Vergütung der regulären Arbeitszeit neben dem Feiertagszuschlag

Begonnen von tm77, 23.03.2026 17:22

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tm77

Hallo zusammen, obwohl ich das Netz ausgiebig durchsucht habe, sind meine Fragen noch nicht endgültig beantwortet, vielleicht finde ich bei euch Antworten oder Anregungen.
Ich arbeite in Wechselschicht in einer Kommune. Unsere Jahres-Soll-Arbeitszeit orientiert sich an der offiziellen Jahressollarbeitszeit (253 Arbeitstage in 2026 in meinem Bundesland). Ein echtes Arbeitszeitkonto besteht nicht, vielmehr enthält unser Dienstplan einen Soll- und einen Ist-Zähler. An regulären Arbeitstagen (Mo-Fr) erhöht sich der Sollstand um eins, an Wochenenden bleibt er stehen, der Iststand erhöht sich um eins, wenn wir Dienst haben, damit haben wir prinzipiell die gleiche Jahresarbeitsleistung wie ohne Wechselschicht.
An gesetzlichen Feiertagen bekommen wir einen Feiertagszuschlag von 135% (ohne Freizeitausgleich), gleichzeitig erhöht sich sowohl der Soll- als auch der Istzähler um eins (wenn wir Dienst haben). Wenn wir regulär an diesen Tagen dienstfrei haben, bleiben beide Zähler unverändert. Damit wird kein Arbeitszeitüberschuss erwirtschaftet der abgesetzt werden muss (ohne Freizeitausgleich). Allerdings wird die zusätzliche Arbeitsleistung an diesen Feiertagen nicht vergütet, sondern wir bekommen lediglich den Zuschlag.
So habe ich z.B. in 2025 acht Feiertage gearbeitet, die reguläre Arbeitszeit in diesem Jahr betrug 250 Tage, ich hatte also 258 Arbeitstage. Über mein Gehalt wurden nach meinem Dafürhalten die 250 Tage bezahlt, zusätzlich bekam ich für die 8 Feiertage den Zuschlag von 135%, die zusätzlich geleistete Arbeitszeit wurde doch damit nicht vergütet??
Nach Meinung des AG ist durch den erhöhten Zuschlag (135% statt 35%) die Arbeitszeit abgegolten. Das erscheint mir jedoch unsauber, dann müsste man im TVÖD diese Unterscheidung jedoch nicht machen, dann würde es reichen, wenn es einen Zuschlag von 35% gibt, und man wählt, ob man die Arbeitsleistung abfeiert oder ausgezahlt bekommt? Dagegen spricht auch, dass der gezahlte Zuschlag erstens steuerfrei gezahlt wird und zum zweiten nicht nach meiner tatsächlichen Entwicklungsstufe ermittelt wird.
Kann mich hier jemand aufhellen??

Zweite Frage:
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Doch die Rechtsprechung bestätigt immer wieder, dass auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr als Feiertagsarbeit gilt, wenn der Dienst am Feiertag begonnen wurde.
Sind jemanden Regelungen gemäß TVÖD bekannt, die dies bestätigen??

Dritte Frage:
Immer wieder findet man in der Rechtsprechung die Aussage, dass sogenannte ,,Hohe Feiertage" wie z.B. Ostersonntag oder Pfingstsonntag wie gesetzliche Feiertage bezgl. der Zuschlagsregelungen zu behandeln sind.
Ist jemanden eine verlässliche Regelung gemäß TVÖD bekannt??

Vielen Dank für eure Anregungen


tm77

Danke für die Links, allerdings beantworten sie meine Frage nicht wirklich.
Der Unterschied mit/ohne Freizeitausgleich, sowie die Verbuchung der Arbeitszeit ist mir klar und scheint ja auch zu passen.
Allerdings, wenn ich "ohne Freizeitausgleich" wähle, erbringe ich ja eine deutliche Mehrarbeit. Und genau die Bezahlung dieser zusätzlichen Arbeitszeit ist mir unklar. Mein Gehalt vergütet die zu erbringende Sollarbeitszeit, die 135% vergüten die Mehrbelastung durch zusätzlich erbrachte Arbeitsleistung an einem Feiertag ohne dass diese Zeit abgefeiert wird. Aber die erbrachte (Mehr-)Arbeitszeit selbst wird bei uns nicht vergütet. Müsste ich nicht in solchen Monaten ein höheres Bruttogehalt haben? Nämlich zzgl. 100% Stundenentgelt x Anzahl der Feiertagsstunden entsprechend meiner Stufe??

TVOEDAnwender

Das wirkt auf den ersten Blick tatsächlich widersprüchlich, ist aber im System des TVöD so angelegt. Entscheidend ist, dass das Tabellenentgelt kein stundengenaues Entgelt ist, sondern ein pauschales Monatsentgelt für die regelmäßige Arbeitszeit. Es wird also nicht jede einzelne Stunde gesondert vergütet, sondern die gesamte geschuldete Arbeitsleistung.

Wenn du an einem Feiertag arbeitest, wird die geleistete Arbeitszeit selbst grundsätzlich nicht zusätzlich bezahlt, weil sie durch dein Tabellenentgelt bereits abgedeckt ist, solange es sich nicht um angeordnete Überstunden handelt. Zusätzlich erhältst du jedoch den Feiertagszuschlag in Höhe von 135 Prozent nach § 8 TVöD. Dieser Zuschlag dient ausschließlich dem Ausgleich der besonderen Belastung durch die Arbeit am Feiertag, nicht der Vergütung der Arbeitsstunde selbst.

Der häufige Denkfehler besteht darin anzunehmen, dass neben den 135 Prozent auch noch einmal 100 Prozent Stundenentgelt gezahlt werden müssten. Das wäre aber nur dann richtig, wenn es sich zugleich um echte Überstunden handelt, also um Arbeitszeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnet wurde.

Beim Unterschied zwischen Arbeit mit und ohne Freizeitausgleich zeigt sich dann die praktische Wirkung besonders deutlich. Mit Freizeitausgleich erhältst du den Zuschlag und bekommst die geleisteten Stunden später als Freizeit zurück. Ohne Freizeitausgleich erhältst du nur den Zuschlag, arbeitest aber tatsächlich mehr Stunden im Monat, ohne dass sich dein Tabellenentgelt erhöht.

Dass sich das wie eine nicht vollständig vergütete Mehrarbeit anfühlt, ist nachvollziehbar und wird auch häufig kritisiert. Tariflich ist es jedoch konsequent, weil das Entgeltsystem gerade nicht auf einer stundenweisen Einzelvergütung basiert. Ein zusätzliches Stundenentgelt in Höhe von 100 Prozent würdest du daher nur dann erhalten, wenn die Feiertagsarbeit gleichzeitig Überstunden im tariflichen Sinne darstellt.

BAT

Und das wohl weiterhin nur bei Vollzeitbeschäftigen...!?