Autor Thema: Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung  (Read 1767 times)

Nautiker1970

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 149
Ggf. sind aber eher diese Normen von Interesse:

§ 44
Auswahlverfahren für den Aufstieg
(1)   Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2)   Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass
1.   sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben und
2.   die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung ist neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Folgendes:
1.   für den Aufstieg in den gehobenen Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ab-lauf der Ausschreibungsfrist das erste Beförderungsamt erreicht haben,
2.   für den Aufstieg in den höheren Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist in obersten Dienstbehörden das dritte Beförderungsamt und in anderen Behörden das zweite Beförderungsamt erreicht haben.
§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3)   Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Die obersten Dienstbehörden können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren beauftragt werden. Die Auswahlkommissionen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern. Bei gerader Mitgliederanzahl sollen die Auswahlkommissionen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder der Auswahlkommission müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören, sofern sie
1.   bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen,
2.   bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen und
3.   bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4)   In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Lauf-bahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Diese sind mindestens in einem strukturierten oder halbstrukturierten Interview vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann das weitere strukturierte oder halbstrukturierte Interview vor der Auswahl-kommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(5)   Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
(6)   Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.

§ 46
Fachspezifische Qualifizierungen
(1)   Fachspezifische Qualifizierungen dauern
1.   für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate,
2.   für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre und
3.   für den Aufstieg in den höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
(2)   Fachspezifische Qualifizierungen bestehen aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer berufspraktischen Einführung.
(3)   Die fachtheoretische Ausbildung soll folgenden Zeitraum nicht unterschreiten:
1.   für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate,
2.   für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate und
3.   für den Aufstieg in den höheren Dienst zwölf Monate.
Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend und für den Auf-stieg in den höheren Dienst zum Teil oder überwiegend berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
1.   fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.   Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
a)   Verfassungs- und Europarecht,
b)   allgemeines Verwaltungsrecht,
c)   Recht des öffentlichen Dienstes,
d)   Haushaltsrecht,
e)   bürgerliches Recht,
f)   Organisation der Bundesverwaltung,
g)   Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
h)   wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Beim Aufstieg in den höheren Dienst wird die fachtheoretische Ausbildung mit einer schriftlichen Arbeit abgeschlossen. Hat eine Person einen Leistungstest oder die Abschlussarbeit endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.
(4)   Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung verkürzt wer-den, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben. Die Verkürzung darf höchstens sechs Monate betragen. Beim Aufstieg in den höheren Dienst soll die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden.
(5)   Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

§ 50
Laufbahnwechsel
(1)   Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
(2)   Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die mindestens folgenden zeitlichen Umfang haben muss:
1.   im einfachen Dienst: drei Monate,
2.   im mittleren Dienst: ein Jahr,
3.   im gehobenen und höheren Dienst: ein Jahr und sechs Monate.
Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.