Der Arbeitgeber hätte sicher kein Interesse daran, abweichend von seiner Rechtsmeinung zur Eingruppierung ein höheres Entgelt zu zahlen, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Bevor unterstellt wird, der AG wolle etwas verhindern, müsste nachgewiesen werden, dass hier tatsächlich eine Eingruppierung nach EG 9b vorliegt. Ist dieser Erbracht, kann der Arbeitgeber damit konfrontiert und gleichzeitig unter Geltendmachung der Ansprüche dann auch rückwirkend aufgefordert werden, das korrekte Entgelt zu zahlen. Lässt sich dieser nicht überzeugen, kann eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden.
Die entscheidende Frage ist demnach, an welchem Ausgangspunkt man sich befindet. Ist die Eingruppierung nach EG 9a korrekt, müsste man den AG davon überzeugen, höherwertige Aufgaben zu übertragen, die zur Eingruppierung nach EG 9b führen würden. Ob alleine der Wunsch nach einem höheren Entgelt den Arbeitgeber zu organisatorischen Änderungen bewegen wird, kann allerdings infrage gestellt werden.