Ermahnung wegen AU-Tag – Direktor besteht auf Nachholpflicht weil ich 20std

Begonnen von Schöne Aussichten, 03.03.2026 11:20

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UNameIT

Zitat von: Rentenonkel in 10.03.2026 09:40Soweit ich das sehe, argumentiert der Arbeitgeber, dass die Zeit der Arbeitsunfähigkeit in die Freizeit fällt und nicht in die bezahlte Kernarbeitszeit und daher diese fehlenden Stunden oder dieser fehlende Tag nicht auf das Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden können und daher denklogisch zu anderen Zeiten oder an anderen Tagen nachgearbeitet werden müssen.

So verstehe ich das auch. Und je nach Sachlage kann er damit sogar recht haben.


MoinMoin

Zitat von: anyways in 10.03.2026 07:24Angenommen der TE passiert auf dem von der Arbeit zum Arzt etwas, gilt dies nicht als Arbeitsunfall.
Aber von zuhause zum Arzt schon?

Und warum sollte man grundsätzlich vor einem wiederkehrenden Routineeingriff nicht arbeitsfähig sein.

Aber in diesem Fall müsste der AG du Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor der Ausstellung (also vor der OP) anzweifeln und wenn der AN diese Zeiten gutgeschrieben haben will und nicht als Minusstunden, muss er er entsprechende Nachweise erbringen.
Was passiert eigentlich, wenn der AN nicht zur Arbeiter scheint, weil er denkt zur OP zu gehen, der ambulante OP Termin nicht stattfindet oder nicht das Ergebnis hat, dass man hinterher AU ist und er keine AUB bekommt?
Dann sind es Minusstunden und man riskiert eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlens oder wegen AU Betrugs?

Wo ist der Unterschied zu einem Zahnarztbesuch, den ich in meiner privaten zeit machen muss, egal wann er ist (wg. Gleitzeit und so) und dann sagt der Arzt, oh sie bluten zu stark, gehen sie nach hause. Dann bekommt ich auch eine AUB, für den restlichen Tag und die Stunden die ich vorhergearbeitet habe bekomme ich nicht doppelt.

Tante Hilde

Zitat von: MoinMoin in 10.03.2026 12:13Aber von zuhause zum Arzt schon?

Und warum sollte man grundsätzlich vor einem wiederkehrenden Routineeingriff nicht arbeitsfähig sein.

Aber in diesem Fall müsste der AG du Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor der Ausstellung (also vor der OP) anzweifeln und wenn der AN diese Zeiten gutgeschrieben haben will und nicht als Minusstunden, muss er er entsprechende Nachweise erbringen.
Was passiert eigentlich, wenn der AN nicht zur Arbeiter scheint, weil er denkt zur OP zu gehen, der ambulante OP Termin nicht stattfindet oder nicht das Ergebnis hat, dass man hinterher AU ist und er keine AUB bekommt?
Dann sind es Minusstunden und man riskiert eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlens oder wegen AU Betrugs?

Wo ist der Unterschied zu einem Zahnarztbesuch, den ich in meiner privaten zeit machen muss, egal wann er ist (wg. Gleitzeit und so) und dann sagt der Arzt, oh sie bluten zu stark, gehen sie nach hause. Dann bekommt ich auch eine AUB, für den restlichen Tag und die Stunden die ich vorhergearbeitet habe bekomme ich nicht doppelt.


Es ist schlichtweg egal, wann der Eingriff stattfindet, da die vom ärztlichen Personal ausgestellte AU-Bescheinigung für den Tag gibt, und zwar den ganzen von Null bis 24 Uhr. Auch aufgrund der hier schon sehr gut aufgeführten Begründungen, z. B. dass die psychische Beeinträchtigung VOR so einem Eingriff nicht unerheblich und ein normales Arbeiten nicht möglich ist. Des Weiteren gibt es in D keine halben Tage mit AU-Bescheinigung und ich wiederhole mich, dass es den AG nichts angeht, wann der Termin ist.
Sollte der OP-Termin nicht stattfinden, muss die Zeit natürlich nachgeholt werden. Ich denke nicht, dass dies öfter vorkommt.
Wir drehen uns hier im kreis. Der Knackpunkt beim TE ist doch m. M. n., dass die Arbeitszeit nachgeholt bzw. die OP-Termine in die freie Zeit geschoben werden sollen. Hier ist uns nicht bekannt, ob es geregelte Arbeits- bzw. freie Tage gibt. Z. B. bei wöchentlicher Arbeitszeit am Montag bis Mittwoch kann der AG nicht verlangen, dass der AN am Donnerstag zum nacharbeiten kommt. Denn das ist quasi sein Wochenende. Anders sieht es aus, wenn die Arbeitstage nur so lose abgesprochen sind und nicht festgelegt wurden. das fände ich für den ÖD allerdings höchst ungewöhnlich, soll es aber geben.

MoinMoin

Zitat von: Tante Hilde in 10.03.2026 14:39Es ist schlichtweg egal, wann der Eingriff stattfindet, da die vom ärztlichen Personal ausgestellte AU-Bescheinigung für den Tag gibt, und zwar den ganzen von Null bis 24 Uhr. Auch aufgrund der hier schon sehr gut aufgeführten Begründungen, z. B. dass die psychische Beeinträchtigung VOR so einem Eingriff nicht unerheblich und ein normales Arbeiten nicht möglich ist. Des Weiteren gibt es in D keine halben Tage mit AU-Bescheinigung und ich wiederhole mich, dass es den AG nichts angeht, wann der Termin ist.
Sollte der OP-Termin nicht stattfinden, muss die Zeit natürlich nachgeholt werden. Ich denke nicht, dass dies öfter vorkommt.
Du hast nicht ganz verstanden, wo ich das Problem sehe.

Die AUB wird vom Arzt ausgestellt, nachdem Eingriff stattgefunden hat!
Soweit unstrittig, dass man dann auch für den ganzen Tag eine AUB hat.
Wenn der Arzt im Vorfeld schon den TE AU schreibt, weil er eine psychische Beeinträchtigung vor der OP hat, dann ist alle paletti, dass ist hier aber nicht der Fall.

Ansonsten ist man vorher arbeitsfähig und mit welcher Begründung bleibt man dann der Arbeit fern?
Wenn man sagt: Ich bin AU, dann lügt man und hat ein Problem, wenn die OP nicht stattfindet.

Wenn man ein normalen Arzttermin hat, dann bleibt man doch auch nicht der Arbeit fern und bekommt diese Zeit gutgeschrieben. Und bis nach der OP ist es mutmaßlich erstmal nur eine normaler Arzttermin.
Also muss man sich bis dahin so verhalten, als wüsste man nicht, dass man nachmittags AUB wird.

Und da es dem AG nichts angeht, wann der OP Termin ist. Kann der AG einfach mal die AUB anzweifeln, weil er davon ausgeht, dass die OP nach Dienstschluss stattfindet und der AN den ganzen Tag hätte arbeiten können.
Und wenn ich zum normalen Arzttermin gehe, dann geht ihn diese Zeit auch nichts an, wenn ich mich mitten am Tag in den Zeitausgleich verabschiede.

ZitatWir drehen uns hier im kreis. Der Knackpunkt beim TE ist doch m. M. n., dass die Arbeitszeit nachgeholt bzw. die OP-Termine in die freie Zeit geschoben werden sollen. Hier ist uns nicht bekannt, ob es geregelte Arbeits- bzw. freie Tage gibt. Z. B. bei wöchentlicher Arbeitszeit am Montag bis Mittwoch kann der AG nicht verlangen, dass der AN am Donnerstag zum nacharbeiten kommt. Denn das ist quasi sein Wochenende. Anders sieht es aus, wenn die Arbeitstage nur so lose abgesprochen sind und nicht festgelegt wurden. das fände ich für den ÖD allerdings höchst ungewöhnlich, soll es aber geben.
Richtig, es kommt sehr stark auf die Gleitzeitregelung an.

Also bitte nicht falsch verstehen, ich finde es schlimm, wenn der AG da so agiert wie hier dargestellt, mich interessiert halt wie es tatsächlich rechtlich aussieht und wie so was am besten geregelt wird.

Nach meinem Verständnis müsste man ganz normal seinen Arbeitstag starten und dann sich in frei wg. Gleitzeit aus stempeln, wenn man zum Arzt geht (und da ist es egal ob man nur 30 min auf Arbeit wäre, so wie der TE behauptet). Wenn man dann nach dem Arztbesuch eine AUB hat, dann wird einem natürlich die volle Sollstundenzahl angerechnet.


ohjeee

Zitat von: Tante Hilde in 10.03.2026 14:39Es ist schlichtweg egal, wann der Eingriff stattfindet, da die vom ärztlichen Personal ausgestellte AU-Bescheinigung für den Tag gibt, und zwar den ganzen von Null bis 24 Uhr. Auch aufgrund der hier schon sehr gut aufgeführten Begründungen, z. B. dass die psychische Beeinträchtigung VOR so einem Eingriff nicht unerheblich und ein normales Arbeiten nicht möglich ist. Des Weiteren gibt es in D keine halben Tage mit AU-Bescheinigung und ich wiederhole mich, dass es den AG nichts angeht, wann der Termin ist.
Sollte der OP-Termin nicht stattfinden, muss die Zeit natürlich nachgeholt werden. Ich denke nicht, dass dies öfter vorkommt.
Es ist überhaupt nicht egal, wann der Eingriff stattfindet. Wenn du davor arbeitsfähig bist, musst du grundsätzlich zur Arbeit kommen. Punkt. Da gibts auch keine 2 (Rechts)Meinungen dazu. Es ist absurd anzunehmen, man könne morgens ins Café sitzen, weil man mittags eine ambulante OP hat und dann krank geschrieben wird.
Im Übrigen musst du dich unverzüglich, idR vor Arbeitsbeginn, krank melden. Wenn du aber nicht arbeitsunfähig bist, nennt man das gemeinhin blau machen, ist Arbeitszeitbetrug, ist ein fristloser Kündigungsgrund. Aber go for it. Irgendwann fällts dir auf die Füße.

Ansonsten Zustimmung zum zweiten Absatz. Wir drehen uns im Kreis, weil wesentliche Details fehlen.

MoinMoin

Zitat von: ohjeee in 11.03.2026 14:51Es ist überhaupt nicht egal, wann der Eingriff stattfindet. Wenn du davor arbeitsfähig bist, musst du grundsätzlich zur Arbeit kommen. Punkt. Da gibts auch keine 2 (Rechts)Meinungen dazu. Es ist absurd anzunehmen, man könne morgens ins Café sitzen, weil man mittags eine ambulante OP hat und dann krank geschrieben wird.
Im Übrigen musst du dich unverzüglich, idR vor Arbeitsbeginn, krank melden. Wenn du aber nicht arbeitsunfähig bist, nennt man das gemeinhin blau machen, ist Arbeitszeitbetrug, ist ein fristloser Kündigungsgrund. Aber go for it. Irgendwann fällts dir auf die Füße.
Nicht wenn du vor der OP Zeitausgleich nimmst. (so wie man es macht, wenn man zu einem normalen Arzttermin während der Arbeitszeit geht).
Allerdings kriegst dann deine Zeit nicht gut geschrieben, wenn du im ZA AU wirst, die Zeit ist dann Weg.
ZitatAnsonsten Zustimmung zum zweiten Absatz. Wir drehen uns im Kreis, weil wesentliche Details fehlen.
Im konkreten Fall dreht man sich, da bleibt dem TE eh nur einvernehmliche Lösung mit AG finden oder Rechtsanwalt.

Im theoretischen Fall kann man sich über die Rechtslage austauschen und die ist mir halt noch nicht klar.

ohjeee

Zitat von: MoinMoin in 11.03.2026 15:14Nicht wenn du vor der OP Zeitausgleich nimmst. (so wie man es macht, wenn man zu einem normalen Arzttermin während der Arbeitszeit geht).
Allerdings kriegst dann deine Zeit nicht gut geschrieben, wenn du im ZA AU wirst, die Zeit ist dann Weg.Im konkreten Fall dreht man sich, da bleibt dem TE eh nur einvernehmliche Lösung mit AG finden oder Rechtsanwalt.

Im theoretischen Fall kann man sich über die Rechtslage austauschen und die ist mir halt noch nicht klar.
keine Einwände. IdR bescheinigt die Praxis ja auch, dass der Patient von ...-... zur Behandlung in der Praxis war, ggf. mit anschließender AU. Die Zeit davor ist Privatvergnügen, kann nach Absprache natürlich auch abgegleitet werden, bedeutet entsprechend, dass sie nachgearbeitet werden muss. Jedenfalls ist die Zeit vor dem geplanten Arztbesuch im Regelfall keine Arbeitsunfähigkeit.

Tante Hilde

Zitat von: ohjeee in 11.03.2026 14:51Es ist überhaupt nicht egal, wann der Eingriff stattfindet. Wenn du davor arbeitsfähig bist, musst du grundsätzlich zur Arbeit kommen. Punkt. Da gibts auch keine 2 (Rechts)Meinungen dazu. Es ist absurd anzunehmen, man könne morgens ins Café sitzen, weil man mittags eine ambulante OP hat und dann krank geschrieben wird.
Im Übrigen musst du dich unverzüglich, idR vor Arbeitsbeginn, krank melden. Wenn du aber nicht arbeitsunfähig bist, nennt man das gemeinhin blau machen, ist Arbeitszeitbetrug, ist ein fristloser Kündigungsgrund. Aber go for it. Irgendwann fällts dir auf die Füße.
Mach ich persönlich doch gar nicht, ist alles rein spekulativ... Ich möchte es nur verstehen.
Ich würde mich auch definitiv nicht vor einem ärztlichen Eingriff ins Café setzen.
Für mich bleibt dann noch die Frage, wie die Wegezeit berechnet werden würde, denn man ist ja wie Ihr schreibt, arbeitsfähig. Angenommen ich benötige 1,5 Stunden zur Praxis, dann erhalte ich also eine nachträgliche AU-Bescheinigung nach der OP für den Tag, müsste aber theoretisch die Fahrtzeit nacharbeiten, weil ich ja (auch wieder theoretisch) da noch keine AU-Bescheinigung hätte? Das leuchtet mir bei Eurer Argumentation noch nicht wirklich ein. Auch wenn ich mittlerweile nachvollziehen kann, dass man evtl. arbeitsfähig ist und daher arbeiten sollte.
Das muss dann vermutlich jede/r selbst einschätzen und sich evtl. noch extra krankmelden, wenn man sich vor dem Termin nicht in der Lage fühlt, sich an den PC zu setzen.


MoinMoin

Zitat von: ohjeee in 11.03.2026 15:47keine Einwände. IdR bescheinigt die Praxis ja auch, dass der Patient von ...-... zur Behandlung in der Praxis war, ggf. mit anschließender AU. Die Zeit davor ist Privatvergnügen, kann nach Absprache natürlich auch abgegleitet werden, bedeutet entsprechend, dass sie nachgearbeitet werden muss. Jedenfalls ist die Zeit vor dem geplanten Arztbesuch im Regelfall keine Arbeitsunfähigkeit.
Nein, ich denke wenn du eine AUB hast, dann muss an dem Tag deine Sollzeit dir gutgeschrieben werden. (Durch AU kann man nicht minus machen)

MoinMoin

Zitat von: Tante Hilde in 11.03.2026 17:00Mach ich persönlich doch gar nicht, ist alles rein spekulativ... Ich möchte es nur verstehen.
Ich würde mich auch definitiv nicht vor einem ärztlichen Eingriff ins Café setzen.
Für mich bleibt dann noch die Frage, wie die Wegezeit berechnet werden würde, denn man ist ja wie Ihr schreibt, arbeitsfähig. Angenommen ich benötige 1,5 Stunden zur Praxis, dann erhalte ich also eine nachträgliche AU-Bescheinigung nach der OP für den Tag, müsste aber theoretisch die Fahrtzeit nacharbeiten, weil ich ja (auch wieder theoretisch) da noch keine AU-Bescheinigung hätte? Das leuchtet mir bei Eurer Argumentation noch nicht wirklich ein. Auch wenn ich mittlerweile nachvollziehen kann, dass man evtl. arbeitsfähig ist und daher arbeiten sollte.
Das muss dann vermutlich jede/r selbst einschätzen und sich evtl. noch extra krankmelden, wenn man sich vor dem Termin nicht in der Lage fühlt, sich an den PC zu setzen.
Also:
Bei dieser Diskussion ist eines die Grundvoraussetzung: Man ist vor dem Arzttermin arbeitsfähig.

Wenn man es nicht ist, dann meldet man sich ganz normal für den Tag AU und alle palletti.

Also liegt folgende Sachverhalt vor:
AN ist arbeitsfähig.
AN hat einen Termin beim Arzt für eine Behandlung.
AN geht davon aus, dass er nach erfolgter Behandlung vom Arzt eine AUB bekommt. Vorher darf der Arzt ihm keine ausstellen.
AN meldet sich nicht arbeitsunfähig vor dem Termin.
AN muss sich abmelden beim AG, dass er nicht zur gewohnten Zeit erscheint, dass muss man in der Regel begründen (je nach Gleitzeitregelung), weil man sonst unentschuldigt fehlt!
Begründung:
A) weil man einen Arzttermin hat, der sich nicht anders legen lässt.
oder
B) man nimmt Zeitausgleich.

Jetzt kommt die Was-passiert-dann Maschine:
Fall I) Man bekommt eine AUB nach der Behandlung
Ergebnis:
A) AUB sorgt dafür, dass man keine Minus Stunden hat
B) AUB sorgt dafür dass man keine Minusstunden hat, allerdings hat man seine Sollzeit auch vom Gleitzeitkonto verloren.

Fall I) Man bekommt keine AUB nach der Behandlung
Ergebnis:
A) Man bekommt die volle Sollzeit als Minusstunden
B) Das Gleitzeitkonto reduziert sich um die Sollzeit

Soweit alles palleti und mE geklärt.

Offen ist die Frage:
Darf man sagen, man kommt nicht zur Arbeit, weil man einen Arzttermin hat, obwohl man zu seiner regulären Arbeitszeit noch arbeiten könnte.
Beispiel:
Also wenn der Arzttermin um 11:00 ist, man 30 Min Wegezeit hat und 30Min Puffer braucht und die reguläre Funktions/Kern/... Zeit nach Gleitzeitreglung bei 9:00 anfängt. Dann könnte man locker von 9:00-10:00 zur Arbeit gehen und dann los fahren.

In Fall B alles geregelt.

Aber was ist im Fall A?
Ist es unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz?
Denn selbst wenn §29 greifen würde (was er nicht tut), dann wird man nur für die erforderliche
nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten bezahlt freigestellt.
Und wenn man da sich freistellen lässt und den ganzen Tag fernbleibt und sich gutschreiben lässt, dann wäre es Betrug.


Also die Kernfrage die ich mir stelle ist also:
Muss man regulär zur Arbeit gehen, wenn man erwartbar für den ganzen Tag AU wird? Ich denke ja.
Wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage?

Wie ist es zu bewerten, wenn man den ganzen Tag wegbleibt ohne AU zu sein (oder besser gesagt zu werden)?

Das hängt natürlich extrem von der Gleitzeitregelung ab.


Bei uns wäre es so, dass man sich in der Zeit zwischen 9-10 ZA melden würde, mit anschließender Abwesenheitsmeldung. (bzw. man würde die Stunde Homeoffice machen)

Faunus

Bei all den "wenn und abers" fehlt:
1. der AN meldet sich am Morgen krank (fällt unter die Reglung 1-3 Tage Krank ohne AU)
2. er hat um 14:00 Uhr einen "Eingriff" und erhält ab da eine AU für den Tag

Und nu? Hat der AN vielleicht am Vormittag Kopfschmerzen gehabt?
Der AN ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet die Krankheit/den Grund der Krankmeldung dem AG mitzuteilen.

Theoretisch kann der AG eine AU ab dem 1. Tag einfordern und der AN geht mit Krankmeldung per Telefon/e-mail vor wie eben beschrieben und gibt an, dass am Folgetag die AU vorgelegt wird.

Ich denke nicht, dass dem AN ein Strick bei diesem Vorgehen gedreht werden kann, aber wissen tue ich es nicht.
Müsste man mal nach Gerichtsurteilen suchen. Solche konstruktionen sind wie aus einem schlechten Film - hatte ich von keiner Perspektive in meinem Arbeitsleben.

 





MoinMoin

Zitat von: Faunus in 11.03.2026 22:15Bei all den "wenn und abers" fehlt:
1. der AN meldet sich am Morgen krank (fällt unter die Reglung 1-3 Tage Krank ohne AU)
Klar, wenn man sich AU meldet, ohne dass man AU ist, dann ist man fein raus.
Und der AG wird einem diesen Betrug schwer nachweisen können.

Ist es dadurch korrekt und legal?

Und es beantwortet die Frage, wie man korrekt und legal vorgehen müsste nicht.

Zitat von: Faunus in 11.03.2026 22:15Der AN ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet die Krankheit/den Grund der Krankmeldung dem AG mitzuteilen.
Sicher?
Wenn der AG anzweifelt, dass man AU war und klagt, würde es dann nicht doch auffliegen, dass die AUB, die man einreicht, nicht für Vormittags galt?


Rentenonkel

Die Frage ist, ob wir alle dasselbe meinen wenn wir dasselbe sagen.

Mein Zahnarzt zum Beispiel bestätigt mir, dass ich bpsw von 11 Uhr bis 12 Uhr in seiner Praxis war. Das kann man im Volksmund gerne AUB nennen, es ist jedoch keine eAU im Sinne des Gesetzes. Die eine Unbekannte ist daher nach wie vor für mich die Qualität der Bescheinigung, die der Arzt ausstellt.

Wenn die Gleitzeitvereinbarung von 6 Uhr bis 20 Uhr geht und ich eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden hätte, könnte ich bei einer solchen oder ähnlichen Bescheinigung dennoch auch von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr arbeiten oder, so ich danach noch arbeiten könnte, von 14 bis 18 Uhr. Letzteres scheint nicht möglich, aber auch da stellt sich die Frage, ob sich das aus der Bescheinigung des Arztes entnehmen lässt.

Sollte die Fragestellerin in der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber als Teilzeitbeschäfigte derart flexibel sein, dass sie die Verteilung ihrer 20 Stunden in der Woche frei einteilen kann und gar keine tägliche Anwesenheitszeit zu erfüllten hat, dann ist sicherlich die OP planbar und der Arbeitgeber darf von ihr erwarten, dass sie den Arztbesuch in ihrer Freizeit wahrnimmt. Auch hier ist aus meiner Sicht eine Unbekannte versteckt, die wir nicht kennen.

Zitat von: Schöne Aussichten in 03.03.2026 13:33Die festen Arbeitstage haben wir bereits im Vorstellungsgespräch vereinbart, und diese Regelung gilt seit Jahren. Das wissen alle Kolleginnen und Kollegen sowie die Kundschaft. Nachdem ich meinen Vorgesetzten noch einmal darauf hingewiesen habe, hat er mir dies auch bestätigt. Nicht dass ich es nicht ändern kann, ich habe meine andere hälfte der Woche bereits mit privanten Verpflichtungen geplant.

Hier bin ich mir auch nicht sicher, wie das einzuschätzen ist. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass sie im Vorstellungsgespräch feste Arbeitstage hat, also zwei bis dreimal pro Woche kommt und den Rest der Woche frei hat. Das kann entweder eine interne Vereinbarung sein oder Bestandteil des Arbeitsvertrages, das ist in meinen Augen auch unklar.

Bei uns ist es möglich, an einigen Tagen im Rahmen der Gleitzeitvereinbarung mehr zu arbeiten und dafür an anderen Tagen Freizeitausgleich zu nehmen. Wenn ich jedoch arbeitsunfähig bin, bekomme ich für den Tag auch nur die eigentliche Sollarbeitszeit gutgeschrieben, bei einer Teilzeittätigkeit von 20 Stunden / Woche und einer 5 Tage Woche wären es hier 4 Stunden und nicht 8 Stunden. Daher weiß ich auch nicht, ob der Arbeitgeber tatsächlich einen vollen Tag haben will (also bspw. 8 Stunden) oder lediglich einfach für den Tag 4 Stunden (statt 8 Stunden) gut schreibt.

Fragen über Fragen ...

MoinMoin

Zitat von: Rentenonkel in 12.03.2026 08:05Die Frage ist, ob wir alle dasselbe meinen wenn wir dasselbe sagen.

Mein Zahnarzt zum Beispiel bestätigt mir, dass ich bpsw von 11 Uhr bis 12 Uhr in seiner Praxis war. Das kann man im Volksmund gerne AUB nennen, es ist jedoch keine eAU im Sinne des Gesetzes. Die eine Unbekannte ist daher nach wie vor für mich die Qualität der Bescheinigung, die der Arzt ausstellt.
Es ist keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und ist im Gleitzeitfall auch unnötig, da man eben dann keine §29 anwenden kann, sofern man keine Anwesenheitspflicht, also Kernarbeitszeit hat. Sondern nur Funktionszeiten, sprich Zeiten wo man seine Vertretung regeln muss.

ZitatWenn die Gleitzeitvereinbarung von 6 Uhr bis 20 Uhr geht und ich eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden hätte, könnte ich bei einer solchen oder ähnlichen Bescheinigung dennoch auch von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr arbeiten oder, so ich danach noch arbeiten könnte, von 14 bis 18 Uhr. Letzteres scheint nicht möglich, aber auch da stellt sich die Frage, ob sich das aus der Bescheinigung des Arztes entnehmen lässt.

Sollte die Fragestellerin in der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber als Teilzeitbeschäfigte derart flexibel sein, dass sie die Verteilung ihrer 20 Stunden in der Woche frei einteilen kann und gar keine tägliche Anwesenheitszeit zu erfüllten hat, dann ist sicherlich die OP planbar und der Arbeitgeber darf von ihr erwarten, dass sie den Arztbesuch in ihrer Freizeit wahrnimmt. Auch hier ist aus meiner Sicht eine Unbekannte versteckt, die wir nicht kennen.
In dem Fall hat sie halt keinen tariflichen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach §29



Umlauf

Zitat von: MoinMoin in 11.03.2026 22:44Sicher?
Wenn der AG anzweifelt, dass man AU war und klagt, würde es dann nicht doch auffliegen, dass die AUB, die man einreicht, nicht für Vormittags galt?


Dein Sicher bezieht sich ja auf die Mitteilung des Grundes der Krankschreibung. Dieses Grund muss der AN gegenüber dem AH nicht mitteilen. Wenn es in deinen Fall vors Gericht geht. Bleibt es dabei. Der Grund käme zwar heraus, aber nicht die direkte Mitteilung AN-AG, sondern über den Prozess.