45 Arbeitsjahre - abzugsfreie Pension - Zusammenspiel von Rente und Pension

Begonnen von neddie65, 30.12.2025 11:51

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neddie65

Hallo in die Runde,

ich bin 60 Jahre alt und beschäftige mich schon mal so langsam mit dem Thema Ruhestand. Bin Lebenszeitbeamtin seit 1984. Von 1999 bis 2008 habe ich in eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausgeübt und mich hierfür aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Wunsch entlassen lassen. Seit 2008 bin ich allerdings wieder lebenszeit-verbeamtet. Ich bin seit 1984 ununterbrochen tätig entweder im Dienstverhältnis als Beamtin oder im Arbeitsverhältnis als Angestellt.

Nun gibt es in beiden Systemen (Rente und Pension) die Regelung, dass ein Mensch, der 45 Jahre ununterbrochen gearbeitet hat, in den Ruhestand gehen kann ohne Abzüge. Der Sinn hinter diesen Regelungen ist aus meiner Sicht, dass nach Sicht des Gesetzgebers 45 Jahre "genug" sind.

Bei mir ist es nun so, dass ich bereits "nachgefragt" habe bei meinem Dienstherrn und auch bei der Rentenversicherung, dass ich KEINE Summe bilden kann aus Rentenzeiten und Pensionsfähigen Zeiten, da "die Systeme unterschiedlich" seien.

Mein Rechtsempfinden schlägt hier Alarm. Eine Anrechung der Rente auf die Pension, das ist vorgesehen, eine Anrechnung der Jahre, die ich in die Rentenkasse eingezahlt habe, auf die Jahre, in denen ich verbeamtet war, hingehen nicht - nach derzeitiger Informationslage ist es mir, obwohl ich auf 45 Jahre komme (Kombi Dienst-/Arbeitsjahre) NICHT möglich, ohne Abzüge in den Ruhestand zu gehen - ich muss daher noch 3 weitere Jahre dran hängen.

Gibt es hier jemanden, der eine ähnliche Fragestellung hat/hatte und eine andere, für mich positivere Information hat? Dann wäre ich sehr dankbar für eine Antwort.

Viele Grüße!!!

Maorga

Zur DRV - da musst du mindestens 18 Pflichtjahre haben und dich dann auch noch freiwillig weiterversichern damit du dort auf die 45 Jahre kommst. Erst dann kannst du "abschlagsfrei" mit 65 Jahren in Rente gehen. Dies ist unabhängig von deiner Beamtenpension.

Für die Beamtenpension da gibt es auch eine Regelung mit 45 Dienstjahren, ob hier auch geregelt ist, dass aus privatwirtschaftlicher Arbeit und deiner realen Dienstzeit als Beamter addiert werden können und damit mit 65 in Pension/Rente gehen kannst ist nicht beschrieben. Hier müsstest du dich mal an deine Dienststelle wenden.

Ich würde sagen ja, sonst wäre es ja eine Ungleichbehandlung bedeuten.

Angelsaxe

Was heißt denn "abzugsfreie Pension"? Die errechnet sich doch aus den geleisteten Dienstjahren und bei 40 ist der Höchstsatz erreicht - und davon abgesehen gilt das gesetzliche Renteneintrittsalter.
Also meines (bescheidenen!) Wissens nach: normal mit 67 Jahren und i.V.m. 45 Dienstjahren ab 65.
Darunter wäre, soweit mir bekannt, nur eine Frühpension mit Abschlägen möglich.
Ausnahme natürlich Schwerbehinderung etc.

Was ist denn das vorrangige Ziel? Pension oder Rente? Rente und zusätzlich Pension erscheint mir eigenartig. Bekannte Fälle sind mir Pension und zusätzlich eine erworbene Rente (die dann entsprechend verrechnet/versteuert/verwasweißichwas wird.)

Möglicherweise ließen sich Jahre aus der privatwirtschaftlichen Tätigkeit als Dienstjahre anrechnen um auf die 45 Jahre zu kommen?!
So ohne weiteres kombinieren sehe ich skeptisch.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

hondafahrer26

Zitat von: neddie65 in 30.12.2025 11:51Mein Rechtsempfinden schlägt hier Alarm. Eine Anrechung der Rente auf die Pension, das ist vorgesehen, eine Anrechnung der Jahre, die ich in die Rentenkasse eingezahlt habe, auf die Jahre, in denen ich verbeamtet war, hingehen nicht - nach derzeitiger Informationslage ist es mir, obwohl ich auf 45 Jahre komme (Kombi Dienst-/Arbeitsjahre) NICHT möglich, ohne Abzüge in den Ruhestand zu gehen - ich muss daher noch 3 weitere Jahre dran hängen.



Das Rechtsempfinden des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wurde diesbezüglich nicht gestört:

ZitatDer Grad der Harmonisierung der unterschiedlich ausgestalteten Versorgungssysteme Renten- und Beamtenversorgungsrecht fällt in den weiten Spielraum des Gesetzgebers. Dass dieser sich gegen die vom Kläger rechtspolitisch gewünschte vollständige Harmonisierung entschieden hat und nur punktuell sog. Mischlaufbahnen in den Blick nimmt (neben dem vom Kläger zitierten Beispiel des Art. 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b BayBeamtVG wäre hier Art. 27 Abs. 1 BayBeamtVG zu nennen), ist nicht zu beanstanden. Die Regelung des Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG knüpft nicht an Differenzierungsmerkmale an, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind und belässt dem Beamten – wie schon davor die Versorgungsabschlagsregelung ohne Rückausnahme für besonders lange Dienstzeiten – die Möglichkeit, den Versorgungsabschlag dadurch zu vermeiden, dass er bis zur regulären Altersgrenze (Art. 62, Art. 143 BayBG) im Dienst verbleibt.

Daran ändert auch nichts, dass z.B. Bundesbeamte mit ihrem Dienstherrn diesbezüglich mehr Glück haben:

ZitatDass der weite Gestaltungsspielraum der Versorgungsgesetzgeber in unterschiedlicher Weise genutzt werden kann, belegen die nunmehr abweichenden Regelungen in § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG und § 21 Abs. 3 ThürBeamtVG, die zwar gewisse Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung auf die lange Dienstzeit anrechnen, jedoch eine Versorgungsabschlagsfreiheit nur vorsehen, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet hat. Da von den Gerichten nicht zu überprüfen ist, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat, bedarf diese Vergleichsbetrachtung von vornherein keiner Vertiefung.