[SH] Amtsangemessene Alimentation in Schleswig-Holstein nach 2 BvL 5/18

Begonnen von HansGeorg, 25.11.2025 13:34

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Malkav

Die Verzögerungsbeschwerde der Klägerin im Ausgangsfall zur "Weihnachtsgeldvorlage" aus 2007/2018 wurde von der Beschwerdekammer durch Beschluss vom 17.11.2025 als unbegründet zurückgewiesen.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KVRE464182501

Die Klägerin/Beschwerdeführerin soll halt nicht jammern. "[D]ie verfassungsgerichtliche Verfahrensdauer von mittlerweile über sieben Jahren als lang zu bewerten" (Rn. 17), aber das ist ja noch angemessen, denn man sei schließlich das BVerfG.
 
Dass die Beschwerdeführerin in der Besoldungsgruppe A 7 nach den Maßstäben des Senats wohl deutlich unterhalb der Prekariatsschwelle (bzw. nach meinen Überschlagsrechnungen sogar unter dem damaligen Grundsicherungsniveau) besoldet wurde, begründet "unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen der Beteiligten" (Rn. 19) keine besondere Eilbedürftigkeit. Insbesondere sei die kein Grund für "eine vorrangige Bearbeitung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens" (Rn. 22), da auch anderen Verfahren "auf eine Unterschreitung des gebotenen Mindestabstandes der unteren Besoldungsgruppen zur sozialrechtlichen Grundsicherung stützen." (Rn. 23)
 
Die weitere Tatsache, dass auch das Fachgericht bereits über zehn Jahre auf dem Verfahren saß, führt zwar dazu, dass "ein nachhaltiges Bemühen um eine Beschleunigung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren geboten" ist (Rn. 24), jedoch folge hieraus "kein genereller Vorrang vor anderen verfassungsrechtlichen Verfahren". Gleichzeitig wird aber z.B. ein Verfahren zur Frage, ob ein Polizeipräsident in NRW politischer Beamter sein kann oder nicht binnen zwei Jahren entschieden.

Dazu muss man wissen, dass die Klägerin gem. Vorlagebeschluss des VG Schleswig vom 20.09.2018 - 12 A 69/18 im Justizvollzug tätig ist. Man braucht nicht besonders viel Fantasie, dass dies wohl einer der Tätigkeitsbereiche ist, welche am meisten niederschwellige "Korruptionsgelegenheiten" bieten. Das ist alles so traurig und politisch kurzsichtig.  :(

Ozymandias

Also ich halte das Verfahren für lang, so sieht es das BVerfg ja selber. Dass das BVerfG seine in 3 vorherigen Urteilen ausgefertigte Rechtsprechung über Bord wirft und es deshalb deutlich zeitlich ins Hintertreffen gerät halte ich nicht für "sachgerecht". Da geht es maximal um 1-4k Entschädigung für die Beschwerde. Dann muss eben das Karlsruhe Reisebudget in Zukunft geringer ausfallen. Man kann in den Pressemiteilungen sehr schön nachlesen, wie und wo überall auf Steuerzahlerkosten Urlaub gemacht wird. Es bringt im Prinzip gar keinen Mehrwert sich mit Verfassungsgerichten auf der ganzen Welt auszutauschen, es vergeudet nur Zeit und wenn man seine Zeit vergeudet, muss man eben eine Entschädigung zahlen.

Wenn ich über mich selber urteilen könnte, hätte ich natürlich auch immer recht.  :P

Für die 10 Jahre am Verwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer aber selber schuld, dort hätte man bereits eine Verzögerungsrüge einreichen können. Für das BVerfG zählen nur die 6-7 Jahre am BVerfG.


boysetsfire

Ich hatte eben Post vom VG Schleswig im Briefkasten, s. Anlage. Jetzt heißt es wieder einmal: Geduld haben... Ich gehe aber davon aus, dass sich das Warten lohnen wird.  8)

[Admin-Edit]
Anhang auf Wunsch gelöscht.

Prüfer SH

Zitat von: boysetsfire in 17.01.2026 15:33Ich hatte eben Post vom VG Schleswig im Briefkasten, s. Anlage. Jetzt heißt es wieder einmal: Geduld haben... Ich gehe aber davon aus, dass sich das Warten lohnen wird.  8)

Und, reagierst du darauf?

boysetsfire

Ich bin kein Jurist, habe keine Lust auf die zweite Instanz mit Anwaltspflicht, usw. usf. Meinen Widerspruch und meine Klage habe ich dank dieses Forums und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienst des Landtags selbst geklöppelt, aber viel weiter würde ich argumentativ nicht kommen. Deswegen bin ich froh, dass das Verfahren ausgesetzt werden soll. Ich werde mich mit einem freundlichen Zweizeiler für die Erläuterungen bedanken und mein Einverständnis erklären.

horstschneider

Zitat von: boysetsfire in 17.01.2026 15:33Ich hatte eben Post vom VG Schleswig im Briefkasten, s. Anlage. Jetzt heißt es wieder einmal: Geduld haben... Ich gehe aber davon aus, dass sich das Warten lohnen wird.  8)

Achtung!
Auf der Rückseite deines Uploads kann man deinen Nachnamen spiegelverkehrt im Durchdruck erkennen.



E15TVL

@boysetsfire
Ich habe Deinen Anhang wunschgemäß gelöscht. Kannst jetzt in einem neuen Beitrag nochmal neu hochladen.

Saskia321

https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VI/Presse/PI/2025/20251204_Alimentation

Muss/sollte ich einen Antrag stellen? Hier steht ja klar, dass es nicht notwendig ist. Wohin stelle ich den Antrag, wenn ich bei einem Landkreis arbeite?

HansGeorg

Zitat von: Saskia321 in 29.01.2026 04:19https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VI/Presse/PI/2025/20251204_Alimentation

Muss/sollte ich einen Antrag stellen? Hier steht ja klar, dass es nicht notwendig ist. Wohin stelle ich den Antrag, wenn ich bei einem Landkreis arbeite?

Die von dir zitierte Quelle bezieht sich erst einmal nur auf bedienstete des Landes. Dein Dienstherr ist jedoch der Kreis. Da müsstest du auch einen Antrag stellen, für 2025 jedoch ist es dafür zu spät und für 2026 hast du dafür noch bis Ende des Jahres Zeit. Grundsätzlich haben sich aber alle Dienstherren in SH dem Land angeschlossen, also sollte auch dein Kreis eine solche Zusage getätigt haben, ich würde da mal nachfragen. Aber selbst wenn, würde ich persönlich mich nie auf eine solche Zusage verlassen, sondern immer selber einen Widerspruch einlegen.

Malkav

https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/dbb-sh-will-beihilfe-selbstbehalt-kippen/

https://www.kn-online.de/schleswig-holstein/beamtenbund-klagt-gegen-beteiligung-an-krankheitskosten-KTO3AII6XJABRMMNTTO2YPKSVQ.html

Der dbb SH (nebst Musterkläger) erhebt Normenkontrollklage gem. § 47 VwGO gegen
§ 16 BhVO (Selbstbehalt Beihilfe) und insbesondere gegen die entsprechende Erhöhung mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025.

A10 fällt wohl weit unter die Mindestbesoldung nach der 2025er-Entscheidung des BVerfG. Hier wird es spannend wie das OVG mit dieser Sachlage (Gesetz gewährt Besoldung unter Mindestbesoldung --> BhVO auf Verordnungsebene kürzt diese noch weiter runter) umgeht. Hinsichtlich der Rechtsverordnung (anders als beim Besoldungsgesetz) hat das OVG selbst ein Verwerfungsrecht und muss grundsätzliche keine Vorlage an das LVerfG/BVerfG machen.

Vielleicht gibt es ja auch einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO. Eine weitere Kürzung einer Besoldung unter Mindestbesoldung dürfte zumindest grundsätzlich einen schweren Nachteil darstellen ;)


HansGeorg

,,Die größte Unteralimentation können wir in den höchsten Besoldungsgruppen feststellen", berichtet die Ministerin. Daraus folgt, dass auch Regierungschef Daniel Günther (B11) sowie allen Ministern (B10) und Staatssekretären (B9) nach den Vorgaben aus Karlsruhe ein Nachschlag zusteht."

Weiß jemand wo die Aussagen aus dem Artikel gesamt getätigt wurde? Mich würde interessieren ob auch Versorgungsempfänger eine Nachzahlung erhalten werden.

HansGeorg

Wenn ich die genannten 350.000.000€ grob mit Wertigkeit der Ämter runter rechne, kommt man auf eine Nachzahlungsspanne in Höhe von 2.000 - 4.000€ in meinem Fall. Wohlgemerkt für das gesamte Jahr 2025. Wenn ich meine persönliche Excel warm laufen lasse die mir den Nachzahlungsanspruch gemäß der Erkenntnisse aus diesem Forum ausrechnet, lande ich bei ca. 8.000€. Zum Glück habe ich meine Ansprüche mit Widerspruch und ruhender Klage gesichert, denn es wird so kommen wie erwartet, eine Nachzahlung wird nur einen Bruchteil der Ansprüche befriedigen.