Autor Thema: Pfändungsfreigrenze bei der Rückforderung von überzahlten Bezügen  (Read 1379 times)

Renate Kämpfer

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Ich bin bisher davon überzeugt gewesen, das die Pfändungsfreigrenze auch dann eingehalten werden muss, wenn die Personalabteilung feststellt, das man trotz Krankengeld auch noch das Gehalt erhalten hat. Nun möchte die Personalabteilung das ich eine Ratenzahlungsvereinbarung ausfülle und meint das die Pfändungsfreigrenze nicht eingehalten werden muss.
Aus meiner Sicht müsste in diesem Fall das BGB angewendet werden oder liege ich falsch?

Vielen Dank für eure Antworten

cyrix42

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Das klingt danach, als ob du dich nicht auf eine anonyme Antwort aus einem Internet-Forum verlassen, sondern dir professionellen Rechtsbeistand suchen solltest.

clarion

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Und wie kann man so doof sein und Krankengeld plus das irrtümlich ausgezahlt Gehalt auszugeben??? Dass da ein Fehler passiert und rückgefordert wird, ist doch so sicher wie das Amen in der Kirche.


Organisator

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Ich bin bisher davon überzeugt gewesen, das die Pfändungsfreigrenze auch dann eingehalten werden muss, wenn die Personalabteilung feststellt, das man trotz Krankengeld auch noch das Gehalt erhalten hat. Nun möchte die Personalabteilung das ich eine Ratenzahlungsvereinbarung ausfülle und meint das die Pfändungsfreigrenze nicht eingehalten werden muss.
Aus meiner Sicht müsste in diesem Fall das BGB angewendet werden oder liege ich falsch?

Vielen Dank für eure Antworten

Du hast neben dem Krankengeld ungerechtfertigt das Gehalt erhalten. Zahl es doch einfach zurück, dann brauchst du auch keine Ratenzahlungsvereinbarung.

MoinMoin

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Und irgendwann bist du wieder gesund und arbeitest und dann musst du es mit Zinsen zurückzahlen.

McOldie

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Der Arbeitgeber kann statt einer Aufrechnung mit den laufenden Bezügen auch die Rückzahlung der überzahlten Bezüge in einer Summe verlangen. Dann stellt sich die Frage nach der Pfändungsfreigrenze nicht. ;)

Hart

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@Autor: McOldie
Zitat
Der Arbeitgeber kann statt einer Aufrechnung mit den laufenden Bezügen auch die Rückzahlung der überzahlten Bezüge in einer Summe verlangen. Dann stellt sich die Frage nach der Pfändungsfreigrenze nicht

Arbeitgeber dürfen bei zu viel gezahltem Lohn den nächsten zwar theoretisch einbehalten, aber Er darf hier nicht einfach der gesamte Lohn einbehalten. Beschäftigte haben Anspruch auf ein sogenanntes Notbedarfsentgelt  (Pfändungsfreibetrag). Dass bedeutet das dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum an Lohn verbleiben muss.

Gruss
Hart



FearOfTheDuck

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Wo hätte McOldie das geschrieben, das der gesamte Lohn einbehalten werde?

Hart

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Wo hätte McOldie das geschrieben, das der gesamte Lohn einbehalten werde?

Hallöchen, ups da habe ich  tatsächlich seinen Beitrag falsch gelesen :-) Dafür bitte ich um Entschuldigung.

Aber auch da würde sich letztendlich die Frage stellen wenn der Arbeitnehmer eben nicht das Geld hat diesen Betrag mit einmal zu zahlen. ( wenn er es könnte würde er nicht nach der Pfändungsfreigrenze fragen) Letztendlich läuft es dann auch auf eine Ratenzahlung hinaus bei dessen höhe der Arbeitnehmer auch auf seine Freigrenze achten kann. Also nichts anderes als eine Ratenzahlungsvereinbarung die direkt vom lohn abgezogen wird.


Gruß
Hart

dregonfleischer

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dafür hat der arbeitgeber ja die möglichkeit ne ratenzahlung anzubieten wird hier immmer gemacht

Hart

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@Renate Kämpfer

Mich würde interessieren was du eigentlich erreichen willst, bzw wo wirklich das Problem ist?

Dein Arbeitgeber hat dir als du ins Krankengeld gegangen bist, aus versehen doch noch ein ganzes Monatsgehalt überwiesen und du hast es nicht gemerkt und das ganze Geld schon ausgegeben.

Jetzt möchte der Arbeitgeber mit Dir einen Ratenvereinbarung treffen damit du das Zuviel erhaltene Geld zurückzahlen kannst. Was ist jetzt dabei genau das Problem?
Bist du der Ansicht das du im Krankengeld stand nicht leistungsfähig bist eine Ratenzahlung einzugehen ?
Will der Arbeitgeber deiner Ansicht nach zu hohe Raten haben?
Willst du aber das zu viel gezahlte Gehalt zurückzahlen?

Gruß
Hart