Besoldungsrunde 2025-2028 Baden-Württemberg

Begonnen von RichterBW84, 14.02.2026 13:54

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

SonicBoom

Zitat von: Finanzer in 03.10.2026 07:43Passend dazu: ein Verfassungswidrig besoldeter Beamter ist eine Tragödie. 10.000 Verfassungswidrig besoldete Beamte sind ein kostenloser Kredit.

Genau das

Ryan

Zitat von: RichterBW84 in 01.10.2026 18:03@LehrerBW:

Ich verstehe deinen Einwand. Du setzt dabei allerdings ,,unterschiedslos gewährt" mit ,,über sämtliche Erfahrungsstufen in identischer Höhe gezahlt" gleich. Genau diese Gleichsetzung steht nicht ausdrücklich in der Entscheidung und müsste begründet werden.

Der Unterschied lässt sich an einem Beispiel zeigen: Eine allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährte Sonderzahlung von beispielsweise 5 % des jeweiligen Grundgehalts ergibt je nach Erfahrungsstufe unterschiedliche Eurobeträge. Trotzdem wird sie nach einer einheitlichen Regel allen gewährt. Unterschiedliche Beträge bedeuten deshalb nicht zwangsläufig, dass eine Leistung nicht unterschiedslos gewährt wird. Damit ist die degressive Gestaltung in BW noch nicht gerechtfertigt, aber der von dir angenommene zwingende Schluss widerlegt.

Für diese Unterscheidung spricht der Entscheidungszusammenhang. In Rn. 78 des Beschlusses vom 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u. a. erläutert das BVerfG dieselbe Formulierung anhand der Abgrenzung zu Erschwerniszulagen: Diese bleiben unberücksichtigt, weil sie besondere Anforderungen abgelten und deshalb nicht allgemein gewährt werden. Das betrifft dort die Fortschreibungsprüfung, liefert aber einen systematischen Anhaltspunkt dafür, was mit ,,unterschiedslos" gemeint ist: die allgemeine Gewährung eines Besoldungsbestandteils gegenüber der Vergütung besonderer Belastungen. Ein ausdrückliches Gebot stufenübergreifend identischer Eurobeträge formuliert das Gericht nicht.

Bei der Mindestbesoldung kommen zwei weitere Aussagen hinzu: Rn. 70 bezieht die Familienzuschläge ausdrücklich ein; Rn. 71 legt die niedrigste Erfahrungsstufe zugrunde. Nach meiner Auslegung spricht das dafür, die dieser Referenzfamilie in der maßgeblichen Stufe allgemein zustehenden Leistungen anzusetzen. Es bedeutet selbstverständlich nicht, dass man den höheren Zuschlag aus Stufe 1 auch für andere Stufen verwenden dürfte.

Die eigentliche Streitfrage bleibt damit: Darf der Familienzuschlag in dieser Weise mit wachsendem Grundgehalt abschmelzen? Dazu sagt Rn. 92, dass höhere Familienzuschläge zur Sicherstellung der Mindestbesoldung grundsätzlich in Betracht kommen, ihre Grenzen aber noch nicht abschließend konkretisiert sind.

Deshalb würde ich weder behaupten, die konkrete BW-Regelung sei damit bereits verfassungsgerichtlich gebilligt, noch, sie sei durch das Wort ,,unterschiedslos" ausdrücklich ausgeschlossen. Dein Einwand ist diskutierbar. Die weitergehende Behauptung, der gesamte Erhöhungsbetrag müsse deshalb zwingend aus der Mindestbesoldungsberechnung herausgenommen werden, trägt der zitierte Satz allein meines Erachtens nicht.
Ich würde hier noch mal einhaken wollen. Der Familienergänzungszuschlag nach § 41a, um den es hier geht, ist nach meiner Auffassung der Prototyp des nicht unterschiedslos gewährten Bezügebestandteils. Ergibt sich das nicht schon daraus, dass dafür ein Antrag erforderlich ist? Er wird trotz Gewährung des "normalen" Familienzuschlags grundsätzlich erst einmal nicht gewährt. Im Übrigen wird doch innerhalb der Besoldungsgruppe und sogar innerhalb der Erfahrungsstufe ganz klar nach dem Einkommen des Partners unterschieden.

RichterBW84

Zitat von: SonicBoom in 03.10.2026 10:24Der Schleier der Zivilisation ist nur ein Hauch. ich sags auf Deutsch: der DH bescheisst, der Frust ist groß, die nerven Blank, das BverfG langsam. wir skippen alsbald die bräsige deutsche interpretationsfreudige Justiz, die sich gern in Gedankengebäuden verliert so wie du in deiner Beleuchtung von "unterschiedslos", indem wir über Europa gehen. Der effektive Rechtsschutz ist nicht gewährleistet, der gegenwärtige Anspruch der Beamten verläuft im Sande, Schäden werden selbst bei Sieg nicht ausgeglichen. Scheiss auf "persönlich werden". mit dünner haut gehts hier nicht voran.

Wenn das hier der gewünschte Umgangston ist und persönliche Angriffe offenbar als legitimes Mittel der Diskussion gelten, bin ich künftig raus.

SonicBoom

Zitat von: RichterBW84 in 03.10.2026 12:56Wenn das hier der gewünschte Umgangston ist und persönliche Angriffe offenbar als legitimes Mittel der Diskussion gelten, bin ich künftig raus.


Man kann natürlich auch so reagieren. Oder man legt sich ein dickeres Fell zu. Eines welches jemanden skeptisch und widerstandsfähig und kritisch macht. Derart kritisch, dass man nicht auf den Bullshit des Dienstherren reinfällt. Oder man interpretiert einfach alles als persönlichen angriff, schreibt den Admin an und fühlt sich wieder wohl. Psychologie ist ne feine Sache.

Spätdienstler

Zitat von: SonicBoom in 03.10.2026 14:18Man kann natürlich auch so reagieren. Oder man legt sich ein dickeres Fell zu. Eines welches jemanden skeptisch und widerstandsfähig und kritisch macht. Derart kritisch, dass man nicht auf den Bullshit des Dienstherren reinfällt. Oder man interpretiert einfach alles als persönlichen angriff, schreibt den Admin an und fühlt sich wieder wohl. Psychologie ist ne feine Sache.

Also um ehrlich zu sein, mich nervt das Thema AA auch sehr an, weshalb ich Frust voll verstehen kann. Auch ich wünsche mir sehnlichst, dass es hier voran geht und am liebsten auch Karlsruhe mal den Hammer kreisen lässt.
Aber warum man jemanden so angehen muss, der
A: Qualität in die Diskussion einbringt, weil ganz offensichtlich Hintergrundwissen da ist. Was ich für uns alle als wertvoll erachte und es auch noch mit uns teilt.
Und B: Einfach nur seine Sicht der Dinge darlegt, auch wenn es für einen selbst nicht unbedingt nachzuvollziehen ist oder auch mit der eigenen Meinung konträr läuft, das kann ich nicht verstehen.
Ich bin der Meinung, dass du dich da schon im Ton vergreifst. Auf der Basis lässt sich doch keine vernünftige Diskussion führen.
Wenn alle die gleiche Sicht haben müssen, können wir auch das Forum hier dicht machen. Ich für meinen Teil bin sehr froh darüber, dass es hier Leute gibt, die auch einen Inhalt einbringen können. Leute die aus Prinzip alles Scheixe finden und herumkrakelen gibt es schon genug. Die bringen uns aber der Lösung alle miteinander Null näher, machen dafür aber jede sinnvolle Diskussion kaputt.

Fürsorgepflicht404

Ich weiß jetzt nicht was die Diskussion überhaupt soll. Klärt mich mal bitte auf. Ob man aus ,,unterschiedslos" ableiten kann, dass der degressive Erhöhungsbetrag komplett rausfliegt (RichterBW84) ist ja dann eine Frage die nicht zu klären ist, wenn die Mindestali inklusive allem bereits die rote Lampe angehen lässt (Sonic Boom).

Wichtiger ist meiner Ansicht nach:
Partnereinkommen. Das ist die eigentliche Kopfnuss über die hier trefflich spekuliert werden könnte.Aber dafür gibt es ja bereits einen Thread.

Ich betrachte "unterschiedslos" eher als "leicht zu betrachtenden" Nebenkriegsschauplatz.

Ich bitte euch vor lauter Klein Klein nicht das große Ganze zu verlieren.

BW zahlt zu wenig, nachgewiesenermaßen für jeden selbst in Excel nachvollziehbar (auch wenn man nicht die konkreten Zugriffe auf die PKV Daten hat, kann man grob schätzen).

Ich würde mir hier für Unterforum BW vielleicht eher wünschen, BW-Spezifika zu beleuchten und zu dokumentieren.

RichterBW84

Ich sehe darin keinen Widerspruch. Wenn die Mindestbesoldung selbst unter Einbeziehung sämtlicher angesetzter Zuschläge die Prekaritätsschwelle von 80 % des maßgeblichen Median-Äquivalenzeinkommens unterschreitet, ist die Frage nach der Anrechenbarkeit einzelner Besoldungsbestandteile für dieses Ergebnis tatsächlich nicht mehr entscheidend.

Allerdings halte ich die Auslegung des Begriffs ,,unterschiedslos" deshalb nicht für einen Nebenkriegsschauplatz. Sie betrifft unmittelbar die Frage, welche Besoldungsbestandteile der Gesetzgeber zur Erfüllung seiner Alimentationspflicht heranziehen darf (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u. a., Rn. 70 f.).

Was die Berechnungen betrifft, würde ich lediglich zwischen einer rechnerisch plausibel aufgezeigten und einer anhand der maßgeblichen Daten abschließend festgestellten Unterschreitung unterscheiden. Dabei kommt es insbesondere auf die zugrunde gelegten PKV-Kosten, die anrechenbaren Besoldungsbestandteile und die rechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens an.

Steht die Unterschreitung der Prekaritätsschwelle auf einer rechtlich und tatsächlich zutreffenden Berechnungsgrundlage fest, liegt nach der aktuellen Rechtsprechung bereits darin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Eine zusätzliche Fortschreibungsprüfung ist dann nicht erforderlich; lediglich die Möglichkeit einer ausnahmsweisen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bleibt bestehen (Rn. 75 f., 106 ff.).

Dass das Partnereinkommen eine zentrale verfassungsrechtliche Frage des BW-Modells aufwirft, sehe ich genauso. Das bedeutet aber nicht, dass die übrigen Fragen bedeutungslos wären. Aus meiner Sicht sollte man die unterschiedlichen rechtlichen Probleme gerade deshalb auseinanderhalten, weil sie jeweils eigenständige Angriffspunkte gegen das Besoldungsmodell eröffnen.

Fürsorgepflicht404

Zitat von: RichterBW84 in Gestern um 10:21Ich sehe darin keinen Widerspruch. Wenn die Mindestbesoldung selbst unter Einbeziehung sämtlicher angesetzter Zuschläge die Prekaritätsschwelle von 80 % des maßgeblichen Median-Äquivalenzeinkommens unterschreitet, ist die Frage nach der Anrechenbarkeit einzelner Besoldungsbestandteile für dieses Ergebnis tatsächlich nicht mehr entscheidend.

Allerdings halte ich die Auslegung des Begriffs ,,unterschiedslos" deshalb nicht für einen Nebenkriegsschauplatz. Sie betrifft unmittelbar die Frage, welche Besoldungsbestandteile der Gesetzgeber zur Erfüllung seiner Alimentationspflicht heranziehen darf (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u. a., Rn. 70 f.).

Was die Berechnungen betrifft, würde ich lediglich zwischen einer rechnerisch plausibel aufgezeigten und einer anhand der maßgeblichen Daten abschließend festgestellten Unterschreitung unterscheiden. Dabei kommt es insbesondere auf die zugrunde gelegten PKV-Kosten, die anrechenbaren Besoldungsbestandteile und die rechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens an.

Steht die Unterschreitung der Prekaritätsschwelle auf einer rechtlich und tatsächlich zutreffenden Berechnungsgrundlage fest, liegt nach der aktuellen Rechtsprechung bereits darin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Eine zusätzliche Fortschreibungsprüfung ist dann nicht erforderlich; lediglich die Möglichkeit einer ausnahmsweisen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bleibt bestehen (Rn. 75 f., 106 ff.).

Dass das Partnereinkommen eine zentrale verfassungsrechtliche Frage des BW-Modells aufwirft, sehe ich genauso. Das bedeutet aber nicht, dass die übrigen Fragen bedeutungslos wären. Aus meiner Sicht sollte man die unterschiedlichen rechtlichen Probleme gerade deshalb auseinanderhalten, weil sie jeweils eigenständige Angriffspunkte gegen das Besoldungsmodell eröffnen.

Einig sind wir uns schonmal darin, dass BaWü mehrere offene Flanken bietet. Insofern ist das in seiner Traurigkeit erfreulich für uns als Kläger. Da das BVerfG die Daten des PKV Verbandes nicht preisgibt und man als Privatperson beim Verband auch keine Daten erhält, darf man durchaus entweder von seinen eigenen Beiträgen extrapolieren oder Quellen nutzen wie ich sie bei BVerfGBeliever gesehen habe und grob Richtung 80% Anrechenbarkeit beim ZvE ausgehen. das ist schon locker im Bereich Zielgenauigkeit nach Pareto und durchaus haltbar. Das vier-Säulen-Modell ist eine Besonderheit, alle möglichen Abschmelzbeträge, und was sich BaWü sonst noch so einfallen hat lassen und einfallen lassen wird. Ich für meinen Teil sehe "unterschiedslos" äußerst eng gegriffen. Also: Alle Beamten unbeachtlich Gruppe, Stufe und Familienstand. Ansonsten werden ja "unterschiede" gemacht. Ohne mich jetzt eingehender mit deinen längeren Ausführungen von vorhin beschäftigt zu haben.

Fürsorgepflicht404

ich korrigiere mich dahingehend:
"die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden"

Das ist natürlich irgendwie auch wieder schwach vom BVerfG. Aber sei's drum.

BWKA

Auch in der gleichen Besoldungsgruppe gibt es mit dem Kinderzuschlag fürs 2. Kind bereits ein Gefälle bei den unterschiedlichen Stufen. Je nachdem wie eng man das Wort unterschiedslos auslegen will ;-)

Fürsorgepflicht404

Zitat von: BWKA in Gestern um 14:25Auch in der gleichen Besoldungsgruppe gibt es mit dem Kinderzuschlag fürs 2. Kind bereits ein Gefälle bei den unterschiedlichen Stufen. Je nachdem wie eng man das Wort unterschiedslos auslegen will ;-)

Jaja. BaWü hat sich mit den BesGes ab 2022 wirklich keinen Gefallen getan.