Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Knecht

Zitat von: tunnelblick in 28.07.2026 22:04https://www.dbb.de/artikel/geyer-die-geduld-ist-am-ende.html

Das monatliche Lebenszeichen um die paar Verstrahlten die noch an die Gewerkschaften glauben bei Laune zu halten.

AltStrG

Zitat von: Goldene Vier in 28.07.2026 10:14Mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit der Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens eines Partners möchte ich auf ein aktuelles Urteil des BGH hinweisen


BGH (VII. Zivilsenat), Beschluss vom 13.07.2026 – VII ZB 24/24


Hierbei geht es um die Frage, ob die Pfändungsfreigrenze augrund des Ehegatteneinkommens auzupasen ist. Hierbei wird ein zuvor vom BGH zulässiger Bezug zur sozialhilferechtloichen Beistandgemeischaft nunmehr verneint....

Ggf. könnten sich hieraus aus auch Schlussfolgerungen für eine Alimentation ergeben, so formuliert der BGH nunmher:

(1) Die Wertentscheidung des Sozialhilferechts, wonach sich die Hilfsbedürftigkeit einer in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person danach richtet, ob der Gesamtbedarf der Gemeinschaft unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte der in dieser Gemeinschaft lebenden Personen aus eigenen Kräften und Mitteln ganz oder teilweise gedeckt ist, betrifft die Einstandspflicht der Allgemeinheit für die Existenzsicherung einer Person (vgl. Walker/Storck, WuB VI D. § ZPO § 850f ZPO 1.13). Weil die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § SGB_XII § 2 Abs. SGB_XII § 2 Absatz 1 SGB XII nachrangig ist, wird sie nicht gewährt, wenn eine Person sich durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens und ihres Vermögens selbst helfen kann oder wenn sie die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhält. Entsprechend sehen § SGB_XII § 19 Abs. SGB_XII § 19 Absatz 1 und § SGB_XII § 27 Abs. SGB_XII § 27 Absatz 1, SGB_XII § 27 Absatz 2 SGB XII vor, dass Hilfe zum Lebensunterhalt nur zu leisten ist, wenn die Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann, wobei zu den eigenen Mitteln nicht nur isoliert das eigene Einkommen und Vermögen zählt, sondern bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern das Einkommen beider gemeinsam zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber hat es danach im Hinblick auf den im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit der Hilfe zum Lebensunterhalt für gerechtfertigt erachtet, auch das Arbeitseinkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen. Die Allgemeinheit soll mithin nur nachrangig für den notwendigen Lebensunterhalt einer Person eintreten müssen.

�(2) Das Zwangsvollstreckungsrecht betrifft dagegen eine grundlegend andere Konstellation. Es regelt die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen eines Gläubigers gegen einen Schuldner. Mit den Pfändungsschutzvorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts soll der notwendige Ausgleich zwischen den Schuldner- und den Gläubigerinteressen in der Zwangsvollstreckung herbeigeführt werden .... Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagelässt sich der in § SGB_XII § 2 Abs. SGB_XII § 2 Absatz 1 SGB XII zugunsten der Allgemeinheit verankerte Grundsatz der Nachrangigkeit der Hilfe zum Lebensunterhalt dabei nicht auf das Verhältnis des Schuldners zu einem Vollstreckungsgläubiger übertragen. Folglich können auch die hierauf beruhenden, aus § SGB_XII § 19 Abs. SGB_XII § 19 Absatz 1, § SGB_XII § 27 Abs. SGB_XII § 27 Absatz 1, SGB_XII § 27 Absatz 2 SGB XII folgenden Wertentscheidungen im Rahmen der Schuldnerschutzvorschrift des § ZPO § 850d Abs. ZPO § 850D Absatz 1 Satz 2 ZPO nicht zugunsten eines Vollstreckungsgläubigers herangezogen werden.

Anders als im Sozialhilferecht ist der Schuldner gemäß § ZPO § 850d Abs. ZPO § 850D Absatz 1 Satz 2 ZPO daher nicht auf das Arbeitseinkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zu verweisen, um sein Existenzminimum zu decken und auf diese Weise eine weitergehende Befriedigung seines Vollstreckungsgläubigers zu ermöglichen ... .

Geltende Rechtsprechung. ich verweise nicht umsonst ständig auf die Sozialrechtsprechung des Ersten Senats und deren (positiven) Folgen der Rechtsprechung des Zweiten Senats.

Soziale Unterstützungszahlungen haben aber nichts mit der Alimentierung und dem Besoldungsrecht zu tun.

AltStrG

Zitat von: andreb in 28.07.2026 15:40Unser Maschinenraum (BalBund / Durgi) hat m.E. auch lange nichts mehr durchblicken lassen. :/

Vermutlich haben sich die Beteiligten konklavenmäßig bei Wasser und Brot einschließen lassen müssen, damit der Termin im September gehalten werden kann!

Es ist parlamentarische Sommerpause.

AltStrG

Zitat von: BVerfGBeliever in 28.07.2026 19:02Du schreibst ja seit Monaten, dass das Partnereinkommen definitiv, vollumfänglich, hundertprozentig und bis in alle Ewigkeit "tot" sei. Und nur zur Klarstellung: Selbstverständlich hoffe ich sehr, dass du damit Recht behalten wirst!

Dennoch gebe ich zu bedenken, dass Herr Hagemeyer-Witzleb weiterhin eine leicht "ergebnisoffenere" Sichtweise als du zu haben scheint, siehe hier. Und wie gesagt, wir reden hier nicht von irgendeinem anonymen Forums-Hansel (so wie mir), sondern von jemandem, der quasi auf dem Schoß von Herrn Maidowski saß, während dieser das aktuelle BVerfG-Urteil verfasst hat.


Offensichtlich ziehe ich einen anderen Schluss aus den Anmerkungen von Dr. Hagemeyer-Witzleb (und meiner persönlichen Rechtsmeinung), deutlicher kann er es eigentlich nicht schreiben, ohne vorzugreifen :)

Es ist aber gar keine Frage, ob man nah dran oder weit weg ist: die verschiedenen Probleme mit dem Partnereinkommen fallen ja ständig auf, und neue Probleme werden auch gefunden:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127881.msg468055.html#msg468055

AltStrG

Zitat von: InternetistNeuland in 28.07.2026 21:47Wie wird eigentlich begründet, dass das Partnereinkommen eines A3 genauso hoch ist wie eines A16?

kann man nicht. ein weiterer fehler in der matrix. :) daher ist es* ja auch tot.


*fiktives Partnereinkommen

Goldene Vier

Zitat von: AltStrG in Gestern um 06:59Geltende Rechtsprechung. ich verweise nicht umsonst ständig auf die Sozialrechtsprechung des Ersten Senats und deren (positiven) Folgen der Rechtsprechung des Zweiten Senats.

Soziale Unterstützungszahlungen haben aber nichts mit der Alimentierung und dem Besoldungsrecht zu tun.

In der Tat geht es hier ja darum, dass besonderes Verwaltungsrecht nicht auch den Wertungen des Sozialrechtes unterliegt.... nur dort gilt eine gewisse Einstandsverpflichtung...

Diese ist so ohne Weiteres nicht auf das Besoldungsrecht zu übertragen, es sei denn man führt explizit aus, weshalb das so sein soll...... daran mangelt es bisher und die Entscheidung des BVerfG ist auch eindeutig....

DeltaR95

Verständnisfrage zum Urteil aus 2025:

ZitatDer Gesetzgeber des Landes Berlin hat eine verfassungskonforme Regelung innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist zu treffen. Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 155, 1 <76 Rn. 183>).

Heißt, solange ein Widerspruch im Haushaltsjahr termingerecht ergangen ist und dieser ruhend gestellt wurde, bedarf es keiner Klage, um seinen Anspruch zu sichern?

Sollte ein Widerspruch abschlägig beschieden worden sein, ist jedoch eine Klage erforderlich?

Zum letzten Satz: Wenn man dem entsprechenden Dienstherrn nachweisen könnte, dass ihm bewusst war, wie weit er die aA unterschreitet, würden aber alle Beamten einen Anspruch haben, weil hier ja "Vorsatz" vorliegt?

MOGA

Zitat von: AltStrG in Gestern um 07:01Es ist parlamentarische Sommerpause.
... und weil parlamentarische Sommerpause ist, hat das BMI Hitzefrei? Oder haben die Beamten dort ebenfalls Sommerpause? Wird bei 30 Tagen EU eng...
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

PublicTim

da kommen noch 24 Gleittage hinzu. Macht also 54 Tage und bis Ende August müssen alle Überstunden abgebaut werden, sonst werden die gekappt.

BVerfGBeliever

Zitat von: InternetistNeuland in 28.07.2026 21:47Wie wird eigentlich begründet, dass das Partnereinkommen eines A3 genauso hoch ist wie eines A16?
Ob und in welcher Höhe beim A16 ein Partnereinkommen angerechnet wird, ist vollkommen irrelevant. Denn das Partnereinkommen hat aus Sicht des Besoldungsgesetzgebers nur einen einzigen Zweck: Es soll dazu dienen, die Nettoalimentation des kleinsten 4K-Beamten (niedrigste Gruppe, niedrigste Stufe) im Rahmen der Vorabprüfung über die Prekaritätsschwelle zu "hieven", ohne dafür tatsächlich Geld in die Hand nehmen zu müssen. Ob dieses Vorgehen in Einklang mit unserer Verfassung steht, erfahren wir (hoffentlich) demnächst aus Karlsruhe. [Ein A16 liegt auch ohne Partnereinkommen oberhalb der Prekaritätsschwelle, so dass eine etwaige Anrechnung keine Rolle spielt.]

Hingegen auch beim A16 relevant ist das Endstufen-Jahresbruttogehalt eines Single-Beamten. Und zwar im Rahmen der Fortschreibungsprüfung, in der der daraus ermittelte Besoldungsindex mit den drei volkswirtschaftlichen Größen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) verglichen wird, um zu untersuchen, ob der Gesetzgeber "über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat" (achter Leitsatz). Eigentlich ist das ein sehr sinnvolles Vorgehen. Einziges Problem: Wenn die gesamte Besoldung bereits im Basisjahr 1996 deutlich zu niedrig war (wofür sehr viel spricht), dann ist gewissermaßen die komplette Fortschreibungsprüfung "falsch geeicht", weil sich sämtliche Parameterwerte in sämtlichen Jahren auf die Besoldung im Basisjahr beziehen..

BerlinHaru

Zitat von: BerlinHaru in 28.07.2026 12:59Gab es hierzu schon irgendwo eine Antwort? Ich bin gerade dabei meinen Widerspruch zu basteln, da wäre es schon relevant zu wissen. Lieben Dank.

Irgendjemand?  ;D

emdy

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:03Einziges Problem: Wenn die gesamte Besoldung bereits im Basisjahr 1996 deutlich zu niedrig war (wofür sehr viel spricht), dann ist gewissermaßen die komplette Fortschreibungsprüfung "falsch geeicht", weil sich sämtliche Parameterwerte in sämtlichen Jahren auf die Besoldung im Basisjahr beziehen..

Was bleibt vom effektiven Rechtsschutz übrig, wenn die VG überlastet sind, dem BVerfG gleichgültig ist, wie viele Rechtsfragen und Flanken man in den dortigen Beschlüssen offen lässt und die Regierung die Rechtsprechung ohnehin missachtet... Alles schon diskutiert, ich weiß.

Das Basisjahr 1996 habe ich als Stand der Rechtsprechung akzeptiert. Nach dem letzten Beschluss hat man nur leider den Eindruck, das BVerfG hat genauso wenig eine Vorstellung von Ämterwertigkeit entwickelt wie der Gesetzgeber. Jahrzehntelange Klagen und vieles bleibt eine Wundertüte.

Wenns gerade passt ist der Beamte Leistungsempfänger und bekommt nur das Nötigste für die Bedarfsgemeinschaft. Wenn auch das dann zu teuer wird, gibt's die Freigabe zur Kehrtwende aus Karlsruhe. Und die tollen Berechnungen von Frau Färber sind weitgehend Hoheitswissen...

Keiner weiß mehr ob man sich nun im Sozial-, Verwaltungs- oder Verfassungsrecht bewegt aber eins ist sicher. Das tägliche Bashing aus Politik und Medien.

BeamtenBund

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:03Ob und in welcher Höhe beim A16 ein Partnereinkommen angerechnet wird, ist vollkommen irrelevant. Denn das Partnereinkommen hat aus Sicht des Besoldungsgesetzgebers nur einen einzigen Zweck: Es soll dazu dienen, die Nettoalimentation des kleinsten 4K-Beamten (niedrigste Gruppe, niedrigste Stufe) im Rahmen der Vorabprüfung über die Prekaritätsschwelle zu "hieven", ohne dafür tatsächlich Geld in die Hand nehmen zu müssen. Ob dieses Vorgehen in Einklang mit unserer Verfassung steht, erfahren wir (hoffentlich) demnächst aus Karlsruhe. [Ein A16 liegt auch ohne Partnereinkommen oberhalb der Prekaritätsschwelle, so dass eine etwaige Anrechnung keine Rolle spielt.]

Hingegen auch beim A16 relevant ist das Endstufen-Jahresbruttogehalt eines Single-Beamten. Und zwar im Rahmen der Fortschreibungsprüfung, in der der daraus ermittelte Besoldungsindex mit den drei volkswirtschaftlichen Größen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) verglichen wird, um zu untersuchen, ob der Gesetzgeber "über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat" (achter Leitsatz). Eigentlich ist das ein sehr sinnvolles Vorgehen. Einziges Problem: Wenn die gesamte Besoldung bereits im Basisjahr 1996 deutlich zu niedrig war (wofür sehr viel spricht), dann ist gewissermaßen die komplette Fortschreibungsprüfung "falsch geeicht", weil sich sämtliche Parameterwerte in sämtlichen Jahren auf die Besoldung im Basisjahr beziehen..

Schön erläutert, in der Stellungnahme des DRB BW wird das Binnenabstandsgebot sogar mit einem Rechenbeispiel untermauert:

siehe hier: -> https://www.drb-bw.de/fileadmin/Landesverband-Baden-Wuerttemberg/Dokumente/Stellungnahmen/2026/Stellungnahme_zum_Besoldungsgesetz_DRB_BW.pdf

Hummel2805

Ihr lieben Freunde,

ich bin gestern wieder in Moabit mit dem Fahrstuhl gefahren, also die anwesenden Ministerialdirigenten sind sehr positiv gestimmt. Wir müssen halt nur geduldig sein. Ich zitiere mal wieder die Schrift, Paulus schrieb schon an die Römer:

Römer 12,12: ,,Seid fröhlich in Hoffnung, geduldig in Trübsal, beharrlich im Gebet."

Lasst uns fröhlich sein, lasst uns auf das Gute schauen. Von dem BMI hat man einen schönen Blick auf das Kanzleramt.

Lasst uns geduldig sein, auch wenn mal Trübsal herrscht und es leider nicht allen Recht gemacht werden kann.

Beharrlich zu sein - Lasst uns das Ziel der amtsangemessenen Alimentation nicht aus den Blick verlieren.

Ein paar Worte an Euch gerichtet und schöne Grüße vom Alex!

kommtZeitkommtRat

Lieber Hummel,

vielen Dank für die warmen Worte - fühle dich gedrückt!