Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei voller Erwerbsminderungsrente

Begonnen von Karlgustav123, Heute um 12:09

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Karlgustav123

Hallo Zusammen,

vielleicht kann mir jemand helfen? Ich bin zum 30.04.2026 wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden (TVL). Ich war seit August 2024 krank. Habe im September 2025 rückwirkend ab 01.01.2024 einen Schwerbehindertengrad von 50 erhalten. Ich habe meinen restlichen Urlaub nun bei der Personalstelle geltend gemacht und heute schriftlich mitgeteilt bekommen, dass der Resturlaub aus 2024 zum 31.03.2026 verfallen ist. Für 2025 mir der gesamte Jahresurlaub zusteht (24 Tage bei 4-Tage-Woche), jedoch der Schwerbehindertenurlaub nicht rückwirkend berücksichtigt wird für 2025. Ich also nur einen Tag bekomme (ab September 2025). Für 2026 erhalte ich insgesamt 9 Tage.

Meine Fragen sind: stimmt es, dass ich den Urlaubsanspruch für 2024 nicht mehr bekomme, wurde nie darüber informiert, dass dieser verfällt!
Ist es richtig, dass der Schwerbehindertenurlaub erst ab September 2025 gilt, obwohl er mir rückwirkend ab 01.01.2024 zusteht.

Über Antworten wäre ich dankbar, dann könnte ich der Personalabteilung entsprechend zurückschreiben. Danke.

Capo

Der Urlaub für Schwerbehinderung wird nur dann Angerechnet wenn dein Arbeitgeber auch in dem Urlaubsjahr Kenntnis davon hatte das der Anspruch besteht.Es wurde zwar festgestellt das du ab dem 01.01.2024 eine Schwerbehinderung hast und wenn du dieses im September 2024 mitgeteilt hast, besteht der Anspruch für das laufende Urlaubsjahr das wären hier dann 4 Tage. Wenn du es ihm aber erst jetzt mitgeteilt hast besteht nur für diese Jahr Anspruch.
§ 208 SGB IX Zusatzurlaub
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.

Karlgustav123

Danke erstmal für deine Nachricht.

Ich habe selbst erst im September 2025 die Mitteilung erhalten dass ich rückwirkend ab 1.1.24 50 GdB erhalten habe. Dies ist entstanden, weil meinem Widerspruch stattgegeben wurde. Das habe ich dann aber sofort dem Arbeitgeber mitgeteilt.

Capo

Was anderes ist das mit dem normalen Urlaub, dein Arbeitgeber muss dich darauf hinweisen das er verfällt. Bei uns bekommt jeder einmal im Jahr eine Mail mit der Auflistung seines Urlaubsanspruches, inklusive Verfallsdaten außerdem ist bei der Urlaubsbeantragung zu sehen welcher Urlaub bis wann Gültigkeit hat. Die Frage ist jetzt nur müsste er mir in meiner Krankheit einen Brief schreiben, da ich ja die Mails nicht Lesen kann?

Karlgustav123

Das ist bei uns noch nie erfolgt..bei keinem von uns Mitarbeitern 🫣 wir haben ja auch noch handschriftliche Urlaubskarten.

Ich habe zu keiner Zeit ein Hinweis weder mündlich noch schriftlich erhalten.