Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Gruenhorn

Zitat von: BundesbeauftragterFürDing in Heute um 18:01Das macht mir persönlich wenig Hoffnung, dass die FDGO durch unteralimentierte Beamte geschützt wird. Aber vielleicht ändert sich das ja in den nächsten Monaten bzw. im nächsten.

Ich weiß nicht, ob es so sinnvoll ist, sich immer an der fdgo in Kombination mit der Bezahlung fest zu beißen.

Jemand der mehr verliert, wenn er widerrechtlich handelt oder jemand der weniger verliert: wer wird mehr zu FDGO stehen? Vor allem, wenn er sich keines rechtsstaatliche Verfahrens sicher sein kann? Ändert das etwas, wenn vermeintliche Konstanten nicht mehr tragen?

Ich denke diese Argumentation ist insgesamt nicht hilfreich, zu monokausal und von den individuellen Handlungsoptionen her wahrscheinlich nicht so eindeutig, wie propagiert.

Schneewitchen

Zitat von: BundesbeauftragterFürDing in Heute um 18:01Das macht mir persönlich wenig Hoffnung, dass die FDGO durch unteralimentierte Beamte geschützt wird. Aber vielleicht ändert sich das ja in den nächsten Monaten bzw. im nächsten.

Die FDGO wird auch von korrekt alimentierten Beamten nicht verteidigt.

Hach, dass sind so ehrenwerte Idealvorstellungen, die aber letztlich an den Realitäten scheitern.

Wenn wir, jeder Einzelne von uns, vor die Wahl gestellt würden, einem anderen System als der FDGO zu dienen oder den Dienst ohne Pensionsanspruch zu verlassen, wie würde wohl die Masse der Kollegen für sich entscheiden?

Deus hic finitur

Rheini

Ich hoffe das alle immer die FDGO verteidigen .....

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Heute um 17:41Es gibt sie nicht.

Wenn man etwas ableiten kann, dann eine Abkehr vom Sozialrecht mit allem seinen Unwägbarkeiten bei Wohnkosten etc., hin zu einer mehr statistikbezogenen Betrachtung.

Ja, das könnte ich mir auch vorstellen, eben mit dem Argument der Effektivierung des Rechtsschutzes, das ja aktuell maßgeblich ins Feld geführt worden ist, um von der mittelbar am Sozialrecht anknüpfenden Methodik auf das MÄE umzusatteln.

Dabei zeigst Du mit den Wohnkosten zugleich auf, dass auch hier im Rahmen der Einheit der Rechtsordnung vom Senat kein Gleichklang von Bemessungsverfahren angestrebt wird, solange sich das - ggf. pragmatisch - begründen lässt. Denn nach 2020 waren die Wohnkosten zur realitätsgerechten Bemessung der Mindestalimentation am 95 %-Perzentil gebunden (oder an eine vergleichbare Methodik, die also entsprechend sachgerecht eine realitätsgerechte Bemessung der Wohnkosten zugelassen hätte), während der Mindestmehrbedarf ab dem dritten Kind hinsichtlich der Wohnkosten an den für den jeweiligen Wohnort maßgeblichen wohngeldrechtlichen Miethöchstbetrag mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % gekoppelt worden ist (vgl. die Rn. 50 der Entscheidung BVerfGE 155, 77)), womit hier für die Berechnungen das WoGG in Beschlag genommen, während eine solche Methodik für die Bemessung der Mindestalimentation explizit als nicht realitätsgerecht ausgeschlossen worden ist, weil die Beträge nun regelmäßig signifikant unter denen des 95 %-Perzentils gelegen hatten.

Auch hier ist der Senat durchaus pragmatisch vorgegangen, indem er ausgeführt hat, dass die 95 %-Perzentile zu grob gewesen seien, um eine sachgerechte Methodik zur Bemessung des Vergleichsgegenstands zu gewährleisten (vgl. in der Rn. 41 der Entscheidung BVerfGE 155, 77).

In der aktuellen Entscheidung vom 17. September 2025 ist es m.E. genauso, wie Du das ebenfalls siehst, es gibt hier keine konkreten Anknüpfungspunkte, die für den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf von Relevanz wären, eben weil hier zwei unterschiedliche Institute zu betrachten sind, die systematisch voneinander getrennt werden.

Denn für die amtsangemessene Besoldung und Alimentation ist dasAmt im statusrechtlichen Sinne der grundlegende Maßstab, womit eine an Bedarfen ausgerichtete Bemessung der Besoldung als mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar explizit ausgeschlossen ist, während der grundlegende Maßstab für den Mindestmehrgehalt von kinderbezogenen Familienzuschläge ab dem dritten Kind nun genau jener Mindestmehrbedarf ist, der also im geringstmöglichen Fall - 15 % oberhalb des realitätsgerecht bemessenen grundsicherungsrechtlichen Mehrbedarf - zu gewähren ist. Hinsichtlich der Familienzuschläge ab dem dritten Kind ist es folglich unmöglich, sich nicht an konkreten Bedarfen zu orientieren, was dem Gesetzgeber hinsichtlich der amtsangemessenen Besoldung allerdings untersagt ist.

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt wiederkehrend Direktiven, die auf dem ersten Blick widersprüchlich sind, allerdings ihren Sinn entfalten, wenn man die jeweiligen Gegenstände und die mit ihnen verbundenen Zwecke sowie die am Ende notwendigen Maßstäbe konkret in den Blick nimmt.

Schneewitchen

Zitat von: Rheini in Heute um 18:10Ich hoffe das alle immer die FDGO verteidigen .....

Tja, wenn man zu Hause z.B. eine Frau und zwei Kinder hat und das Haus noch abbezahlt werden will, dann ist das so eine Sache. Wenn man dann vor die Wahl gestellt wird, die FDGO zu verteidigen und in der Konsequenz vor dem Nichts zu stehen oder einem anderen System zu dienen und weiter besoldet zu werden, wie würden sich wohl die Leute entscheiden?

Dazu passend ein Zitat von Bertold Brecht: " Erst kommt das Fressen, dann die Moral"!
Deus hic finitur

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 17:41Es gibt sie nicht.
Somit gilt bis auf Weiteres die bisherige Regelung weiter. Daher hatte ich ja vorhin nochmals die "offiziellen" BVerfG-Zahlen für NRW im Jahr 2015 (194 EUR Kindergeld plus 305 EUR Zusatz-Alimentation für das dritte Kind, 219 EUR Kindergeld plus 280 EUR Zusatz-Alimentation für das vierte Kind) genannt.

Allerdings erachte ich es ähnlich wie AltStrG nicht als ausgeschlossen, dass das BVerfG in einer seiner nächsten Entscheidung eine Modifikation des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind vornehmen könnte. Schließlich hat es ja 2020 in 2 BvL 6/17 wortwörtlich geschrieben, dass "die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in ihren Einzelheiten von Zeit zu Zeit neu konkretisiert werden müssen".

Aber das ist reines Glaskugel-Lesen meinerseits. Und die deutlich spannendere und relevantere Karlsruher Glaskugel betrifft natürlich nicht den Mehrbedarf ab dem dritten Kind, sondern die Anrechnung eines Partnereinkommens..

Rheini

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 18:26Tja, wenn man zu Hause z.B. eine Frau und zwei Kinder hat und das Haus noch abbezahlt werden will, dann ist das so eine Sache. Wenn man dann vor die Wahl gestellt wird, die FDGO zu verteidigen und in der Konsequenz vor dem Nichts zu stehen oder einem anderen System zu dienen und weiter besoldet zu werden, wie würden sich wohl die Leute entscheiden?

Dazu passend ein Zitat von Bertold Brecht: " Erst kommt das Fressen, dann die Moral"!

Ich kann auf einen konkreten Test der Standhaftigkeit auch verzichten. Manche Dinge brauche ich nicht.

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 18:33Somit gilt bis auf Weiteres die bisherige Regelung weiter. Daher hatte ich ja vorhin nochmals die "offiziellen" BVerfG-Zahlen für NRW im Jahr 2015 (194 EUR Kindergeld plus 305 EUR Zusatz-Alimentation für das dritte Kind, 219 EUR Kindergeld plus 280 EUR Zusatz-Alimentation für das vierte Kind) genannt.

Allerdings erachte ich es ähnlich wie AltStrG nicht als ausgeschlossen, dass das BVerfG in einer seiner nächsten Entscheidung eine Modifikation des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind vornehmen könnte. Schließlich hat es ja 2020 in 2 BvL 6/17 wortwörtlich geschrieben, dass "die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in ihren Einzelheiten von Zeit zu Zeit neu konkretisiert werden müssen".

Aber das ist reines Glaskugel-Lesen meinerseits. Und die deutlich spannendere und relevantere Karlsruher Glaskugel betrifft natürlich nicht den Mehrbedarf ab dem dritten Kind, sondern die Anrechnung eines Partnereinkommens..

Dann sagt doch mal, inwieweit es das tun sollte. Die bloße Vermutung hilft da nicht weiter.

Eine systematische Änderung sehe ich nicht, es wird bei einem "mehr als die reine Existenzsicherung" bleiben. Ich sehe aber eine Tendenz, dass das BVerfG ein Interesse verfolgt, seine Besoldungsrechtsprechung durch handhabbare statistische Methoden zu vollziehen. Jedenfalls möchte ich die Abkehr von der Grundsicherung im Rahmen der Mindestalimentation so verstehen. Es könnte also auch beim Mehrbedarf andere Anknüpfungspunkte finden.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Schneewitchen

Zitat von: Rheini in Heute um 18:37Ich kann auf einen konkreten Test der Standhaftigkeit auch verzichten. Manche Dinge brauche ich nicht.

Ich hoffe sehr, dass uns das allen erspart bleibt.

Als ich vor 36 Jahren meinen Eid abgelegt habe, hätte ich nicht gedacht, dass wir jemals in die Nähe einer solchen Situation kommen würden....
Deus hic finitur

GoodBye

Es ist wirklich belastend, dass der Diskussionsfaden hier immer wieder unterbrochen wird.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Schneewitchen

Zitat von: GoodBye in Heute um 18:51Es ist wirklich belastend, dass der Diskussionsfaden hier immer wieder unterbrochen wird.

Selektives Lesen könnte helfen?
Deus hic finitur

LehrerInNRW

Schleswig Holstein geht den Weg für 3ff. Kinder nach den "2025-Regeln" und richtet deren Alimentierung am MÄE mit dem Faktor 0,35 aus. Lustiger Weise ist die Berechnung zum Faktor 0,35 ziemlich Dienstherrenstyle.

Das BVerfG wird sich über kurz (unwahrscheinlich) oder lang (wahrscheinlicher) damit auseinandersetzen müssen wie mit dem alimentativen Mehrbedarf umzugehen ist.

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 18:47Dann sagt doch mal, inwieweit es das tun sollte. Die bloße Vermutung hilft da nicht weiter.
Welche konkreten verfassungsrechtlichen Vorgaben dabei zu beachten sind, kannst du als Jurist deutlich besser beurteilen als ich.

Der BMI-Entwurf hat sich ja auf Seite 96 beispielsweise am MÄE orientiert. Nimmt man z.B. das geschätzte 2026er MÄE von 2.479 EUR von Seite 106 und multipliziert es mit 0,8 sowie 0,35 (analog zum Entwurf), dann landet man bei einem alimentationsrechtlichen (Netto-)Mehrbedarf von 694 EUR. Abzüglich 259 EUR Kindergeld würde man also für dieses Jahr eine zusätzliche Netto-Alimentation von 435 EUR ab dem dritten Kind ermitteln.

Aber wie gesagt, was die Karlsruher Richter bezüglich dieses Ansatzes "denken", das weiß ich nicht..