Autor Thema: Abordnung zur übergeordneten Behörde - möglicher Fahrplan der EG/ Stufe  (Read 2510 times)

MDAngestellter

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Liebe Community,

es gab eine "Abordnung mit dem Ziel der dauerhaften Versetzung" zum übergeordneten Ministerium in eine höherwertige Tätigkeit "Entgelt bis zu E 13 TV-L" am 15.09.2025. Auszüge der Stellenbeschreibung hänge ich unten als Codebox an.

Wie sollte es "eigentlich" mit der Bezahlung ablaufen (ab wann, welche Art und welche EG/St), unter der Annahme, dass es wohl als IuK-Stelle gesehen wird (und demzufolge wäre der Startpunkt Fallgruppe 1 der EG 13, weil keine Führungsaufgaben vorhanden sind (Fallgruppe 2).

Zusätzlich fragte die Personalabteilung, ob es okay wäre, wenn "wegen Haushalt" die endgültige Versetzung nicht zum 15.12., (3 Monate Frist), sondern zum 1.1.26 geschehen würde. Kann das Nachteile bedeuten (Frage hierzu 1.12. ist ja Stichtag für die Jahressonderzahlung, und ändert sich bei der Zahlung etwas nach den 3 Monaten, wo dann ja die neue Personalstelle dann zuständig ist)

Falls der bisherige Werdegang eine Rolle spielt, seit April 23 wurde eine EG11-Stelle und deren Aufgaben wahrgenommen, gezahlt wurde aber nur wegen des fehlenden Studiums eine Eg9b Stufe 4, Winfo-Studium wurde in Feb 2025 abgeschlossen, in Mai eingereicht und bisher gab es noch keine Anpassung, angeblich soll eine rückwirkende Höhergruppierung in die EG10 St 3 beim vorherigen Ministerium zum Februar 2025 durchgeführt werden, aber im Oktober war noch nichts zu sehen.
Die vorherige Tätigkeit wurde von der Personalstelle auch als IuK-Stelle gesehen (mMn sind es beide nicht, weil jeweils gilt "6Nicht unter diesen Ab-schnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäf-tigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommuni-kationstechnik schaffen und sich die informations-technischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen." - was bei beiden gegeben ist.  )

Hat man bei einer Abordnung irgendwelchen Verhandlungsspielraum im Sinne von Paragraf 16 Absatz 5 TV-L ?

Vielen Dank für eure Einschätzungen

Frank

Auszüge aus der öffentlich einsehbaren Stellenbeschreibung
einer Sachbearbeiterin bzw. eines Sachbearbeiters (m, w, d) im Referat

Leitung Betriebsmanagement
o
Koordination der Aufgaben der fachlichen Leitstelle *
o
Prüfung und Koordination Zutritt/Zugänge Betriebszentrum

Betriebsmanagement, insb. WAN/LAN
o
Steuerung der netzbezogenen Aufträge der Bedarfsträger
o
Koordination der Störungsbeseitigung durch Dienstleister
o
Erstellen von Strategien und Richtlinien
o
Koordinierung der Ressorts bzgl. Standardisierung des netzes
o
Erarbeitung von Konzepten zur Umsetzung von Vorgaben des Landes im Bereich der kritischen Infrastruktur (KRITIS)
o
Informationsveranstaltungen (Vor- und Nachbereitung, Mitwirkung bei der Durchführung)
o
Koordination, Steuerung und Bearbeitung von Grundsatzentscheidungen und schwierigen Einzelfällen
o
Bearbeitung von Querschnittsthemen bei Belangen der Kommunikationsstruktur / Netze
o
Durchführung, Kontrolle und Abschluss von Projekten zum Betrieb und zur Entwicklung *

Fachliches Controlling und Rechnungsprüfung

Tarifbeschäftigte
ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom (FH) oder Bachelor) der Fachrichtung Informationstechnik, Elektrotechnik, [b]Wirtschaftsinformatik[/b] oder einer vergleichbaren Fachrichtung
oder
eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fachinformatiker mit mindestens 3-jähriger praktischer Erfahrung

 Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen kann Tarifbeschäftigten ein Entgelt bis zu E 13 TV-L gezahlt werden.


« Last Edit: 14.11.2025 13:18 von MDAngestellter »

MoinMoin

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Da scheint einiges unklar.
Wenn du eine EG11 Tätigkeiten übertragen bekommen hast, dann bist du fehlender Voraussetzung in der Person in der EG10 eingruppiert.
Für die allermeisten EG11 Stellen im TV-L IuK Bereich gibt es keine Voraussetzung.

Wenn du die höherwertigen EG13 Tätigkeiten vorübergehend übertragen bekommen hast (Abordnung) dann bekommst du eine Zulage zur EG13, in der Höhe als ob du höhergruppiert worden wärest.
Ab der dauerhaften Übertragung, dann dauerhaft. Allerdings fängt die Stufenlaufzeit von vorne an. Als du verlierst ein Monat, wenn du erst ab 1.1. die Versetzung bekommst.


Also mE bist du seit April 23 in der EG11 Stufe 4 (oder EG10 S4 und HG dann Feb 2025 auf EG11S4) und müsstest jetzt und zukünftig das Entgelt der EG13 Stufe 3 erhalten.


Die EG13 (allgmeiner Teil, als wiss. HS) , sind nur in wenigen Arbeitsvorgängen in der Stellenbeschreibung sichtbar, die EG13 IuK eigentlich überhaupt nicht. Einige Punkte aus sind uU allgemeine Verwaltung (Zutrittskontrolle zB)
Die masse jedoch durch aus IT, denn für die Ausübung ist IT Wissen von nöten.

MDAngestellter

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Hallo MoinMoin,

vielen lieben Dank für deine Einschätzung. Ich schildere das so, wie es hier gehandhabt wird. Für mich ist es eigentlich klar, dass ich vorher hätte die EG11 haben müssen und jetzt die EG13, erst als Zulage und dann zum 15.12. (damit laut § 17 zum 1.12. (sprich da die Bezügestelle irgendwie um den 7.12. Eingabestopp hat, sollte es schon entsprechend früh kommuniziert werden und eigentlich dann auch wirklich in der Dezemberabrechnung zu sehen sein)). Jetzt kommen aber meine Fragen, die ich nicht vorher stellen wollte, um keine falsche Fährte zu legen

1. Könntest du deinen unten zitierten Satz nochmal umformulieren, den habe ich nicht verstanden, insbesondere den letzten Teilsatz. Also erst "IuK überhaupt nicht" und dann die Masse doch IT? Was bedeutet das, muss ich woanders schauen? Ode rmeinst du, dass die Stelle eher nur eine 12 oder weniger ist, und ich aufjedefall nicht irgendwie versuchen sollte, es eskalieren zu lassen, weil dann "heraus kommt", dass die Stelle nur eine 11 o.ä. ist?

2. Die Personalstelle (das Gespräch ist erst diese Woche) behauptet wohl, ich könnte die EG13 erst bekommen, wenn ich 2? (gemeint ist vielleicht 3) Jahre in einer EG11 (12? Das ist noch alles sehr unklar, die hat es mir am Telefon nur so nebenbei gesagt, lange nach Wechsel und ich (als auch Personalrat ) gingen von einer Eg13 aus), dass ich  erst noch zwei Jahre in der 11(12) sein müsste, bevor ich endgültig in die 13 käme. Da ich ja wie gesagt schon vorher das Theater mit der Personalstelle hatte, war ich in dem Moment erstmal so geschockt, dass ich nicht nachgefragt habe (es kann durchaus sein, dass ich aufgrund meiner Schwerhörigkeit nicht richtig zwischen 2/3 und 11/12 unterschieden hatte) und daher kann ich es nicht genau sagen. Ich hatte dann das Gespräch mit dem Personalrat gesucht und die bestätigte mir, dass in dem Infoblatt Richtung Personalrat von EG 13 für mich die Rede war und sie sagte auch, dass Sie in den Unterlagen der Stellenbeschreibung (liegt mir noch nicht vor) sieht, dass die Stelle der IuK zugewiesen ist und da kann ich zumindest nachvollziehen, dass da bei der EG12 Fallgruppe 2 steht:

"mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung"

Da würde ich vermuten, kommt sie jetzt auf die Idee, ich müsste erst irgendwie 3 Jahre in irgendeiner Stufe sein, bevor ich die 13 bekomme?

Du hast ja jetzt die EG13 gesagt und keinerlei Erfahrung erwähnt, ist das so, dass man wenn man eine EG13 zugewiesen bekommt nur diese Bedingungen erfüllen muss, oder muss man irgendwie auch die vorherigen Entgeltgrupenbedingungen erfüllen, also muss ich irgendwie 3 Jahre praktische Erfahrungen nachweisen (was bedeutet das überhaupt, muss ich irgendwie eine bestimmte EG entsprechend lang gehabt haben, die EG11 IuK von vorher habe ich ja zumindest von den Aufgaben seit April 23, könnte also man sagen bis April 26 sind die 3 Jahre um und allerspätestens dann sollte die Eg13 kommen, oder spielt das alles garkeine Rolle und die EG13 sollte direkt angewendet werden (was wäre dann das Argument für die Personalabteilung, wo könnte man da was nachlesen oder denen zeigen?)

3. Die Frage war vorher schon da, kann man bei so einer Abordnung auch noch um eine Stufe verhandeln (klar verhandeln immer, aber auch mit Erfolgsaussichten, weil das Argument, man geht sonst zurück, könnte ja ziehen?)

4. Doch noch eine neue Frage: Ich hatte ja bei der vorherigen Einstellung die EG 9b Stufe 4 bekommen, (Stellenausschreibung war EG11( Und hinweis, dass die EG11 erst nach praktischer Erfahrung NACH Erlangung des Hochschulabschlusses gewährt wird, daher wurde mir jetzt erstmal nur die EG10 zum Feburar 25 rückwirkend anerkannt und jetzt müsste ich theoretisch auch da irgendwie nach meinem Abschluss noch praktische Erfahrung sammeln (keine Auskunft, wie lange und woher diese Regelung) um dort die 11 zu bekommen),
die stufen mich nun in die EG10 Stufe 3 ein (das normale Prozedere bei einer Höhergruppierung ) - aber meiner Meinung nach müssten die es doch stufengleich machen, oder ? Ich habe ja nicht mehr Aufgaben bekommen, sondern ich erfülle nun formal mit dem Bachelorabschluss die Vorraussetzung. Sollte es also tatsächlich wie du schreibst, die 11 Stufe 4 sein und mit welcher Stufenlaufzeit? Ich laufe die Stufe 4 ja seit April 23, und ich würde mal in den Raum stellen, die Anerkennung des Abschlusses sollte weder an der Stufe noch an der Laufzeit was ändern, so dass ich eigentlich jetzt bei EG11 Stufe 4 (Zahlung seit Februar 25, Laufzeit seit April 2023) stehen müsste und dann würde ich tatsächlich überlegen, noch das eine Jahr bei der vorherigen Stelle zu bleiben, die Stufe 5 zu erreichen (in der Zeit meinen Master zu machen, der nächstes Jahr fertig wird) und dann nochmal neu mich nach Stellen umzsuchauen, weil ich von der 11 Stufe 5 immer in der Stufe 5 bleibe, wenn ich in die 12 oder 13 wechseln würde? - Dies wäre für mich eine ganz wichtige Info und ich wäre sehr dankbar, wenn dies jemand einschätzen könnte


Vielen Dank für deine Antwort

Frank


Die EG13 (allgmeiner Teil, als wiss. HS) , sind nur in wenigen Arbeitsvorgängen in der Stellenbeschreibung sichtbar, die EG13 IuK eigentlich überhaupt nicht. Einige Punkte aus sind uU allgemeine Verwaltung (Zutrittskontrolle zB)
Die masse jedoch durch aus IT, denn für die Ausübung ist IT Wissen von nöten.

MoinMoin

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zu 1.)
Es gibt die EG13 im IuK Bereich und als Informatiker ebenso die EG13 im allgemeinen Verwaltungsteil (also wiss. Hochschulbildung sprich Diplom/Master Informatiker).

https://www.tdl-online.de/fileadmin/user_upload/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._13_Homepage.pdf
Seite 105
IuK EG13:
Entgeltgruppe 13
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwor-
tung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt.

und das sehe ich so nirgends, dass da das Maß der Verantwortung so hoch wäre bei den Dingen aus der Stellenbeschreibungen.
Ich sehe da aber durchaus Punkte die ich in der EG13  allgemeinen Teil ansiedeln würde (kommt aber immer aufs Detail an)

zu 2.) so wie ich es sehe:
"mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung" muss nicht auf der Stelle auf den Tätigkeiten erlangt werden!

Hier mal was zum lesen
file:///C:/Users/derth/Downloads/2020_10_01_Dfh_Informations-_und_Kommunikationstechnik_NI__1_.pdf

Rowhin

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Hier mal was zum lesen
file:///C:/Users/derth/Downloads/2020_10_01_Dfh_Informations-_und_Kommunikationstechnik_NI__1_.pdf

*hust*

https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf

*hust* ;)

Ansonsten ist dir vollständig zuzustimmen.

MoinMoin

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Manne Tak

noch mal eine Ergänzung zu 2.)
Ja, für die EG12 benötigt man immer eine die 3 Jahre!
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,

Allerdings auch hier wäre es so, dass wenn du EG13 Tätigkeiten bekommst, die auf die EG12 aufbauen. Dann wäre mE die korrekte tarifliche Anwendung die, dass du wegen fehlender Voraussetzung in der Person eine EG niedriger eingruppiert wirst.
Ergo: Du machst EG13 Tätigkeiten aus dem Abschnitt 11 der EGO, hast aber keine 3 Jahre, also bist du 3 Jahre in der EG12 und dann erst in der 13.

Das trifft allerdings nicht auf die zu, da du ja schon seit April 23 11er Tätigkeiten ausübst, also April 26 3 Jahre voll hast.

Und nochmal der Hinweis. Für die EG13 aus Abschnitt 11 benötigt man idR keinerlei Ausbildungsvoraussetzungen, das war mal (und ist in TVöD Bund noch  so) aber im TV-L gibt es entsprechende parallele Fallgruppen die ohne diese Voraussetzungen sind (und die Personaler, die weiterhin eine Ausbildung als Voraussetzung ansehen, sind entweder zu faul oder zu Beamtengekalrieselt oder zu unwissend.) Denn die Tätigkeit, die nur mit einem gewissen Studium zu sehen sind, sehe ich bei deiner Tätigkeit nicht.
Gegenbeispiel Wenn es eine Reine Forensik Tätigkeit wäre, dann wäre auch sicherlich eine Forensik Studium notwendig und die FG2 ginge nicht. Allerdings wäre ein allgemeines Informatik Studium ebenfalls nicht ausreichend.

Also die Arbeitsvorgänge die EG13 des Teils II Abschnitt 11 sind, die müssen auch bauen auf die EG12,11,10... auf.
Wenn du also diese EG13 Tätigkeiten erhältst, aber keinerlei relevante Berufserfahrung, dann gilt die Voraussetzung der EG12 nicht erfüllt und es geht 3 Jahre eine EG runter und danach wird ganz normal Höhergruppiert (mit Stufen und Laufzeitverlust)

Wenn es eine EG13 (was ich eher vermute) des Abschnittes I ist, dann bist du EG12 weil kein wiss. HS vorliegt



zu 3.) Stufen kann man in einem bestehenden AV nicht verhandeln, dafür gibt es keine tarifliche Handhabe.
Aber man kann eine Zulage nach §16.5 verhandeln.


zu 4.) Wie gesagt, ich sehe da kein Grund warum es dort für dich irgendwelche Voraussetzungen in der Person geben sollte.
Es ist (da bin ich mit 99% sicher) eine Tätigkeit die über EG6 FG1 (oder Fg2) zur 7 ,8, 9a, 9b, 10 Fg2, 11 führt.
Denn die 11 verweist nicht auf die Fg1 der EG10 (Hochschulausbildung)

Nur weil es einfacher ist, sie mit EG10 Fg1, Eg11 zu bewerten, muss es nicht korrekt sein, dass man den anderen weg nicht begründen kann, es ist ein veraltetes Denken! (Argumentation s.o. Forensikbeispiel).

Daher nach meiner Meinung bist du seit Anbeginn in der EG11. Das den Personaler allerdings klar zu machen ist harte Arbeit (oder aber die Arbeit eines fachkundigen Anwaltes)
Ein Einstieg für das Gespräch wäre mal, womit sie begründen das deine Tätigkeit NICHT EG10 Fg2 erfüllt.

Zum anderen wenn sie allerdings tatsächlich begründen könnten, warum es die zwingende Voraussetzung idP gibt, Dann wäre die Eingruppierung seit Anfang an die EG10 (eine EG niedriger) und mit Abschluss EG11 (dann allerdings nach den HG Regeln)
siehe Vorbemerkungen zur EGO 1.4



Zu guter Letzt: Eine Eingruppierung einer Tätigkeit wird über die Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge gemacht.
Ob das was du dort gepostet hast eine EG13 in der Gesamtschau ist, hängt von den Zeitanteilen ab.
Und ehrlich gesagt, sehe ich da nicht die 13. Aber im kern ist es halt noch zu unklar, was die Avs sind.

Prüfung und Koordination Zutritt/Zugänge Betriebszentrum
-> das kann Anträge bearbeiten und in ein System eingeben bedeuten (EG5 allgemeine Verwaltung)
-> aber auch Personaleinsatzplanung, BSI Sicherheitskonzept erstellen, ... bedeuten (so 11 -12 oder aber, wenn eine ständige strategische Weiterentwicklung damit gefordert ist auch die 13 allgemeiner Teil)
Betriebsmanagement, insb. WAN/LAN
kann reines doing sein (Fachinformatiker gedenkel, wenn es high teck ist, auch Bcs)
kann planung sein (Bcs)
kann strategische Ausrichtung sein (Msc)

Schwierig sich da ein Bild zu machen, zumindest scheinen die bei euch nicht ganz sauber im Eingruppierungshandwerk zu arbeiten.


MDAngestellter

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👍Vielen lieben Dank für die ausführlichen Infos @MoinMoin . Ich denke, ich bin nun gewappnet für das Gespräch am Mittwoch und was mit dem vorherigen AG passiert, muss ich mir nochmal durch den Kopf gehen lassen.

CU Frank

MoinMoin

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👍Vielen lieben Dank für die ausführlichen Infos @MoinMoin . Ich denke, ich bin nun gewappnet für das Gespräch am Mittwoch und was mit dem vorherigen AG passiert, muss ich mir nochmal durch den Kopf gehen lassen.

CU Frank
Ich hoffe nicht, dass es ein vorheriger AG war, denn dann ist es keine Versetzung!
Es ist doch der gleiche AG nur unterschiedliche Dienststellen / Vertreter des AGs
beides male ist doch der AG dein Bundesland.....ODER?

MDAngestellter

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Hallo MoinMoin,

ja es ist formal das Bundesland, aber es sind halt 2 komplett verschiedene Personalstellen, die - muss ich leider nun feststellen - wohl die gleichen fähigen HRler haben. Und gedanklich bin ich da bei zwei verschiedenen Baustellen. Also das Gespräch am Mittwoch lief so lala, sie haben sich das angehört, einzig, ob die Erfahrung ab Feburar 25 oder ab April 23 gesammelt wurde, werden die wohl noch prüfen, ich soll aber nochmal alles schriftlich machen. Da wäre ich dann wieder bei der Frage, wo könnte ich belastbare Nachweise zu der Argumentation finden? Ich weiß nicht, ob sie eine DFH-pdf aus dem Finanzministerium eines anderen Bundeslandes für voll nehmen. Gibts sowas wie den Becks Kommentar für den TV-L auch?
Ich bekam noch folgendes Schreiben mit an dem Termin:

Der Arbeitsplatz ist mit der Entgeltgruppe 13 TV-L bewertet. Die Aufgaben nehmen Sie seit dem 15.09.2025 im Rahmen Ihrer Abordnung wahr.

Während der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit erhalten Sie eine persönliche Zulage gem. § 14 Abs. 3 TV-L. Die Zulage wird rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Ihrem bisherigen Tabellenentgelt (E 10 TV-L) und dem Tabellenentgelt, das sich für Sie bei Übertragung dieser Tätigkeit (E 12 TV-L) ergeben hätte, gewährt. Da aufgrund des Fehlens der mindestens dreijährigen praktischen Erfahrung derzeit bei Ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Entgeltgruppe 13 TV-L noch nicht vorliegen, sind Sie vorerst in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.

Die Zahlung der Zulage ist bis zum Ablauf der Abordnung begrenzt.

Deren Argumente waren halt, die Zulage kann nicht die EG13 sein, weil das ja dann Türen öffnen würde, "unqualifizierten" Arbeitnehmern per Zulage die EG der Stelle zu bezahlen, wenn die Zulage sich nur nach der Stelle richtet.

Das zweite Argument war, dass die Erfahrung erst nach dem Studienabschluss gesammelt werden kann.  (hier weiß ich ja steht in der obigen pdf, im ersten Satz auch so, allerdings gibt einen für mich unverständlichen Nachsatz, wo ich nicht sicher bin, ob er diesen aufhebt oder nur ergänzt - und wo ich etwas wie ein Gerichtsurteil? finde, um das darzulegen)

Praktische Erfahrung kann bei Beschäftigten, die im Ausbildungsstrang (Basiseingruppierung Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 oder Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1) eingruppiert sind, erst nach dem einschlägigen Berufsausbildungs- oder Hochschulabschluss beginnen.
[b]Für alle Beschäftigten muss die Erfahrung aber in einem den aktuellen Tätigkeiten verwandten, nicht zwingend gleichwertigen, aber mindestens auf dem Niveau der Entgeltgruppe 10 liegen-den Aufgabengebiet erworben worden sein.[/b] Eine unterhälftige Teilzeittätigkeit ist wegen der Unteilbarkeit von Erfahrung unschädlich. [b]Gleiches gilt für Beschäftigte, die nachweisbar zu-rückliegend entsprechende Arbeitsvorgänge ausgeübt haben[/b]. Nebentätigkeiten, Forschungs-aufgaben oder rein theoretische Aufgaben genügen dagegen nicht, denn das Tätigkeitsmerk-mal stellt auf die „praktische“ Erfahrung ab. Sofern sie außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben wurden, muss diese mindestens die Wertigkeit der Entgeltgruppe 10 entsprechen.
Zur Eingruppierung in eine Entgeltgruppe mit diesem Tätigkeitsmerkmal muss die praktische Erfahrung auch in der Person vorliegen. Es handelt sich um ein subjektives Tätigkeitsmerkmal. Solange diese drei Jahre am Stück oder kumulativ nicht vorliegen, sind die Beschäftigten nicht in den entsprechenden Entgeltgruppen eingruppiert. Allerdings greift hier auch nicht unmittel-bar die Minus-1-Regelung aus der Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 1 Absatz 4, denn diese stellt nur auf „Vor- und Ausbildung“ ab und nicht auf weitere Merkmale. Es bestehen aber seitens des Niedersächsischen Finanzministeriums keine Bedenken, wenn übertariflich analog dieser Regelung auch bei diesem (und allen anderen) subjektiven Tätig-keitsmerkmalen so verfahren wird.

MoinMoin

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Man ist aufgrund der auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, egal ob man qualifiziert ist oder ein Dackel.

Also wenn es EG13 Tätigkeiten sind, dann muss die Zulage auch nach den Regeln der Eingruppierung gezahlt werden, denn auch dein AG hat sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zu richten.

Die Erfahrungen kann man nur bei Ausübung entsprechender Tätigkeiten sammeln, unabhängig davon, ob man eine Ausbildung hat oder keine.

Natürlich kann ich bei der Ausübung einer EG6 Tätigkeit idR keine Erfahrungen für eine EG12 Tätigkeit sammeln.
Wenn ich aber entsprechende äquivalente Tätigkeiten ausübe (auch ohne die Voraussetzung in der Person zu haben sprich die Ausbildung), denn erhalte ich auch die Erfahrungen.

Also zunächst einmal ist entscheiden klipp und klarr festzustellen, welche Tätigkeiten (mit welcher EG Wertigkeit) dir wann übertragen wurden. Dann kann man schauen wann udn wielange du eine EG niedriger warst, wg. fehlender Voraussetzung in der Person (die ich weiterhin als nicht notwendig wg. FG2 ansehen) und dann kann man gucken wie die Stufenlaufzeiten und Erfahrungszeiten sich ansammeln.

Und wenn Ag und du da anderer Meinung sind, dann muss halt mal eine Richter ein blick drauf werfen. und HR oder dir den Kopf waschen.

MDAngestellter

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Hallo MoinMoin,

vielen Dank für deinen Input.
Jetzt hätte ich doch noch eine neue Idee, um beim neuen Job die Stufe retten zu können. Mit den neuen Informationen habe ich jetzt schonmal einen Anwalt kontaktiert, ob er die E11 bei der alten Dienststelle ab April 23 erwirken kann, und ich überlege nun, ob ich hier bei der neuen nicht erstmal argumentieren (kann), das in der EG12 ja steht "mit mindestens 3 Jahren praktischer Erfahrung" , dass mir die E12 (Stufe 3, so wie jetzt ja die Zulage wäre) garnicht zustehe, und ich (bitte) daher in EG11 (weiter, nach Anwalt) eingestuft bleiben möchte, so dass die Stufe 4 EG11 weiterliefe, und ich lass die auch die Erfahrung erst ab jetzt laufen . Dann sage ich aber in März 27 könnt ihr das mit der praktischen Erfahrung nicht nochmal prüfen (bis dahin wäre EG 11 STufe 4 gleich  EG 12 Stufe 3 (was ich aktuell wohl bekäme) und die EG13 lohnt sich jetzt ab April 26 ja dann auch nicht, wenn ich dann doch in April 27 die STufe5 erreiche und erst dann in die 12 oder 13 einen Antrag stelle)? (sorry für den langen Satz)

Dazu wäre nochmal die Nachfrage, damals wurde mir ja Erfahrung angerechnet und mir bei Einstellung die Stufe 4 zugewiesen, würde das dann auch für eien erwirkte EG11 gelten oder kann das gekippt werden (weil die dann im Prozess vielleicht bockig sind und sagen, damals wurde ein Fehler begangen)?

VG Frank 

MoinMoin

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Dazu wäre nochmal die Nachfrage, damals wurde mir ja Erfahrung angerechnet und mir bei Einstellung die Stufe 4 zugewiesen, würde das dann auch für eien erwirkte EG11 gelten oder kann das gekippt werden (weil die dann im Prozess vielleicht bockig sind und sagen, damals wurde ein Fehler begangen)?
hihi, nein natürlich nicht, denn dir wurde die Erfahrung aufgrund der zukünftigen und vergangene Tätigkeiten anerkannt und die haben sich nicht verändert.
Es hat sich nur die fehlerhafte Rechtsmeinung bzgl. der EG der Tätigkeiten geändert.

Aber natürlich würde ein depperter Personaler so wie du es schreibts argumentieren, weil er das Grundprinzip nicht raft.