Ich sehe in dem Urteil jetzt keine notwendigen Änderungen im TV-L. Weil das was da konkretisiert wird ist ein alter Hut.
Wenn der AG anordnet, dass man das Dienstfahrzeug von a nach b bewegen soll, dann ist es Arbeitszeit, weil es keine Zeit ist in der man eine relative Entspannung hat, es also keine Reisetätigkeit ist. Sondern ein ausüben einer Tätigkeit.
Der Beifahrer und der der hinten im Auto sitzt und mitfährt, bei dem ist es weiterhin tariflich gesehen keine Arbeitszeit.
Der muss halt sein Laptop/Akte aufklappen und was arbeiten, damit es als Arbeitszeit zählt.