Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Maximus

,,Wir haben einen Kipppunkt" – Ex-Verfassungspräsident Voßkuhle schlägt Alarm

https://www.welt.de/politik/deutschland/article6a7db77ea87e8142c31cef2b/kipppunkt-erreicht-ex-verfassungspraesident-vosskuhle-fordert-staatsreform.html

"Unser Land ist risikoscheu geworden, perfektionistisch, selbstgerecht und technologiefeindlich, und es hat keinen Sinn mehr für Geschwindigkeit. Voßkuhle attestierte in dem Zusammenhang auch der Justiz ein ,,Mindset-Problem". Er sagte: ,,Insbesondere die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die staatliche Entscheidungen kontrolliert, ist geprägt von Personen, die nicht selten sehr wissenschaftsaffin und detailverliebt sind und gleichzeitig die Welt retten wollen." An den Zivilgerichten gebe es ,,viele Menschen, die in der Differenziertheit der zivilrechtlichen Dogmatik gefangen" seien. ,,Ob ein Unternehmen existenziell bedroht ist, weil ein Prozess zu lange dauert, gerät dadurch schnell aus dem Blick."

Aus meiner Sicht sollte sich Herr Voßkuhle an die eigene Nase fassen. Auch die Verfassungsgerichtbarkeit hat m.E. ein ,,Mindset-Problem"...insbesondere im Hinblick auf das Thema amtsangemessene Besoldung. Karlsruhe handelt hier auch perfektionistisch, detailverliebt und hat keinen Sinn für Geschwindigkeit bzw. ist in der Besoldungsdogmatik gefangen. 

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:49P.S. Der von PolareuD genannte MÄE-Wert basiert meines Wissens auf einer "experimentellen Berechnungsmethode", die in der amtlichen Statistik bisher nicht verwendet wird. Zwar wünsche ich ihm sehr, dass er damit vor Gericht Erfolg haben wird, bin allerdings zugegebenermaßen ein wenig skeptisch.

Das ist richtig. Die experimentelle Statistik des bayerischen Landesamtes für Statistik schneidet sich aber exakt an zwei Punkten mit den etablierten statistischen Werten, nämlich beim MÄE für das Bundesland Bayern als auch für die Stadt München.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

emdy

Zitat von: Maximus in Heute um 16:41Aus meiner Sicht sollte sich Herr Voßkuhle an die eigene Nase fassen.

Ich bin der festen Überzeugung, dass wir mit Herrn Voßkuhle im zweiten Senat wesentlich besser dran waren.

SwenTanortsch

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 16:11Danke für deine Ausführungen.

Wenn ich ganz überspitzt formuliere: "Der Kontrollmaßstab wurde 'mal vor ewiger Zeit, als man zwischen Beamten und Dienstherrn über die gleichen rechtlichen Probleme wie heute gestritten hat, quasi willkürlich unter Betrachtung der damaligen Gesellschaft festgelegt und in Ermangelung eines besseren Maßstabs bis heute durchgeschleift."

Aber immerhin kann man aus der Entscheidung von 1977 herauslesen, dass das BVerfG die Beamtenbesoldung am Kontrollmaßstab 4K als "verfassungsgemäß" bewertet hat. Somit müsste es doch relativ einfach sein, anhand der seit dem geltenden volkswirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Lebenshaltungskosten eine auch heute verfassungsgemäße Besoldung zu errechnen?

Warum frage ich das? Ich versuche, aus diesen ganzen recht subjektiven Wertungen einen objektiven Weg heraus zu finden.

Gern geschehen, Delta.

Ich würde den Prozess der Maßstabsbildung 1977 nicht "willkürlich" nennen, sondern eng an die tatsächliche soziale Wirklichkeit der Bundesrepublik auch noch in den 1970er Jahren angelehnt, als man also 1975 noch nicht hinreichend ersehen konnte, wohin der "Pillenknick" auf Dauer führen würde (https://www.bib.bund.de/DE/Fakten/Fakt/pdf/F11-Endgueltige-Kinderzahl-ab-Jahrgang-1865.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Insofern müssen wir aufpassen, unser Wissen als Nachgeborene nicht auf die Zeit um die Mitte der 1970er Jahre zu übertragen.

Im Rahmen der damaligen tatsächlichen Verhältnisse war es einleuchtend, die vierköpfige Familie als Maßstab auszuwählen, denn weder die drei- noch die fünfköpfige Familie wären der sozialen Wirklichkeit näher gekommen.

Zentral ist nun - aus Sicht des BVerfG -, dass auf den Maßstäben der bis zu vierköpfigen (alimentationsrechtliche Besoldungsrechtsprechung) und mehr als vierköpfigen (alimentationsrechtliche Rechtsprechung zum Mehrbedarf) (Beamten-)Familie eine zum Teil ständige, zum Teil gefestigte Rechtsprechung beruhen, die als solche ggf. nur bedingt tradiert werden könnten, würde man einen Maßstabswechsel durchführen - Folge könnte eine signifikant größere Rechtsunsicherheit sein, als sie heute besteht, sodass wir davon ausgehen können, dass der Senat von sich aus sicherlich keinen Maßstabswechsel vornehmen wird.

Dafür besteht auch bislang nur bedingt ein Anlass, wenn man die tatsächlichen Verhältnisse betrachtet, die im Jahr 2015 eine Fertilitätsrate von 1,5 aufwiesen, um bis 2021 signifikant höher als 1,5 zu liegen, um seitdem allerdings signifikant unter 1,5 zu sinken (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/36672/umfrage/anzahl-der-kinder-je-frau-in-deutschland/). Sollte sich dieser sich seit 2022 verstetigende Trend fortsetzen, könnte man anhand der tatsächlichen Verhältnisse ggf. einen Maßstabswechsel empirisch begründen - allerdings hat insbesondere die wirtschaftliche und ggf. auch gesellschaftliche (Umbruchs-)Krise der beginnenden 1990er Jahre gezeigt, das gar nicht so einfach zu bestimmen sein dürfte, was nun eigentlich ein kurz-, mittel- und langfristiger Trend sei. Denn der Trend der beginnenden 1990er Jahre hat sich ja über weite Strecken der 2010er Jahre signifikant verändert.

Darüber hinaus bleibt weiterhin zu beachten, dass es nach wie vor in der Rechtsprechung des Senats eben nicht um ein Leitbild, sondern ausschließlich um eine Bezugsgröße, also einen Kontrollmaßstab geht. Es bliebe also sachlich zu klären, welche Vorteile für die Prüfung und Kontrolle ein Maßstabswechsel mit sich brächte, der zunächst einmal - darauf weist PolareuD berechtigt hin - dazu führen würde, dass man eine vierköpfige Familie als kinderreich betrachten müsste und dann ggf. erheblich höhere Familienzuschläge ab dem zweiten Kind zu regeln wären. Das  unabhängig davon, dass es tradiert weiterhin kaum der allgemeinen Vorstellungswelt entsprechend dürfte, sich gemeinsam mit einem Geschwisterkind bereits als "kinderreich" zu betrachten - es wäre also zu klären, welcher Zweck hier verfolgt werden würde. Entsprechend sollte es weiterhin am Gesetzgeber liegen - sofern er einen Maßstabswechsel ins Augen fassen wollte -, Zweck und Einschätzungen zu konkretisieren und zu plausibilisieren, sofern er im Gesetzgebungsverfahren die Prüfung der amtsangemessenen Besoldung im Rahmen eines Maßstabswechsel vornehmen wollte.

Die Zeit vor Mitte der 1990er Jahre im Rahmen der Fortschreibungsprüfung heranzuziehen, wäre sicherlich sachlich diskussionswürdig, muss aber weiterhin in Rechnung stellen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Rn. 80 der aktuellen Entscheidung seine Sicht auf die Dinge wie folgt darstellt:

"Als festes Basisjahr bietet sich das Jahr 1996 an, weil sowohl in Bezug auf die prüfungsgegenständlichen Gesetze als auch die deutsche Wiedervereinigung mit ihren Sondereffekten (vgl. BVerfGE 107, 218; 145, 304) ein hinreichender zeitlicher Abstand besteht."

Diese Sicht auf die Dinge zu erschüttern, dürfte sachlich möglich sein (wenn auch kaum einfach sein, da sich die vom Senat genannten Sondereffekte bspw. im Nominallohnindex deutlich zeigen, sodass das Statistische Bundesamt davon ausgeht, dass hier eine valide Indexierung erst ab 1995 möglich ist), jedoch dem BVerfG gegenüber mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht ganz einfach zu begründen sein, so ist zumindest begründet zu vermuten.

Illunis

Und wenn der Mehrbedarf dann beziffert ist, gehen wir einfach davon aus, dass der fiktive Partner monatliche "Kinderbonuszahlungen" bekommt und alles ist wieder gut 👍