Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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Schneewitchen

Zitat von: Quetsche in Gestern um 16:12Die Politik ist schon lange von der "Forderung wir brauchen mehr Kinder" abgerückt und machen daher Familien haben madig.
Sie sind ja übergegangen zum Modell "Fachkräfte Einwanderung" die sollen den Laden am laufen halten. Gibt reichlich Zitate in dieser Richtung.

Ich will das jetzt nicht zum Nebenthema machen. Aber ein paar Anmerkungen zum Thema Entwicklung der Geburtsraten in Deutschland seien dann doch im Kontext gemacht:

Immer höheres Kindergeld und eine verbesserte Kinderbetreuung haben es in der Rückschau bisher nicht gebracht. Die Geburtenraten sinken kontinuierlich. M.E. liegt der Grund darin, dass sich die gesamte deutsche Gesellschaft im Grunde vom Thema "Kinder" schon lange verabschiedet hat. Wir sind kein kinderfreundliches Land. Die Rahmenbedingungen für die Familiengründung sind in Deutschland nicht so prickelnd. Ich habe selber mal vor drei Jahren den Versuch gemacht, eine Mietwohnung zu bekommen. In dem Augenblick, wo klar war, dass da auch Kinder im Spiel sind, wurde dankend abgelehnt. In einem Falle hatte die Vermieterin selber drei kleine Kinder, wollte aber in ihrer Mietwohnung keine Kinder haben. Beispiele gibt es unzählige. Das wichtigste Gegenargument kommt aber aus der Politik und der Wirtschaft: Die Leute sollen gefälligst arbeiten gehen und die Sozialsysteme füttern. Ja, und langfristig sollen jetzt eben zuziehende Fachkräfte den Ausgleich zu den fehlenden Kindern herstellen.

Es geht doch nichts über Paare, die beide Vollzeit arbeiten gehen und dann auch noch bis 70 durchhalten. Keine Ausfallzeiten wegen kranker Kinder, keine Probleme mit der Urlaubsplanung weil alle in den Sommerferien in den Urlaub wollen, flexibler einsetzbar, da auf Kinder keine Rücksicht genommen werden muss usw.....!

Wir hier in Deutschland sind auf dem Weg in eine arme, kalte und nur noch auf Leistung ausgerichtete Produktiviätsgesellschaft. Das wird uns auch noch irgendwann auf die Füße fallen. Einer Gesellschaft ohne Kinder fehlt ganz viel. Aber das müssen gewisse Leute erst lernen. Dann ist der Zug aber schon abgefahren.

Gegenwärtig machen wir das ja toll. Die Fachkräfte, die wir massenhaft ins Land holen, die haben ja nicht so die brauchbaren Qualifikationen und belasten eher die Sozialsysteme. Die Fachkräfte, die wir tatsächlich brauchen, die kommen nicht in hinreichender Anzahl. Das liegt wohl daran, dass dieses Land eben nicht viel für Leute zu bieten hat, die auch etwas zu bieten haben.....

AltStrG

Zitat von: Thorin in Gestern um 10:43WOW - das komplette Gegenteil ist der Fall. Die Alimentierung wird ja als Basis der Familie mit 2 Kindern berechnet. Wer mehr Kinder hat, hat natürlich auch einen höheren Anspruch auf Kinderzulage.

Aber dass ein User hier so eine gegenteilige Rechtsauffassung hat, ist schon grandios.

Bitte mein posting genau lesen, danke.

AltStrG

Zitat von: GoodBye in Gestern um 10:57Sagt er doch garnicht.

Es geht darum, dass die Besoldung primär in Bezug auf Leistung, Qualifikation, etc. zu erfolgen hat.

Also sollte ausgehend von der 4K-Familie die Besoldung im Wesentlichen über die Grundbesoldung erfolgen.

Wer dann Kinder haben möchte, muss dies aus dieser Grundbesoldung bestreiten. Hierfür müsste diese natürlich die Anforderungen von 4K etc. erfüllen.

Die Kinderzuschläge sind kein Bonus für Familien, auch wenn sie in der Neiddebatte als solches verkauft werden, was sie m.E. auch für den Gesetzgeber attraktiv macht. Sie sind eine ,,Kürzung" für Singles und Versorgungsempfänger.

Das ist im wesentlichen eine korrekte Zusammenfassung ;)

lotsch

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 15:01Ok, ich habe flappsig "kündigen" geschrieben, aber der Beamte muss ja seine Entlassung beantragen ;)

Dennoch bleibt die Frage bestehen, auf welcher Rechtsgrundlage dürfte der Dienstherr so eine massive Verschlechterung in der Besoldung des Beeamten herbeiführen? Er kündigt damit ja implizit seine Verantwortung zur Versorgung der Beamtenfamilie auf. Der Beamte hat damals "in gutem Glauben unterschrieben" und wenn diese Versorgung jetzt so zusammen gestrichen wird, soll ihm gar nichts als "Schadensersatz" zustehen? Wer würde denn unter solchen Konditionen noch Beamter werden?

"Dennoch bleibt die Frage bestehen, auf welcher Rechtsgrundlage dürfte der Dienstherr so eine massive Verschlechterung in der Besoldung des Beeamten herbeiführen?"

Es geht nicht nur darum was der Dienstherr dürfte, es geht m.E. auch darum was das BVerfG als verfassungsmäßig ansieht. Mit fiktiven Zahlen ausgedrückt, warum sollte das BVerfG bis zum Jahresende davon ausgehen, dass dem Beamten eine Alimentation von 40.000 € zusteht, ab dem nächsten Jahr aber nur noch 30.000 €? Das würde bedeuten, dass dem Beamten in den Vorjahren 10.000 € zuviel bezahlt wurde. Welch ein Aufschrei in der Gesellschaft.

Thorin

Zitat von: AltStrG in Gestern um 18:09Das ist im wesentlichen eine korrekte Zusammenfassung ;)

Fast - die 4K Besoldung bekommt natürlich nur die 4k Familie - sprich der verheiratete Beamte mit 2 Kindern. Hat man keine 2 Kinder, wird der Kinderanteil natürlich abgezogen, da dieser nicht benötigt wird - sind ja keine Kinder zu ernähren etc.

SwenTanortsch

Ich versuche mal, trotz eines langen Textes und seiner juristischen Begründung die Sache noch einmal möglichst einfach auf den Punkt zu bringen:

Ich denke zunächst einmal, dass hier Einigkeit besteht, dass der Senat in der aktuellen Entscheidung klargestellt hat, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Vergangenheit den Kontrollmaßstab der vierköpfigen Beamtenfamilie bei der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebot nicht verändern kann, sofern er ihn seinerzeit zur Anwendung gebracht, respektive anerkannt hat. Nichts anderes folgt zunächst aus der Rn. 70 der aktuellen Entscheidung. Nicht umsonst hat der Senat in der Rn. 115 darüber hinaus klargestellt, dass eine allein rückwirkende Veränderung der Bezugsgröße nicht begründet werden kann. Damit stellt der Senat noch einmal das klar, was er in ständiger Rechtsprechung seit jeher klarstellt: Der Gesetzgeber kann die Struktur der Beamtenbesoldung und die Zahlungsmodalitäten pro futuro ändern, solange dies nicht die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht und die hierdurch gesicherte Untergrenze einer amtsangemessenen Besoldung verletzt (BVerfGE 117, 330, 350).

Darüber hinaus stellt der Senat ebenso in der aktuellen Entscheidung klar, dass der Kontrollmaßstab von ihm in die Rechtsprechung eingeführt worden ist; denn in beiden Randnummern hebt er hervor, dass es sich bei der vierköpfigen (Alleinverdiener-)Familie um eine Bezugsgröße handelt. Die Bezugsgröße hat er 1977 in die Rechtsprechung zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf kinderreicher Beamtenfamilien eingeführt, um jenen Mehrbedarf in zwei weiteren Entscheidungen 1990 und 1998 gerichtsfest bestimmbar zu machen. Entsprechend hat er sie ebenfalls in den beiden Parallelentscheidungen vom 4. Mai 2020 erneut ins Feld geführt und jeweils zur Anwendung gebracht. Die vergangenheitsbezogene Anwendung einer Doppel-, Hinzu- oder Mehrverdienerfamilie ist dem BEsoldungsgesetzgeber verstellt.

Auf der anderen Seite stellt der Senat in der aktuellen Entscheidung ebenso unmissverständlich klar - auch das folgt einer langen Linie seiner Rechtsprechung; ergibt sich als Folge des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Gesetzgeber verfügt -, dass die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte in erster Linie Sache des Gesetzgebers ist (Rn. 97). Daraus folgt aber - hier konkretisiert der Senat mit der Kategorie der den Gesetzgeber treffenden Gestaltungsverantwortung ein grundlegendes Prinzip, das in den nächsten Entscheidungen zunehmend weiterentwickelt werden wird (sofern das nötig werden sollte) -, dass es seine Aufgabe ist, also die des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten (Rn. 99).

Damit verdeutlicht der Senat implizit, dass es dem Besoldungsgesetzgeber in futuro durchaus möglich ist, den nicht von ihm, sondern vom Bundesverfassungsgericht in das Besoldungsrecht eingeführten Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilien zu verändern. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht ermächtigt, ihn daran zu hindern, wie der Senat an derselben Stelle unmissverständlich klarstellt: "Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren 'nachschieben' kann, nachvollziehbar und vertretbar sind." Nicht umsonst verbleibt es dabei: "Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt." (Rn. 97)

Damit macht der Senat in beiden Zitaten klar, worum es in der Gesetzesbegründung gehen muss, sofern der Gesetzgeber in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots in futuro vom Prüfmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie auf den der (vierköpfigen) Doppel- oder Mehr- oder Hinzuverdienerfamilien wechseln will (in futuro meint, ab dem Moment, wo er diesen Wechsel vornimmt, der also von fast allen Besoldungsgesetzgebern zwischenzeitlich vorgenommen worden ist): Er muss diesen Maßstabswechsel nachvollziehbar darlegen und als vertretbar begründen.

Das bedeutet in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht regelmäßig: Er muss den Maßstabswechsel konkretisieren und plausibilisieren. Konkretisieren meint: Er muss zeigen, dass der Maßstabswechsel im Rahmen der gegebenen sozialen Wirklichkeit geboten oder wenigstens nicht ausgeschlossen ist (jener - der BEsoldungsgesetzgeber - wird sich also mit den tatsächlichen sozialen Verhältnissen beschäftigen und sie empirisch hinreichend zur Kenntnis nehmen müssen). Plausibilisieren meint: Er muss die von ihm geplante Regelungen, die er mit dem Maßstab prüfen will, an den tatsächlichen Verhältnissen ermessen und dabei insbesondere zeigen, dass die geplanten Regelungen insbesondere nicht mit Grundrechten und dem grundrechtsgleichen Recht des Beamten auf amtsangemessene Alimentation in Konflikt steht.

Gelingt es ihm in diesem Sinne, die mit jenem Maßstab geprüften Regelungen hinreichend zu konkretisieren und plausibilisieren, wird sich ein Doppel- oder Mehr- oder Hinzuverdienermodell im Besoldungsrecht hinreichend begründen lassen.

Und damit wären wir beim ABER, das AltStrG dazu führt, die Betrachtung eines Partnereinkommens für tot zu erklären, worin ihm im Rahmen der Rechtsprechung des Senat zu folgen ist (was nicht heißt, dass die Gesetzgeber das so ohne Weiteres akzeptieren werden; tot heißt für mich also: verfassungsrechtlich tot, weil es sich nicht hinreichend plausibilisieren lässt, allerdings werden die Besoldungsgesetzgeber dies erst dann akzeptieren, wenn es ihnen eindeutig verwehrt sein wird, ihr jeweiliges Doppel- oder Mehr- oder Hinzuverdienermodell als Prüfungsmaßstab zur Anwnedung zu bringen):

Ein gewichtiges Argument dafür, dass sich die Betrachtung des Partnereinkommens in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots nicht hinreichend plausibilisieren lässt, liegt darin, dass eine solche Regelung (derzeit mit Ausnahme von Bayern und geplant im Bund) zwangsläufig als "Herdprämie" konzipiert wird: Es führt dazu, dass Anreize für privatrechtlich beschäftigte Personen geschaffen werden, ihre Beschäftigung zu verringern oder ganz aufzugeben, die insbesondere in unteren Lohnsegmenten beschäftigt sind. Eine solche Konzeption wäre solange kein Problem, solange die soziale Wirklichkeit der Bundesrepublik sich nicht so gestaltete, wie sie sich de facto gestaltet: Denn jene Lohnsegmente sind überwiegend von Frauen im Allgemeinen und Müttern im Besonderen besetzt, was dazu führt, dass die betreffenden Regelungen fast automatisch zu einer sog. mittelbaren Geschlechterdiskriminierung führen, die aber verfassungsrechtlich verboten ist. Denn sie veranlassen im stärkeren Maß genau das Geschlecht zur Einschränkung oder Aufgabe ihrer Berufstätigkeit, die sich in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik regelmäßig de facto nicht gleichgestellt zeigt.

Weiterhin gibt es eine lange Linie in der Rechtsprechung des Senats, die klarstellt - das hier zu konkretisieren, würde einen deutlich längeren Text erfordern -, dass es dem Besoldungsgesetzgeber verboten ist, in der Gewährung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation privatrechtliches Einkommen anzurechnen (Ausnahmen bestehen nur in versorgungsrechtlichen Ausnahmenfällen). Zugleich folgt aus der Grundpflicht des Beamten, dem Dienstherrn stets seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (unabhängig davon, ob jener diese Pflicht de facto einfordert oder nicht), dessen Pflicht, ihm die Vollalimentation zu gewähren. Auch das unterbindet die grundsätzliche Möglichkeit, in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots auf privatrechtliche Einkommen Dritter zurückgreifen zu wollen.

Darüber hinaus ließen sich noch weitere grundlegende Problematiken ins Feld führen, die hinreichend konkretisiert und plausibilisiert vom Besoldungsgesetzgeber ausgeräumt werden müssten, wollte er den Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilien durch den einer Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienerfamilie ersetzen.

Sobald also das Bundesverfassungsgericht entsprechend Vorlagen zur Entscheidung stellen wird und die genannten Problematiken von Beteiligten hinreichend ins Feld geführt werden, wird der Senat den jeweiligen Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilien weiterhin zur Anwendung bringen. Das folgt aus dem, was ich eingangs ausgeführt habe: Was der Beoldungsgesetzgeber nicht hinreichend konkretisiert und plausibilisiert hat, unterliegt der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts.

DeltaR95

Das wir ja dann für den Bund "lustig", wenn er das Rundschreiben ansetzt:

Aus dem Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes wissen wir, dass die aA dort unter Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens von mindestens 20.000 € BRUTTO pro Jahr erzielt wurde (ich nehme das jetzt auch mal einfach für 2025 und 2026). Der Maßstab 4K kann ja nach euren Aussagen rückwirkend nicht geändert werden.

Bei einer angenommenen Zahl von Bundesbeamten (Wert von Destatis) reden wir also über einen Ausgleichsposten von

362.900 * 20.000 € * 6 Jahre = 43.548.000.000 Mrd. EUR

der allein für Zeitraum von 2021 bis 2026 (Rundschreiben bis heute) mindestens an die Bundesbeamten nachzuzahlen wäre - wenn das fiktive Partnereinkommen so tot wäre, wie es hier dargestellt wird ;)

Oder habe ich mich verrechnet?

Unknown

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 19:50Das wir ja dann für den Bund "lustig", wenn er das Rundschreiben ansetzt:

Aus dem Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes wissen wir, dass die aA dort unter Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens von mindestens 20.000 € BRUTTO pro Jahr erzielt wurde (ich nehme das jetzt auch mal einfach für 2025 und 2026). Der Maßstab 4K kann ja nach euren Aussagen rückwirkend nicht geändert werden.

Bei einer angenommenen Zahl von Bundesbeamten (Wert von Destatis) reden wir also über einen Ausgleichsposten von

362.900 * 20.000 € * 6 Jahre = 43.548.000.000 Mrd. EUR

der allein für Zeitraum von 2021 bis 2026 (Rundschreiben bis heute) mindestens an die Bundesbeamten nachzuzahlen wäre - wenn das fiktive Partnereinkommen so tot wäre, wie es hier dargestellt wird ;)

Oder habe ich mich verrechnet?

Du hast die Soldaten vergessen. Dieses müssten nochmal mindestens 140.000 sein, ohne die genauen Zahlen abzüglich der Wehrpflichtigen zu haben und die Richter, obwohl die Anzahl wahrscheinlich überschaubar ist.

infabi

Ich beziehe mich mal auf # 219:

2. Fortentwicklung des Hinzuverdiener- bzw. Doppelverdienermodells
Der Landesgesetzgeber hat mit der Begründung zum Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 vom 14. Oktober 2022 (GVBl. I
Nr. 23) ein Hinzuverdiener- beziehungsweise Doppelverdienermodell eingeführt,
wonach bei Beamtenfamilien mit Kindern davon ausgegangen wird, dass regelmäßig neben dem Beamtengehalt ein zweites Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen vorliegt.
Bislang wurde im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass die Ehepartnerin, der Ehepartner, die eingetragene Lebenspartnerin, der
Entwurf
2 Bearbeitungsstand: 02.07.2026 14:15
eingetragene Lebenspartner oder der im selben Haushalt lebende andere Elternteil
der zu berücksichtigenden Kinder ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen in
Höhe des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1
Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV, sogenannter Minijob;
derzeit 603 Euro monatlich) erzielt.
Die bisherige Anknüpfung an den Höchstbetrag einer geringfügigen Beschäftigung
erweist sich vor dem Hintergrund der aktuellen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht mehr als sachgerechte Bezugsgröße.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Besoldungsstruktur über einen breiten Gestaltungsspielraum verfügt.
Die Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u. a. – sowie der Beschluss vom 17.
September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. – haben die Alleinverdienerfamilie ausdrücklich
nicht als normatives Leitbild, sondern lediglich als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße qualifiziert. Der Gesetzgeber ist daher frei,
eine andere, realitätsgerechtere Regelbezugsgröße zu wählen
Die Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung wird dahingehend fortentwickelt, dass zukünftig im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise ein zweites
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen in Höhe des hälftigen Betrages der Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens zugrunde gelegt wird.
Die Prekaritätsschwelle bezeichnet in der sozialwissenschaftlichen Forschung die
Einkommensgrenze, unterhalb derer Erwerbstätigkeit als wirtschaftlich prekär gilt.
Der hälftige Wert dieser Schwelle bildet ein Einkommensniveau ab, das deutlich
oberhalb der bisherigen Minijob-Grenze liegt und die tatsächlichen Einkommensverhältnisse in Beamtenfamilien in Brandenburg realitätsnäher erfasst. Anders als
der Höchstbetrag einer geringfügigen Beschäftigung, der an die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt ist, ist der hälftige Betrag der Prekaritätsschwelle
von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens als Bezugsgröße für das Partnereinkommen dynamisch: Er passt sich automatisch an die jährliche Entwicklung
des Median-Äquivalenzeinkommens an und stellt so die dauerhaft realitätsgerechte
Bemessung der Bezugsgröße sicher.


D.h. Wenn im Entwurf tasächlich die Begründung zum fiktiven Partnereinkommen so lauten würde, wäre das ein eklatanter Verstoß gegen Art. 33 GG?
Nur weil das BVerfG nicht abschließend darüber entschieden hat?

Das schlimme ist, dass einige Gewerkschaften in Brandenburg dazu aufgerufen haben auf Widersprüche zu verzichten, wenn die Nachzahlungen tatsächlich bis Ende 2026 erfolgen sollten.
Wäre ein großer Fehler. Wenn man die Tabelle zur Hand nimmt und sich z. B. A5/2 ansieht, stellt man schnell fest, dass dort etwas nicht stimmt.

Das ist unglaublich, da sich das Land BB selbst verpflichtet hat, endlich die a. A. 2026 umzusetzen.


DeltaR95

Zitat von: Unknown in Gestern um 20:11Du hast die Soldaten vergessen. Dieses müssten nochmal mindestens 140.000 sein, ohne die genauen Zahlen abzüglich der Wehrpflichtigen zu haben und die Richter, obwohl die Anzahl wahrscheinlich überschaubar ist.

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/zahlen-daten-fakten/zahlen-daten-fakten-node.html

Die sind da mit drin

ZitatBeamtinnen und Richter/Richterinnen Berufs- und Zeitsoldaten/-soldatinnen 362.900

(Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand: 30.06.2024).

Edit: Wenn man sich den Entwurf noch mal ansieht, der Bund unterscheidet ja sogar zwischen "ohne Kind" und mit Kindern. Bei "ohne Kind" wird das MÄE nur mit 1,5 verrechnet...

Rheini

@infabi

Das BVerfG hat nicht abschliessend darüber entschieden, weil es nicht Teil des Verfahrens war und daher nicht darüber entscheiden konnte. Dies wird erst dann das BVerfG machen können, wenn Beschlüsse für die Jahre und DH vom BVerfG beklagt und entschieden werden, die mit einem fiktiven Partnereinkommen berechnet wurden .

Und wer nicht jedes Jahr Widerspruch einlegt und sich auf Aussagen Dritter verlässt kann das machen, sollte aber hinterher kein Klagelied anstimmen.

Rheini

@DeltaR95

Weiß nicht ob deine Rechnung stimmt. Ich betrachte das grundsätzlich aus der anderen Richtung.

Jeder Betrag der zu zahlen ist zeigt auf, wie stark die DH in den letzten Jahrzehnten von der Verfassung abgerückt sind. Da ist bei mir kein Platz für Mitleid. Sogar als es für jeden ersichtlich Fingerzeige gab, wurde nach alter Tradition so weitergemacht.

Mir fällt dazu nur das Wort "Beratungsresistent" ein.

infabi

Zitat von: Rheini in Gestern um 21:57@infabi

Das BVerfG hat nicht abschliessend darüber entschieden, weil es nicht Teil des Verfahrens war und daher nicht darüber entscheiden konnte. Dies wird erst dann das BVerfG machen können, wenn Beschlüsse für die Jahre und DH vom BVerfG beklagt und entschieden werden, die mit einem fiktiven Partnereinkommen berechnet wurden .

Und wer nicht jedes Jahr Widerspruch einlegt und sich auf Aussagen Dritter verlässt kann das machen, sollte aber hinterher kein Klagelied anstimmen.

Ja, das ist mir bewusst. Ich hatte nur Bezug auf die Begründung im Entwurf genommen, wenn es denn tatsächlich so kommen sollte.

Rheini

Zitat von: infabi in Gestern um 22:10Ja, das ist mir bewusst. Ich hatte nur Bezug auf die Begründung im Entwurf genommen, wenn es denn tatsächlich so kommen sollte.

Dann verstehe ich deinen Absatz


"D.h. Wenn im Entwurf tasächlich die Begründung zum fiktiven Partnereinkommen so lauten würde, wäre das ein eklatanter Verstoß gegen Art. 33 GG?
Nur weil das BVerfG nicht abschließend darüber entschieden hat?"

nicht.

Warum soll es nur deshalb gegen Art. 33 GG verstoßen, nur weil das BVerfG nicht entschieden hat? Das BVerfG muss nicht entscheiden damit etwas Verfassungsgemäß oder -widrig ist. Es stellt es nur klar was es ist.

dortu

Die Gesetzesbegründung in Brandenburg bezüglich des fiktiven Partnereinkommens ist wie so oft sehr dünn. Es wird einfach gesagt, dass wir dies jetzt so machen, weil es richtig sei!?. Aber warum dies nun richtig sein soll, etwa durch eine statistische Herleitung o. ä., wird überhaupt nicht erklärt. Eine wirkliche Begründung ist für mich überhaupt nicht erkennbar. Dies kann doch vor keinem Gericht der Welt reichen?