Autor Thema: Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt  (Read 2107 times)

Kasse

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Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« am: 23.10.2025 08:18 »
Guten Morgen,

folgende Frage zum Thema Eingruppierung TVÖD VKA:

Ich bin Verwaltungsfachangestellte und seit 7 Jahren stellv. Kassenleitung eines Landkreises mit ca. 110.000 Einwohnern. Ich übernehme alleine die komplette Vollstreckung für unser Amt inkl. Zwangsversteigerungen und Insolvenzen. Wir haben sowohl öffentlich-rechtliche Forderungen als auch (wenige) privatrechtliche Forderungen zu vollstrecken. Das Ermessen, ob und wie vollstreckt wird obliegt alleine mir.

Desweiteren werden von mir auch die staatlichen Forderungen angemahnt, Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und überwacht und über Stundungen entschieden. Bei Bußgeldern wird im Falle eines erfolglosen Vollstreckungsversuchs auch die Erzwingungshaft in Auftrag gegeben. Mir obliegt quasi das gesamte Forderungsmanagement in allen Rechtsbereichen (staatliche Forderungen, Sozialamt, Jugendamt, Wohngeld, Rückforderungen von zu Unrecht erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, privatrechtliche Forderungen, Abfallgebühren).

Eingruppiert bin ich seit dem in EG 9a.

Nun würde ich gerne wissen, wie die Chancen bzgl. einer Höhergruppierung nach 9b stehen. Sofern dienlich, bin ich bereit, den fachspezifischen "Vollstreckungsfachwirt" (BVS) zu absolvieren.


Eingruppiert werden in 9b kann wohl, wer:

a) Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst - Fallgruppen:

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Hochschulbildung habe ich keine. Nr. 1 sollte daher herausfallen.

2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeutet gegenüber den in der Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)
Anmerkung: Eine "selbständige Leistung" erfordert einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.

Gründliche und umfassende Fachkenntnisse sollte ich haben, die ggf. (wenn nötig) durch den "Vollstreckungsfachwirt" noch weiter in der Tiefe und Breite nach gesteigert werden. Entsprechende Erfahrung nach 7 Jahren im Bereich Vollstreckung liegt vor.
Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses obliegt alleine mir.


Bin dankbar für Eure Einschätzungen.  :)

LG
Michaela

Sjuda

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #1 am: 23.10.2025 12:40 »
Während es für die Fallgruppe 1 entscheidend ist, ob der Beschäftigte über die Hochschulbildung bzw. die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als sonstiger Beschäftigter tatsächlich verfügt, kommt es bei der Fallgruppe 2 lediglich darauf an, ob die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse sowie die selbstständigen Leistungen für die Tätigkeit erforderlich sind. Für die Eingruppierung ist es in dem Fall unerheblich, ob der Aufgabeninhaber tatsächlich Fachkenntnisse vorweisen kann.

Die Qualifizierung als Vollstreckungsfachwirt führt nicht zu einer Eingruppierung in EG 9b nach Fallgruppe 2. Hier kommt es nur darauf an, ob die Aufgabe gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

Eine Qualifizierung kann nur dann zur Eingruppierung in EG 9b FG 2 führen, wenn sich aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungspflicht vor erfolgreich abgeschlossener zweiter Prüfung  (sog. VL II, B II oder auch Verwaltungsfachwirt) bisher eine Eingruppierung nach EG 9a ergab.

FearOfTheDuck

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #2 am: 23.10.2025 12:41 »
Letztendlich musst du darlegen können, wo gründliche und umfassende Fachkenntnisse in deiner Tätigkeit notwendig sind.

Der Bund hat dazu etwa die genannten TM wie folgt definiert:

 3.9
 „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“
 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten eine Steigerung der Fachkenntnisse
 hinsichtlich ihrer Tiefe und Breite gegenüber vielseitigen Fachkenntnissen. Über die nähere
 Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus, müssen z.B. rechtliche oder vergleichbare
 andere fachliche Zusammenhänge erkannt, gerichtliche Entscheidungen oder Nebenaspekte
 nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden. Außerdem ist
 die Menge der anzuwendenden Regeln entscheidend. Gründliche, umfassende Kenntnisse
 beziehen sich auf ein in sich abgeschlossenes Aufgabengebiet mit allen anzuwendenden
 Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Verträgen und damit in Zusammenhang stehenden Teilen
 anderer Gesetze und Vorschriften. Im Gegensatz zum Additiv „gründliche und vielseitige
 Fachkenntnisse“2 ist dieses Tätigkeitsmerkmal untrennbar miteinander verknüpft und
 kennzeichnet den Einstieg in den vergleichbar gehobenen Dienst


Du müsstest das jetzt auf deine Aufgaben "ummünzen".

Bei deinem Hinweis zu den Rechtsbereichen: Die inhaltliche Bearbeitung kommt aber vom Fachamt, oder?

Kasse

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #3 am: 23.10.2025 13:40 »
Letztendlich musst du darlegen können, wo gründliche und umfassende Fachkenntnisse in deiner Tätigkeit notwendig sind.

Der Bund hat dazu etwa die genannten TM wie folgt definiert:

 3.9
 „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“
 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten eine Steigerung der Fachkenntnisse
 hinsichtlich ihrer Tiefe und Breite gegenüber vielseitigen Fachkenntnissen. Über die nähere
 Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus, müssen z.B. rechtliche oder vergleichbare
 andere fachliche Zusammenhänge erkannt, gerichtliche Entscheidungen oder Nebenaspekte
 nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden. Außerdem ist
 die Menge der anzuwendenden Regeln entscheidend. Gründliche, umfassende Kenntnisse
 beziehen sich auf ein in sich abgeschlossenes Aufgabengebiet mit allen anzuwendenden
 Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Verträgen und damit in Zusammenhang stehenden Teilen
 anderer Gesetze und Vorschriften. Im Gegensatz zum Additiv „gründliche und vielseitige
 Fachkenntnisse“2 ist dieses Tätigkeitsmerkmal untrennbar miteinander verknüpft und
 kennzeichnet den Einstieg in den vergleichbar gehobenen Dienst


Du müsstest das jetzt auf deine Aufgaben "ummünzen".

Bei deinem Hinweis zu den Rechtsbereichen: Die inhaltliche Bearbeitung kommt aber vom Fachamt, oder?

Das Fachamt erlässt den entsprechenden (Rückforderungs)Bescheid mit einer Zahlungsfrist. Ab da ist dann für's Fachamt "Schluss". Den weiteren Weg bis zum "Ende" (= Zahlungseingang) übernehme dann komplett ich.

Es werden also umfangreiche Kenntnisse im Bereich Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckung (Vollstreckung in das bewegliche sowie in das unbewegliche Vermögen; also auch Kenntnisse im Bereich Grundbuch, Rangklassen, etc.) inkl. Privatrecht benötigt. Daneben natürlich auch noch kassenrechtliche Kenntnisse.

Mir fällt schwer, festzustellen, ob meine Aufgaben zu der von dir genannten Definition passen und eine Höhergruppierung nach 9b rechtfertigen..  :-\

Vielleicht gibt es hier im Forum ja jemanden, der ähnliche Tätigkeiten wie ich übernimmt und auch ohne BL-II in EG 9b eingruppiert ist. Das würde mir sehr bei der Einschätzung helfen.

Kasse

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #4 am: 23.10.2025 13:45 »
bzw. die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als sonstiger Beschäftigter tatsächlich verfügt, kommt es bei der Fallgruppe 2 lediglich darauf an, ob die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse sowie die selbstständigen Leistungen für die Tätigkeit erforderlich sind. Für die Eingruppierung ist es in dem Fall unerheblich, ob der Aufgabeninhaber tatsächlich Fachkenntnisse vorweisen kann.

Die Qualifizierung als Vollstreckungsfachwirt führt nicht zu einer Eingruppierung in EG 9b nach Fallgruppe 2.

Könnte eine Höhergruppierung nach Fallgruppe 1 in Frage kommen, wenn der Vollstreckungsfachwirt gemacht wird?

Bei Fallgruppe 1 kommt es ja wohl darauf an ob "die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als sonstiger Beschäftigter tatsächlich verfügt". Wenn ich diese Fähigkeiten durch "Berufserfahrung" und ggfs. den Vollstreckungsfachwirt nachweisen kann?

Sjuda

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #5 am: 23.10.2025 14:03 »
Da der Vollstreckungsfachwirt keinen Hochschulabschluss darstellt, käme nur der sonstige Beschäftigte in Betracht.

Die Hürden dafür sind sehr hoch. Du müsstest in der Breite und Tiefe Kenntnisse nachweisen, die denen eines Hochschulstudiums nahekommen. Das sehe ich hier nicht.

Zudem müsste die FG 1 auch erst einmal eröffnet sein. Ein Hochschulabschluss (bzw. Gleichwertigkeit bei einem sonstigen Beschäftigten) alleine führt noch nicht zur Eingruppierung nach EG 9b FG 1.
Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit (...) . Es müsste also auch festgestellt werden, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die einen Hochschulabschluss voraussetzen.

Organisator

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #6 am: 23.10.2025 14:19 »
bzw. die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als sonstiger Beschäftigter tatsächlich verfügt, kommt es bei der Fallgruppe 2 lediglich darauf an, ob die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse sowie die selbstständigen Leistungen für die Tätigkeit erforderlich sind. Für die Eingruppierung ist es in dem Fall unerheblich, ob der Aufgabeninhaber tatsächlich Fachkenntnisse vorweisen kann.

Die Qualifizierung als Vollstreckungsfachwirt führt nicht zu einer Eingruppierung in EG 9b nach Fallgruppe 2.

Könnte eine Höhergruppierung nach Fallgruppe 1 in Frage kommen, wenn der Vollstreckungsfachwirt gemacht wird?

Bei Fallgruppe 1 kommt es ja wohl darauf an ob "die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als sonstiger Beschäftigter tatsächlich verfügt". Wenn ich diese Fähigkeiten durch "Berufserfahrung" und ggfs. den Vollstreckungsfachwirt nachweisen kann?

Rein tariflich ist FG2 viel einfacher. Da braucht nur die Tätigkeit nur gründliche und umfassende Fachkenntnisse wohingegen du bei FG1 mit dem Bachelor nachweisen musst, dass du sie hast.

Am einfachsten ist es mit dem AG zu sprechen, was der sich so vorstellen kann. Einerseits die Tätigkeiten zu anzufüttern, dass sie die Tätigkeitsmerkmale der E9b erfüllen und andererseits dir diese Aufgaben auch übertragen wollen (und AG-intern eine passende Stelle zur Verfügung haben).

Kasse

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #7 am: 23.10.2025 14:32 »

Rein tariflich ist FG2 viel einfacher. Da braucht nur die Tätigkeit nur gründliche und umfassende Fachkenntnisse wohingegen du bei FG1 mit dem Bachelor nachweisen musst, dass du sie hast.

Am einfachsten ist es mit dem AG zu sprechen, was der sich so vorstellen kann. Einerseits die Tätigkeiten zu anzufüttern, dass sie die Tätigkeitsmerkmale der E9b erfüllen und andererseits dir diese Aufgaben auch übertragen wollen (und AG-intern eine passende Stelle zur Verfügung haben).

Ich denke mal, der AG hat kein Interesse daran, mir dabei zu "helfen" auf die 9b zu kommen (Stichwort: "Tätigkeiten anzufüttern") und ein Stellenwechsel kommt für mich (erstmal) nicht in Frage. Würde es am liebsten auf dieser Stelle hinbekommen mit der 9b.  :-\

Organisator

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #8 am: 23.10.2025 14:52 »

Rein tariflich ist FG2 viel einfacher. Da braucht nur die Tätigkeit nur gründliche und umfassende Fachkenntnisse wohingegen du bei FG1 mit dem Bachelor nachweisen musst, dass du sie hast.

Am einfachsten ist es mit dem AG zu sprechen, was der sich so vorstellen kann. Einerseits die Tätigkeiten zu anzufüttern, dass sie die Tätigkeitsmerkmale der E9b erfüllen und andererseits dir diese Aufgaben auch übertragen wollen (und AG-intern eine passende Stelle zur Verfügung haben).

Ich denke mal, der AG hat kein Interesse daran, mir dabei zu "helfen" auf die 9b zu kommen (Stichwort: "Tätigkeiten anzufüttern") und ein Stellenwechsel kommt für mich (erstmal) nicht in Frage. Würde es am liebsten auf dieser Stelle hinbekommen mit der 9b.  :-\

Dann müsstest du deinen AG überzeugen, dass seine Einschätzung hinsichtlich der Eingruppierung falsch ist und stattdessen für deine Aufgaben nicht nur gründlich,vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderlich sind sondern gründlich, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen.

Insofern gehts ohne Hilfe deines AG nicht. Alternative wäre, den AG durch eine Eingruppierungsfeststellungsklage dazu zu zwingen, dann müsstest du aber vor Gericht darlegen, warum dies so ist.

Bubi11

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #9 am: 24.10.2025 07:16 »
Also wenn dein AG kein Interesse hat dir 9b zu geben oder es sogar verhindern will, dann wirst du vermutlich keine Chance haben. Zumindest ist das bei uns so.
- Er könnte sagen das du ja die Aufgaben hierfür nicht machen musst weil sie nicht in deiner Stellenbeschreibung sind. Machst du sie freiwillig ist das eben dein Problem.
- Oder er entzieht Aufgaben die 9b rechtfertigen würden. Diese Aufgaben übernimmt halt dann der Vorgesetzte.

Wenn die Stelle bislang in 9a eingruppiert ist und die Stellenbeschreibung dies nicht hergibt (Obwohl du die Aufgaben erledigst) dann kann der AG immer sagen das es eben dein Problem ist wenn du das machst.

Sjuda

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #10 am: 24.10.2025 08:24 »
Der Arbeitgeber hätte sicher kein Interesse daran, abweichend von seiner Rechtsmeinung zur Eingruppierung ein höheres Entgelt zu zahlen, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Bevor unterstellt wird, der AG wolle etwas verhindern, müsste nachgewiesen werden, dass hier tatsächlich eine Eingruppierung nach EG 9b vorliegt. Ist dieser Erbracht, kann der Arbeitgeber damit konfrontiert und gleichzeitig unter Geltendmachung der Ansprüche dann auch rückwirkend aufgefordert werden, das korrekte Entgelt zu zahlen. Lässt sich dieser nicht überzeugen, kann eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden.

Die entscheidende Frage ist demnach, an welchem Ausgangspunkt man sich befindet. Ist die Eingruppierung nach EG 9a korrekt, müsste man den AG davon überzeugen, höherwertige Aufgaben zu übertragen, die zur Eingruppierung nach EG 9b führen würden. Ob alleine der Wunsch nach einem höheren Entgelt den Arbeitgeber zu organisatorischen Änderungen bewegen wird, kann allerdings infrage gestellt werden.


Bubi11

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #11 am: 24.10.2025 10:06 »
Genau das meine ich ja.
Ist die o.g. Stellenbeschreibung wirklich so festgeschrieben oder ist es nur eine subjektive Meinung das diese Aufgaben erledigt werden. Macht der Mitarbeiter diese Aufgaben weil sie in der Stellenbeschreibung stehen oder weil man das halt schon immer macht.
Ich denke das es gar keine Stellenbeschreibung ist sondern eine Auflistung der aktuell getätigten Arbeiten. Dann hat halt der AG immer die Möglichkeit zu sagen das dies ja eigentlich nicht seine Aufgabe wäre aber schön das du das machst.
Es klingt vielleicht etwas provokativ aber ich habe da schon des öfteren solche Gespräche gehört. Ich mache das, das, das und dies und bekomme eine zu niedrige EG. Aber in deren Stellenbeschreibung sind diese Arbeiten gar nicht aufgeführt. Der Vorgesetzte hat gesagt das machst du. Wenn man das dann macht heißt es aber nicht das man die höhere EG bekommt. Man hat ja die Möglichkeit diese Aufgaben abzulehnen weil sie eben nicht in der Stellenbeschreibung stehen.

Nur als Beispiel haben wir aktuell eine Diskussion das ein Kollege Aufgaben des Abteilungsleiters übernimmt und das schon seit zwei Jahren. Der Leiter bekommt aber genau deswegen die EG weil er diese Aufgaben hat.
Nun beschwert sich der Kollege weil er eine höhere EG möchte. Ihm wurde gesagt das er diese Aufgaben einfach nicht zu machen hat. Tja was macht er jetzt?
Nix weil er ein gutes Verhältnis zu seinem Abteilungsleiter möchte. Pech gehabt. Es geht weiter wie bislang.

Candide die Optimistische

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #12 am: 24.10.2025 10:49 »
Für Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen gilt doch Teil B - Besonderer Teil der Anlage 1 zur Entgeltordnung VKA? (Edit: Und dort Nr. XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen) Und da gilt Entgeltgruppe 9b für

1. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens zwölf Kassenbeschäftigten.
2. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens sechs Kassenbeschäftigten,
wenn sie zugleich Leiterinnen oder Leiter der Vollstreckungsstelle sind.
3. Ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen oder Leitern von Kassen
mit mindestens 30 Kassenbeschäftigten.

Das Auffangbecken der Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale gilt nur, wenn keine speziellen Tätigkeitsmerkmale oder der besondere Teil einschlägig ist. Buchhaltung meint da wohl eher Tätigkeiten in der Kämmerei.
Deswegen kommt es m. E. nicht darauf an, ob Deine Tätigkeit Fachkenntnisse erfordert oder schwierig ist.

Maggus

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #13 am: 24.10.2025 11:28 »
Die TE ist aber keine Leiterin von Kassen.
Ob es sich bei der Stv. Leitung um eine ständige oder eine Abwesenheitsvertreterin handelt ist nicht bekannt.
Ist im Ergebnis aber unerheblich, da die Stv. Leitung eine EG unter der Leitung liegt.

Kasse

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Antw:Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
« Antwort #14 am: 24.10.2025 11:43 »
Danke erst einmal für die ganzen Einschätzungen und Meinungen.

1. Alle Aufgaben, die ich übernehme, stehen so auch in der Stellenbeschreibung.

2. Diesen besonderen Teil bei Mitarbeitern der Kasse kenne ich. Die Stelle des Kassenverwalters war seiner Zeit  mit 9, mit Aufstieg nach EG 10 ausgeschrieben. Derzeit wird der Stelleninhaber auch nach EG 10 bezahlt, was lt. dem genannten "besonderen Teil für Kassenmitarbeiter" eigentlich zu hoch bewertet ist, da wir unter 10 Mitarbeiter in der Kasse haben. Und da die Stellvertretung wie genannt eigentlich eine Stufe unter der Leitung stehen sollte, rechne ich mir zumindest Chancen aus, dass ggf. bei guter Begründung eine Höhergruppierung nach EG 9b möglich wäre. ?

3. Bei der kreisfreien Stadt hier werden die Mitarbeiter der Kasse im Vollstreckungsinnendienst sogar nach EG 9c bezahlt, was auch ein Argument darstellen könnte. Lt. deren Stellenbeschreibung übernehmen die Mitarbeiter dort die gleichen Aufgaben wie ich. Lediglich die Rechtsgebiete verschieben sich etwas, da ich z. B. keine Grund- und Gewerbesteuern habe, dafür aber mehr mit Insolvenzrecht und Zwangsversteigerungsrecht zu tun habe.