Popularklage gegen fiktives Partnereinkomen?

Begonnen von Ozymandias, 29.12.2025 10:56

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Ozymandias

Es gab 2023 schon mal eine Popularklage, damals gab es das fiktive Partnereinkommen m.W. aber noch nicht. Bitte korrigieren, falls das nicht korrekt ist.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-22474

Mit einer Popularklage könnte man zweigleisig fahren. Neben den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die bislang oftmals ruhend gestellt werden - gleich auch verfassungsrechtlich vor dem bayrischen "Landesverfassungsgericht".

Ggf. Könnte man auch noch die Nichtverzinsung der Besoldung überprüfen lassen, da es sich um Landesrecht handelt und auch das Eigentumsrecht in der bayrischen Verfassung geschützt ist. Diese Regelung stammt aus Zeiten der Weimarer Republik mit ihrer Hyperinflation.

Vor allem bei dem fiktiven Partnereinkommen sehe ich gute Chancen vor dem Verfassungsgerichtshof.
Man könnte dabei das Gutachten von Di Fabio als Blaupause benutzen und auf Bayern anpassen.
Das fiktive Partnereinkommen ist Landesrecht und die Landesverfassung schützt Ehe und Familie ebenso wie das GG. Nur sind die Artikelnummern anders. Der Schutz der Ehe findet sich in Art. 124 statt Art. 6 GG.

Bin kein Bayer, kann daher nur etwas Hilfestellung geben.

Über Crowdfunding könnte man sicherlich auch einen Anwalt dafür finden, die Kosten würden aber locker 5-10k betragen.

derSchorsch

Ich halte das für eine sehr gute Idee.
Wobei Partnereinkommen und Zinsen evtl. verschiedene Klagen sein sollten.
Wer könnte hierfür denn ein geeigneter Rechtsbeistand sein?
Sicherlich macht es Sinn, dort erstmal mögliche Kosten und Erfolgsaussichten abklären zu lassen.

Die vom BDK unterstützten Klagen werden voraussichtlich noch in 2026 an das Bundesverfassungsgericht gegeben. Da sollte dann zumindest auch das Thema "Partnereinkommen" thematisiert werden.


lotsch

Zitat von: derSchorsch in 29.12.2025 13:28Ich halte das für eine sehr gute Idee.
Wobei Partnereinkommen und Zinsen evtl. verschiedene Klagen sein sollten.
Wer könnte hierfür denn ein geeigneter Rechtsbeistand sein?
Sicherlich macht es Sinn, dort erstmal mögliche Kosten und Erfolgsaussichten abklären zu lassen.

Die vom BDK unterstützten Klagen werden voraussichtlich noch in 2026 an das Bundesverfassungsgericht gegeben. Da sollte dann zumindest auch das Thema "Partnereinkommen" thematisiert werden.



Soweit ich mich erinnern kann, braucht man für die Popularklage keinen Rechtsanwalt und sie ist auch ansonsten kostenlos.

Ozymandias

Richtig. Könnte ein schnellerer Weg sein, als über das BVerfG.
Theoretisch könnte es auch schon jemand gemacht haben und eine anhängig sein.

hondafahrer26

Zitat von: Ozymandias in 29.12.2025 10:56Es gab 2023 schon mal eine Popularklage, damals gab es das fiktive Partnereinkommen m.W. aber noch nicht. Bitte korrigieren, falls das nicht korrekt ist.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-22474

Doch, der "Systemwechsel zur Mehrverdiener-Familie als neuer Bezugsgröße" war Teil des Gesetzentwurfs.

Siehe auch RN 29 des Beschlusses:

In der ,,Abkehr von dem Familienbild der AlleinverdienerFamilie als Bezugsgröße der Besoldung hin zur Mehrverdiener-Familie als zeitgemäßer und die gesellschaftliche Realität deutlich besser widerspiegelnder Bezugsgröße" (LT-Drs. 18/25363 S. 15) liegt ein einleuchtender sachlicher Grund für die Änderung der Rechtslage.

Ozymandias

Zitat von: hondafahrer26 in 29.12.2025 16:32Doch, der "Systemwechsel zur Mehrverdiener-Familie als neuer Bezugsgröße" war Teil des Gesetzentwurfs.

Siehe auch RN 29 des Beschlusses:

In der ,,Abkehr von dem Familienbild der AlleinverdienerFamilie als Bezugsgröße der Besoldung hin zur Mehrverdiener-Familie als zeitgemäßer und die gesellschaftliche Realität deutlich besser widerspiegelnder Bezugsgröße" (LT-Drs. 18/25363 S. 15) liegt ein einleuchtender sachlicher Grund für die Änderung der Rechtslage.

Danke.

https://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000015500/0000015779.pdf Seite 23/42

zzgl. regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartenden Beitrag zum Familieneinkommen, Netto-Anteil + 12.736,00 €

Damit liegt die Beamtenbesoldung unter der Grundsicherung, wenn man das fiktive Partnereinkommen weglässt.  :-X

Da hilft der neue BVerfG-Beschluss auch nicht wirklich weiter.



Ozymandias

So richtig wurde das fiktive Partnereinkommen verfassungsrechtlich aber in diesem Urteil nicht beleuchtet. Der Antragsteller wollte auch eher gegen die Orts/Familienzuschläge vorgehen.

Ein neuer Versuch wäre m.E. nicht ganz chancenlos mit dem Gutachten von Di Fabio im Rücken.

KoQ

Zitat von: Ozymandias in 30.12.2025 13:17So richtig wurde das fiktive Partnereinkommen verfassungsrechtlich aber in diesem Urteil nicht beleuchtet. Der Antragsteller wollte auch eher gegen die Orts/Familienzuschläge vorgehen.

Ein neuer Versuch wäre m.E. nicht ganz chancenlos mit dem Gutachten von Di Fabio im Rücken.

Ich denke auch dass es definitiv einen Versuch wert wäre.

Unlucky

"Der Verfassungsgerichtshof kann grundsätzlich erst dann angerufen werden, wenn zuvor alle anderen Rechtsmittel erfolglos geblieben sind."

Stellt sich jetzt noch die Frage ob mit der o.g. Aussage die laufenden Klageverfahren gemeint sind? Oder könnten es zumindest diejenigen versuchen, welche nach einem negativen Widerspruchsbescheid nicht geklagt haben?

Ozymandias

ZitatMit der Popularklage kann geltend gemacht werden, eine Rechtsnorm des bayerischen
Landesrechts schränke die Grundrechte der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig
ein.

Geht mit der Popularklage ausnahmsweise ohne Rechtswegerschöpfung.

§ soundso des Landesbesoldungsgesetzes verstößt gegen Artikel soundso der bayrischen Verfassung die Ehe und Familie schützt. So wäre der Grundpfeiler des Verfahrens.

GoodBye

Wie ist das eigentlich in Bayern, wenn beide Beamte sind? Partnereinkommen wird dann quasi zweimal angerechnet?

oscar0307

Zitat von: GoodBye in 05.01.2026 19:26Wie ist das eigentlich in Bayern, wenn beide Beamte sind? Partnereinkommen wird dann quasi zweimal angerechnet?

Exakt

Rentenonkel

#12
Zitat von: hondafahrer26 in 29.12.2025 16:32Doch, der "Systemwechsel zur Mehrverdiener-Familie als neuer Bezugsgröße" war Teil des Gesetzentwurfs.

Siehe auch RN 29 des Beschlusses:

In der ,,Abkehr von dem Familienbild der AlleinverdienerFamilie als Bezugsgröße der Besoldung hin zur Mehrverdiener-Familie als zeitgemäßer und die gesellschaftliche Realität deutlich besser widerspiegelnder Bezugsgröße" (LT-Drs. 18/25363 S. 15) liegt ein einleuchtender sachlicher Grund für die Änderung der Rechtslage.

Natürlich hat ein gesellschaftlicher Wandel stattgefunden. Wenn man es empirisch erheben würde, wäre vermutlich festzustellen, dass es die Alleinverdienerfamilie nur noch in jeder dritten Familie mit zwei Kindern gibt. Das bedeutet aber nicht, dass es damit gleich ins Normative schlägt. Es gibt auch kein normatives Leitbild der Alleinverdienerfamilie. Dennoch ist die Alleinverdienerehe eine legitime Möglichkeit der Familiengestaltung.

Wenn man ein Mehrverdienermodell oder Hinzuverdienermodell einführen will, darf das nur auf eine empirisch gesättigten und die vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfenden Grundlage geschehen, die entsprechende Spielräume des Gesetzgebers beinhalten und natürlich auch Wertungen ermöglicht. Dabei wäre nicht nur die Tatsache, ob jemand arbeitet zu prüfen, sondern auch in welchem Umfang überhaupt Einkommen erzielt wird. Das ist jedoch nicht geschehen. Bis dahin ist die Begründung "aus der Luft geholt" und nicht beweisbar.

Durch die Anrechnung von fiktiven Einkünften haben Verheiratete mithin einen Nachteil. Das verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Ausgangspunkt ist, dass der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie zu alimentieren. Zuverdienstgrenzen spielen hierbei überhaupt keine Rolle. Diese spielen im Rahmen von Nebentätigkeiten des Beamten eine Rolle, die untersagt werden müssen, wenn sie dem dienstlichen Zweck zuwiderlaufen. Damit verwechselt man Äpfel mit Birnen. Der Dienstherr darf bei dem Beamten nicht in den persönlichen Lebensbereich eingreifen und ihm die Familienkonstellation vorschreiben. Vielmehr hat er dafür zu sorgen, dass der Beamte nicht dazu genötigt wird, zur Deckung des Familieneinkommens diese 20.000 EUR zu erwirtschaften; sei es dadurch, dass er eine Nebenbeschäftigung aufnimmt oder auf anderem Wege (Stichwort: Korruption oder Breaking Bad) das fehlende Einkommen generiert.

Die Mindestbesoldung aus dem Maidowski Urteil zieht eine absolute Untergrenze der Alimentation für eine vierköpfige Familie. Das Risiko, dass diese Mindestbesoldung erreicht wird, wird durch das Partnereinkommen verfassungsrechtlich unzulässig von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einseitig auf die Risikosphäre des Beamten umverteilt. Er hat jetzt dafür zu sorgen, dass der Ehepartner ein Einkommen von 20.000 EUR erwirtschaftet und im Zweifel muss der Ehepartner andernfalls ergänzende Transferleistungen beantragen.

Da die Mindestbesoldung bis hin zu A11 gerissen ist, kann es doch nicht sein, dass ein Beamter, der Abitur gemacht hat und an einer Fachhochschule studiert hat, schlechter besoldet wird als ein Grundsicherungsempfänger.

Dieses Partnereinkommen ist mithin eine rein mathematisierende Technik, um eine grundsätzlich notwendige und überfällige Anhebung der Grundalimentation (auch für den Single und mittelbar den Pensionär) aufzuschieben (Maximum of Verzögerungstaktik) und mit Fantasiebeträgen, die es in der Realität in einem nicht unerheblichen Teil der Beamtenfamilien gar nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe gibt, ein Einkommensniveau herbeizurechnen, ohne es empirisch oder realitätsnah geprüft zu haben.

Ozymandias

Dann müsste es ja ein leichtes sein, das Verfassungsgericht/Hof davon zu überzeugen.