Autor Thema: Beihilfe Bund - Änderungen zu zahnärztlichen Leistungen ab 01.01.2026  (Read 3386 times)

Feeling

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Ich grüße euch.

Ich habe bei meiner Beihilfe einen Heil- und Kostenplan für ein Implantat eines Zahnes eingereicht. Heute kam folgede Mitteilung dazu:

"Sofern die Behandlung noch bis zum 31.12.2025 begonnen wird gilt Folgendes: Enstehen bei einer zahnärztlichen Behandlung Aufwendungen nach den Gebührenzimmer 2130-2320 (konversierende Behandlung), 5000-5340 (prothetische Leistungen), 7080-7100 und 9000-9170 (implantologische Leistungen) sind die Material- und Laborkosten zu 60 Prozent behilfefähig.

Sofern die Behandlung ab dem 01.01.2026 begonnen wird, sind die Aufwendungen zu den geplanten Implantaten aufgrund einer geänderten Rechtslage zu 50 Prozent beihilfefähig. Die Aufwendungen zu Auslagen und Material- und Laborkosten sind zu 80 Prozent beihifefähig."

Sehe ich das richtig das ich weniger erstattet bekomme, von den Leistungen die meine Zahnärztin ausführt, dafür aber mehr bei den Material- und Laborkosten wieder bekomme?

Hobbyjurist

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Das ist wohl richtig, wenn ich in die Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (https://www.buzer.de/gesetz/17157/index.htm) schaue:

§ 15 Abs. 2 BBhV: "Liegt keiner der in Absatz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte zu 50 Prozent beihilfefähig."

§ 16 Abs. 1 BBhV: "Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den §§ 14 bis 15b entstanden sind, sind zu 80 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren kieferorthopädische Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde."

Das ist schon eine gewaltige Kürzung von 100%/60% auf 50%/80%, wenn auch zukünftig die Begrenzung der Implantatezahl entfällt. Berücksichtigen muss man dabei auch, dass ja nicht jeder Beamte einen Beihilfeergänzungstarif bekommt und Zahnzusatzversicherungen meines Wissens nicht für Beamte angeboten werden. In diesem Sinne ist das schon ein deutlicher Nachteil.

Zwar kann man Krankheitskosten als außergewöhnliche Kosten in der Steuererklärung ansetzen, aber auch nur diejenigen, die eine gewisse Zumutbarkeitsgrenze übersteigen.

Roderick85

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Das hier https://www.wuerzburger.com/produkte/zahnzusatzversicherung/dentoptimal  ist die einzige, mir, bekannte Zahnzusatzversicherung die Beamte abschließen können mit einer PKV.

Vielen Dank für die Information der Änderung beim Zahnersatz.

Saxum

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Eine Änderung der Beihilfesätze, auch hier etwa wie die Kürzung von z.B. auf 50% berechtigt zum Auslösen der gesetzlichen Versicherungsnorm für Beihilfeempfänger/innen: § 199 Abs. 2 VVG. Demnach kann man, ohne Gesundheitsprüfung innert der 6 Monatsfrist, die hier z.B. wegfallenden 50% über die PKV ausgleichen. Das kostet natürlich dann einen entsprechenden Mehrbeitrag für diese eine Leistungssteigerung (nicht den gesamten Tarif).

So kann man den Versicherungsschutz wieder auf das "bisherige Niveau" herstellen, ohne eine Zusatzversicherung wie die Würzburger dazu abzuschließen. Die ist aber in jedem Fall vielleicht je nach persönlicher Situation gegebenenfalls sinnvoll, falls man keinen Beihilfeergänzungstarif hat. Vielleicht sollte man auch prüfen, sofern vorhanden, ob der Beihilfeergänzungstarif vielleicht diese Differenz stopft. Beim Grundtarif muss/kann man jedenfalls § 199 VVG ziehen.

Jedoch Achtung. Die meisten Beihilfeergänzungstarife, erstatten wenn dann meistens nur die zahntechnischen Auslagen und / oder Labor- und Materialkosten. Behandlungskosten sind in der Regel hier nicht erfasst, daher sollte man also selbst mit einem (guten) Beihilfeergänzungstarif ggf. zumindest die Behandlungskosten anpassen oder wenn man schon dabei ist, auch ggf. gleich alles.
« Last Edit: 24.11.2025 15:59 von Saxum »

nomennominandum

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Über die Möglichkeit des 199 Abs. 2 VVG bin ich auch schon gestolpert. Hat hiermit schon jemand praktische Erfahrungen und weiß, wie die Versicherer grundsätzlich darauf reagieren? Auch wenn diese Möglichkeit gerichtlich bestätigt ist, habe ich Zweifel daran, dass dies in der Praxis häufig vorkommt. Gibt es dazu ggf. ein Musterschreiben, das man inhaltlich anpassen kann? Reicht ein genereller Verweis auf die neuen beihilferechtlichen Regelungen und den Wunsch, den wegfallenden Beihilfeanspruch über die PKV auszugleichen? Oder muss jeder Anpassungswunsch detailliert aufgeführt und begründet werden? Und was passiert, wenn der Versicherer ohne Murren mitzieht: erhält man dann ein Bestätigungsschreiben mit den individuellen Ansprüchen? Denn die Tarifblätter werden ja nicht persönlich angepasst. Aber in 20 Jahren möchte ich auch noch wissen, was irgendwann mal vereinbart wurde und vor allem auch nachweisen können.

Saxum

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Nicht wirklich, also jetzt nicht im Kontext der wegfallenden Einzel-Beihilfeleistung, aber solche Übungen sind täglich gang und Gabe in Form der Beihilfesatz-Erhöhungen von 50% auf 70% oder umgekehrt. Das betrifft jetzt natürlich alle Leistungen und ist vermutlich "einfacher" als eine einzelne Leistung.

Wichtig ist aber vor allem meines Erachtens nach, dass man en Antrag rechtzeitig *innert* der Frist einreicht und entsprechende Nachweise mitliefert.

Ein explizites Musterschreiben ist mir bisher noch nicht bekannt. Ich habe aber mal die KI gefüttert und eins generieren lassen. Ich weise explizit darauf hin, dass es *keine Gewähr* dafür besteht und ich ein juristischer Laie bin. Auf eigene Gefahr / Haftung und ohne juristische Korrektur der KI-Aussagen oder Abgleich mit dem Gesetzestext hinsichtlich der konkreten Änderungen.

Betreff: Antrag auf Anpassung des Krankenversicherungsschutzes nach § 199 Abs. 2 VVG wegen Reduzierung der Beihilfeleistungen im Bereich der zahnärztlichen Leistungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

als beihilfeberechtigte(r) Versicherte(r) bin ich bei Ihnen unter der Versicherungsnummer [Versicherungsnummer einfügen] im Tarif/Tarifkombination [bisheriger PKV‑Tarif] versichert. Aufgrund einer Änderung der Beihilfevorschriften des [Bundes / Landes, genaue Bezeichnung der Beihilfeverordnung einfügen] wurden die Beihilfeleistungen im Bereich implantologische Leistungen von 100% auf 50% und gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den §§ 14 bis 15b der Bundesbeihilfeverordnung entstanden sind, sind künftig zu 80 Prozent beihilfefähig mit Wirkung zum [Datum Inkrafttreten]. Hierdurch entsteht in diesem Leistungsbereich eine zusätzliche Eigenbelastung, die bislang von der Beihilfe getragen wurde.

Die Änderung ergibt sich aus [z.B. der Neufassung/Änderungsverordnung zur Beihilfeverordnung vom …, Fundstelle, ggf. Rundschreiben des Dienstherrn/der Beihilfestelle vom …].

Gemäß § 199 Abs. 2 VVG habe ich als Beihilfeempfänger Anspruch darauf, dass mein privater Krankenversicherungsschutz im Rahmen der bei Ihnen bestehenden Krankheitskostentarife so angepasst wird, dass der durch die Reduzierung der Beihilfeleistungen entstandene Ausfall ausgeglichen wird. Die vorliegende Konstellation stellt einen teilweisen Wegfall des bisherigen Beihilfeanspruchs im Leistungsbereich Zahnersatz dar, sodass der Anwendungsbereich des § 199 Abs. 2 VVG eröffnet ist. Da ich diesen Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Wirksamwerden der Beihilfeänderung stelle, ist die Anpassung ohne erneute Risikoprüfung und ohne Wartezeiten vorzunehmen.

Ich beantrage daher, meinen bestehenden Versicherungsschutz so umzustellen bzw. zu ergänzen, dass die Reduzierung der Beihilfe im genannten Bereich vollständig kompensiert wird und meine bisherige Absicherungsstruktur (Beihilfe + PKV‑Restkostenabsicherung) faktisch erhalten bleibt. Die Umstellung soll im Rahmen der bei Ihnen vorhandenen Krankheitskostentarife erfolgen; bitte berücksichtigen Sie dabei die für meinen bisherigen Versicherungsschutz gebildeten Alterungsrückstellungen entsprechend der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Bitte übersenden Sie mir ein konkretes Anpassungsangebot mit Angabe des/der in Betracht kommenden Tarifs/Tarifbausteins, des Leistungsumfangs insbesondere im Bereich Zahnersatz sowie der künftigen Beitragshöhe. Gleichzeitig bitte ich um schriftliche Bestätigung, dass die Umstellung risikoprüfungsfrei und ohne Wartezeiten gemäß § 199 Abs. 2 VVG erfolgt. Für den Fall, dass Sie der Auffassung sind, eine vollständige Kompensation der weggefallenen Beihilfeleistungen sei innerhalb Ihrer bestehenden Tarife nicht möglich, bitte ich um eine ausführliche und nachvollziehbare schriftliche Begründung für weitere Rechtsschritte.

Ich bitte um eine schriftliche Antwort innerhalb von [z.B. 14 Tagen] ab Zugang dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen

[Ort], den [Datum]
[Unterschrift Versicherungsnehmer/in]
[Name, Anschrift]

Säänn

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Also ich kann mich noch erinnern, dass vor vielen Jahren mal die Übernahme von zahnärztlichen Leistungen und so durch die Beihilfe erhöht wurde. Ich wurde durch die Debeka angeschrieben, dass ich meinen Vertrag anpassen  kann, da sonst überversichert. Vielleicht erfolgt jetzt so etwas wieder? Weil sind unterversichert ?

Roderick85

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Man dürfte ja kein Problem haben wenn man 50% Beihilfe bzw. Restkostenversicherung, oder verstehe ich das falsch. Da muss man dann nichts anpassen, oder?

Saxum

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Man "muss" nichts anpassen, da die prozentuale Absicherung dem Grunde nach die gleiche ist. Aber man hat das Recht gegebenenfalls wegfallende oder reduzierte Leistungen der Beihilfe auf der PKV Seite ausgleichen zu lassen, so dass man den gleichen Versicherungsschutz hat "wie bisher".

nomennominandum

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Genau. Bislang waren zwei Implantate pro Kiefer ohne besondere Indikation zu 100% beihilfefähig. Wohlgemerkt immer mit dem persönlichen Beihilfebemessungssatz! Also 100% x (Z.B.) 50% Beihilfebemessungssatz = 50% Erstattung durch die Beihilfe. Ab dem dritten Implantat ohne besonderen Grund (zum Beispiel Unfall) gab es bislang allerdings gar nichts mehr von der Beihilfe.

Ab dem neuen Jahr gibt es keine Begrenzung auf zwei Implantate pro Kiefer mehr. Das ist grundsätzlich sehr erfreulich! Allerdings sind die Implantate dann generell ab dem ersten Implantat ohne besonderen Grund nur noch zu 50 % beihilfefähig. Auch hier muss man aber wieder mit dem persönlichen Beihilfe Bemessungssatz multiplizieren. Wenn man zum Beispiel schon in Pension ist und der Beihilfebemessungssatz beträgt 70 % bedeutet das: 50% x 70% Beihilfebemessungssatz = 35 % . Die PKV übernimmt zu dem Zeitpunkt aus dem Haupttarif aber auch nur noch 30%. Also bleiben rd. 35% Lücke. Wenn man Glück hat, wird das größtenteils oder ganz durch einen Beihilfeergänzungstarif übernommen. Das kommt aber ganz darauf an, was für einen Beihilfeergänzungstarif man hat, ob es gegebenenfalls jährliche Summenbegrenzungen gibt (dann sind inflationsbedingt vielleicht irgendwann maximal ein oder zwei Implantate im Jahr darüber möglich) und ob man überhaupt einen Beihilfeergänzungstarif hat. Wenn man über die Öffnungsakrion in der PKV ist, sieht es meistens düster aus. Da Implantate auch heute schon sehr teuer sind (vielleicht 3000 € pro Implantat), können da gegebenenfalls schon unangenehme Kosten auf einen zukommen. Gerade, wenn man im Alter kein herausnehmbares Gebiss haben möchte. Das ist jetzt mal eine ganz grobe Darstellung. Es gibt noch ein paar Feinheiten bezüglich der Behandlungskosten durch den Arzt beziehungsweise Material- und Laborkosten.

Wenn diese Regelung über Paragraph 199 Abs. 2 VVG tatsächlich auch in so einem Fall greift, könnte man innerhalb von sechs Monaten nach Änderung der Beihilferegelungen von seinem Versicherer verlangen, dass man gegen einen gewissen Mehrbetrag den bislang gültigen Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung wiederherstellen kann. In diesem Fall würde das aus meiner Sicht bedeuten, dass man über die PKV so versichert wird, dass die oben beschriebene Lücke bei den ersten beiden Implantaten pro Kiefer, ohne besondere Indikation über die private Krankenversicherung ausgeglichen wird. Wie gesagt, es gibt auch Leute, die keinen Beihilfeergänzungstarif haben. Und selbst wenn, sofern es eine jährliche Summenbegrenzung für den Beihilfe Ergänzung Tarif gibt, könnte die neue Regelung dennoch nachteilig sein, wenn das Budget innerhalb des Jahres hier durch deutlich schneller aufgebraucht ist. Daher müssten eigentlich über den Hauptarife zukünftig zwei Implantate pro Kiefer ohne besondere Indikation vollständig übernommen werden, auch wenn die Beihilfe zukünftig weniger übernimmt.

Was mir noch nicht ganz klar ist: in dem Urteil stand etwas dazu, dass der Versicherer den Schutz innerhalb der bestehenden Tarife anbieten muss. Bedeutet das innerhalb der individuell bereits abgeschlossenen Tarife, oder bedeutet das, innerhalb der Tarife, die der Versicherer generell am Markt hat? Also keine individuelle Regelung, die ergänzend zu den persönlich bereits abgeschlossenen Tarifen gilt, sondern würde einem einfach der Wechsel in einen anderen Tarif ermöglicht werden? Wenn ein Versicherer da aber nicht wirklich Auswahl hat, dann läuft die Regelung ja ins Leere…

Saxum

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Falls man auf das Urteil vom 28.08.2014 - 7 U 52/14 vom OLG Stuttgart bezieht. Salopp vereinfacht gesagt, meiner Rechtsauffassung nach, hat das Gericht hier ausgeführt, dass es für die Klägerin bzw. den Anspruch aus § 199 VVG "egal" ist ob der Versicherer einen "passenden Tarif" im Angebot hat oder nicht.

Anderes ausgedrückt, meiner Interpretation nach, entweder der Versicherer bietet den Zugang zum Beihilfeergänzungstarif an, wobei andere Leistungen welche ja über den Anspruch aus § 199 VVG hinausgehen, dabei ausgeschlossen werden bzw. mit einem Risikozuschlag versehen werden ODER er geniert einen komplett neuen Tarif, was ihm ja auch im Rahmen seiner Versicherertätigkeit nicht "unmöglich ist". Es ist egal wie der Versicherer es ausgestaltet, er muss den Anspruch der Beklagten erfüllen.

Ab RN 50 steht das so ausgeführt. Hier hatte die Beklagte aber Zugang zu den anderen Versicherungsleistungen des Beihilfeergänzungstarifs (ggf. gegen Risikozuschlag), der Versicherer wollte hier aber explizit Zahnleistungen ausschließen - daher muss man das meines Erachtens nach so herum lesen.

Hobbyjurist

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Man staunt beim Lesen des Urteils, vor allem, wenn man mal an die Folgen denkt. Bisher war ich wie die Stimmen in Rn. 28 davon ausgegangen, dass § 199 Abs. 2 VVG die Änderung des Beihilfebemessungssatzes insgesamt (z.B. Senkung von 70 % auf 50 % oder Senkung auf 0 % infolge eines vollständiges Entfalls) umfassen wird und nicht die Änderung der Beihilfefähigkeit jeder einzelnen Leistung erfasst.

Das hieße ja, dass die PKVen auf Antrag für jeden Versicherten jede ungünstige Änderung in den Beihilfevorschriften kompensieren müssen und es dadurch neben Grundtarifen und Beihilfeergänzungstarifen zu individuellen Nebenabreden kommen kann. Was hieße das denn für die Praxis? Wenn der Beihilfeberechtigte (z.B. 50 % Beihilfe, 50 % PKV) die ersten 2 Implantate von der Beihilfe vorher zu 100 % erstattet bekam (50 % * 100 % Beihilfe, 50 % * 100 % PKV, Summe 100 %) und jetzt nur noch zu 50 % (50 % * 50 % Beihilfe, 50 % * 100 % PKV, Summe 75 %), muss dann die PKV auf Antrag künftig 150 % der Rechnungssumme erstatten, damit die Erstattung insgesamt weiterhin bei 100 % liegt? Dann hätte der Beihilfeberechtigte ja auf einmal eine Art Beihilfeergänzungstarif, der alle Änderungen in der Beihilfe seit Vertragsabschluss erfasst.

Und wie sähe es aus, wenn sich die Beihilfefähigkeit plötzlich wieder erhöht? Dann hätte man ja eine Überversicherung einzelner Leistungen, die sofort wieder nach unten angepasst werden müsste. Der Verwaltungsaufwand wäre enorm, wenn da plötzlich für jeden Versicherten ein eigenes Vertragswerk existierte, das außerhalb der angebotenen Tarife stände.

Saxum

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Nicht unser Problem, es ist unstreitig und sinnig, dass Schutzzweck dieser Norm ist, dass der "bisherige Versicherungsschutz" erhalten bleibt. Natürlich kostet diese Mehrleistung entsprechenden Mehrbeitrag, wenn man es in Anspruch nehmen würde.

"Beihilfevorschriften-Änderungen" sind eher derzeit generell rar.

Für die PKV wird dann in den meisten Fällen wohl über den Beihilfeergänzungstarif geregelt, in dem dann je nachdem alle anderen Leistungen ausgeschlossen werden bis auf Zahnersatz und je nach Tarif auch gedeckelt auf "bisherige Leistung". Ansonsten ist es für den Versicherer im Regelfall ein "leichtes" einen Zahntarif aufzulegen der die wegfallende Höhe der bisherigen Beihilfefähigkeit auffängt.

Die Möglichkeit des § 199 VVG ist nicht vergleichbar mit einem Beihilfeergänzungstarif, auch wenn mir klar ist dass es nur um einen "Art" geht. Denn es fängt nur Bestandteile auf die "wegfallen" aber erweitert es nicht über das bisherige Niveau, was eigentlich ja der Sinn dieser Tarife ist. Es geht nur grundsätzlich darum, dass der "bisherige Versicherungsschutz" erhalten bleibt und auch ohne Risikoprüfung nur innerhalb der 6 Monatsfrist.

Die meisten Beamten werden wohl über die Möglichkeit des § 199 VVG nicht informiert sein oder es wegen dem Mehrbeitrag nicht ziehen wollen oder haben tatsächlich bereits einen Beihilfeergänzungstarif und sehen es als nicht nötig an den Grundtarif anzupassen. Zudem teilt sich das ja auch wieder auf verschiedene Versicherer auf. Der Aufwand müsste sich also pro Versicherer in Grenzen halten, zudem es ja auch nur auf Antrag erfolgt.
« Last Edit: 01.12.2025 17:49 von Saxum »

xap

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Man "muss" nichts anpassen, da die prozentuale Absicherung dem Grunde nach die gleiche ist. Aber man hat das Recht gegebenenfalls wegfallende oder reduzierte Leistungen der Beihilfe auf der PKV Seite ausgleichen zu lassen, so dass man den gleichen Versicherungsschutz hat "wie bisher".

Interessant, aber wie macht man das geltend? Ich bin da auch absoluter Laie, jedoch vermutlich betroffen. Ich habe einen PKV Tarif, der m. E. den beihilfefähigen Umfang (VisB bei Axa) von 2 Implantaten mitgeht sowie einen BET (BN3/1). Am besten noch mal die AKB lesen? Kommt es am Ende auf die genauen Formulierungen an?

Zitat VisB:

Zitat
Im Rahmen von Zahnersatzmaßnahmen sind während der Vertragslaufzeit insgesamt 2 Implantate pro Kiefer, mit besonderer Begründung max. 4 Implantate pro Kiefer, (jeweils einschließlich bereits vorhandener Implantate) erstattungsfähig.

« Last Edit: 01.12.2025 17:59 von xap »

kdst

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Der Beihilfeergänzungstarif der Barmenia (GEP) scheint sehr allgemein formuliert zu sein:

"Die verbleibenden Kosten für zahnärztliche Behandlungen des Tarifs Genau-Für-Sie
Krankenversicherung ersetzen wir in voller Höhe.
Die verbleibenden Kosten für Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung ersetzen
wir in voller Höhe (Begrenzung in den ersten beiden Kalenderjahren)."

Das verstehe ich so, dass man hier keine Anpassung des Tarifs nach VVG anfragen müsste, oder sehe ich das falsch? Wenn der Anteil der Beihilfe sinkt, würde hier der GEP einfach mehr leisten müssen (und damit natürlich höhere BAP auf lange Sicht bekommen).