Vergütung der regulären Arbeitszeit neben dem Feiertagszuschlag

Begonnen von tm77, 23.03.2026 17:22

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tm77

Hallo zusammen, obwohl ich das Netz ausgiebig durchsucht habe, sind meine Fragen noch nicht endgültig beantwortet, vielleicht finde ich bei euch Antworten oder Anregungen.
Ich arbeite in Wechselschicht in einer Kommune. Unsere Jahres-Soll-Arbeitszeit orientiert sich an der offiziellen Jahressollarbeitszeit (253 Arbeitstage in 2026 in meinem Bundesland). Ein echtes Arbeitszeitkonto besteht nicht, vielmehr enthält unser Dienstplan einen Soll- und einen Ist-Zähler. An regulären Arbeitstagen (Mo-Fr) erhöht sich der Sollstand um eins, an Wochenenden bleibt er stehen, der Iststand erhöht sich um eins, wenn wir Dienst haben, damit haben wir prinzipiell die gleiche Jahresarbeitsleistung wie ohne Wechselschicht.
An gesetzlichen Feiertagen bekommen wir einen Feiertagszuschlag von 135% (ohne Freizeitausgleich), gleichzeitig erhöht sich sowohl der Soll- als auch der Istzähler um eins (wenn wir Dienst haben). Wenn wir regulär an diesen Tagen dienstfrei haben, bleiben beide Zähler unverändert. Damit wird kein Arbeitszeitüberschuss erwirtschaftet der abgesetzt werden muss (ohne Freizeitausgleich). Allerdings wird die zusätzliche Arbeitsleistung an diesen Feiertagen nicht vergütet, sondern wir bekommen lediglich den Zuschlag.
So habe ich z.B. in 2025 acht Feiertage gearbeitet, die reguläre Arbeitszeit in diesem Jahr betrug 250 Tage, ich hatte also 258 Arbeitstage. Über mein Gehalt wurden nach meinem Dafürhalten die 250 Tage bezahlt, zusätzlich bekam ich für die 8 Feiertage den Zuschlag von 135%, die zusätzlich geleistete Arbeitszeit wurde doch damit nicht vergütet??
Nach Meinung des AG ist durch den erhöhten Zuschlag (135% statt 35%) die Arbeitszeit abgegolten. Das erscheint mir jedoch unsauber, dann müsste man im TVÖD diese Unterscheidung jedoch nicht machen, dann würde es reichen, wenn es einen Zuschlag von 35% gibt, und man wählt, ob man die Arbeitsleistung abfeiert oder ausgezahlt bekommt? Dagegen spricht auch, dass der gezahlte Zuschlag erstens steuerfrei gezahlt wird und zum zweiten nicht nach meiner tatsächlichen Entwicklungsstufe ermittelt wird.
Kann mich hier jemand aufhellen??

Zweite Frage:
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Doch die Rechtsprechung bestätigt immer wieder, dass auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr als Feiertagsarbeit gilt, wenn der Dienst am Feiertag begonnen wurde.
Sind jemanden Regelungen gemäß TVÖD bekannt, die dies bestätigen??

Dritte Frage:
Immer wieder findet man in der Rechtsprechung die Aussage, dass sogenannte ,,Hohe Feiertage" wie z.B. Ostersonntag oder Pfingstsonntag wie gesetzliche Feiertage bezgl. der Zuschlagsregelungen zu behandeln sind.
Ist jemanden eine verlässliche Regelung gemäß TVÖD bekannt??

Vielen Dank für eure Anregungen


tm77

Danke für die Links, allerdings beantworten sie meine Frage nicht wirklich.
Der Unterschied mit/ohne Freizeitausgleich, sowie die Verbuchung der Arbeitszeit ist mir klar und scheint ja auch zu passen.
Allerdings, wenn ich "ohne Freizeitausgleich" wähle, erbringe ich ja eine deutliche Mehrarbeit. Und genau die Bezahlung dieser zusätzlichen Arbeitszeit ist mir unklar. Mein Gehalt vergütet die zu erbringende Sollarbeitszeit, die 135% vergüten die Mehrbelastung durch zusätzlich erbrachte Arbeitsleistung an einem Feiertag ohne dass diese Zeit abgefeiert wird. Aber die erbrachte (Mehr-)Arbeitszeit selbst wird bei uns nicht vergütet. Müsste ich nicht in solchen Monaten ein höheres Bruttogehalt haben? Nämlich zzgl. 100% Stundenentgelt x Anzahl der Feiertagsstunden entsprechend meiner Stufe??

TVOEDAnwender

Das wirkt auf den ersten Blick tatsächlich widersprüchlich, ist aber im System des TVöD so angelegt. Entscheidend ist, dass das Tabellenentgelt kein stundengenaues Entgelt ist, sondern ein pauschales Monatsentgelt für die regelmäßige Arbeitszeit. Es wird also nicht jede einzelne Stunde gesondert vergütet, sondern die gesamte geschuldete Arbeitsleistung.

Wenn du an einem Feiertag arbeitest, wird die geleistete Arbeitszeit selbst grundsätzlich nicht zusätzlich bezahlt, weil sie durch dein Tabellenentgelt bereits abgedeckt ist, solange es sich nicht um angeordnete Überstunden handelt. Zusätzlich erhältst du jedoch den Feiertagszuschlag in Höhe von 135 Prozent nach § 8 TVöD. Dieser Zuschlag dient ausschließlich dem Ausgleich der besonderen Belastung durch die Arbeit am Feiertag, nicht der Vergütung der Arbeitsstunde selbst.

Der häufige Denkfehler besteht darin anzunehmen, dass neben den 135 Prozent auch noch einmal 100 Prozent Stundenentgelt gezahlt werden müssten. Das wäre aber nur dann richtig, wenn es sich zugleich um echte Überstunden handelt, also um Arbeitszeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnet wurde.

Beim Unterschied zwischen Arbeit mit und ohne Freizeitausgleich zeigt sich dann die praktische Wirkung besonders deutlich. Mit Freizeitausgleich erhältst du den Zuschlag und bekommst die geleisteten Stunden später als Freizeit zurück. Ohne Freizeitausgleich erhältst du nur den Zuschlag, arbeitest aber tatsächlich mehr Stunden im Monat, ohne dass sich dein Tabellenentgelt erhöht.

Dass sich das wie eine nicht vollständig vergütete Mehrarbeit anfühlt, ist nachvollziehbar und wird auch häufig kritisiert. Tariflich ist es jedoch konsequent, weil das Entgeltsystem gerade nicht auf einer stundenweisen Einzelvergütung basiert. Ein zusätzliches Stundenentgelt in Höhe von 100 Prozent würdest du daher nur dann erhalten, wenn die Feiertagsarbeit gleichzeitig Überstunden im tariflichen Sinne darstellt.

BAT

Und das wohl weiterhin nur bei Vollzeitbeschäftigen...!?

tm77

@TVOEDAnwender

Ich danke dir für deine Erklärung, die mir einleuchtet. Wir haben ja bewusst das Modell ohne Freizeitausgleich gewählt, weil es hier einen deutlich höheren Zuschlag gibt.

Hast du noch einen Tipp bezüglich der Hohen Feiertage und der Zuschlags-Geltungsdauer bis zum Folgetag 4 Uhr??

Passierschein A 38

Also meines Erachtens wird die Sollarbeitszeit für alle laut §6 Abs. 3 Satz 3 um die dienstplanmäßig ausgefallen Stunden reduziert. Ist dein Dienstplan Montag bis Freitag, der Feiertag fällt auf einen Montag, wird deine Sollarbeitszeit um Z.B. 7,8h reduziert. Musst du laut Dienstplan aber doch arbeiten, entsteht ein Vergütungsanspruch in Form von Freizeit. Zusätzlich stehen dir die Zuschläge nach §8 zu, also 135%. Wenn du die 100% aus den 135% als Ausgleichstag nimmst, gibt es noch nicht einmal eine Kollision mit der Protokollerklärung zu §8 (235%-Regel). Hab mal einen entsprechenden Beitrag erstellt, schau da mal bitte rein...

VG

Passierschein A 38

Schau dir mal dieses Urteil vom LAG an:
 Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer
Entscheidungsdatum: 12.06.2024
Aktenzeichen:
3 Sa 15 öD/24

Wenn man das aufmerksam liest, stellt man fest dass das LAG sagt, dass der Arbeitgeber seiner tariflichen Pflicht nachkommt, wenn er 135% für den Feiertag als Entgelt bezahlt und die geleistete Arbeitszeit nach §6 als Stundengutschrift bucht. Es gibt auch noch ein BAG Urteil dazu.

VG

andi1504

Zitat von: tm77 in 23.03.2026 17:22Hallo zusammen, obwohl ich das Netz ausgiebig durchsucht habe, sind meine Fragen noch nicht endgültig beantwortet, vielleicht finde ich bei euch Antworten oder Anregungen.
Ich arbeite in Wechselschicht in einer Kommune. Unsere Jahres-Soll-Arbeitszeit orientiert sich an der offiziellen Jahressollarbeitszeit (253 Arbeitstage in 2026 in meinem Bundesland). Ein echtes Arbeitszeitkonto besteht nicht, vielmehr enthält unser Dienstplan einen Soll- und einen Ist-Zähler. An regulären Arbeitstagen (Mo-Fr) erhöht sich der Sollstand um eins, an Wochenenden bleibt er stehen, der Iststand erhöht sich um eins, wenn wir Dienst haben, damit haben wir prinzipiell die gleiche Jahresarbeitsleistung wie ohne Wechselschicht.
An gesetzlichen Feiertagen bekommen wir einen Feiertagszuschlag von 135% (ohne Freizeitausgleich), gleichzeitig erhöht sich sowohl der Soll- als auch der Istzähler um eins (wenn wir Dienst haben). Wenn wir regulär an diesen Tagen dienstfrei haben, bleiben beide Zähler unverändert. Damit wird kein Arbeitszeitüberschuss erwirtschaftet der abgesetzt werden muss (ohne Freizeitausgleich). Allerdings wird die zusätzliche Arbeitsleistung an diesen Feiertagen nicht vergütet, sondern wir bekommen lediglich den Zuschlag.
So habe ich z.B. in 2025 acht Feiertage gearbeitet, die reguläre Arbeitszeit in diesem Jahr betrug 250 Tage, ich hatte also 258 Arbeitstage. Über mein Gehalt wurden nach meinem Dafürhalten die 250 Tage bezahlt, zusätzlich bekam ich für die 8 Feiertage den Zuschlag von 135%, die zusätzlich geleistete Arbeitszeit wurde doch damit nicht vergütet??
Nach Meinung des AG ist durch den erhöhten Zuschlag (135% statt 35%) die Arbeitszeit abgegolten. Das erscheint mir jedoch unsauber, dann müsste man im TVÖD diese Unterscheidung jedoch nicht machen, dann würde es reichen, wenn es einen Zuschlag von 35% gibt, und man wählt, ob man die Arbeitsleistung abfeiert oder ausgezahlt bekommt? Dagegen spricht auch, dass der gezahlte Zuschlag erstens steuerfrei gezahlt wird und zum zweiten nicht nach meiner tatsächlichen Entwicklungsstufe ermittelt wird.
Kann mich hier jemand aufhellen??

Zweite Frage:
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Doch die Rechtsprechung bestätigt immer wieder, dass auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr als Feiertagsarbeit gilt, wenn der Dienst am Feiertag begonnen wurde.
Sind jemanden Regelungen gemäß TVÖD bekannt, die dies bestätigen??

Dritte Frage:
Immer wieder findet man in der Rechtsprechung die Aussage, dass sogenannte ,,Hohe Feiertage" wie z.B. Ostersonntag oder Pfingstsonntag wie gesetzliche Feiertage bezgl. der Zuschlagsregelungen zu behandeln sind.
Ist jemanden eine verlässliche Regelung gemäß TVÖD bekannt??

Vielen Dank für eure Anregungen

zu Deiner zweiten Frage:
Davon habe ich noch nie gehört. Feiertagszuschlag gibt es im TVöD nur am Feiertag und das ist nunmal die Zeit 0 bis 24 Uhr. Steuerrechtlich gelten auch die Zeiten von 0 bis 4 Uhr am Folgetag als Sonn- und Feiertagsarbeit. Nur weil das Steuerrecht etwas zulässt, heißt das nicht, dass man hier auch den Zuschlag zahlen muss.

zu Deiner dritten Frage:
Feiertage sind gesetzliche Feiertage. Gesetzlich gelten der Ostersonntag und der Ostermontag nicht als Feiertage und somit gibt es für diese Tage auch keinen Feiertagszuschlag. Ob die beiden Tage in der Religion als "hohe Feiertage" gelten, ist dabei unerheblich. 

andi1504

Zitat von: andi1504 in Heute um 12:48zu Deiner zweiten Frage:
Davon habe ich noch nie gehört. Feiertagszuschlag gibt es im TVöD nur am Feiertag und das ist nunmal die Zeit 0 bis 24 Uhr. Steuerrechtlich gelten auch die Zeiten von 0 bis 4 Uhr am Folgetag als Sonn- und Feiertagsarbeit. Nur weil das Steuerrecht etwas zulässt, heißt das nicht, dass man hier auch den Zuschlag zahlen muss.

zu Deiner dritten Frage:
Feiertage sind gesetzliche Feiertage. Gesetzlich gelten der Ostersonntag und der Ostermontag nicht als Feiertage und somit gibt es für diese Tage auch keinen Feiertagszuschlag. Ob die beiden Tage in der Religion als "hohe Feiertage" gelten, ist dabei unerheblich. 

Es muss natürlich heißen: Ostersonntag und Pfingstsonntag (nicht Ostermontag).

Passierschein A 38

Zitat von: TVOEDAnwender in 24.03.2026 19:00Das wirkt auf den ersten Blick tatsächlich widersprüchlich, ist aber im System des TVöD so angelegt. Entscheidend ist, dass das Tabellenentgelt kein stundengenaues Entgelt ist, sondern ein pauschales Monatsentgelt für die regelmäßige Arbeitszeit. Es wird also nicht jede einzelne Stunde gesondert vergütet, sondern die gesamte geschuldete Arbeitsleistung.

Wenn du an einem Feiertag arbeitest, wird die geleistete Arbeitszeit selbst grundsätzlich nicht zusätzlich bezahlt, weil sie durch dein Tabellenentgelt bereits abgedeckt ist, solange es sich nicht um angeordnete Überstunden handelt. Zusätzlich erhältst du jedoch den Feiertagszuschlag in Höhe von 135 Prozent nach § 8 TVöD. Dieser Zuschlag dient ausschließlich dem Ausgleich der besonderen Belastung durch die Arbeit am Feiertag, nicht der Vergütung der Arbeitsstunde selbst.

Der häufige Denkfehler besteht darin anzunehmen, dass neben den 135 Prozent auch noch einmal 100 Prozent Stundenentgelt gezahlt werden müssten. Das wäre aber nur dann richtig, wenn es sich zugleich um echte Überstunden handelt, also um Arbeitszeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnet wurde.

Beim Unterschied zwischen Arbeit mit und ohne Freizeitausgleich zeigt sich dann die praktische Wirkung besonders deutlich. Mit Freizeitausgleich erhältst du den Zuschlag und bekommst die geleisteten Stunden später als Freizeit zurück. Ohne Freizeitausgleich erhältst du nur den Zuschlag, arbeitest aber tatsächlich mehr Stunden im Monat, ohne dass sich dein Tabellenentgelt erhöht.

Dass sich das wie eine nicht vollständig vergütete Mehrarbeit anfühlt, ist nachvollziehbar und wird auch häufig kritisiert. Tariflich ist es jedoch konsequent, weil das Entgeltsystem gerade nicht auf einer stundenweisen Einzelvergütung basiert. Ein zusätzliches Stundenentgelt in Höhe von 100 Prozent würdest du daher nur dann erhalten, wenn die Feiertagsarbeit gleichzeitig Überstunden im tariflichen Sinne darstellt.


Also ich kann mich dieser Ansicht nicht anschließen. Der §6 Abs. 3 Satz 3 reduziert die Wochenarbeitszeit um die Sollarbeitszeit, die aufgrund des Feiertags dienstplanmäßig ausgefallen ist. Somit ist jede Arbeitsleistung an Feiertagen als Überstunden zu vergüten. Neben dem Entgelt für die Arbeitsleistung nach §6 stehen dem Mitarbeiter die Zuschläge nach §8 zu (,,  1Der/Die Beschäftigte erhält  ! neben ! dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. -§8Abs. 1 Satz 1 TVöD).
Das wir das gleiche Entgelt bekommen, egal wie viele Feiertage im Monat sind, resultiert aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz).