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Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
			Kasse:
			
			Guten Morgen,
folgende Frage zum Thema Eingruppierung TVÖD VKA:
Ich bin Verwaltungsfachangestellte und seit 7 Jahren stellv. Kassenleitung eines Landkreises mit ca. 110.000 Einwohnern. Ich übernehme alleine die komplette Vollstreckung für unser Amt inkl. Zwangsversteigerungen und Insolvenzen. Wir haben sowohl öffentlich-rechtliche Forderungen als auch (wenige) privatrechtliche Forderungen zu vollstrecken. Das Ermessen, ob und wie vollstreckt wird obliegt alleine mir.
Desweiteren werden von mir auch die staatlichen Forderungen angemahnt, Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und überwacht und über Stundungen entschieden. Bei Bußgeldern wird im Falle eines erfolglosen Vollstreckungsversuchs auch die Erzwingungshaft in Auftrag gegeben. Mir obliegt quasi das gesamte Forderungsmanagement in allen Rechtsbereichen (staatliche Forderungen, Sozialamt, Jugendamt, Wohngeld, Rückforderungen von zu Unrecht erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, privatrechtliche Forderungen, Abfallgebühren).
Eingruppiert bin ich seit dem in EG 9a.
Nun würde ich gerne wissen, wie die Chancen bzgl. einer Höhergruppierung nach 9b stehen. Sofern dienlich, bin ich bereit, den fachspezifischen "Vollstreckungsfachwirt" (BVS) zu absolvieren.
Eingruppiert werden in 9b kann wohl, wer:
a) Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst - Fallgruppen:
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Hochschulbildung habe ich keine. Nr. 1 sollte daher herausfallen.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeutet gegenüber den in der Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)
Anmerkung: Eine "selbständige Leistung" erfordert einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.
Gründliche und umfassende Fachkenntnisse sollte ich haben, die ggf. (wenn nötig) durch den "Vollstreckungsfachwirt" noch weiter in der Tiefe und Breite nach gesteigert werden. Entsprechende Erfahrung nach 7 Jahren im Bereich Vollstreckung liegt vor.
Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses obliegt alleine mir.
Bin dankbar für Eure Einschätzungen.  :)
LG
Michaela
		
			Sjuda:
			
			Während es für die Fallgruppe 1 entscheidend ist, ob der Beschäftigte über die Hochschulbildung bzw. die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als sonstiger Beschäftigter tatsächlich verfügt, kommt es bei der Fallgruppe 2 lediglich darauf an, ob die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse sowie die selbstständigen Leistungen für die Tätigkeit erforderlich sind. Für die Eingruppierung ist es in dem Fall unerheblich, ob der Aufgabeninhaber tatsächlich Fachkenntnisse vorweisen kann.
Die Qualifizierung als Vollstreckungsfachwirt führt nicht zu einer Eingruppierung in EG 9b nach Fallgruppe 2. Hier kommt es nur darauf an, ob die Aufgabe gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. 
Eine Qualifizierung kann nur dann zur Eingruppierung in EG 9b FG 2 führen, wenn sich aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungspflicht vor erfolgreich abgeschlossener zweiter Prüfung  (sog. VL II, B II oder auch Verwaltungsfachwirt) bisher eine Eingruppierung nach EG 9a ergab.
		
			FearOfTheDuck:
			
			Letztendlich musst du darlegen können, wo gründliche und umfassende Fachkenntnisse in deiner Tätigkeit notwendig sind. 
Der Bund hat dazu etwa die genannten TM wie folgt definiert:
 3.9
 „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“
 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten eine Steigerung der Fachkenntnisse
 hinsichtlich ihrer Tiefe und Breite gegenüber vielseitigen Fachkenntnissen. Über die nähere
 Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus, müssen z.B. rechtliche oder vergleichbare
 andere fachliche Zusammenhänge erkannt, gerichtliche Entscheidungen oder Nebenaspekte
 nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden. Außerdem ist
 die Menge der anzuwendenden Regeln entscheidend. Gründliche, umfassende Kenntnisse
 beziehen sich auf ein in sich abgeschlossenes Aufgabengebiet mit allen anzuwendenden
 Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Verträgen und damit in Zusammenhang stehenden Teilen
 anderer Gesetze und Vorschriften. Im Gegensatz zum Additiv „gründliche und vielseitige
 Fachkenntnisse“2 ist dieses Tätigkeitsmerkmal untrennbar miteinander verknüpft und
 kennzeichnet den Einstieg in den vergleichbar gehobenen Dienst
Du müsstest das jetzt auf deine Aufgaben "ummünzen". 
Bei deinem Hinweis zu den Rechtsbereichen: Die inhaltliche Bearbeitung kommt aber vom Fachamt, oder?
		
			Kasse:
			
			
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 23.10.2025 12:41 ---Letztendlich musst du darlegen können, wo gründliche und umfassende Fachkenntnisse in deiner Tätigkeit notwendig sind. 
Der Bund hat dazu etwa die genannten TM wie folgt definiert:
 3.9
 „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“
 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten eine Steigerung der Fachkenntnisse
 hinsichtlich ihrer Tiefe und Breite gegenüber vielseitigen Fachkenntnissen. Über die nähere
 Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus, müssen z.B. rechtliche oder vergleichbare
 andere fachliche Zusammenhänge erkannt, gerichtliche Entscheidungen oder Nebenaspekte
 nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden. Außerdem ist
 die Menge der anzuwendenden Regeln entscheidend. Gründliche, umfassende Kenntnisse
 beziehen sich auf ein in sich abgeschlossenes Aufgabengebiet mit allen anzuwendenden
 Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Verträgen und damit in Zusammenhang stehenden Teilen
 anderer Gesetze und Vorschriften. Im Gegensatz zum Additiv „gründliche und vielseitige
 Fachkenntnisse“2 ist dieses Tätigkeitsmerkmal untrennbar miteinander verknüpft und
 kennzeichnet den Einstieg in den vergleichbar gehobenen Dienst
Du müsstest das jetzt auf deine Aufgaben "ummünzen". 
Bei deinem Hinweis zu den Rechtsbereichen: Die inhaltliche Bearbeitung kommt aber vom Fachamt, oder?
--- End quote ---
Das Fachamt erlässt den entsprechenden (Rückforderungs)Bescheid mit einer Zahlungsfrist. Ab da ist dann für's Fachamt "Schluss". Den weiteren Weg bis zum "Ende" (= Zahlungseingang) übernehme dann komplett ich.
Es werden also umfangreiche Kenntnisse im Bereich Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckung (Vollstreckung in das bewegliche sowie in das unbewegliche Vermögen; also auch Kenntnisse im Bereich Grundbuch, Rangklassen, etc.) inkl. Privatrecht benötigt. Daneben natürlich auch noch kassenrechtliche Kenntnisse.
Mir fällt schwer, festzustellen, ob meine Aufgaben zu der von dir genannten Definition passen und eine Höhergruppierung nach 9b rechtfertigen..  :-\
Vielleicht gibt es hier im Forum ja jemanden, der ähnliche Tätigkeiten wie ich übernimmt und auch ohne BL-II in EG 9b eingruppiert ist. Das würde mir sehr bei der Einschätzung helfen.
		
			Kasse:
			
			
--- Zitat von: Sjuda am 23.10.2025 12:40 ---bzw. die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als sonstiger Beschäftigter tatsächlich verfügt, kommt es bei der Fallgruppe 2 lediglich darauf an, ob die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse sowie die selbstständigen Leistungen für die Tätigkeit erforderlich sind. Für die Eingruppierung ist es in dem Fall unerheblich, ob der Aufgabeninhaber tatsächlich Fachkenntnisse vorweisen kann.
Die Qualifizierung als Vollstreckungsfachwirt führt nicht zu einer Eingruppierung in EG 9b nach Fallgruppe 2.
--- End quote ---
Könnte eine Höhergruppierung nach Fallgruppe 1 in Frage kommen, wenn der Vollstreckungsfachwirt gemacht wird?
Bei Fallgruppe 1 kommt es ja wohl darauf an ob "die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als sonstiger Beschäftigter tatsächlich verfügt". Wenn ich diese Fähigkeiten durch "Berufserfahrung" und ggfs. den Vollstreckungsfachwirt nachweisen kann?
		
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