. nur in Höhe das Minijobs.

Dem Konstrukt des Partnereinkommens mangelt es an jeder Bestimmtheit. Wer A sagt muss auch B sagen, siehe Begründung zum Entwurf auf Bundesebene. Da wird statistisch hergeleitet, wie viel ein Ehepartner so verdienen könnte, nur um dann hinterher willkürlich als Almosen die Grenze doch wieder auf jene der Beihilfe zu setzen.

untersterDienst

Ich warte nur noch darauf bis den Beamten die Mehrfachehe gestattet wird, um das doppelte Partnereinkommen anzurechnen...
sorry der musste sein.


GoodBye

Abschmelzbeträge bei den Zuschlägen (insbesondere ab Kind 3) sind angesichts der Rechtsprechung des BVerfG sowieso offensichtlich unzulässig.

Hiernach ist der Bedarf ab dem 3. Kind vollständig zu decken, da ein Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile nicht zuzumuten ist.  Abschmelzung der Zuschläge ab Kind 3 führen insoweit zunächst dazu, dass dieses Gebot verletzt wird. Gleichzeit würde der Effekt entstehen, dass der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen, der sich auf die Grundbesoldung bezieht, eingeebnet wird. Dass der Beamte der höheren Besoldungsgruppe eine höhere Grundbesoldung zur Verfügung hat, ist Ausfluss des Leistungsprinzips. Wenn dem Beamten aus der niedrigeren Besoldungsgruppe bei einer Abschmelzung nun höhere Zuschläge gezahlt werden, muss der Beamte aus der höheren Besoldungsgruppe auf höhere familienneutrale Bestandteile seiner Grundbesoldung zurückgreifen. Das funktioniert rechtlich also nicht.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

LehrerBW

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:58Abschmelzbeträge bei den Zuschlägen (insbesondere ab Kind 3) sind angesichts der Rechtsprechung des BVerfG sowieso offensichtlich unzulässig.

Hiernach ist der Bedarf ab dem 3. Kind vollständig zu decken, da ein Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile nicht zuzumuten ist.  Abschmelzung der Zuschläge ab Kind 3 führen insoweit zunächst dazu, dass dieses Gebot verletzt wird. Gleichzeit würde der Effekt entstehen, dass der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen, der sich auf die Grundbesoldung bezieht, eingeebnet wird. Dass der Beamte der höheren Besoldungsgruppe eine höhere Grundbesoldung zur Verfügung hat, ist Ausfluss des Leistungsprinzips. Wenn dem Beamten aus der niedrigeren Besoldungsgruppe bei einer Abschmelzung nun höhere Zuschläge gezahlt werden, muss der Beamte aus der höheren Besoldungsgruppe auf höhere familienneutrale Bestandteile seiner Grundbesoldung zurückgreifen. Das funktioniert rechtlich also nicht.

Bisher funktioniert dies rechtlich einwandfrei. Bei uns in BW wird bisher die Mindestbesoldung erreicht, indem der A7/1 fürs 2. Kind 511€ bekommt und dieser Betrag schmilzt kontinuierlich ab bis A13/6.
Dann ist er weg.
Begründet wird dies damit, dass die Zuschläge vom Abstandsgebot ausgenommen sind.
Bei Kind 1 gibt es auch schon unterschiedliche Beträge die nach oben hin abschmelzen

https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/3_familienzuschlag-fur-beamte-im-aktiven-dienst-ab-01-02-2025

Und zumindest bisher hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe dies auch nicht beanstandet....Prozess war allerdings vor dem neuen BVerfG Urteil.


Schneewitchen

Zitat von: untersterDienst in Heute um 13:45Ich warte nur noch darauf bis den Beamten die Mehrfachehe gestattet wird, um das doppelte Partnereinkommen anzurechnen...
sorry der musste sein.



Das ist natürlich so nicht vorstellbar😁! Viel realistischer wäre aber die folgende Überlegung: Kinder bleiben wieder deutlich länger bei den Eltern wohnen. Hier wäre ja, im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft, die Überlegung möglich, dass man in diesen Fällen die Einkünfte dieser Kinder ebenfalls bei der Besoldung des verbeamteten Elternteils anteilig berücksichtigt oder bezüglich der Einkünfte der Kinder auch wieder eine pauschale Fiktion aufbauen.

Das wäre sicherlich auch im Sinne der Modernisierung der Besoldung und Anpassung an die aktuellen Lebenswirklichkeiten vieler Beamter.

Man braucht sich nur entsprechende Meldebescheinigungen der Kinder vorlegen lassen. Bei Adressenidentität kann man dann pro Kind ja locker Einkünfte von rd. 20.000 € annehmen.

Wenn ein Beamter dann z.B. drei volljährige Kinder noch zu Hause wohnen hat, dann könnte das natürlich langsam eng werden mit einer positiven Besoldung.....

Blablublu

Wie wäre es mit folgender Begründung: Beamte mit akademischen Abschluss heiraten in der Regel auch Partner mit höherer Ausbildung und damit ist dort ein höheres Partnereinkommen vorzufinden. * blanker Sarkasmus*