Autor Thema: Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt  (Read 2106 times)

FearOfTheDuck

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #15 am: 24.10.2025 12:12 »


Nur als Beispiel haben wir aktuell eine Diskussion das ein Kollege Aufgaben des Abteilungsleiters übernimmt und das schon seit zwei Jahren. Der Leiter bekommt aber genau deswegen die EG weil er diese Aufgaben hat.
Nun beschwert sich der Kollege weil er eine höhere EG möchte. Ihm wurde gesagt das er diese Aufgaben einfach nicht zu machen hat. Tja was macht er jetzt?
Nix weil er ein gutes Verhältnis zu seinem Abteilungsleiter möchte. Pech gehabt. Es geht weiter wie bislang.

Dann ist das sehr bedenklich bei euch. Und zwar dahingehend, dass der Kollege das so mitmacht. Der AG hat vollkommen recht, wenn er darauf hinweist, dass der Kollege die Aufgaben des Vorgesetzten nicht übernehmen soll. Streng genommen ist es abmahnungswürdig, wenn er es trotzdem tut. TB sind nun mal nach der auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, nicht nach der ausgeübten. Echt super für den Abteilungsleiter, echt dämlich vom Kollegen. Er hat ein Arbeitsverhältnis mit dem AG, nicht mit dem Vorgesetzten, daraus ergeben sich seine Pflichten.

Bubi11

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #16 am: 27.10.2025 07:44 »
Du hast vollkommen Recht. Aber was bringt einem das wenn man dann bei Urlaubsplanung oder Freianfragen einfach ignoriert wird. Wenn zuerst andere Urlaub bekommen und dann ist es halt nicht möglich.
Chef ich müsste heute etwas früher gehen. Nein geht leider heute nicht.
Ich brauche mit der Arbeit etwas länger. Nein das ist nicht akzeptabel.
Chef sagt er möchte Arbeitsnachweise haben.

Und und und ....
Das ist kein schönes Arbeiten mehr

Candide die Optimistische

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #17 am: 27.10.2025 13:33 »
Die TE ist aber keine Leiterin von Kassen.
Ob es sich bei der Stv. Leitung um eine ständige oder eine Abwesenheitsvertreterin handelt ist nicht bekannt.
Ist im Ergebnis aber unerheblich, da die Stv. Leitung eine EG unter der Leitung liegt.

Sofern Teil B der EntGO einschlägig ist, ist das auch die Begründung, warum EG 9b nicht ginge. "Nichtleiterinnen" kommen höchstens bis zur EG 9a dann.
Aber hier noch ein alter Thread zu dem Thema: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=111571.0

Zimmer032

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #18 am: 27.10.2025 14:25 »
Für Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen gilt doch Teil B - Besonderer Teil der Anlage 1 zur Entgeltordnung VKA? (Edit: Und dort Nr. XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen) Und da gilt Entgeltgruppe 9b für

1. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens zwölf Kassenbeschäftigten.
2. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens sechs Kassenbeschäftigten,
wenn sie zugleich Leiterinnen oder Leiter der Vollstreckungsstelle sind.
3. Ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen oder Leitern von Kassen
mit mindestens 30 Kassenbeschäftigten.

Das Auffangbecken der Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale gilt nur, wenn keine speziellen Tätigkeitsmerkmale oder der besondere Teil einschlägig ist. Buchhaltung meint da wohl eher Tätigkeiten in der Kämmerei.
Deswegen kommt es m. E. nicht darauf an, ob Deine Tätigkeit Fachkenntnisse erfordert oder schwierig ist.

Ich denke auch, dass hier dieses spezielle Merkmal einschlägig sein wird. Und hier dann wohl eher EG 8, weil keine Leitung oder ähnliches.

Entgeltgruppe 8
1.
Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind.

Protokollerklärung sagt: Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind: ... selbstständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten...

Also grob Quergelesen mit EG 9a zufrieden sein.


Kasse

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #19 am: 27.10.2025 15:13 »
...zu den "schwierigen buchhalterischen Tätigkeiten":

"...selbstständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellens von Pfändungsaufträgen und von Amtshilfeersuchen)..."

Hier werden ja klar die Aufgaben "Pfändungsaufträgen und Amtshilfeersuchen erstellen" herausgenommen. Diese Pfändungsaufträge und Amtshilfeersuchen werden aber auch von mir selbständig ausgestellt. Also stellt dies ja schon einmal eine Steigerung dar.

Eine weitere Steigerung in meinen Augen stellt der Bereich Insolvenzrecht und Zwangsversteigerungen dar.

Als weiteres Argument kann ich anführen, dass auch der Kassenverwalter derzeit in EG 10 eingruppiert ist, obwohl dies der besondere Teil eigentlich nicht vorsieht, da wir die Anzahl der Mitarbeiter innerhalb der Kasse nicht erreichen. Trotzdem wird er "übertariflich" bezahlt.
Daneben "konkurrieren" wir mit der kreisfreien Stadt, welche ihre Mitarbeiter im Vollstreckungsinnendienst sogar nach 9c bezahlt.

Letzten Endes gehe ich davon aus, dass es auch eine Sache geschickter Argumentation und "Verhandlung" ist...

Organisator

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #20 am: 27.10.2025 15:20 »
Als weiteres Argument kann ich anführen, dass auch der Kassenverwalter derzeit in EG 10 eingruppiert ist, obwohl dies der besondere Teil eigentlich nicht vorsieht, da wir die Anzahl der Mitarbeiter innerhalb der Kasse nicht erreichen. Trotzdem wird er "übertariflich" bezahlt.
Daneben "konkurrieren" wir mit der kreisfreien Stadt, welche ihre Mitarbeiter im Vollstreckungsinnendienst sogar nach 9c bezahlt.

Damit wäre ich vorsichtig, denn einziger Maßstab ist die EntgO und nicht, was andere (ggf. falsch) machen.

Zur Argumentation / Verhandlung hatte ich dir schon einen Hinweis gegeben.