Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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DeltaR95

Zitat von: Maximus in Heute um 13:182. Der Entwurf muss noch billiger werden (z.B. Abschmelzbeträge, noch höheres Partnereinkommen, höhere Familienzuschlage etc.)

Das gesamte Konstrukt des Partnereinkommens wird rechtlich schon daran scheitern, dass es keinerlei Maßstab gibt, in welcher Höhe es angesetzt wird.

Wie will einer der Dienstherren begründen, dass in seinem Bundesland die Beihilfegrenze von rund ~ 22.000 € als fiktives Partnereinkommen angenommen wird, während es in einem anderen Bundesland nur in Höhe eines Minijobs in die Rechnung einfließt?

Allein für diesen Widerspruch gibt es keinerlei Sachargumente als Rechtfertigung - wenn es zwischen den alten Bundesländern und neuen Bundesländern ein einheitliches Gefälle gäbe, wäre das vielleicht noch irgendwie zu begründen. Aber dieser "Flickenteppich" an sich macht doch diesem willkürlichen Konstrukt den Strick.

Richtig abstrus wird es ja dann, wenn ein Bundesbeamter mit Dienstsitz in einem beliebigen Bundesland ein fiktives Partnereinkommen von rund 22.000 € abgezogen bekommt, der Landesbeamte aber z.B. nur in Höhe das Minijobs.

Dem Konstrukt des Partnereinkommens mangelt es an jeder Bestimmtheit. Wer A sagt muss auch B sagen, siehe Begründung zum Entwurf auf Bundesebene. Da wird statistisch hergeleitet, wie viel ein Ehepartner so verdienen könnte, nur um dann hinterher willkürlich als Almosen die Grenze doch wieder auf jene der Beihilfe zu setzen.

untersterDienst

Ich warte nur noch darauf bis den Beamten die Mehrfachehe gestattet wird, um das doppelte Partnereinkommen anzurechnen...
sorry der musste sein.


GoodBye

Abschmelzbeträge bei den Zuschlägen (insbesondere ab Kind 3) sind angesichts der Rechtsprechung des BVerfG sowieso offensichtlich unzulässig.

Hiernach ist der Bedarf ab dem 3. Kind vollständig zu decken, da ein Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile nicht zuzumuten ist.  Abschmelzung der Zuschläge ab Kind 3 führen insoweit zunächst dazu, dass dieses Gebot verletzt wird. Gleichzeit würde der Effekt entstehen, dass der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen, der sich auf die Grundbesoldung bezieht, eingeebnet wird. Dass der Beamte der höheren Besoldungsgruppe eine höhere Grundbesoldung zur Verfügung hat, ist Ausfluss des Leistungsprinzips. Wenn dem Beamten aus der niedrigeren Besoldungsgruppe bei einer Abschmelzung nun höhere Zuschläge gezahlt werden, muss der Beamte aus der höheren Besoldungsgruppe auf höhere familienneutrale Bestandteile seiner Grundbesoldung zurückgreifen. Das funktioniert rechtlich also nicht.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

LehrerBW

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:58Abschmelzbeträge bei den Zuschlägen (insbesondere ab Kind 3) sind angesichts der Rechtsprechung des BVerfG sowieso offensichtlich unzulässig.

Hiernach ist der Bedarf ab dem 3. Kind vollständig zu decken, da ein Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile nicht zuzumuten ist.  Abschmelzung der Zuschläge ab Kind 3 führen insoweit zunächst dazu, dass dieses Gebot verletzt wird. Gleichzeit würde der Effekt entstehen, dass der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen, der sich auf die Grundbesoldung bezieht, eingeebnet wird. Dass der Beamte der höheren Besoldungsgruppe eine höhere Grundbesoldung zur Verfügung hat, ist Ausfluss des Leistungsprinzips. Wenn dem Beamten aus der niedrigeren Besoldungsgruppe bei einer Abschmelzung nun höhere Zuschläge gezahlt werden, muss der Beamte aus der höheren Besoldungsgruppe auf höhere familienneutrale Bestandteile seiner Grundbesoldung zurückgreifen. Das funktioniert rechtlich also nicht.

Bisher funktioniert dies rechtlich einwandfrei. Bei uns in BW wird bisher die Mindestbesoldung erreicht, indem der A7/1 fürs 2. Kind 511€ bekommt und dieser Betrag schmilzt kontinuierlich ab bis A13/6.
Dann ist er weg.
Begründet wird dies damit, dass die Zuschläge vom Abstandsgebot ausgenommen sind.
Bei Kind 1 gibt es auch schon unterschiedliche Beträge die nach oben hin abschmelzen

https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/3_familienzuschlag-fur-beamte-im-aktiven-dienst-ab-01-02-2025

Und zumindest bisher hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe dies auch nicht beanstandet....Prozess war allerdings vor dem neuen BVerfG Urteil.


Schneewitchen

Zitat von: untersterDienst in Heute um 13:45Ich warte nur noch darauf bis den Beamten die Mehrfachehe gestattet wird, um das doppelte Partnereinkommen anzurechnen...
sorry der musste sein.



Das ist natürlich so nicht vorstellbar😁! Viel realistischer wäre aber die folgende Überlegung: Kinder bleiben wieder deutlich länger bei den Eltern wohnen. Hier wäre ja, im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft, die Überlegung möglich, dass man in diesen Fällen die Einkünfte dieser Kinder ebenfalls bei der Besoldung des verbeamteten Elternteils anteilig berücksichtigt oder bezüglich der Einkünfte der Kinder auch wieder eine pauschale Fiktion aufbauen.

Das wäre sicherlich auch im Sinne der Modernisierung der Besoldung und Anpassung an die aktuellen Lebenswirklichkeiten vieler Beamter.

Man braucht sich nur entsprechende Meldebescheinigungen der Kinder vorlegen lassen. Bei Adressenidentität kann man dann pro Kind ja locker Einkünfte von rd. 20.000 € annehmen.

Wenn ein Beamter dann z.B. drei volljährige Kinder noch zu Hause wohnen hat, dann könnte das natürlich langsam eng werden mit einer positiven Besoldung.....

Blablublu

Wie wäre es mit folgender Begründung: Beamte mit akademischen Abschluss heiraten in der Regel auch Partner mit höherer Ausbildung und damit ist dort ein höheres Partnereinkommen vorzufinden. * blanker Sarkasmus*

Schneewitchen

Zitat von: Blablublu in Heute um 14:22Wie wäre es mit folgender Begründung: Beamte mit akademischen Abschluss heiraten in der Regel auch Partner mit höherer Ausbildung und damit ist dort ein höheres Partnereinkommen vorzufinden. * blanker Sarkasmus*

Ich möchte da mal ebenso sarkastisch anknüpfen: Im Sinne einer Besoldungsoptimierung sollte der DH bei der Eheschließung eines Beamten ein Vetorecht und ein Vorschlagsrecht erhalten.

Sollte ein Beamter einen Partner heiraten wollen, der keinen akademischen Abschluss hat, dann muss hier ein Veto möglich sein, da dies den DH über ein zu geringes fiktives Partnereinkommen belasten würde. Gleichzeitig sollte der DH ein Vorschlagsrecht bez. eines angemessenen Partners haben (selbstverständlich nur Akademiker!) Schlägt der Beamte die ersten zwei Vorschläge aus, so muss er den dritten Vorschlag akzeptieren.

So kann man die Kosten der Besoldung prima steuern....😁

Blablublu

Ja das wäre noch besser, dann kann man generell 60 k Partnereinkommen ansetzen und jeder Beamte ist, wie früher in der Feudalherrschaft, verpflichtet seinem Dienstherren aus ewiger Dankbarkeit noch Geld zu überweisen, dafür das er Beamter sein darf. Erst am Ende der Karriere oder der Lebensarbeitszeit erhält er ein kleinen Betrag auf sein Konto...

GoodBye

Zitat von: LehrerBW in Heute um 14:21Bisher funktioniert dies rechtlich einwandfrei. Bei uns in BW wird bisher die Mindestbesoldung erreicht, indem der A7/1 fürs 2. Kind 511€ bekommt und dieser Betrag schmilzt kontinuierlich ab bis A13/6.
Dann ist er weg.
Begründet wird dies damit, dass die Zuschläge vom Abstandsgebot ausgenommen sind.
Bei Kind 1 gibt es auch schon unterschiedliche Beträge die nach oben hin abschmelzen

https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/3_familienzuschlag-fur-beamte-im-aktiven-dienst-ab-01-02-2025

Und zumindest bisher hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe dies auch nicht beanstandet....Prozess war allerdings vor dem neuen BVerfG Urteil.



Unabhängig davon, dass es lt. Rechtsprechung unzulässig ist, ab dem 3. Kind weniger als den kompletten tatsächlichen Bedarf zu decken, was wohl auch bereits nicht der Fall sein dürfte, liegt dort eine komplette Fehlinterpretation von Abstandsneutralität vor. Der Gesetzgeber muss/kann ab dem 3. Kind alle Kinder gleich behandeln! Solange er mindestens bei allen den tatsächlichen Bedarf deckt!

Aber:
Tut er dies nicht, wie z.B. im Rahmen einer Abschmelzung in höheren Besoldungsgruppen, oder erfüllt er z.B. in den niedrigen Besoldungsgruppen über den tatsächlichen Bedarf hinaus und schmilzt nach oben hin ab, entsteht eine mittelbare Auswirkung auf die verfügbare Grundbesoldung. Da dies die Binnenabstände berührt, liegt eben keine Abstandsneutralität vor, wenn sich der Gesetzgeber nicht an die Rechtsprechung hält.

Der Gestaltungsrahmen ist eigentlich so eng, dass es fast nur noch unter Inkaufnahme von Verletzungen der Rechtsprechung geht.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

xap

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 14:22Das ist natürlich so nicht vorstellbar😁! Viel realistischer wäre aber die folgende Überlegung: Kinder bleiben wieder deutlich länger bei den Eltern wohnen. Hier wäre ja, im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft, die Überlegung möglich, dass man in diesen Fällen die Einkünfte dieser Kinder ebenfalls bei der Besoldung des verbeamteten Elternteils anteilig berücksichtigt oder bezüglich der Einkünfte der Kinder auch wieder eine pauschale Fiktion aufbauen.

Das wäre sicherlich auch im Sinne der Modernisierung der Besoldung und Anpassung an die aktuellen Lebenswirklichkeiten vieler Beamter.

Man braucht sich nur entsprechende Meldebescheinigungen der Kinder vorlegen lassen. Bei Adressenidentität kann man dann pro Kind ja locker Einkünfte von rd. 20.000 € annehmen.

Wenn ein Beamter dann z.B. drei volljährige Kinder noch zu Hause wohnen hat, dann könnte das natürlich langsam eng werden mit einer positiven Besoldung.....
Genau mein Sinn für Humor. Nächste Steigerung: Denunziation von Frauen die keine Kinder bekommen wollen. Insbesondere wenn es Ehefrauen von Beamten sind. Man schaue in die Zukunft - oder nach Russland. :)

lotsch

Der Beamte einer 4-K-Familie wäre  zumindest in München in den unteren Besoldungsstufen, auf zusätzliche Sozialleistungen angewiesen. Das schließt aber Art. 33 GG aus. Man sollte die 15 % über Grundsicherungsniveau in der Begründung nich außer Acht lassen, auch wenn das BVerfG einen neuen Maßstab festgesetzt hat.

LehrerBW

Zitat von: GoodBye in Heute um 14:47Unabhängig davon, dass es lt. Rechtsprechung unzulässig ist, ab dem 3. Kind weniger als den kompletten tatsächlichen Bedarf zu decken, was wohl auch bereits nicht der Fall sein dürfte, liegt dort eine komplette Fehlinterpretation von Abstandsneutralität vor. Der Gesetzgeber muss/kann ab dem 3. Kind alle Kinder gleich behandeln! Solange er mindestens bei allen den tatsächlichen Bedarf deckt!

Aber:
Tut er dies nicht, wie z.B. im Rahmen einer Abschmelzung in höheren Besoldungsgruppen, oder erfüllt er z.B. in den niedrigen Besoldungsgruppen über den tatsächlichen Bedarf hinaus und schmilzt nach oben hin ab, entsteht eine mittelbare Auswirkung auf die verfügbare Grundbesoldung. Da dies die Binnenabstände berührt, liegt eben keine Abstandsneutralität vor, wenn sich der Gesetzgeber nicht an die Rechtsprechung hält.

Der Gestaltungsrahmen ist eigentlich so eng, dass es fast nur noch unter Inkaufnahme von Verletzungen der Rechtsprechung geht.

Ich rede nicht vom 3. Kind, da ist wie du sagst die Sache glasklar, sondern ausschließlich vom 1. und 2. Kind und da ist die Sache mit den Abschmelzbeträgen nicht geregelt.
Und hierbei hat BW Abschmelzbeiträge eingeführt mit der Begründung, dass das Binnenabstsndsgebot bei Familienzuschlägen eben nicht greift.
Deshalb bekommt der A7/1er für sein 2. Kind zusätzlich mehr als 500€ mehr und der  A13/7er gar nichts.
Bisher wurde das rechtlich nicht beanstandet...nichtmal vom BBW.