Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Pumpkin76

Zitatweshalb es für den Besoldungsgesetzgeber ratsam sein dürfte, sich in jenem Fall ebenfalls daran zu halten.

Da weiß man nicht, ob man schallend lachen oder weinen soll.

Genau Swen, NUN hat man den Schuss gehört! JETZT "erkennt" der Gesetzgeber, wie nahe er ganz knapp haarscharf daran vorbei geschrammt ist, seinen Gestaltungsspielraum zu verlieren, wenn das BVerfG nun final die Nase voll hat.

Spaß beiseite, diese Gefahr kennt der Gesetzgeber in puncto aA seit den 70ern und er spielt trotzdem immer wieder Schisshase mit dem Karlsruhern, weil er von diesen immer wieder darin bestätigt wurde.

Dein Posting klingt nach dem Pfeifen im Walde. Wundert mich natürlich nicht, du bist laut eigener Aussage ja schon ziemlich lange im Spiel drin, natürlich musst du davon ausgehen, dass DIESMAL, JETZT, ENDLICH der Gesetzgeber zwischen den Zeilen die Warnungen des Gerichts erkennt.

Die Wahrheit bleibt folgende: Jede vom Gericht offen gelassenene Flanke wird vom Gesetzgeber zur Aushöhlung SEINER Pflicht dem Beamten gegenüber zur Kostensenkung ausgenutzt. Weil er (vom Gericht nun WIEDER bestätigt) allen Grund dafür hat. Weil schlussendlich eben nur diejenigen rückwirkend und damit für den Gesetzgeber wenigstens ein bisschen schmerzhaft bedacht werden, die ein offenes Wiederspruchs-/Gerichtsverfahren aufweisein können.

Und bevor das BVerfG hier nicht seine Rechtssprechung aufgibt, wird sich bis zum vom BVerfG auf den letzten Cent für jedes Amt vorgegebenen Tabellenwert und einem automatischen Inflationsausgleich nichts ändern.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 04:46Denn ich gehe davon aus, dass die im ZBR-Beitrag entwickelte Methodik hinreichend schonend ins Verfassungsrecht eingreift und das sich das auch im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen lässt (wäre ich nicht der Ansicht, dass sich das sachlich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen lässt, würde ich die Sichtweise nicht vertreten), während die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit keine sachgerechte Form einer "Spitzausrechnung" sein kann, was ebenfalls nachgewiesen werden kann. Dabei muss klar sein, dass jene Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit eben nicht per se gesetzt ist, sondern nur eine von vielen Formen ist, wie ein "Spitzausrechnung" vollzogen werden kann.
Hallo Swen (04:46 Uhr - weilst du etwa auch gerade im außereuropäischen Urlaub? 8)),

kurze Antwort: Nein.

längere Antwort (wenngleich nicht deinen durchschnittlichen Beitragsumfang erreichend): Wenn die real gewährte Gesamt-Besoldung (Stuttmann) eines Berliner A14-Beamten im Jahr 1996 bei 48.727 € und im Jahr 2020 bei 71.233 € lag (beide Werte stammen aus dem ZBR-Schwan-Aufsatz), dann kann der entsprechende Besoldungsindex zwingend (!) nur einen einzigen Wert annehmen, und zwar 146,19 (100*71.233/48.727). Also keinesfalls 123,85 (wie fälschlicherweise im ZBR-Schwan-Beitrag behauptet).

Diese Tatsache ist sehr wohl "per se gesetzt" (Zitat von dir) und keinerlei wie auch immer geartete "Begründung" (egal ob 70-seitig oder gar 700-seitig) kann daran irgendetwas ändern. Zwei plus zwei ist immer vier und nicht je nach "Begründung" mal drei und mal fünf. Die von dir immer wieder (zu Unrecht) kritisierte "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" verwendet die einzig mögliche "sachgerechte Form einer Spitzausrechnung" (wiederum Zitat von dir) und kommt daher zum einzig möglichen korrekten Ergebnis.

Und nur noch mal zur Klarstellung: Wenn es (wie in deinem gestrigen Beispiel) am 1. April eine Erhöhung um 1,5% gibt, dann kommt die "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" selbstverständlich zum einzig möglichen korrekten Ergebnis, dass dies einer Erhöhung der real gewährten Jahresgesamtbesoldung (Stuttmann) von 1,125% entspricht. Des Weiteren beinhaltet die Methodik selbstverständlich eine sachgerechte "Fortschreibungsprüfung zur Betrachtung der kontinuierlichen Anpassung der Besoldung über die Jahre hinweg" (Zitat von dir), da die Besoldungsindizes für jedes Jahr (!) ermittelt werden und somit eine etwaige "Versteinerung" schonungslos aufdecken. So gab es beispielsweise zwischen 2005 und 2009 lediglich eine Erhöhung der Sonderzuwendung um 300 €, was sich unmittelbar in den entsprechenden Indexwerten (106,96 106,96 106,96 107,57 107,57) widerspiegelt.

[P.S. Laut dieser Quelle war die A14-Besoldung im Jahr 1996 etwas höher als im ZBR-Schwan-Aufsatz angegeben. Dies dürfte der Hauptgrund dafür sein, dass das BVerfG in Rn. 124 zu einem Indexwert von 144,31 statt 146,19 kommt.]

clarion

Hallo Swen, wie kommst Du auch die Zahlen 1,13% und 1,88%?

Wenn die Besoldung zum 1. April um 1,5% angehoben wird, bekommt der Beamte im Jahr der Anhebung 1,125% mehr Geld, hat aber am 1. Dezember 1,5% mehr Besoldung bekommen als am 1. Januar.

Um aber nicht vermeintlichen Zinseszinseffekt aufzusitzen, die es real gar nicht gibt, ist die Sptzausrechnung geboten, und dann können Sockelbeträge und Einmalzahlung problemlos in die Rechnung integriert werden. Ich gehe davon aus, dass Frau Färber das im Auftrag des BVerfG auch so gerechnet hat.

Indizes berechnen sich auch aus den Durchschnittwerten der Indexperiode.

Rheini

Ich schätze eure Beiträge sehr, wäre es dennoch möglich, wenn die Diskussion aus Januar wieder aufflammt, in einem gespnderten Thread zu diskutieren?


AltStrG

https://www.youtube.com/watch?v=M9ei16T17iY

Hier sieht man, was falsch läuft, insgesamt und absolut. Besonders interessant für die Beamten ist der Timecode 14:15 ff

Rheini

Und kein Wort zum fiktiven Partnereinkommen.

GoodBye

#10626
Zitat von: Rheini in Heute um 07:25Ich schätze eure Beiträge sehr, wäre es dennoch möglich, wenn die Diskussion aus Januar wieder aufflammt, in einem gespnderten Thread zu diskutieren?



Vor allem könnte man mal vorne anfangen. Dann hat man bereits das Thema am Wickel, welches derzeit am meisten Auswirkung hat und sich ähnlich entwickelt, wie der Kampf um die Ermittlung der 115%-Grenze. Nämlich die Ermittlung der Mindestbesoldung im Rahmen der Vorabprüfung.

Man darf sich ja bevor man ins Spezielle einsteigt durchaus zuerst mit dem Allgemeinen beschäftigen. Hierauf haben sich auch meine vorigen Ausführungen bezogen.

Der Gesetzgeber möchte offensichtlich die Rechtsprechung des BVerfG offensichtlich nicht verfassungskonform anwenden, wenn er ein fiktives Partnereinkommen ansetzt, um die Mindestgrenze zu unterschreiten.

Das hat m.E. nichts mit Eingriff in gesetzgeberische Gestaltungsräume zu tun, sondern mit einer Grenze zur Wahrung des Kerngehalts von Art. 33 V GG.

Und daher ist das Ding für mich tot.

Ein gesetzgeberischer Spielraum bei der Vorabprüfung ist übrigens bereits denklogisch ausgeschlossen und diese ist in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung m.E. auch bewusst so ausgestaltet. Warum, das erläutert der BVerfG in epischer Breite mit den Ausführungen zur Effektivität des Rechtsschutzes.

Diesen kann das BVerfG nur gewähren, wenn es einen verfassungsrechtlichen Raum gibt, der Beständigkeit hat, und das ist eben die Vorabprüfung. danach darf sich der Gesetzgeber im verfassungsrechtlichen Rahmen austoben. Hierbei wünsche ich ihm viel Spaß und Freude.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Knecht

Zitat von: AltStrG in Heute um 07:29https://www.youtube.com/watch?v=M9ei16T17iY

Hier sieht man, was falsch läuft, insgesamt und absolut. Besonders interessant für die Beamten ist der Timecode 14:15 ff

Man hat das Gefühl sie muss sich das Lachen verkneifen.

GoodBye

Zitat von: Knecht in Heute um 08:16Man hat das Gefühl sie muss sich das Lachen verkneifen.

Am besten ist der Satz, dass das Urteil ja daran Schuld sei, dass bei Nachzahlungen differenziert werde.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Big T

die Heuchelei kommt auch in Zeitmarke 35m:37 wunderbar zum Ausdruck

Rheini

Thüringen hat "Glück" das viele auf den DH vertraut haben und wenige Klage eingelegt haben und sagt nun das Thüringen alles umgesetzt hat was das BVerfG mit dem Sept. Beschluss gefordert hat, unterschlägt aber das dies kontrovers diskutiert wird und hofft sicherlich, dass dies zu wenigen WS und Klagen führt und Thüringen erneut Glück haben könnte, wenn die Umsetzung erneut vom BVerfG kassiert wird.

Ich hoffe das viele Thüringer Kollegen diesmal anders agieren.

Knecht

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:27Am besten ist der Satz, dass das Urteil ja daran Schuld sei, dass bei Nachzahlungen differenziert werde.

Genau den meine ich. Was für eine Farce, hätte von der Bärbel kommen können.

DeltaR95

Zitat von: AltStrG in Heute um 07:29https://www.youtube.com/watch?v=M9ei16T17iY

Hier sieht man, was falsch läuft, insgesamt und absolut. Besonders interessant für die Beamten ist der Timecode 14:15 ff

Schöne "Rosinenpickerei"... was genehm' ist aus dem Urteil des BVerfG wird übernommen, der Rest wird gebogen und verbogen, bis er zum eigenen Ziel passt.

Irgendwann wird es soweit sein, dass ein Großteil der Beamten einfach aus Unsicherheit "pauschal" Widerspruch gegen die eigene Besoldung einlegt, weil man sich ja nie sicher sein kann, dass der Dienstherrn seinen Pflichten nachkommt - traurige Entwicklung.

Wobei ich mir jetzt immer noch die Frage stelle:

Wenn jetzt alle Dienstherrn Gesetze erlassen, in denen ausgeführt steht, dass man nicht amtsangemessen besoldet und daher jetzt Änderungen erforderlich sind, warum sollte dann für die Folgejahre noch ein Widerspruch des einzelnen Beamten erforderlich sein, wenn sich herausstellt, dass das nächste Gesetz schon wieder nicht dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des BVerfG entsprach?

Die Abhilfe des Rechtsverstoßes besteht ja nicht darin, dass der Dienstherr erneut ein nicht ausreichendes Gesetz erlässt, sondern in der abschließenden Lösung zur Herstellung der aA?

GoodBye

Hilft ja jetzt auch nichts, sich aufzuregen. Wir kennen diese politischen Stellungnahmen ja nun zur Genüge.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

xap

Ich verstehe die Aufregung ebenfalls nicht. Seit Jahren wird hier davor gewarnt den DH in dieser Angelegenheit zu vertrauen. Hamburg hat es vorgemacht, der Bund folgte (wobei man bei den Rohrkrepierern des Bundes von folgen eher nicht sprechen kann) und die anderen BL werden diese Angelegenheit natürlich genauso handhaben. Immerhin geschieht in den Bundesländern etwas, der Bund vegetiert lediglich seit 5 Jahren vor sich hin.