Besoldungsrunde 2025-2028 Nordrhein-Westfalen

Begonnen von Admin, 14.02.2026 19:57

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sc204

Zitat von: JayBrak in 26.03.2026 09:13Es ist ein fiktives Partnereinkommen, das unabhängig von der Ehe gilt. Es bezieht sich allgemein auf Haushaltsgemeinschaften. Dementsprechend ist auch keine Diskriminierung der Ehe gegeben.

Ah, genial. Also habe ich ein Partnereinkommen auch dann, wenn ich gar keinen Partner habe. Das muss ich erstmal verdauen. Danke auf jeden Fall für die Erklärung! Ich war gedanklich bei dem Punkt hängen geblieben, dass ja die Ehe mit mehreren Einkommen nunmehr das Leitbild sein soll und dachte, genau da kommt das fiktive Partnereinkommen ins Spiel. So ist es ja einfach nur ein Abzugsposten, der für alle gilt.

MP4

In der Pressemitteilung [1] könnte Punkt 5 interessant sein. Was versteht die Landesregierung wohl unter der "Trennung der Alterssicherungssysteme"? Fällt damit die Möglichkeit weg, Beschäftigungszeiten aus vorangegangenen Angestelltenverhältnissen, ggf. sogar in derselben Tätigkeit, als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkennen zu lassen? Das würde wohl für viele eine deutliche Kürzung der zu erwartenden Pension bedeuten.

[1] https://www.land.nrw/pressemitteilung/landesregierung-treibt-modernisierung-des-oeffentlichen-dienstes-voran

Besoldeter

Nein. Bei der alten Nachversicherung wurden Beamte bei einer Kündigung oft so gestellt, als hätten sie nur den Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung eingezahlt. Die Person hat dann nur Rente aus dem Rentensystem erhalten. Die höhere Wertigkeit der Beamtenversorgung (die auch die betriebliche Altersvorsorge ersetzt) ging verloren. Durch die Systemtrennung bleibt der volle Wert der Dienstjahre im Versorgungssystem erhalten. Man erhält dann also sowohl Pension als auch Rente, anstatt nur Rente. Das gilt auch für den Wechsel IN das Beamtentum. Damit ist ein Wechsel zwischen Wirtschaft und Beamtentum ("Mobilität") attraktiver und transparenter.

vorturner

Wie wäre das bei dem geplanten Lebensarbeitszeitkonto denn bei Teilzeit? Pech gehabt? Oder wird dann von 40 Stunden als Vollzeit ausgegangen?

WikingerBrot

Zitat von: sc204 in 26.03.2026 20:38Ah, genial. Also habe ich ein Partnereinkommen auch dann, wenn ich gar keinen Partner habe. Das muss ich erstmal verdauen. Danke auf jeden Fall für die Erklärung! Ich war gedanklich bei dem Punkt hängen geblieben, dass ja die Ehe mit mehreren Einkommen nunmehr das Leitbild sein soll und dachte, genau da kommt das fiktive Partnereinkommen ins Spiel. So ist es ja einfach nur ein Abzugsposten, der für alle gilt.

Ja ist doch genial, einfach wenn man keinen Partner hat (und jetzt nenne ich mal das Beispiel man hat Pech im Leben und findet / kriegt keinen Partner), dann wird man einfach doppelt bestraft und erhält dafür zumindest ein "fiktives Partnereinkommen", dass deine Besoldung zwar fiktiv erhöht aber am Ende Netto niedrig hält.

DANKE AN UNSERE SO TOLLE REGIERUNG!

Knucki

Zitat von: vorturner in 26.03.2026 22:34Wie wäre das bei dem geplanten Lebensarbeitszeitkonto denn bei Teilzeit? Pech gehabt? Oder wird dann von 40 Stunden als Vollzeit ausgegangen?

Das finde ich auch spannend. Ich habe die Arbeitszeit auf 39 Stunden reduziert. Aber vielleicht lohnt sich ja langfristig doch wieder auf 41 Stunden zu gehen.

guzmaro

Mal eine Frage .
Gilt dieses mit dem Lebenszeit Konto 1 Stunde pro Woche und dass im 6:00 anfangen anstatt wie bisher dann für alle Beamten in nrw ?
Ich bin in einer Kreisverwaltung nicht beim
Land nrw angestellt .

Heißt bisher dürfen alle Beamten in den Kreisen und kreisfreien Städten erst um 6:30 Uhr anfangen zu arbeiten ?

Der Obelix

Ruhig blut. Die AZVO NRW die für alle mittelbaren und unmittelbaren Landesbeamten gilt, muss ja erst noch geändert werden. Dies wird sicher etwas dauern.( §14 Abs.2 AZVO NRW :Der Arbeitszeitrahmen kann innerhalb eines Zeitrahmens von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt werden).

Bis dahin bleibt es für alle bei dem frühestmöglichen Beginn 06.30 Uhr.

Als nächster Schritt müsste auch an die DVen gedacht werden. Wenn diese sich auf 6.30 Uhr direkt bezieht muss diese auch geändert werden wenn dies gewollt ist.

guzmaro

Zitat von: Der Obelix in 27.03.2026 08:08Ruhig blut. Die AZVO NRW die für alle mittelbaren und unmittelbaren Landesbeamten gilt, muss ja erst noch geändert werden. Dies wird sicher etwas dauern.( §14 Abs.2 AZVO NRW :Der Arbeitszeitrahmen kann innerhalb eines Zeitrahmens von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt werden).

Bis dahin bleibt es für alle bei dem frühestmöglichen Beginn 06.30 Uhr.

Als nächster Schritt müsste auch an die DVen gedacht werden. Wenn diese sich auf 6.30 Uhr direkt bezieht muss diese auch geändert werden wenn dies gewollt ist.

Ok aber am Ende würde es auch für Kreisverwaltung s Beamte 😁

Robertbob

Diese sogenannte und angedachte "Große Beamtenreform" dient nur als Blendgranate um von den eigentlichen Ungerechtigkeiten in der Beamtenversorgung abzulenken. Unter dem Motto, seht doch nur, wir denken an euch und tun doch was wir können, um euch zufrieden zu stellen. Nur eine gerechte Besoldung ist leider nicht möglich. Das kostet uns zuviel.

Rentenonkel

Zitat von: WikingerBrot in 27.03.2026 06:38Ja ist doch genial, einfach wenn man keinen Partner hat (und jetzt nenne ich mal das Beispiel man hat Pech im Leben und findet / kriegt keinen Partner), dann wird man einfach doppelt bestraft und erhält dafür zumindest ein "fiktives Partnereinkommen", dass deine Besoldung zwar fiktiv erhöht aber am Ende Netto niedrig hält.

DANKE AN UNSERE SO TOLLE REGIERUNG!

Hier wird, so denke ich, etwas verwechselt. Das BVerfG sagt, dass der Beamte eine Alimentation erhalten muss, die ausreicht, um ihn und seine Familie zu versorgen. Bei der sogenannten 4 K Standardfamilie (also Beamter plus Ehepartner plus zwei Kinder) hat das BVerfG eine absolute Untergrenze gezogen von 80 % des 2,3 fachen Satzes des Medianeinkommens.

Der Gesetzgeber geht bei der Betrachtung, ob diese Mindestgrenze erreicht ist, in NRW davon aus, dass der Ehepartner mindestens einen Minijob ausübt und rechnet dann als Mindestbesoldung das Medianeinkommen abzüglich des Minijobs als Untergrenze. Sollte ein solcher Minijob nicht vorliegen, kann der Beamte einen Antrag auf einen Zuschlag stellen, um das Einkommen für sich und seiner Familie sicherzustellen.

Dadurch umgeht er eine eigentlich notwendige Erhöhung der Grundalimentation für alle auf ein Niveau, von dem der Beamte als Alleinverdiener die Familie zum überwiegenden Teil aus seiner familienneutralen Besoldung versorgen könnte, ohne unter die Armutsgrenze zu fallen. Diese eigentlich notwendige Anhebung der Grundbesoldung würde sich durch alle Familienkonstellationen, Altersgruppen und Besoldungsgruppen ziehen. Daher wirkt sich dieses fiktive Partnereinkommen und die daraus ergebende denklogische Weigerung, zu tun, was geboten wäre, mittelbar auch auf Singles aus.

Allerdings können Singles keinen Zuschlag erhalten, da sie ohne Partner auch für keinen Partner aufkommen müssen, mithin keiner Unterhaltspflicht nachkommen müssen.

Problematisch dabei sind mehrere Dinge, von denen ich mal zwei wichtige Argumente rauspicke: Zum einen ist es rechtlich umstritten, ob eine amtsangemessene Besoldung tatsächlich eines Antrages bedarf oder ob nicht vielmehr der Gesetzgeber das qua status sicherzustellen hat und zum anderen wird der Zuschlag bei höherem Einkommen abgeschmolzen, so dass bis hin zu A11 das Eingangsamt eingeebnet wird und das gegen das Leistungsprinzip verstoßen dürfte. Wer die anderen Argumente nachlesen möchte, dem empfehle ich das Gutachten von Udo di Fabio und die lebhaften Diskussion im Nachbarthread.

Die Hoffnung ist, dass früher oder später das fiktive Partnereinkommen von Karlsruhe deutliche Schranken bekommt und es dann für alle, die einen statthaften Rechtsbehelf eingelegt haben, eine Nachzahlung gibt.

MP4

Zitat von: Besoldeter in 26.03.2026 22:32Nein. Bei der alten Nachversicherung wurden Beamte bei einer Kündigung oft so gestellt, als hätten sie nur den Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung eingezahlt. Die Person hat dann nur Rente aus dem Rentensystem erhalten. Die höhere Wertigkeit der Beamtenversorgung (die auch die betriebliche Altersvorsorge ersetzt) ging verloren. Durch die Systemtrennung bleibt der volle Wert der Dienstjahre im Versorgungssystem erhalten. Man erhält dann also sowohl Pension als auch Rente, anstatt nur Rente. Das gilt auch für den Wechsel IN das Beamtentum. Damit ist ein Wechsel zwischen Wirtschaft und Beamtentum ("Mobilität") attraktiver und transparenter.

Der Vorteil bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis liegt auf der Hand. Der angesprochene Nachteil betrifft die aktuelle Regelung des §9 LBeamtVG NRW [1] zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst im Angestelltenverhältnis als ruhegehaltsfähig, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das könnte beispielsweise langjährig Angestellte im ÖD betreffen, die später noch verbeamtet werden, Lehrkräfte, die als "Quereinsteiger" eingestellt werden, oder auch Hochschulprofessuren. Punkt 5 kann m.E. so interpretiert werden, dass die Beseitigung von Nachteilen beim Pensionsanspruch für spät verbeamtete Personen künftig eingespart werden soll. Oder sehe ich das falsch?

[1] https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/07062025-beamtenversorgungsgesetz-fuer-das-land-nordrhein-westfalen/#ss-9-zeiten-im-privatrechtlichen-arbeitsverhaltnis-im-offentlichen-dienst

Poldi2006

Zitat von: MP4 in 27.03.2026 09:26Der Vorteil bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis liegt auf der Hand. Der angesprochene Nachteil betrifft die aktuelle Regelung des §9 LBeamtVG NRW [1] zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst im Angestelltenverhältnis als ruhegehaltsfähig, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das könnte beispielsweise langjährig Angestellte im ÖD betreffen, die später noch verbeamtet werden, Lehrkräfte, die als "Quereinsteiger" eingestellt werden, oder auch Hochschulprofessuren. Punkt 5 kann m.E. so interpretiert werden, dass die Beseitigung von Nachteilen beim Pensionsanspruch für spät verbeamtete Personen künftig eingespart werden soll. Oder sehe ich das falsch?

[1] https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/07062025-beamtenversorgungsgesetz-fuer-das-land-nordrhein-westfalen/#ss-9-zeiten-im-privatrechtlichen-arbeitsverhaltnis-im-offentlichen-dienst

Den Gedanken hatte ich auch schon, hier muss man auf die Gesetzesentwürfe warten. Eine solche Regelung wäre allerdings sicher gegen den Grundtenor wie er z.B. bei Anrechnungen bei Zuverdiensten und Altergeld gesetzt wird. Im W-Bereich (insb. FH) würden sicher 10 Jahre anrechenbare Zeiten fallen, was für Betroffenen extremst unattraktiv wäre - gerade hier will man ja Quereinsteiger anlocken.

barry172

Gibt es Neuigkeiten bzgl. der amtsangemessenen Allimentation? Mein Kenntnisstand ist, dass das Land bis Ende März Zeit hat, dem Gericht die Zahlen zu übermitteln...

Besoldeter

Zitat von: barry172 in 28.03.2026 11:12Gibt es Neuigkeiten bzgl. der amtsangemessenen Allimentation? Mein Kenntnisstand ist, dass das Land bis Ende März Zeit hat, dem Gericht die Zahlen zu übermitteln...

Ging es hier nicht nur um zu liefernde Daten für laufende Prozesse zur R-Besoldung in 2023/14? Ob sich daraus mehr als nur Indizien für die jetzige Besoldungsdiskussion ergeben, weiß ich nicht...