Autor Thema: Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit  (Read 531 times)

Pianokid490

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Betreff: Vorstellung & Frage zu Rückzahlung von Anwärterbezügen nach Dizi

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und wollte mich kurz vorstellen.

Ich bin seit 2016 beim Land Hessen beschäftigt – zunächst habe ich dort eine Ausbildung zum Tarifbeschäftigten absolviert. Nach meinem Studium wurde ich 2020 vom Beamter auf Widerruf zum als Beamter auf Probe ernannt.

Im Jahr 2023 wurde ich wegen eines Disziplinarverfahrens (Dizi) aus dem Dienst entfernt und daraufhin als Beamter auf Probe entlassen, da angeblich keine Bewährung vorliegt. Gegen diese Entscheidung habe ich Widerspruch eingelegt.

Nun habe ich Post erhalten, dass ich meine Anwärterbezüge anteilig zurückzahlen müsse, weil ich die Mindestverweildauer von fünf Jahren nicht erfüllt habe.
Das irritiert mich, weil uns während der Ausbildung gesagt wurde, dass eine Rückzahlung nur dann erforderlich sei, wenn man selbst kündigt – nicht jedoch, wenn man z. B. eine Prüfung nicht besteht, sich als nicht geeignet erweist oder wegen eines Disziplinarverfahrens ausscheidet.

Könnte mir jemand bitte erklären, wie das rechtlich tatsächlich aussieht?
Und kennt jemand vielleicht einen guten Rechtsanwalt für Beamtenrecht bzw. Disziplinarrecht in Hessen?

Viele Grüße

Organisator

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #1 am: 31.10.2025 14:54 »
Betreff: Vorstellung & Frage zu Rückzahlung von Anwärterbezügen nach Dizi

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und wollte mich kurz vorstellen.

Ich bin seit 2016 beim Land Hessen beschäftigt – zunächst habe ich dort eine Ausbildung zum Tarifbeschäftigten absolviert. Nach meinem Studium wurde ich 2020 vom Beamter auf Widerruf zum als Beamter auf Probe ernannt.

Im Jahr 2023 wurde ich wegen eines Disziplinarverfahrens (Dizi) aus dem Dienst entfernt und daraufhin als Beamter auf Probe entlassen, da angeblich keine Bewährung vorliegt. Gegen diese Entscheidung habe ich Widerspruch eingelegt.

Nun habe ich Post erhalten, dass ich meine Anwärterbezüge anteilig zurückzahlen müsse, weil ich die Mindestverweildauer von fünf Jahren nicht erfüllt habe.
Das irritiert mich, weil uns während der Ausbildung gesagt wurde, dass eine Rückzahlung nur dann erforderlich sei, wenn man selbst kündigt – nicht jedoch, wenn man z. B. eine Prüfung nicht besteht, sich als nicht geeignet erweist oder wegen eines Disziplinarverfahrens ausscheidet.

Könnte mir jemand bitte erklären, wie das rechtlich tatsächlich aussieht?
Und kennt jemand vielleicht einen guten Rechtsanwalt für Beamtenrecht bzw. Disziplinarrecht in Hessen?

Viele Grüße

Welche Rechtsgrundlage wurde dir mitgeteilt, aufgrund derer du die Teile der Anwärterbezüge zurückzahlen sollst?

InternetistNeuland

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #2 am: 31.10.2025 22:04 »
§ 58 Anwärterbezüge
(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI und die Anwärtersonderzuschläge. 2Wird eine Zulage nach § 56b gewährt, gilt sie als Bestandteil des Anwärtergrundbetrags nach Anlage VI. 3Daneben werden der Familienzuschlag, Sonderzahlungen nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. 4Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

Eine der Auflagen lautet:

- Kein vorzeitiges Beenden der Ausbildung oder des Dienstes aus eigenem Verschulden.

Bei einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren gehe ich jetzt einfach mal vom eigenen Verschulden aus.

Pianokid490

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #3 am: 31.10.2025 23:30 »
§ 58 Anwärterbezüge
(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI und die Anwärtersonderzuschläge. 2Wird eine Zulage nach § 56b gewährt, gilt sie als Bestandteil des Anwärtergrundbetrags nach Anlage VI. 3Daneben werden der Familienzuschlag, Sonderzahlungen nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. 4Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

Eine der Auflagen lautet:

- Kein vorzeitiges Beenden der Ausbildung oder des Dienstes aus eigenem Verschulden.

Bei einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren gehe ich jetzt einfach mal vom eigenen Verschulden aus.

§58 (3) HBesG i.V.m. §30 (1) HBesG war die Begründung "Die Rückzahlungspflicht tritt dann ein, wenn der Anwärter die Ausbildung vorzeitig [...] beendet oder er im Anschluss an die Ausbildung vor Ablauf einer Mindestzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet

Das Disziplinarverfahren ist abgeschlossen. Entschlossen wurde die Entfernung bzw. nicht Bestehen der Probezeit. Hinzu kommt jetzt die Rückforderung. Ich habe seit dem Schreiben Panik, weil ich bin damals direkt nach dem Abi in den öffentlichen Dienst und habe sonst keine Ersparnisse.

Zusätzlich zu der Rückforderung, habe ich bei der Einsicht in meiner P-Akte festgestellt, dass wesentlichen Ermittlungspunkte und detaillierte Inhalte zum Dizi im Hauptordner "Beruflicher Werdegang" statt im Nebenordner "Diziplinarverfahren" sind. Mir werden zwei Türen zugemacht, weil es sich dabei um ein Begründungsschreiben handelt, die interne Begründung, sowie Bewertung enthalten. Nach den Grundsätzen der Personalaktenführung (§ 106 BBG / § 83 BetrVG) sollen in der Hauptakte nur solche Unterlagen geführt werden, die für das Beschäftigungsverhältnis unmittelbar bedeutsam und aktuell erforderlich sind. Um eine sachgerechte und faire Bewertung meiner Person bei künftigen Bewerbungsverfahren in anderen Behörden zu gewährleisten, habe ich gebeten die genannten Unterlagen (zwanzig Seiten) in eine Nebenakte (z. B. Vorgangsakte) zu übernehmen, so kann diese bei Bedarf jederzeit wieder beigezogen oder separat beantragt werden. Das wurde verneint.

Im Hinblick darauf konnte ich in Erfahrung bringen, dass Unterlagen im Dizi-Unterordner irgendwann getilgt (3-10 Jahren) sind, aber wenn diese fälschlicherweise im Hauptordner liegen, gelten sie nicht automatisch als Disziplinarunterlagen im Sinne der Tilgung - stimmt das?

Danke für die Antworten
« Last Edit: 31.10.2025 23:40 von Pianokid490 »

clarion

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #4 am: 01.11.2025 07:38 »
Der Zug im ÖD ist so oder so für Dich abgefahren.  Eine Hauptakte aus der hervor geht, dass man Dich als BaP entlassen hat, spricht auch ohne die konkrete Angabe eines Grundes nicht für Dich.

Pianokid490

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #5 am: 01.11.2025 13:48 »
Hallo, ich kann den letzten Beitrag nicht nachvollziehen, weil die Frage bezüglich "Fristen, Tilgung, etc." war und nicht ob der Zug abgefahren ist. Danke

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #6 am: 03.11.2025 09:14 »
§58 (3) HBesG i.V.m. §30 (1) HBesG war die Begründung "Die Rückzahlungspflicht tritt dann ein, wenn der Anwärter die Ausbildung vorzeitig [...] beendet oder er im Anschluss an die Ausbildung vor Ablauf einer Mindestzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet

Na dann ist die Rechtslage klar - aus einem von dir zur vertretenden Grund bist du aus dem öD ausgeschieden. Daher ist die Rückzahlung die logische Rechtsfolge.

Ansonsten keine Panik, die Rückzahlung erfolgt nur anteilig der Höhe und der Zeit nach. Außerdem kannst du das auch in Raten bezahlen.

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #7 am: 03.11.2025 09:32 »
Hallo, ich kann den letzten Beitrag nicht nachvollziehen, weil die Frage bezüglich "Fristen, Tilgung, etc." war und nicht ob der Zug abgefahren ist. Danke

Naja, ganz ab vom Thema ist der Punkt nicht.
Man kann eine Völlständige Stundung erwirken (und den späteren Wegfall der Forderung) wenn man substantiert nachweisen kann, das man später (z.B. nach einem Studium) wieder in den öffentlichen Dienst eintreten möchte.

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« Antwort #8 am: 03.11.2025 09:44 »
Hallo, ich kann den letzten Beitrag nicht nachvollziehen, weil die Frage bezüglich "Fristen, Tilgung, etc." war und nicht ob der Zug abgefahren ist. Danke

Naja, ganz ab vom Thema ist der Punkt nicht.
Man kann eine Völlständige Stundung erwirken (und den späteren Wegfall der Forderung) wenn man substantiert nachweisen kann, das man später (z.B. nach einem Studium) wieder in den öffentlichen Dienst eintreten möchte.

Wie soll das nach der Entfernung aus dem Dienst funktionieren?

Finanzer

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #9 am: 03.11.2025 09:48 »
Hallo, ich kann den letzten Beitrag nicht nachvollziehen, weil die Frage bezüglich "Fristen, Tilgung, etc." war und nicht ob der Zug abgefahren ist. Danke

Naja, ganz ab vom Thema ist der Punkt nicht.
Man kann eine Völlständige Stundung erwirken (und den späteren Wegfall der Forderung) wenn man substantiert nachweisen kann, das man später (z.B. nach einem Studium) wieder in den öffentlichen Dienst eintreten möchte.

Wie soll das nach der Entfernung aus dem Dienst funktionieren?

Bei der Personalnot in manchen Dienststellen wurden schon ganz andere Fragwürdige Entscheidungen getroffen...

Aber ja, eher eine theoretische Möglichkeit.

Pianokid490

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #10 am: 03.11.2025 15:36 »
Hallo, ich kann den letzten Beitrag nicht nachvollziehen, weil die Frage bezüglich "Fristen, Tilgung, etc." war und nicht ob der Zug abgefahren ist. Danke

Naja, ganz ab vom Thema ist der Punkt nicht.
Man kann eine Völlständige Stundung erwirken (und den späteren Wegfall der Forderung) wenn man substantiert nachweisen kann, das man später (z.B. nach einem Studium) wieder in den öffentlichen Dienst eintreten möchte.

Hallo,
vielen Dank für den Hinweis bezüglich einer möglichen Stundung.

Im Hinblick auf den abgeschlossenen Disziplinarvorgang soll hier kein großes Kopfkino entstehen. In der Entlassungsverfügung wurde ausdrücklich festgehalten, dass eine Neueinstellung in einer anderen Behörde bzw. in einem anderen Tätigkeitsbereich (z. B. als Tarifbeschäftigter) nicht ausgeschlossen ist, da ich meine Dienstzeit zuvor als Beschäftigter erfolgreich absolviert hatte.
Verbildlicht gesprochen: Ein Finanzbeamter würde eher andere Dienstvergehen begehen als beispielsweise ein Beamter beim Amt für Soziale Arbeit, etc.

Zu meiner selbst gestellten Frage hinsichtlich des Disziplinarvorgangs konnte ich inzwischen einen zuständigen Ansprechpartner in meiner ehemaligen Behörde erreichen.
Mir wurde mitgeteilt, dass sich die Unterlagen zum Disziplinarverfahren in meiner Hauptakte befinden, da ich kein aktiver Beamter mehr bin. Wäre ich noch im aktiven Dienst, würden die Unterlagen in einer Nebenakte „Dizi“ geführt, die nach ca. drei Jahren gelöscht bzw. getilgt würde (eine genaue Rechtsgrundlage oder Paragraph wurde mir dabei nicht genannt ?).

Ich hatte um Prüfung gebeten, ob eventuell ein Ermessensspielraum besteht, da die Unterlagen für mein aktuelles Beschäftigungsverhältnis nicht mehr relevant sind. Meiner Ansicht nach beeinträchtigen sie sogar die Chancengleichheit, da ich bei einem konkreten Bewerbungsverfahren – trotz bestandenem Assessment-Center – eine Absage erhalten habe. Begründet wurde dies damit, dass in meiner Hauptakte Unterlagen zum Disziplinarvorgang enthalten sind, obwohl diese gar nicht angefordert wurden.

Ich teile das hier im Forum, falls sich vielleicht jemand in einer ähnlichen Situation befindet oder befunden hat und man sich dazu austauschen kann.

bettelmusikant

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #11 am: 03.11.2025 15:45 »
Zitat
Ich hatte um Prüfung gebeten, ob eventuell ein Ermessensspielraum besteht, da die Unterlagen für mein aktuelles Beschäftigungsverhältnis nicht mehr relevant sind. Meiner Ansicht nach beeinträchtigen sie sogar die Chancengleichheit, da ich bei einem konkreten Bewerbungsverfahren – trotz bestandenem Assessment-Center – eine Absage erhalten habe. Begründet wurde dies damit, dass in meiner Hauptakte Unterlagen zum Disziplinarvorgang enthalten sind, obwohl diese gar nicht angefordert wurden.

Ich nehme an, das Bewerbungsverfahren war bei einem anderen Dienstherrn? Und wie haben sie von dem Disziplinarvorgang Kenntnis erhalten?

Pianokid490

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Antw:Rückzahlung-/ forderung nach nicht Bestehen Probezeit
« Antwort #12 am: 03.11.2025 16:07 »
Zitat
Ich hatte um Prüfung gebeten, ob eventuell ein Ermessensspielraum besteht, da die Unterlagen für mein aktuelles Beschäftigungsverhältnis nicht mehr relevant sind. Meiner Ansicht nach beeinträchtigen sie sogar die Chancengleichheit, da ich bei einem konkreten Bewerbungsverfahren – trotz bestandenem Assessment-Center – eine Absage erhalten habe. Begründet wurde dies damit, dass in meiner Hauptakte Unterlagen zum Disziplinarvorgang enthalten sind, obwohl diese gar nicht angefordert wurden.

Ich nehme an, das Bewerbungsverfahren war bei einem anderen Dienstherrn? Und wie haben sie von dem Disziplinarvorgang Kenntnis erhalten?

Hallo, ja das Bewerbungsverfahren war bei einem Dienstherren. Ich hatte bereits zuvor persönlich angegeben, dass ich aus der Probezeit wegen eines Dienstvergehen ausgeschieden bin

Problematisch/ Negativ war nicht die Tatsache, dass es ein Dizi gabt, weil das hatte ich angegeben, sondern dass detailierte Unterlagen in der Hauptakte sind. In den Bewerbungsformularen kreuzt man nur an, ob es ein Dizi gabt. Ein Feld fürs Erläutern gab es nicht, weil man die konkreten Details ohne Zustimmung nicht fragen darf