Eine Änderung der Beihilfesätze, auch hier etwa wie die Kürzung von z.B. auf 50% berechtigt zum Auslösen der gesetzlichen Versicherungsnorm für Beihilfeempfänger/innen:
§ 199 Abs. 2 VVG. Demnach kann man, ohne Gesundheitsprüfung innert der 6 Monatsfrist, die hier z.B. wegfallenden 50% über die PKV ausgleichen. Das kostet natürlich dann einen entsprechenden Mehrbeitrag für diese eine Leistungssteigerung (nicht den gesamten Tarif).
So kann man den Versicherungsschutz wieder auf das
"bisherige Niveau" herstellen, ohne eine Zusatzversicherung wie die Würzburger dazu abzuschließen. Die ist aber in jedem Fall vielleicht je nach persönlicher Situation gegebenenfalls sinnvoll, falls man keinen Beihilfeergänzungstarif hat. Vielleicht sollte man auch prüfen, sofern vorhanden, ob der Beihilfeergänzungstarif vielleicht diese Differenz stopft. Beim Grundtarif muss/kann man jedenfalls § 199 VVG ziehen.
Jedoch Achtung. Die meisten Beihilfeergänzungstarife, erstatten wenn dann meistens nur die zahntechnischen Auslagen und / oder Labor- und Materialkosten. Behandlungskosten sind in der Regel hier nicht erfasst, daher sollte man also selbst mit einem (guten) Beihilfeergänzungstarif ggf. zumindest die Behandlungskosten anpassen oder wenn man schon dabei ist, auch ggf. gleich alles.