Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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BVerfGBeliever

Ich hatte es ja schon mehrfach geschrieben: Unsere Besoldungsgesetzgeber erhöhen fröhlich und unbekümmert ihren Einsatz am "Karlsruher Pokertisch". Hier drei Beispiele:

1.) Brandenburg erscheint mir in der relativen Betrachtung der drei Beispiele am "sympathischsten". Unter anderem soll ja laut Referentenentwurf die A16-Grundbesoldung um rund 18% angehoben werden (definitiv ein Schritt in die richtige Richtung!). ABER: Auch Brandenburg will ein monatliches Netto-Partnereinkommen von 896,48 EUR anrechnen. Brutto dürfte es also auf Jahresbasis vermutlich irgendwo im Bereich zwischen 14.000 EUR und 15.000 EUR liegen.

2.) Der BMI-Entwurf von April ist im Vergleich schon deutlich schlechter. Zwar wird genau wie in Brandenburg auf absurde Zuschlagsorgien verzichtet, aber die vertikale Spreizung zwischen den Besoldungsgruppen sollte aus meiner Sicht größer sein (in Brandenburg soll ein Endstufen-A16 laut Entwurf das 2,90-fache eines Endstufen-A5 bekommen, im BMI-Entwurf hingegen nur das 2,57-fache). Außerdem rechnet der BMI-Entwurf in diesem Jahr ein Brutto-Partnereinkommen von 22.648 EUR (!) an.

3.) Bayern bildet unter den drei Beispielen das negative "Highlight". Es soll unter anderem weiterhin (ortsklassenabhängige) Zuschlagsorgien geben. Außerdem soll in diesem Jahr ein Brutto-Partnereinkommen von 22.648 EUR angerechnet werden, im Jahr 2028 sogar 24.607 EUR.


Entsprechend gehe ich davon aus, dass es hochspannend werden wird, wenn (und natürlich insbesondere mit welchen konkreten "Ansagen" an die Gesetzgeber) sich das BVerfG bezüglich der Anrechnung eines Partnereinkommens äußern wird. Dabei bleibt natürlich zu hoffen, dass die Karlsruher Richter ein signifikant anderes Verständnis der verfassungsrechtlichen "Sachlage" zum Ausdruck bringen werden als Herr Prof. Spitzlei..

AltStrG

Zitat von: Finanzer in 17.07.2026 09:29Ich habe mir die Stellungnahme mehrmals durchgelesen und wirklich versucht professionell an die Sache ranzugehen, um herauszufinden was die Gegenseite an Pulver hat... aber ich erkenne da einfach keine Stringenz oder tiefere Befassung mit der Thematik darin.
Mal schauen was Herr Professor sonst an Puplikationen im Bereich Alimentation etc hat.



Aber selbst FÜR Juristen kann es (zunächst) unverständlich sein, weil die Alimentation sehr viele Nebenbereiche wie die Sozialgesetzgebung, die Steuergesetzgebung, die Familiengesetzgebung, der Haushaltsgesetzgebung, die grundsätzliche Beamten und Dienstrechtsgesetzgebung, die Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG, des BVerwG und zwar fast immer in voller Umfänglichkeit und bis auf die Ebene des Grundgesetzes.

Deswegen gehört die Besoldungsgesetzgebung auch NUR in die Hände von Juristen, weil klassisches Verwaltungsrecht und keine Sozialpolitik u.a., wo zumeist moralisch argumentiert und entschieden werden kann und wird.

Ich zeige mich ja hier nicht ohne Grund als Nicht-Beamter so interessiert und ich hatte es beim Einstieg in das Forum auch gesagt: ich mache das aus Gründen für mir bekannte Beamte UND aus Eigennutz :) Mehr Wissen verschafft letzten Endes mehr Verdienst :)

AltStrG

Zitat von: PolareuD in 17.07.2026 12:43Die Wochenarbeitszeit wird hier wiederkehrend thematisiert, hat aber nichts mit der Alimentationsplicht zu tun. Diese ist ausgerichtet auf den monatlichen Bedarf und nur im gewissen Grenzen an die Wochenarbeitszeit gebunden. In dem Zusammenhang könnte die Wochenarbeitszeit auch auf 48h, gemäß Arbeitszeitgesetz, erhöht werden.

Es geht dem User um die Ungleichbehandlung zwischen der gleichen Indexberechnung, aber mit verschiedenen verschiedener Parametern, in diesem Fall eurer Dienstzeit.

Dieser Zusammenhang ist nicht ganz von der Hand zu weisen.

AltStrG

Zitat von: BVerfGBeliever in 17.07.2026 15:23n, dass die Karlsruher Richter ein signifikant anderes Verständnis der verfassungsrechtlichen "Sachlage" zum Ausdruck bringen werden als Herr Prof. Spitzlei..

Bringt es.

Maximus

Zitat von: AltStrG in 17.07.2026 17:37Ich zeige mich ja hier nicht ohne Grund als Nicht-Beamter so interessiert und ich hatte es beim Einstieg in das Forum auch gesagt: ich mache das aus Gründen für mir bekannte Beamte UND aus Eigennutz :) Mehr Wissen verschafft letzten Endes mehr Verdienst :)

Das Partnereinkommen ist "tot". Jetzt ist mir klar, warum du das immer wieder behauptest.

Du bist der Partner ;)

Deine Ehefrau ist Beamtin und du möchtest nicht, dass dein Einkommen angerechnet wird. Jetzt kennen wir endlich deine eigentliche Motivation :D



AltStrG

Zitat von: Maximus in 17.07.2026 23:14Das Partnereinkommen ist "tot". Jetzt ist mir klar, warum du das immer wieder behauptest.

Du bist der Partner ;)

Deine Ehefrau ist Beamtin und du möchtest nicht, dass dein Einkommen angerechnet wird. Jetzt kennen wir endlich deine eigentliche Motivation :D




1)Aus reinem Wissen und dem Recht. Es ist aus Gründen (u.a. der starken Schutzwirkung der Alimentierung aus Artikel 33 GG), die ich hier bereits hinlänglich erläutert habe, faktisch "tot".

2)Partner einer Kanzlei oder in einer Ehe? ;)

3)Das könnte durchaus sein. Oder aber eine gute Freundschaft von mir führt eine Beamtenehe. Oder ich habe viel mit Beamten in meinem Umfeld zu tun, wer weiß? ;)

Ryan

Professor Spitzlei macht in seinen Grundsätzlichen Überlegungen einen "typischen" Fehler. Er geht davon aus bzw. behauptet, es käme bei der Bezugsgröße bei der Bemessung der Mindestbesoldung darauf an, "typische" Familienkonstellationen im Sinne eines Regelfalls abzubilden: Je mehr Beamten in das Muster passen, desto besser. (vgl. S. 5 seiner Stellungnahme)

Das ist natürlich falsch.

Da es um eine Prüfung am untersten Rand, um ein Minimum geht, sind die "typischen" Fälle überhaupt nicht interessant, schon gar nicht die typischen Fälle der Gesamtbevölkerung. All die Beamten und Richter, deren Partner berufstätig sind, all die Ärzte und Ingenieure, deren Partner ebenfalls Arzte und Ingenieure sind, all die Menschen die hier die Statistik bilden: welchen Mehrwert hat ihre Einkommenssituation für die in Rede stehende Prüfung am unteren Ende der Besoldung? 

Es geht nicht darum, einen Durchschnittbeamten oder einen Durchschnittbürger abzubilden. Die Prüfung  soll möglichst alle Beamten erfassen und dafür benötigt man einen Referenzfall am unteren Ende. Wenn dieser die Hürde nimmt, muss man sich um die anderen keine Sorgen machen.

Dazu kommt, dass vom Gesetzgeber am Ende ohnehin kein "typischer" Fall betrachtet wird, sondern der wohl atypischste Beamte aller Zeiten: A3 Stufe 1, zwei Kinder, einen Ehepartner mit mindestens 20.000 Euro Jahreseinkommen. Es ist doch absurd, einerseits den Beamten mit der niedrigsten Besoldung für die Prüfung auszuwählen und ihm gleichzeitig ein durchschnittliches Zusatzeinkommen anzudichten. Wie in aller Welt soll das bei der Prüfung behilflich sein, ob irgendjemand unter den Beamten armutsgefährdet ist.

Der Mythos, der Kontrollmaßstab müsse eine repräsentative Familie abbilden, hält sich hartnäckig.

Es ist schon unfassbar. Das Bundesverfassungsgericht sagt: Wenn ich mir die Besoldung eines 4k Alleinverdieners im einfachen, mittleren und gehobenen Dienst anschaue, stelle ich prekäre Zustände fest. Der Gesetzgeber antwortet: Schau dir einfach Beamte mit mehr als 20.000 Euro Partnereinkommen an, dann sieht es besser aus.

Schneewitchen

Zitat von: Ryan in 18.07.2026 09:29Professor Spitzlei macht in seinen Grundsätzlichen Überlegungen einen "typischen" Fehler. Er geht davon aus bzw. behauptet, es käme bei der Bezugsgröße bei der Bemessung der Mindestbesoldung darauf an, "typische" Familienkonstellationen im Sinne eines Regelfalls abzubilden: Je mehr Beamten in das Muster passen, desto besser. (vgl. S. 5 seiner Stellungnahme)

Das ist natürlich falsch.

Da es um eine Prüfung am untersten Rand, um ein Minimum geht, sind die "typischen" Fälle überhaupt nicht interessant, schon gar nicht die typischen Fälle der Gesamtbevölkerung. All die Beamten und Richter, deren Partner berufstätig sind, all die Ärzte und Ingenieure, deren Partner ebenfalls Arzte und Ingenieure sind, all die Menschen die hier die Statistik bilden: welchen Mehrwert hat ihre Einkommenssituation für die in Rede stehende Prüfung am unteren Ende der Besoldung? 

Es geht nicht darum, einen Durchschnittbeamten oder einen Durchschnittbürger abzubilden. Die Prüfung  soll möglichst alle Beamten erfassen und dafür benötigt man einen Referenzfall am unteren Ende. Wenn dieser die Hürde nimmt, muss man sich um die anderen keine Sorgen machen.

Dazu kommt, dass vom Gesetzgeber am Ende ohnehin kein "typischer" Fall betrachtet wird, sondern der wohl atypischste Beamte aller Zeiten: A3 Stufe 1, zwei Kinder, einen Ehepartner mit mindestens 20.000 Euro Jahreseinkommen. Es ist doch absurd, einerseits den Beamten mit der niedrigsten Besoldung für die Prüfung auszuwählen und ihm gleichzeitig ein durchschnittliches Zusatzeinkommen anzudichten. Wie in aller Welt soll das bei der Prüfung behilflich sein, ob irgendjemand unter den Beamten armutsgefährdet ist.

Der Mythos, der Kontrollmaßstab müsse eine repräsentative Familie abbilden, hält sich hartnäckig.

Es ist schon unfassbar. Das Bundesverfassungsgericht sagt: Wenn ich mir die Besoldung eines 4k Alleinverdieners im einfachen, mittleren und gehobenen Dienst anschaue, stelle ich prekäre Zustände fest. Der Gesetzgeber antwortet: Schau dir einfach Beamte mit mehr als 20.000 Euro Partnereinkommen an, dann sieht es besser aus.
👍
Deus hic finitur

AltStrG

Zitat von: Ryan in 18.07.2026 09:29Professor Spitzlei macht in seinen Grundsätzlichen Überlegungen einen "typischen" Fehler. Er geht davon aus bzw. behauptet, es käme bei der Bezugsgröße bei der Bemessung der Mindestbesoldung darauf an, "typische" Familienkonstellationen im Sinne eines Regelfalls abzubilden: Je mehr Beamten in das Muster passen, desto besser. (vgl. S. 5 seiner Stellungnahme)

Das ist natürlich falsch.

Da es um eine Prüfung am untersten Rand, um ein Minimum geht, sind die "typischen" Fälle überhaupt nicht interessant, schon gar nicht die typischen Fälle der Gesamtbevölkerung. All die Beamten und Richter, deren Partner berufstätig sind, all die Ärzte und Ingenieure, deren Partner ebenfalls Arzte und Ingenieure sind, all die Menschen die hier die Statistik bilden: welchen Mehrwert hat ihre Einkommenssituation für die in Rede stehende Prüfung am unteren Ende der Besoldung? 

Es geht nicht darum, einen Durchschnittbeamten oder einen Durchschnittbürger abzubilden. Die Prüfung  soll möglichst alle Beamten erfassen und dafür benötigt man einen Referenzfall am unteren Ende. Wenn dieser die Hürde nimmt, muss man sich um die anderen keine Sorgen machen.

Dazu kommt, dass vom Gesetzgeber am Ende ohnehin kein "typischer" Fall betrachtet wird, sondern der wohl atypischste Beamte aller Zeiten: A3 Stufe 1, zwei Kinder, einen Ehepartner mit mindestens 20.000 Euro Jahreseinkommen. Es ist doch absurd, einerseits den Beamten mit der niedrigsten Besoldung für die Prüfung auszuwählen und ihm gleichzeitig ein durchschnittliches Zusatzeinkommen anzudichten. Wie in aller Welt soll das bei der Prüfung behilflich sein, ob irgendjemand unter den Beamten armutsgefährdet ist.

Der Mythos, der Kontrollmaßstab müsse eine repräsentative Familie abbilden, hält sich hartnäckig.

Es ist schon unfassbar. Das Bundesverfassungsgericht sagt: Wenn ich mir die Besoldung eines 4k Alleinverdieners im einfachen, mittleren und gehobenen Dienst anschaue, stelle ich prekäre Zustände fest. Der Gesetzgeber antwortet: Schau dir einfach Beamte mit mehr als 20.000 Euro Partnereinkommen an, dann sieht es besser aus.

Eine interessante Argumentationslinie, die ein weiteres Problem mit dem Partnereinkommen offenlegt, zusätzlich zu allen anderen.

VierBundeslaender

Das war mein Argument in einem anderen Thread: der Gesetzgeber erklärt einfach die Argumentation des Verfassungsgerichts für falsch. Ich bin mal gespannt, ob sich das Verfassungsgericht das gefallen lassen wird.

Lichtstifter

ZitatEs geht nicht darum, einen Durchschnittbeamten oder einen Durchschnittbürger abzubilden. Die Prüfung  soll möglichst alle Beamten erfassen und dafür benötigt man einen Referenzfall am unteren Ende. Wenn dieser die Hürde nimmt, muss man sich um die anderen keine Sorgen machen.


Filter der Median denn nicht genau diese Ausreißer nach unten und oben raus?
Prekariatsbeamter

cyrix42

Ein Problem der Argumentation ist doch, dass in der neuen Sichtweise der Besoldungsgesetzgeber gar nicht mehr den Anspruch an sich sieht, diesen Ausnahmebeamten (unterste Besoldungsgruppe, 4K-Familie, Alleinverdiener) als Ausgangspunkt zu nehmen. Er sichert dann für den "typischen" Beamten alles ab, während z.B. nichts dagegen spricht, dass der Ehepartner eines Ausnahmebeamten Sozialhilfe beantragt...

Ryan

Die Berechnung des Medians ist ein Zwischenschritt auf dem Weg zur Berechnung der Prekariatsschwelle (80% davon). Diese Schwelle ist unstreitig. Dabei wird nicht gefiltert. Alle unterhalb der Schwelle sind annahmegemäß armutsgefährdet oder tatsächlich arm (unter 60% des MÄE).

Es ist Aufgabe des Gesetzgebers sicherzustellen, dass sich in dieser Gruppe möglichst keine Beamten finden. Wenn nun der verheiratete Alleinverdiener mit zwei Kinder in der untersten Besoldungsgruppe nicht in die Gruppe fällt, dann fallen

- Alleinverdiener der untersten Besoldungsgruppe in höheren Stufen
- Alleinverdiener der untersten Besoldungsgruppe mit weniger Kindern
- Alleinverdiener in höheren Besoldungsgruppen mit zwei oder weniger Kindern und
- Mehrverdiener in den oben genannten Konstellationen

mit Sicherheit ebenfalls nicht in die Gruppe der Armutsgefährdeten.

Geht man nun von einem Beamten der untersten Besoldungsgruppe aus, dessen Partner 20000 Euro mitbringt, können nur noch sehr eingeschränkte Aussagen gemacht werden. Es ist keine sichere Aussage für irgendeinen Beamten, dessen Partner nicht mindestens 20.000 Euro mitbringt, möglich.

Was ist beispielsweise mit einem Beamten der nächsthöheren Besoldungsgruppe mit einem Kind und Partner der nur 15000 Euro mitbringt. Ist dieser armutsgefährdet?
Oder ein A9 mit zwei Kindern und Partnereinkommen von 4000 Euro. Ist dieser armutsgefährdet?
Ohne zusätzliche, individuelle Prüfungen sind keine Aussagen möglich.

Es ist in diesem Fall ohne weitere Prüfung noch nicht einmal ausgeschlossen, dass der kinderlose Beamte der untersten Besoldungsgruppe über der Prekariatsschwelle liegt.

Es ist vollkommen sinnfrei, die Prüfung erst dann anzusetzen, wenn das postulierte Zweiteinkommen vorliegt. Wenn prekäre Zustände entdeckt werden sollen, muss auch dort gesucht werden, wo sie wahrscheinlich sind, nicht dort, wo sie eher unwahrscheinlich sind.

Lichtstifter

Sorry falsch zitiert.

ZitatDa es um eine Prüfung am untersten Rand, um ein Minimum geht, sind die "typischen" Fälle überhaupt nicht interessant, schon gar nicht die typischen Fälle der Gesamtbevölkerung. All die Beamten und Richter, deren Partner berufstätig sind, all die Ärzte und Ingenieure, deren Partner ebenfalls Arzte und Ingenieure sind, all die Menschen die hier die Statistik bilden: welchen Mehrwert hat ihre Einkommenssituation für die in Rede stehende Prüfung am unteren Ende der Besoldung?

Hier ging es mir um die Filterung, die die finanziellen Ränder streicht und der Median dadurch den Durchschnittsveamten doch eigentlich gut abbildet.
Prekariatsbeamter

Ryan

Zitat von: Lichtstifter in 20.07.2026 08:09Sorry falsch zitiert.

Hier ging es mir um die Filterung, die die finanziellen Ränder streicht und der Median dadurch den Durchschnittsveamten doch eigentlich gut abbildet.
Ich kann leider nicht ganz folgen. Das von Dir hervorgehobene Zitat bezieht sich auf die von den Gesetzgebern regelmäßig zur Rechtfertigung des Partnereinkommens herangezogenen Statistiken hinsichtlich des Vorkommens und der Höhe des Zweitverdienstes in der Bevölkerung. Es bezieht sich nicht auf das MÄE.