Anerkennung Bachelor-Fernstudium

Begonnen von Tob911, 25.02.2026 14:49

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Tob911

Hallo Freunde,
ich bin Beamter im mD und möchte ggf. das Fernstudium "Public Management" an der IU machen. Hierbei handelt es sich um einen Bachelor mit 180 LP, dessen Regelstudienzeit 3 Jahre beträgt. Aufgrund der Ausbildung im mD, können hierbei jedoch bis zu 90 LP anerkannt werden und der Bachelor würde sich um 1-1,5 Jahre verkürzen.

Nach § 20 (1) S. 2 BLV muss die Regelstudienzeit des Bachelors jedoch mindestens drei Jahre betragen. Nach meinem Verständnis würde also die Laufbahnbefähigung für den gD nicht erreicht werden, wenn ich mir die Leistunspunkte anrechnen lassen würde, weil sich das Studium dadurch verkürzt. Wäre es daher schlauer, einfach alle Module zu belegen und die vollen 3 Jahre zu studieren, wenn auch leider unnötig ?
Vlt. hatte jemand von euch schonmal diesen Fall...

Danke für die Hilfe !

Thomber

Eine berechtigte Anerkennung von Vorleistungen kann und sollte nicht zu Deinem Nachteil wirken.

In Regelungen, wie dem § 20 BLV geht es um Regelstudienzeiten und die bleiben formal immer gleich, auch, wenn Dir etwas anerkannt wird. (Wie gesagt:  Sonst würde es ein Nachteil sein.)

Mir wurde auch mal ein Vorwissen so angerechnet, dass ich KEIN Praktikum mehr machen brauchte. Dennoch wurde mir natürlich im Rahmen des Abschlusses auch die Durchführung eines Praktikums bestätigt. (Ohne Praktikum wäre das Studium ja nicht vollständig gewesen.)   ;)


ODER ANDERS GESAGT:   Du buchst ein Studium mit einer Regelstudienzeit von 3 Jahren und, wenn du fertig bist, bekommst du halt deinen Abschluss - Ob Du nun 2 Jahre oder 4 Jahre benötigst, ist dabei egal.     

Sagt zumindest mein Arzt oder meine Ärztin und die Leute in der Apotheke.  :)

RArnold

Du solltest darauf achten, dass es ein offiziell akkreditierter Studiengang ist. Sonst bringt dir der Abschluss nichts.

Ich empfehle dir bei deiner Fern-Uni offiziell anzufragen.
- Ist der Fernstudiengang akkreditiert?
- Berechtigt der Abschluss für den Zugang in den gehobenen Dienst?

Eine gute Fern-Uni sollte das wissen und beantworten. Du kannst auch die Infos auf der Website selbst zusammensuchen und vorab an das von dir angestrebte Amt/Behörde schicken und nachfragen.

Wasserkopp

wie soll denn ein Studiengang nicht akkreditiert sein? Ich denke das wäre bei einem bekannten Anbieter wie der IU sehr unwahrscheinlich.

Wichtiger wäre zu klären wie der "Praxisteil" des Zugangs zum gD erworben wird.

Tob911

Danke für eure Antworten, das hilft mir doch schonmal weiter.


Ja der Studiengang ist akkreditiert.
Die Prüfung der Akkreditierung wurde mir von meiner Personalstelle jedoch auch ans Herz gelegt.

Hinsichtlich ,,Praxisteil" gibt es wohl die Möglichkeit, nach dem Studium innerhalb der Behörde 1,5 bzw. 2 Jahre auf einen A9-11g Posten gesetzt zu werden. In der Zeit bleibt man in seinem Statusamt im mD und nach Bewährung, kann man im gD verbeamtet werden.
Bei uns wird dies jedoch nicht so einfach gemacht, sondern man muss sich als Externer auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben, wovon es jedoch kaum welche gibt. Also müsste man sich in eine andere Bundesbehörde, auf eine A9g bewerben und dorthin abgeordnet werden.
Bis zur endgültigen Versetzung behält man dann die mD Stelle bei der Stammdienststelle. In wieweit diese dabei mitspielen muss, weiß ich jedoch nicht.

tochris06

Dabei handelt es sich schlichtweg um einen Aufstieg nach §24 BLV. Bzw jetzt dürfte es in der neuen Fassung §33 sein. Es muss in der Ausschreibung explizit auf diesen Paragraphen hingewiesen werden.

NineLiquid

Zitat von: Tob911 in 25.02.2026 20:38Danke für eure Antworten, das hilft mir doch schonmal weiter.


Ja der Studiengang ist akkreditiert.
Die Prüfung der Akkreditierung wurde mir von meiner Personalstelle jedoch auch ans Herz gelegt.

Hinsichtlich ,,Praxisteil" gibt es wohl die Möglichkeit, nach dem Studium innerhalb der Behörde 1,5 bzw. 2 Jahre auf einen A9-11g Posten gesetzt zu werden. In der Zeit bleibt man in seinem Statusamt im mD und nach Bewährung, kann man im gD verbeamtet werden.
Bei uns wird dies jedoch nicht so einfach gemacht, sondern man muss sich als Externer auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben, wovon es jedoch kaum welche gibt. Also müsste man sich in eine andere Bundesbehörde, auf eine A9g bewerben und dorthin abgeordnet werden.
Bis zur endgültigen Versetzung behält man dann die mD Stelle bei der Stammdienststelle. In wieweit diese dabei mitspielen muss, weiß ich jedoch nicht.

Interessantes Thema. Ich weiß, dass bspw. bei dem Aufstieg über die Hochschule des Bundes die "Bewährungszeit" für die Bundeswehrverwaltung nur ein halbes Jahr beträgt. Auch da läuft der Beamte noch unter mD, wird aber auf einer Planstelle A9-A11 verwendet. Eben wie in §24 BLV.

Hinsichtlich der externen Bewerbung sollte das nach Absprache mit den Bearbeitern im Personalwesen keine Hürde darstellen, wenn denn Planstellen frei und entsprechend Personal gesucht wird.

Thomber

ZitatEs muss in der Ausschreibung explizit auf diesen Paragraphen hingewiesen werden.

Gibt es zum Thema "Öffnung einer Stellenausschreibung für xy" eine Rechtsgrundlage?
Oder anders gefragt:  WENN das Laufbahnrecht doch div. Aufstiege theoretisch nennt, WARUM muss das in einer Ausschreibung explizit erwähnt werden?

Tob911

Zitat von: NineLiquid in Gestern um 09:35Interessantes Thema. Ich weiß, dass bspw. bei dem Aufstieg über die Hochschule des Bundes die "Bewährungszeit" für die Bundeswehrverwaltung nur ein halbes Jahr beträgt. Auch da läuft der Beamte noch unter mD, wird aber auf einer Planstelle A9-A11 verwendet. Eben wie in §24 BLV.

Hinsichtlich der externen Bewerbung sollte das nach Absprache mit den Bearbeitern im Personalwesen keine Hürde darstellen, wenn denn Planstellen frei und entsprechend Personal gesucht wird.

Muss denn die Bewährungszeit für die Anerkennung immer zwingend auf einem A9-A11 Posten abgeleistet worden sein oder haben die Personalstellen da Ermessen ? In unserem Sachgebiet gibt es kaum eine Trennung zwischen den Aufgaben, sodass der mD auch überwiegend Sachbearbeitung macht. Wenn die Sachgebietsleitung das auch begründen würde...?!

Irgendwie klingt es auch zu einfach, dass sich jeder der Verwaltungsfach-oder mittleren Vorbereitungsdienst abgeleistet hat, den halben Bachelor an der IU anrechnen lassen kann und mit etwas Praxiszeit aufeinmal im gD ist. Wer würde sich dann noch für den langwierigen Laufbahnaufstieg über 3 Jahre bewerben... ::)


Greif

@NineLiquid
Im Zeitraum zum Erwerb der Laufbahnbefähigung verbleibt man in der bisherigen Laufbahn.
Hingegen ist der Zeitraum der Bewährung schon in der höheren Laufbahn.

tochris06

Zitat von: Thomber in Gestern um 11:05Gibt es zum Thema "Öffnung einer Stellenausschreibung für xy" eine Rechtsgrundlage?
Oder anders gefragt:  WENN das Laufbahnrecht doch div. Aufstiege theoretisch nennt, WARUM muss das in einer Ausschreibung explizit erwähnt werden?

Ja, Art. 33 (2) Grundgesetz und die damit verbundene Rechtssprechung. Der Bewerberkreis muss klar benannt werden. Ansonsten könnten potenzielle Bewerber die Annahme treffen, dass sie nicht bewerbungsberechtigt sind.

Thomber

Zitat von: tochris06 in Gestern um 14:31Ja, Art. 33 (2) Grundgesetz und die damit verbundene Rechtssprechung. Der Bewerberkreis muss klar benannt werden. Ansonsten könnten potenzielle Bewerber die Annahme treffen, dass sie nicht bewerbungsberechtigt sind.


Das klingt interessant und verdreht. Man hält die Gruppe der Bewerbungsberechtigten klein und jede Gruppe, die man will, muss man extran benennen. Anstatt zu sagen:  Wenn es nicht ausgeschlossen wurde, darf sich jeder bewerben. DANN würde man keinen aus Versehen ausschließen, oder?   Na ja.  Wir wissen ja wer diese Nadelöhren hegt und pflegt....