Ermahnung wegen AU-Tag – Direktor besteht auf Nachholpflicht weil ich 20std

Begonnen von Schöne Aussichten, 03.03.2026 11:20

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Tante Hilde

Zitat von: Faunus in Gestern um 23:38Das sehe ich auch so.
Ich hatte letrztens selbst 2 Tage mit AU, aber am 1. Tag ging es erst ab 13 Uhr los - also bis ca. 12 gearbeitet, obwohl ein voller Tag AU. Ich habe jetzt aber keinen Chef, den das kümmert, nur Arbeit, die dann halt liegen bleiben würde. Egal!


Ich dachte, es gibt keine halben Krank-Tage? Angenommen, ich habe erst 12 Uhr die Behandlung, die mich arbeitsunfähig für die weiteren Stunden macht, dann wird aufgrund der AU-Bescheinigung meine Arbeitszeit für den ganzen Tag im System hinterlegt. Warum sollte ich dann einen halben Tag arbeiten? Das verstehe ich nicht. Und Arbeit bleibt bei mir IMMER liegen, weil ich eh nicht alles schaffe. Da macht der halbe Tag, den ich zusätzlich dem AG schenke, auch keinen Unterschied mehr.
Ich sehe hier das Problem wirklich darin, dass evtl. die Arbeitszeitverteilung nicht fixiert wurde. Daher gibt es das bei uns eher nicht, wenn man z. B. an  3 Tagen pro Woche arbeitet, werden diese ins Zeiterfassungssystem fest eingespeist. Schon um solche Unsicherheiten zu vermeiden. Wenn man an anderen Wochentagen als üblich arbeiten möchte, ist das mit Antrag im System jederzeit möglich. da passiert das nicht, dass der Chef auf die Idee kommt, Feiertage oder Kranktage an den anderen Tagen nachzuholen.

Rentenonkel

Die Frage, die ich mir stelle, ist jedoch, ob der Arzt tatsächlich eine offizielle elektronische AUB für den Tag ausgestellt hat.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat ja das bisherige Verfahren der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst. Diese könnte dann der Arbeitgeber elektronisch abrufen. Gleichzeitig kann so die zuständige KK prüfen, ob an dem Tag tatsächlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht oder vielmehr ein Anspruch auf Krankengeld.

Wenn das so wäre, bestünde meiner Meinung nach für den Tag aufgrund der Vorerkrankungen von mehr als 10 Wochen tendenziell ohnehin eher ein Anspruch auf Krankengeld für den Tag. Dann wäre das Verhalten des AG tatsächlich unverständlich.

MoinMoin

Zitat von: Faunus in Heute um 08:52Aber nicht im Nachhinein und entweder gilt die Regelung für alle oder aber es müssen "besondere" Gründe vorliegen, warum nur bei diesem MA.
Natürlich kann der aG das nur bei einzelnen Personen verlangen. Wo im Gestz steht, da was von Firmenweit?
Und wenn eine Person häufige mal krank ist ohne AUB, dann ist das Argument, welches der AG anbringen kann, dass er halt die AUB braucht, falls es sich auf 42 Tage hochschaukelt.
ZitatAlles nicht so einfach.
Sehe ich anders. Eine Begründung ist schnell gezaubert.

Faunus

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 11:02Die Frage, die ich mir stelle, ist jedoch, ob der Arzt tatsächlich eine offizielle elektronische AUB für den Tag ausgestellt hat.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat ja das bisherige Verfahren der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst. Diese könnte dann der Arbeitgeber elektronisch abrufen. Gleichzeitig kann so die zuständige KK prüfen, ob an dem Tag tatsächlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht oder vielmehr ein Anspruch auf Krankengeld.

Wenn das so wäre, bestünde meiner Meinung nach für den Tag aufgrund der Vorerkrankungen von mehr als 10 Wochen tendenziell ohnehin eher ein Anspruch auf Krankengeld für den Tag. Dann wäre das Verhalten des AG tatsächlich unverständlich.

Verstehe ich dich richtig, wenn mann alle 10 Wo. wegen einer/s fortdauernden Therapie/Eingriffs für ein und dieselbe Krankheit/Operation ausfälllt, könnte u.U. das Krankengeld breits beim 2tem mal - also 6 Wochen rum - schon greifen? Interessanter Gedanke!

Faunus

Zitat von: MoinMoin in Heute um 11:21Natürlich kann der aG das nur bei einzelnen Personen verlangen. Wo im Gestz steht, da was von Firmenweit?
Und wenn eine Person häufige mal krank ist ohne AUB, dann ist das Argument, welches der AG anbringen kann, dass er halt die AUB braucht, falls es sich auf 42 Tage hochschaukelt.Sehe ich anders. Eine Begründung ist schnell gezaubert.


(Urteil 5 AZR 886/11) grundlos möglich

aber EGAL für die TE!

UNameIT

Zitat von: Schöne Aussichten in 03.03.2026 11:20ch bin im öffentlichen Dienst beschäftigt, 50% Teilzeit 20 Std/woche, TV-L. Seit Anfang 2024 befinde ich mich in einer medizinisch notwendigen Langzeittherapie – anfangs monatlich, inzwischen alle 10 Wochen, und laut Arzt irgendwann abschließbar. Für jeden dieser Termine bin ich ordnungsgemäß krankgeschrieben.

Interessant für den Sachverhalt wären schon einmal:
1. Was sagt der Personalrat?
2. Ist der Chef befugt eine Abmahnung auszustellen?
3. Was steht in deinem Arbeitsvertrag? Sind feste Arbeitstage geregelt? Oder der AN arbeitet 20H/Woche selbständig verteilt auf 7 Tage? Sind nur geregelt 20h die Woche hat der AG andere Rechte als wenn dort zum Beispiel steht Mo.-Do. Dann muss nämlich ausgegangen werden von ung. 5h pro Tag, und du musst diese 5h nicht nacharbeiten.

Deine Pflichten bei planbaren Operationen:
1. frühzeitig über den Termin informieren.
2. Vorlage einer AU (elektronisch)

Rechtlich handelt es sich im Normalfall um eine unverschuldete Verhinderung, bei einer medizinisch notwendigen Behandlung,  die Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet.

Am Anfang war es ja wohl monatlich (12 Tage) nun alle 10 Wochen. Das heißt du reißt normalerweise nicht die 42 Tage.

Andererseits bist du verpflichtet Arztbesuche außerhalb deiner Arbeitszeit zu planen. Grade bei Gleitzeit. Hier muss klar kommuniziert werden, das du AU aufgrund von einer OP bist und nicht AU aufgrund von einem Arztbesuch.


Faunus

Zitat von: UNameIT in Heute um 12:04Andererseits bist du verpflichtet Arztbesuche außerhalb deiner Arbeitszeit zu planen. Grade bei Gleitzeit. Hier muss klar kommuniziert werden, das du AU aufgrund von einer OP bist und nicht AU aufgrund von einem Arztbesuch.


Der Grund der AU ist für den AG doch unerheblich? Damit spielt es keine Rolle "warum" alle 10 Wo.
die AU erfolgt.

Rentenonkel

Zitat von: Faunus in Heute um 11:41Verstehe ich dich richtig, wenn mann alle 10 Wo. wegen einer/s fortdauernden Therapie/Eingriffs für ein und dieselbe Krankheit/Operation ausfälllt, könnte u.U. das Krankengeld breits beim 2tem mal - also 6 Wochen rum - schon greifen? Interessanter Gedanke!

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist bei der Erkrankung eines Mitarbeitenden auf längstens sechs Wochen begrenzt. Wird der oder die Arbeitnehmende infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, kann der Arbeitgeber die Erkrankungen zusammenrechnen, wenn

a) der oder die Arbeitnehmende vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit nicht mindestens sechs Monate arbeitsfähig war oder

b) seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten noch nicht abgelaufen ist.

Angerechnet werden können nur Erkrankungen wegen derselben Krankheit. Um eine Anrechnung prüfen zu können, ist es somit erforderlich, die Krankheitsursache zu kennen. Die Informationen darüber sind dem Arbeitgeber meist jedoch nicht bekannt. Um dennoch die gesetzliche Regelung anwenden zu können, kann sich der Arbeitgeber an die Krankenkassen wegen der entsprechenden Prüfung wenden - denn die an die Krankenkasse übermittelten Daten erhalten einen Abschnitt der eAU-Bescheinigung, welchem die Diagnose entnommen werden kann. Dadurch ist eine Prüfung möglich. Die Diagnosedaten werden dem Arbeitgeber beim Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht übermittelt.