Autor Thema: Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit  (Read 170 times)

Pianokid490

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Betreff: Vorstellung & Frage zu Rückzahlung von Anwärterbezügen nach Dizi

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und wollte mich kurz vorstellen.

Ich bin seit 2016 beim Land Hessen beschäftigt – zunächst habe ich dort eine Ausbildung zum Tarifbeschäftigten absolviert. Nach meinem Studium wurde ich 2020 vom Beamter auf Widerruf zum als Beamter auf Probe ernannt.

Im Jahr 2023 wurde ich wegen eines Disziplinarverfahrens (Dizi) aus dem Dienst entfernt und daraufhin als Beamter auf Probe entlassen, da angeblich keine Bewährung vorliegt. Gegen diese Entscheidung habe ich Widerspruch eingelegt.

Nun habe ich Post erhalten, dass ich meine Anwärterbezüge anteilig zurückzahlen müsse, weil ich die Mindestverweildauer von fünf Jahren nicht erfüllt habe.
Das irritiert mich, weil uns während der Ausbildung gesagt wurde, dass eine Rückzahlung nur dann erforderlich sei, wenn man selbst kündigt – nicht jedoch, wenn man z. B. eine Prüfung nicht besteht, sich als nicht geeignet erweist oder wegen eines Disziplinarverfahrens ausscheidet.

Könnte mir jemand bitte erklären, wie das rechtlich tatsächlich aussieht?
Und kennt jemand vielleicht einen guten Rechtsanwalt für Beamtenrecht bzw. Disziplinarrecht in Hessen?

Viele Grüße

Organisator

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #1 am: 31.10.2025 14:54 »
Betreff: Vorstellung & Frage zu Rückzahlung von Anwärterbezügen nach Dizi

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und wollte mich kurz vorstellen.

Ich bin seit 2016 beim Land Hessen beschäftigt – zunächst habe ich dort eine Ausbildung zum Tarifbeschäftigten absolviert. Nach meinem Studium wurde ich 2020 vom Beamter auf Widerruf zum als Beamter auf Probe ernannt.

Im Jahr 2023 wurde ich wegen eines Disziplinarverfahrens (Dizi) aus dem Dienst entfernt und daraufhin als Beamter auf Probe entlassen, da angeblich keine Bewährung vorliegt. Gegen diese Entscheidung habe ich Widerspruch eingelegt.

Nun habe ich Post erhalten, dass ich meine Anwärterbezüge anteilig zurückzahlen müsse, weil ich die Mindestverweildauer von fünf Jahren nicht erfüllt habe.
Das irritiert mich, weil uns während der Ausbildung gesagt wurde, dass eine Rückzahlung nur dann erforderlich sei, wenn man selbst kündigt – nicht jedoch, wenn man z. B. eine Prüfung nicht besteht, sich als nicht geeignet erweist oder wegen eines Disziplinarverfahrens ausscheidet.

Könnte mir jemand bitte erklären, wie das rechtlich tatsächlich aussieht?
Und kennt jemand vielleicht einen guten Rechtsanwalt für Beamtenrecht bzw. Disziplinarrecht in Hessen?

Viele Grüße

Welche Rechtsgrundlage wurde dir mitgeteilt, aufgrund derer du die Teile der Anwärterbezüge zurückzahlen sollst?

InternetistNeuland

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #2 am: 31.10.2025 22:04 »
§ 58 Anwärterbezüge
(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI und die Anwärtersonderzuschläge. 2Wird eine Zulage nach § 56b gewährt, gilt sie als Bestandteil des Anwärtergrundbetrags nach Anlage VI. 3Daneben werden der Familienzuschlag, Sonderzahlungen nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. 4Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

Eine der Auflagen lautet:

- Kein vorzeitiges Beenden der Ausbildung oder des Dienstes aus eigenem Verschulden.

Bei einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren gehe ich jetzt einfach mal vom eigenen Verschulden aus.

Pianokid490

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #3 am: 31.10.2025 23:30 »
§ 58 Anwärterbezüge
(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI und die Anwärtersonderzuschläge. 2Wird eine Zulage nach § 56b gewährt, gilt sie als Bestandteil des Anwärtergrundbetrags nach Anlage VI. 3Daneben werden der Familienzuschlag, Sonderzahlungen nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. 4Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

Eine der Auflagen lautet:

- Kein vorzeitiges Beenden der Ausbildung oder des Dienstes aus eigenem Verschulden.

Bei einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren gehe ich jetzt einfach mal vom eigenen Verschulden aus.

§58 (3) HBesG i.V.m. §30 (1) HBesG war die Begründung "Die Rückzahlungspflicht tritt dann ein, wenn der Anwärter die Ausbildung vorzeitig [...] beendet oder er im Anschluss an die Ausbildung vor Ablauf einer Mindestzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet

Das Disziplinarverfahren ist abgeschlossen. Entschlossen wurde die Entfernung bzw. nicht Bestehen der Probezeit. Hinzu kommt jetzt die Rückforderung. Ich habe seit dem Schreiben Panik, weil ich bin damals direkt nach dem Abi in den öffentlichen Dienst und habe sonst keine Ersparnisse.

Zusätzlich zu der Rückforderung, habe ich bei der Einsicht in meiner P-Akte festgestellt, dass wesentlichen Ermittlungspunkte und detaillierte Inhalte zum Dizi im Hauptordner "Beruflicher Werdegang" statt im Nebenordner "Diziplinarverfahren" sind. Mir werden zwei Türen zugemacht, weil es sich dabei um ein Begründungsschreiben handelt, die interne Begründung, sowie Bewertung enthalten. Nach den Grundsätzen der Personalaktenführung (§ 106 BBG / § 83 BetrVG) sollen in der Hauptakte nur solche Unterlagen geführt werden, die für das Beschäftigungsverhältnis unmittelbar bedeutsam und aktuell erforderlich sind. Um eine sachgerechte und faire Bewertung meiner Person bei künftigen Bewerbungsverfahren in anderen Behörden zu gewährleisten, habe ich gebeten die genannten Unterlagen (zwanzig Seiten) in eine Nebenakte (z. B. Vorgangsakte) zu übernehmen, so kann diese bei Bedarf jederzeit wieder beigezogen oder separat beantragt werden. Das wurde verneint.

Im Hinblick darauf konnte ich in Erfahrung bringen, dass Unterlagen im Dizi-Unterordner irgendwann getilgt (3-10 Jahren) sind, aber wenn diese fälschlicherweise im Hauptordner liegen, gelten sie nicht automatisch als Disziplinarunterlagen im Sinne der Tilgung - stimmt das?

Danke für die Antworten
« Last Edit: 31.10.2025 23:40 von Pianokid490 »

clarion

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #4 am: 01.11.2025 07:38 »
Der Zug im ÖD ist so oder so für Dich abgefahren.  Eine Hauptakte aus der hervor geht, dass man Dich als BaP entlassen hat, spricht auch ohne die konkrete Angabe eines Grundes nicht für Dich.

Pianokid490

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #5 am: 01.11.2025 13:48 »
Hallo, ich kann den letzten Beitrag nicht nachvollziehen, weil die Frage bezüglich "Fristen, Tilgung, etc." war und nicht ob der Zug abgefahren ist. Danke