Autor Thema: Ohne Zusage kein Einladungsgrund?  (Read 839 times)

olonso

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Ohne Zusage kein Einladungsgrund?
« am: 28.11.2025 06:55 »
Servus,

ich saß die Tage als Zuschauer bei einem Gütetermin vorm Arbeitsgericht.

- 2 Stellen in einer Stellenanzeige ausgeschrieben
- eine unbefristet, eine befristet
- eine nicht offensichtlich ungeeignete Schwerbehinderte unter Angabe der Schwerbehinderung bewirbt sich
- sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch der unbefristeten Stelle eingeladen
- in der Absage wird die Bewerberin gefragt, ob sie noch Interesse an der befristeten Stelle hat und ihr eine fünftägige Frist zum Antworten gegeben
- das Stellenbesetzungsverfahren der unbefristeten Stelle ist zum Zeitpunkt der Absage bereits abgeschlossen
- nach Ablauf der Frist, sich auf die E-Mail zu melden, ob die Bewerberin noch Interesse hat, erfährt der Bewerber, dass das Verfahren für die befristete Stelle bereits auch abgeschlossen ist
- auch für diese Stelle gab es keine Einladung
- auf die Frage der Bewerberin, warum sie keine Einladung erhalten hätte, erwidert der AG im ÖD, dass sie nicht geantwortet hat, dass sie noch Interesse an der befristeten Stelle hat und man somit davon ausgehen durfte, dass kein Interesse mehr besteht

Die Richterin sah das genauso.

Kammertermin in einem halben Jahr.

Aber das die Bewerberin nicht auf die Mail geantwortet hat, kann und darf ja bitte keine Begründung dafür sein, dass man keine Einladung versenden muss, oder!?

Wenn der sonstige Schriftverkehr per Mail erfolgt ist (Bewerbung, Eingangsbestätigung ...), dann sind Absagen ja per Mail wohl auch rechtlich ok, oder!?

Aber wie schaut es mit einer solchen Frist bzw. Nachfrage mit Frist per Mail aus? Reicht das auch oder hätte der AG im ÖD zumindest nochmal versuchen müssen, die Bewerberin telefonisch zu kontaktieren?

Oder schließlich sicherheitshalber eine Einladung versenden müssen?

Wie seht ihr das?

Habt ihr da sogar Rechtsprechungen zu?

Danke.

LG

clarion

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Antw:Ohne Zusage kein Einladungsgrund?
« Antwort #1 am: 28.11.2025 07:12 »
Ich glaube da sind zwei Sachverhalte miteinander vermengt.

1.) Bei der Stellenausschreibung der unbefristeten Stelle wurde eine offensichtlich nicht ungeeignete Bewerberin nicht eingeladen? Das wäre ein Verstoß gegen das AGG und es wäre ggf. eine Entschädigung fällig.

2,) Im Nachgang hat man eine befristete Stelle ausgeschrieben,  bei der Bewerberin angefragt, ob sie ihr Bewerbung aufrecht enthält.  Bewerberin hat sich nicht in gesetzten Frist gemeldet. Da ist die Bewerberin m.E.  selbst schuld!

olonso

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Antw:Ohne Zusage kein Einladungsgrund?
« Antwort #2 am: 28.11.2025 07:27 »
Eine Ausschreibung, in der zwei Stellen ausgeschrieben waren.

1 x unbefristet und 1 x befristet.

Auf unbefristet Absage.

Bzgl. befristet Nachfrage, ob noch Interesse besteht.

Ist ja schon eine Diskriminierung an sich, wenn der AG die Bewerberin für die unbefristete Stelle nicht als geeignet hält, aber für die befristete.

Woraus geht hervor, dass die Behörde nicht eine Einladung verschicken muss, wenn ein Bewerbender nicht auf eine Mail antwortet? Kann ja die verschiedenste Gründe geben, warum man nicht geantwortet hat.

carriegross

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Antw:Ohne Zusage kein Einladungsgrund?
« Antwort #3 am: 28.11.2025 09:53 »
Es liegen zwei Verstöße vor. Einmal wegen der Nichtenladung bzgl. der unbefrieteten Stelle und einmal wegen der befristeten Stelle.

Eine Behörde hat immer einen nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten Bewerber einzuladen.

Erst eine Absage erteilen und dann hintenraus fragen, ob man denn noch Interesse an der anderen Stelle hat und sich dann darauf berufen, dass jemand nicht geantwortet hat. Der ist echt gut! Da schienen ja wahre Profis am Werk zu sein und die Richterin ist wohl nicht ganz up to date.

Hoffentlich haut der Anwalt der Bewerberin im Kammertermin die Sache der Beklagten und der Richterin um die Ohren.

maiklewa

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Antw:Ohne Zusage kein Einladungsgrund?
« Antwort #4 am: 28.11.2025 10:39 »
Voll und ganz bei @carriegross.