Autor Thema: Verlängerung der Rahmenarbeitszeit / Günstigkeitsprinzip  (Read 338 times)

Choupette

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Hallo zusammen,

wie haben momentan eine Rahmenarbeitszeit von 6:15 - 19:15 Uhr.
Unsere Personalleitung möchte diese Zeit eine Stunde nach hinten verlängern, also von 6:15 - 20:15 Uhr.

Unsere Personalleitung zitiert hier das "Günstigkeitsprinzip" da einige Personen gerne abends länger arbeiten möchten.

Wir befürchten allerdings, dass man in der Rahmenarbeitszeit "gezwungen" wird, bis 20:00 Uhr zu arbeiten und das gar nicht möchte.

Ist eine Rahmenarbeitszeit von 6:15 bis 20:15 Uhr überhaupt zulässig?

Herzlichen Dank und viele Grüße

Choupette

Rowhin

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Siehe hierzu den TV-L §6 zur regelmäßigen Arbeitszeit:

Zitat
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4:

In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

(6) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

(7) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

Organisator

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Hallo zusammen,

wie haben momentan eine Rahmenarbeitszeit von 6:15 - 19:15 Uhr.
Unsere Personalleitung möchte diese Zeit eine Stunde nach hinten verlängern, also von 6:15 - 20:15 Uhr.

Unsere Personalleitung zitiert hier das "Günstigkeitsprinzip" da einige Personen gerne abends länger arbeiten möchten.

Wir befürchten allerdings, dass man in der Rahmenarbeitszeit "gezwungen" wird, bis 20:00 Uhr zu arbeiten und das gar nicht möchte.

Ist eine Rahmenarbeitszeit von 6:15 bis 20:15 Uhr überhaupt zulässig?

Herzlichen Dank und viele Grüße

Choupette

ja. Rahmenarbeitszeit bedeutet, dass der Beschäftigte innerhalb dieses Rahmens seine zu erbringene Arbeitszeit frei wählen kann. Zwang ist nicht möglich. Erst ab 22h käme es zu tariflichen Zuschlägen, so dass dort meistens die Grenze gesetzt wird.

Typischerweise wird das in einer Dienstvereinbarung (mit den üblichen ergänzenden Regelungen) festgehalten, die mit dem PR geschlossen wird.