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Höhergruppierung nach Vertretungsübernahme

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Levin1703:
Moin,
ich bin seit dem 01.12.24 beim Land SH mit der Entgeltgruppe E10 des TV-L angestellt. Seit dem 01.07. vertrete ich durch einen krankheitsbedingten Ausfall zusätzlich eine weitere Stelle.
Meine angetretene Stelle zum 01.12. ist als E12 ausgeschrieben - da ich hier nicht alle Stellenanteile übernommen habe, kann ich die nicht erfolgte Höhergruppierung verstehen. Die seit dem 01.07. vertretene Stelle ist ebenfalls als E12 ausgeschrieben und hier bediene ich alle Stellenanforderungen. Die Vertretungssituation wird sich aller Voraussicht nach nicht mehr ändern und ich werde die Stelle im Folgejahr offiziell übernehmen.

In einem Gespräch mit meinem Personaler wurde mir erklärt, dass eine Höhergruppierung nicht möglich sei, da mir Pflichtfortbildungen fehlen würden. Als Entgegenkommen wurde mir eine persönliche Zulage in höhe des Ausgleichbetrags zu E11 ab dem 01.07. gewährt.
Nach Gesprächen mit Kollegen zweifle ich diese Aussage mittlerweile jedoch an, da ich faktisch meine Arbeit auf der E12 Stelle spätestens seit dem 01.07. leiste und der Ausgleichsbetrag lediglich bis zur E11 gilt.

Meine Frage ist daher, unter welchen Voraussetzungen kann mir eine Höhergruppierung verwehrt werden oder müsste ich gem. § 14 TV-L Rückwirkend in die Entgeltgruppe 12 zum 01.07. eingestuft werden?

Rowhin:

--- Zitat von: Levin1703 am 05.11.2025 11:38 ---In einem Gespräch mit meinem Personaler wurde mir erklärt, dass eine Höhergruppierung nicht möglich sei, da mir Pflichtfortbildungen fehlen würden. Als Entgegenkommen wurde mir eine persönliche Zulage in höhe des Ausgleichbetrags zu E11 ab dem 01.07. gewährt.

--- End quote ---

Das klingt schon wieder schwer nach dem leider sehr häufigen unreflektierten Übertragen von Beamtendenken auf Tarifbeschäftigte. Der TV-L ist da sehr klar: du wirst nach deinen Tätigkeiten bezahlt, nicht nach deiner Qualifikation. Oder, genauer: Tarifbeschäftigte sind nach ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, zunächst einmal egal, was im Arbeitsvertrag steht. Wenn dich dein AG nur nach EG10 bezahlen will, darf er dir dauerhaft auch nur Tätigkeiten nach EG 10 übertragen.

Es gibt zwar theoretisch die Möglichkeit, bei mangelnder Voraussetzung in der Person, dich eine EG niedriger zu bezahlen, aber eben nur eine EG, und nicht zwei.

Das "Entgegenkommen" mit einer Zulage ist nicht einmal das, sondern das Mindeste, das dir zusteht - bei vorübergehender Übertragung. Bei dauerhafter Übertragung steht dir das Entgelt der höheren EG zu, oder eben das einer Stufe niedrigeren.

Organisator:

--- Zitat von: Levin1703 am 05.11.2025 11:38 ---Moin,
ich bin seit dem 01.12.24 beim Land SH mit der Entgeltgruppe E10 des TV-L angestellt. Seit dem 01.07. vertrete ich durch einen krankheitsbedingten Ausfall zusätzlich eine weitere Stelle.
Meine angetretene Stelle zum 01.12. ist als E12 ausgeschrieben - da ich hier nicht alle Stellenanteile übernommen habe, kann ich die nicht erfolgte Höhergruppierung verstehen. Die seit dem 01.07. vertretene Stelle ist ebenfalls als E12 ausgeschrieben und hier bediene ich alle Stellenanforderungen. Die Vertretungssituation wird sich aller Voraussicht nach nicht mehr ändern und ich werde die Stelle im Folgejahr offiziell übernehmen.

In einem Gespräch mit meinem Personaler wurde mir erklärt, dass eine Höhergruppierung nicht möglich sei, da mir Pflichtfortbildungen fehlen würden. Als Entgegenkommen wurde mir eine persönliche Zulage in höhe des Ausgleichbetrags zu E11 ab dem 01.07. gewährt.
Nach Gesprächen mit Kollegen zweifle ich diese Aussage mittlerweile jedoch an, da ich faktisch meine Arbeit auf der E12 Stelle spätestens seit dem 01.07. leiste und der Ausgleichsbetrag lediglich bis zur E11 gilt.

Meine Frage ist daher, unter welchen Voraussetzungen kann mir eine Höhergruppierung verwehrt werden oder müsste ich gem. § 14 TV-L Rückwirkend in die Entgeltgruppe 12 zum 01.07. eingestuft werden?

--- End quote ---

nein, eine Höhergruppierung liegt nicht vor. Solange die Aufgaben nicht dauerhaft übertragen wurden, verändert sich die Eingruppierung nicht. Es gibt jedoch einen Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der höheren Eingruppierung.

Wenn - je nach Teil der Entgeltordnung, in der du eingruppiert bist, eine persönliche Voraussetzung gefordert ist und diese fehlt, wärst du eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Insofern kann die E10 mit Zulage nach E11 durchaus zutreffend sein.

Um das beurteilen zu können fehlen aber die angesprochenen Infos.

Levin1703:
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Gem. ausgehändigter Kopie Feststellung der Entgeltgruppe (P20) bin in der EG 10 (EG 11 nach Einarbeitung) Fallgruppe Teil I eingruppiert. Von einer persönlichen Voraussetzung ist nichts niedergeschrieben, auch zum Umfang der Einarbeitung konnte keine aussagekräftige Antwort gegeben werden.

Die innehabende Stelle(n) sind jedoch als E bzw. A 12 deklariert.

Organisator:

--- Zitat von: Levin1703 am 05.11.2025 12:47 ---Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Gem. ausgehändigter Kopie Feststellung der Entgeltgruppe (P20) bin in der EG 10 (EG 11 nach Einarbeitung) Fallgruppe Teil I eingruppiert. Von einer persönlichen Voraussetzung ist nichts niedergeschrieben, auch zum Umfang der Einarbeitung konnte keine aussagekräftige Antwort gegeben werden.

Die innehabende Stelle(n) sind jedoch als E bzw. A 12 deklariert.

--- End quote ---

und auch da tun sich Fragen auf.
Eine Eingruppierung in die E10 (E11 nach Einarbeitung) wäre nur dann möglich, wenn sich dann die Tätigkeiten ändern. Dazu ist nichts bekannt.

Ansonsten ist mir auch nicht klar, was "innehabende Stelle" bedeuten soll, zumal Stellen tariflich nicht relevant sind. Es kommt auf die dir dauerhaft übertragenden Tätigkeiten an.

Kurzum:
Wenn dein AG dir Tätigkeiten der E10 überträgt und nach einer Einarbeitungszeit Tätigkeiten der E11 überträgt, dann ist das nicht zu beanstanden. Für eine E12 müsste man dir erstmal die entsprechenden Tätigkeiten (zumindest vorübergehend für die Zulage) übertragen, auch das ist nicht bekannt.

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