Servus,
ich saß die Tage als Zuschauer bei einem Gütetermin vorm Arbeitsgericht.
- 2 Stellen in einer Stellenanzeige ausgeschrieben
- eine unbefristet, eine befristet
- eine nicht offensichtlich ungeeignete Schwerbehinderte unter Angabe der Schwerbehinderung bewirbt sich
- sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch der unbefristeten Stelle eingeladen
- in der Absage wird die Bewerberin gefragt, ob sie noch Interesse an der befristeten Stelle hat und ihr eine fünftägige Frist zum Antworten gegeben
- das Stellenbesetzungsverfahren der unbefristeten Stelle ist zum Zeitpunkt der Absage bereits abgeschlossen
- nach Ablauf der Frist, sich auf die E-Mail zu melden, ob die Bewerberin noch Interesse hat, erfährt der Bewerber, dass das Verfahren für die befristete Stelle bereits auch abgeschlossen ist
- auch für diese Stelle gab es keine Einladung
- auf die Frage der Bewerberin, warum sie keine Einladung erhalten hätte, erwidert der AG im ÖD, dass sie nicht geantwortet hat, dass sie noch Interesse an der befristeten Stelle hat und man somit davon ausgehen durfte, dass kein Interesse mehr besteht
Die Richterin sah das genauso.
Kammertermin in einem halben Jahr.
Aber das die Bewerberin nicht auf die Mail geantwortet hat, kann und darf ja bitte keine Begründung dafür sein, dass man keine Einladung versenden muss, oder!?
Wenn der sonstige Schriftverkehr per Mail erfolgt ist (Bewerbung, Eingangsbestätigung ...), dann sind Absagen ja per Mail wohl auch rechtlich ok, oder!?
Aber wie schaut es mit einer solchen Frist bzw. Nachfrage mit Frist per Mail aus? Reicht das auch oder hätte der AG im ÖD zumindest nochmal versuchen müssen, die Bewerberin telefonisch zu kontaktieren?
Oder schließlich sicherheitshalber eine Einladung versenden müssen?
Wie seht ihr das?
Habt ihr da sogar Rechtsprechungen zu?
Danke.
LG