Autor Thema: Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung  (Read 1395 times)

ccoast

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Guten Tag,


das BMI hat einen Referentenentwurf vorgelegt. In diesem Entwurf ist aufgenommen worden, dass der § 27 BLV (Aufstieg für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte) nur noch zwei Jahre angewandt werden darf.

Weiß jemand, wieso der § 27 BLV wegfallen soll?

Vielen Dank vorab.

Nanum

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Hallo,


Quelle?

ccoast

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Es ist leider ein unveröffentlichter Entwurf vom 10. Oktober diesen Jahres.


Dort heißt in §63

§ 63
Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
(1)   § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, gilt bis zum ...[einsetzen: Tag des Ablaufs von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens] fort. Nach diesem Tag dürfen keine Dienstposten zur Besetzung nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ausgeschrieben werden. Auswahlverfahren für bis zu diesem Tag ausgeschriebene Dienstposten dürfen nach Maßgabe des § 27 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, durchgeführt werden. Beamtinnen und Beamte, die sich nach dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] erfolgreich auf Dienstposten, die zur Besetzung nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, beworben haben, wird nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Beförderung in das erste und zweite Beförderungsamt gilt § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist. Für den Einsatz auf anderen geeigneten Dienstposten gilt § 27 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist.
(2)   § 27 Absatz 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ist auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] nach dieser Regelung ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, weiter anzuwenden.
(3)   Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen worden ist, und die nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 44 Absatz 2 an einem Aufstiegsverfahren teilnehmen, gilt Folgendes:
1.   Sie verbleiben während des Aufstiegsverfahrens in ihrem bisherigen Amt.
2.   Zeiten, die sie in einem Amt einer höheren Laufbahn nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, verbracht haben, gelten als Zeiten der berufspraktischen Einführung nach § 46 Absatz 4, § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder § 47 Absatz 2 Nummer 2.
3.   Nach dem Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben sie abweichend von § 48 in ihrem bisherigen Amt.
4.   Beförderungen sind abweichend von § 48 unter den Voraussetzungen des § 39 möglich

danbir

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Wenn du den gesamten Entwurf vorliegen hast, fände ich es super, wenn "irgendjemand" leakt... ;)

bebolus

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ggf. B-W Modell (Laufbahnöffnung mD bis A10/A11) beabsichtigt?

emdy

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In dieser hochtrabenden Agenda hier ist unter Novelle der BVL explizit von Verbesserungen beim Aufstieg die Rede. Den §27 ersatzlos zu streichen passt damit nicht zusammen. Aber es wäre nicht das erste Mal, dass man das Eine sagt und dann das Andere macht. Nicht den Kopf verlieren...

https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Modernisierungsagenda_barrierefrei-neu.pdf

bebolus

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A9+Z ist monetär fast A10. Der Sprung zu A11 entspricht dann gerade noch 2-3 Tariferhöhungen. Undenkbar wäre es für mich nicht.

GoodBye

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Man könnte es auch dabei belassen und stattdessen amtsangemessen besolden.

emdy

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Naja, anderes Thema. §27 BLV ist genau das, was die Überschrift besagt. Eine Ausnahme für Leute, die was drauf haben, denen aber der Abschluss fehlt. Ist mir sympathischer, als so zu tun als hätte jemand was gerissen, der aus Langeweile am Arbeitsplatz ein Fernstudium absolviert während der Kollege ranklotzen muss. Oft genug gesehen.

Wenn man es ernst meint mit der Durchlässigkeit für leistungsstarke Beamte, dann schafft man sowas nicht ab, sondern baut es aus. Ich hab jetzt wahrlich genug Schwachmaten gesehen, die ohne Ahnung von irgendwas im hD anfangen, da kommt es auf ein paar Gefälligkeitsaufstiege auch nicht mehr an...

Die einfachste Lösung ist natürlich die, den mD einfach bis A11 und den gD einfach bis A15 laufen zu lassen und dafür aufzuhören, jeden bis zur Pension ins Endamt zu schieben. Dagegen spricht nur, dass kaum ein Vorgesetzter die Qualität seiner Mitarbeiter wirklich beurteilen kann. Aber wenn die Alternative ist, ausschließlich nach Abschluss zu bezahlen, dann ist das auch nicht besser.

Nanum

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Hallo,


die 27er die ich bisher in meinem Dunstkreis kennen lernen durfte waren alle nur durch Alter und Netzwerk an der Reihe belohnt zu werden
Sind alles definitiv keine besonderen Koryphäen. Ich denke auch das der 27 dafür ursprünglich gedacht war.


Perspektivisch will ich keinen mD mit A11 der mir dann als gD bei jeder Kleinigkeit sagt wäre ja nur mD darum kann /muss / soll er das doch gar nicht können.


So läuft es ja aktuell schon. Der 27 ist derzeit nur ein Katapult zum Handauflegen als Rechtfertigung Leute in ne andere Laufbahn zu schieben
Lieber mal TRENNSCHARF nach den tatsächlichen Anforderungen der DP sowie der echten Leistungen gehen. Beurteilungen sind doch überwiegend weltfremd und sowieso falsch.

emdy

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Die 27er die ich bisher in meinem Dunstkreis kennen lernen durfte waren alle nur durch Alter und Netzwerk an der Reihe belohnt zu werden.

Schade, dass es bei euch so läuft. Aber ich war eindeutig in meiner Aussage, dass man Idioten auch nicht durchbefördern sollte. Bei uns haben in den letzten Jahren soviele menschliche und fachliche Totalausfälle im hD angefangen, dass ich es ganz anders sehe.

Nanum

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Hallo emdy,


deiner Aussage stimme ich zu 100% zu. Es gibt Ausnahmen davon aber du hast recht.


Wir stellen RR ein machen zu orr und nebenbei zahle ich ser Trulla tausende Euro für deren fachausbildung. Wäre schön wenn ich 3 Jahre hD Gehalt bekommen würde für nix :D

BVerfGBeliever

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Weiß jemand, wieso der § 27 BLV wegfallen soll?

Um das zu beantworten, müsste man auch die anderen neuen Paragraphen des Entwurfs kennen. Ich gehe nämlich stark davon aus, dass sich die in der Modernisierungsagenda genannten "Verbesserungen beim Aufstieg" irgendwo anders in der neuen BLV verstecken.

Hast du zufällig weitere neue Paragraphen "zur Hand" (z.B. die in deinem Ausschnitt erwähnten § 39 und § 48)?

Eukalyptus

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Das ist die einzig richtige Antwort bisher.