Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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DeltaR95

Zitat von: Finanzer in Heute um 13:41@DeltaR95: Verstehe ich die Frage richtig, das sie wissen wollen warum das BVerfG irgendwann mal in seiner unendlichen Weisheit den 4K-Beamten als Maßstab ausgewählt hat?

Genau dies ist meine Frage. So etwas muss doch mal irgendwo "begründet" worden sein? Willkürlich darf auch ein Gericht so etwas nicht festlegen? Mich interessiert der Aspekt deshalb, weil ich versuchen will zu verstehen, ob dieser Kontrollmaßstab z.B. an veränderliche demografische Faktoren gekoppelt ist und damit evtl. doch durch die Dienstherrn verändert werden kann.

PolareuD

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 13:48Genau dies ist meine Frage. So etwas muss doch mal irgendwo "begründet" worden sein? Willkürlich darf auch ein Gericht so etwas nicht festlegen? Mich interessiert der Aspekt deshalb, weil ich versuchen will zu verstehen, ob dieser Kontrollmaßstab z.B. an veränderliche demografische Faktoren gekoppelt ist und damit evtl. doch durch die Dienstherrn verändert werden kann.


Beschluss vom 22. März 1990 (Az. 2 BvL 1/86)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

simon1979

Zitat von: Gruenhorn in Heute um 13:31Du sagst selbst, dann muss man sich etwas einschränken. Genau das soll aber nicht notwendig sein, nur weil man mehr als 2 Kinder hat.

Vieles was du berichtest zu den Kosten ist deine individuelle Erfahrung. Meine individuelle Erfahrung ist anders. Kosten für Zoo Theater etc: Familienkarten haben höchstens zwei Kinder drauf. Genauso im Freibad, und anderen kommunalen Angeboten.

Wir fahren zum Beispiel mittlerweile auch mit Bus nur noch mit Hänger in den Urlaub, weil viel Krempel für 5 Kinder anfällt, das ist jedenfalls nicht so gut für den Verbrauch. Das ist mit 2 Kindern wohl eher nicht notwendig

Und das schreibt doch genau den Punkt worauf ich hinaus will. Wie wird also der tatsächliche Bedarf des 3. + Kinds bemessen? In meinem Fall, benötige ich z. B. kein größeres Auto, weil ich mit zwei Kindern schon ein großes Auto hatte und in meiner Wohnung wäre auch noch ein Zimmer für ein Kinderzimmer frei.

Also, worauf wird nun der tatsächliche Bedarf von dir und mir bei dem 3. Kind genau berechnet?

phil0611

Zitat von: simon1979 in Heute um 11:59Ich gönne ja jedem alles, aber wie kommt man auf diese Summen?

Kein Kind kostet im Monat soviel Geld. Versteht mich nicht falsch, aber wie will man das alles rechtfertigen.

Ja, mit mehr Kindern benötigt man unter Umständen auch mehr Wohnraum und ja, jedes Kind will versorgt werden. Ich kann nur nicht nachvollziehen, woher Summen in dieser Höhe kommen?

Nur als Beispiel, ich erhalte 394 € Unterhaltsvorschuss für meinen Sohn und 259 € Kindergeld seitdem er bei mir eingezogen ist. Gleichzeitig zahle ich aber ca. 400 € Unterhalt an meine erwachsene Tochter. Bis zur Volljährigkeit meiner Tochter haben meine Exfrau und ich die Unterhaltszahlungen gegeneinander aufgerechnet und ich habe nur Kindergeld bezogen. Trotzdem habe ich seit mein Sohn bei mir eingezogen ist am Ende mehr Geld zur Verfügung.

Das bedeutet er "kostet" mich nicht mehr als das Kindergeld, was ich vom Staat erhalte. Das mag jetzt ein Sonderfall sein, aber dennoch kostet ein Kind im Monat doch keine 500 bis 700 €.

Wir erwarten gerade unser drittes Kind, deshalb kann ich da mal aus der Praxis was zu sagen.

Wenn man nur Essen, Windeln und Klamotten zusammenrechnet, dann stimmt das schon, da kommt man nicht auf 500 € im Monat. Das Problem ist nur, dass die richtig großen Posten eben nirgendwo als Kinderausgabe auftauchen. Bei uns wird gerade das Auto zum Thema, weil drei Kindersitze schlicht in kaum eine normale Rückbank passen. Ein Zimmer mehr braucht man auch, das zahlt sich nicht von alleine. Dazu Kita, Vereine, die ganzen Fahrten. Und der größte Batzen überhaupt steht auf gar keiner Rechnung, nämlich dass meine Frau ihre Stunden reduziert, weil sich drei kleine Kinder nicht nebenbei betreuen.

Man muss das aber gar nicht übers Bauchgefühl ausdiskutieren. Das BVerfG kam schon 2015 für NRW auf rund 500 €, und das war der Mindestbedarf plus 15 Prozent, vor zehn Jahren. Und wenn der Staat den Lebensunterhalt eines Kindes mal selbst bezahlen muss, wie beim Pflegegeld, setzt er je nach Alter 764 bis 1.072 € nur für den Sachaufwand an. Er weiß also ziemlich genau, was ein Kind kostet. Nur ins Besoldungsgesetz schreiben will er es nicht.

Und bei deinem Beispiel bekommst du ja knapp 650 € im Monat für deinen Sohn überwiesen. Dass du damit gut hinkommst, wundert mich nicht. Aber dann kostet er eben nicht nichts, sondern ziemlich genau das, worüber wir hier die ganze Zeit reden. Es zahlt nur gerade jemand anderes.

DeltaR95

Zitat von: PolareuD in Heute um 14:01Beschluss vom 22. März 1990 (Az. 2 BvL 1/86)

Danke, ich denke ich habe meine Antwort mit BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 - denke ich - gefunden.

Zitata) Im Anschluß an das unter II, 3 und 5 grundsätzlich Ausgeführte ist als Ausgangspunkt festzuhalten: Das Gehalt als Ganzes muß nach Abzug der Steuern den amtsangemessenen Unterhalt für die Beamtenfamilie als Einheit gewährleisten, und zwar in gleicher Weise für die Kleinfamilie wie für die kinderreiche Familie. Das heißt, das Gehalt muß dem verheirateten Beamten mit drei und mehr Kindern für seine Familie das ungefähr gleiche Lebensniveau sichern, das der verheiratete kinderlose Beamte oder der verheiratete Beamte mit einem oder zwei Kindern erreicht. Sind also die Einkommensverhältnisse der "Normalfamilie" mit bis zu zwei Kindern in allen Stufen der geltenden Besoldungsordnung heute im wesentlichen amtsangemessen -- und das sind sie --, so ist es gerechtfertigt daran zu messen, ob die Beamten mit größerer Kinderzahl nach der derzeit geltenden besoldungsrechtlichen Regelung infolge der Mehrbelastung durch Unterhalt, Erziehung, Schul- und Berufsausbildung der Kinder genötigt sind, sich in ihren Lebensgewohnheiten einzuschränken, und deshalb jenes Vergleichsniveau nicht erreichen.

Ich lese es somit so, dass in den 1970er Jahren Familien mit zwei Kindern "normal" waren und deshalb 4K als Kontrollmaßstab festgelegt wurde. Hieße dann aber im nächsten Schritt, wenn heute nur noch ein Kind "normal" wäre, kann der Kontrollmaßstab an die Realität angepasst werden?

Auch interessant:

Zitat4. Ein für das Beamtenverhältnis und das Berufsrichterrecht wesentlicher hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Grundsatz, daß der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Es gibt jedoch keinen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach die Besoldung des Beamten sich aus Grundgehalt, Kinderzuschlag und Ortszuschlag zusammensetzen müßte; auch keinen Grundsatz, wonach der Beamte einen besonderen Anspruch auf ausreichende "Alimentation seiner Kinder" hätte. Der Gesetzgeber kann die Struktur der Besoldungsordnung, kann die Struktur des Beamtengehalts, kann die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, jederzeit pro futuro ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung liegen, kürzen. Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des Besitzstandes in bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gibt es nicht (vgl. BVerfGE 8, 332 [342]; 15, 167 [198]).

Somit hat das BVerfG schon entschieden, dass eine Änderung des Kontrollmaßstabes "rückwirkend" ausgeschlossen ist, oder?

SwenTanortsch

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 13:40Danke, Swen, soweit hatte ich das auch verstanden. Mich interessiert aber - vielleicht verstehe ich das wirklich nicht - warum hat man "4K" als "Kontrollmaßstab" angesetzt und nicht "3K" oder "5K"? Auf welcher Grundlage fußt diese Festlegung?

Jetzt müsste ich gemäß meiner Art (aber entgegen meiner Zeit) mal wieder recht weit ausholen, was ich diesbezüglich aber im Forum auch schon getan habe (das dürfte über die Suchfunktion zu finden sein). Also in möglicher Kürze (und damit sachlich verkürzt):

Bis zur Grundgesetzänderung des Jahres 1971 waren die jeweiligen 17 Dienstherrn zur Regelung der Besoldung in ihrem jeweiligen Rechtskreis ermächtigt, der Bund war nur dazu ermächtigt, Rahmenrichtlinien zu erlassen, die verhindern sollten, dass die Besoldung in Bund und Länder zu sehr auseinanderlief (ab 1969 durfte er als Folge einer dort beschlossenen Grundgesetzänderung Höchstbeträge erlassen, die die Länder dann nicht überschreiten durften).

Grundlegender Sinn und Zweck der Grundgesetzänderung war - wie nicht anders zu erwarten - die Personalkosten zu begrenzen, also ein Aufschaukeln der Besoldung im Rahmen des Wettbewerbsföderalismus zu verhindern. Ab 1971 war eine bundeseinheitlich Besoldungsregelung de jure gegeben, die in konkurrierender Gesetzgebung vollzogen wurde - 1975 wurde schließlich das BBesG erlassen, sodass nun auch de facto die Besoldung in Bund und Ländern vereinheitlicht war.

Das so gestaltete BBesG enthielt gleichfalls neben dem Grundgehalt - auch diese Darstellung ist etwas vereinfacht - ebenso familienbezogene Zuschläge. Gegen diese setzten sich alsbald Beamte mit mehr als zwei Kinder im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu Wehr. Dieser gab das Bundesverfassungsgericht 1977 statt; um dabei überhaupt eine entsprechende Prüfung durchführen zu können, führte es die vierköpfige Beamtenfamilie als "Normalfamilie" in seine Rechtsprechung als einen prototypischen Kontrollmaßstab ein, der jedoch also noch nicht konkretisiert wurde. Da die Rechtsprechung aus einer Verfassungsbeschwerde resultierte, sah sich der Besoldungsgesetzgeber - anders als durch ein entsprechendes Resultat im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens - zwar veranlasst, den als mit der Verfassung unvereinbaren Zustand sachgerecht zu regeln, allerdings erfolgte zwangsläufig - der Entscheidung lag kein konkretes Normenkontrollverfahren zugrunde - keine Unvereinbarkeitserklärung.

Nichtsdestotrotz handelte der Besoldungsgesetzgeber nach 1977 umgehend und hob nun familienbezogene Besoldungskomponenten ab dem dritten Kind an, um ein Jahr später als Folge des eingeführten Kindergelds zu dem Schluss zu kommen, dass keine besonders höheren familienbezogene Zuschläge ab dem dritten Kind mehr notwendig seien (weiterhin ist diese Darstellung hier und auch nachfolgend auf die Schnelle vereinfachend).

Entsprechend erfolgten nun Klagen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die zu Richtervorlagen führten, über die der Senat 1990 entschied. Er konkretisierte nun seine vormalige Entscheidung aus dem Jahr 1977, also insbesondere Unterschiede zwischen der amtsangemessenen Alimentation und dem alimentationsrechtlichen Mehrbedarf und erklärte so die entsprechenden familienbezogenen Besoldungskomponenten ab dem dritten Kind als mit der Verfassung unvereinbar und setze dem Gesetzgeber - wenn ich es richtig erinnere bis 1992 - eine Frist, um für eine verfassungskonforme Regelung zu sorgen.

Der Gesetzgeber holperte entsprechend in den nächsten Jahr hier auch und auch da herum, kam aber einer sachlichen Regelung auch weiterhin nicht nach - was, wen wundert's, auch fachgerichtlich in Richtervorlagen festgestellt wurde, sodass sich das Bundesverfassungsgericht 1998 veranlasst sah, nun eine dritte Leitentscheidung über den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf zu fällen und diese jetzt mit einer Vollstreckungsanordnung im Rahmen von § 35 BVerfGG zu verbinden, sofern - wenn ich das Datum richtig erinnere - der Gesetzgeber nicht bis zum Jahr 2000 zu einer sachgerechten Regelung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs sorgen würde.

Da nun die Fachgerichte angewiesen waren, die Entscheidung mit Fristverstreichung zu vollstrecken, konkretisierte der Senat zugleich die Methodik zur Bemessung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs, und zwar auf Grundlage des (bereits 1990 dargelegten, jedoch noch nicht konkretisierten) Maßstabs eines 115 %igen Abstands zum realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveaus.

Spätestens jetzt war das Rechtsinstitut des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs - konkretisiert und plausibilisiert - vollständig gegeben, das der Senat mit seiner Parallelentscheidung vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 = BVerfGE 155, 77 - grundlegend bestätigt, jedoch insbesondere hinsichtlich des Bemessungsverfahrens aktualisiert hat.

So hat sich - vereinfacht historisch betrachtet - der Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie herauskristallisiert, der 2015 im Rahmen des (zu jener Zeit ebenfalls noch nicht konkretisierten) Mindestabstandsgebots als Mindestalimentation als Teil des vierten Parameters der zweiten Prüfungsstufe des damals erstellten "Pflichtenhefts" Eingang in die Alimentationsrechtsprechung des Senats gefunden hat, um 2020 erheblich konkretisiert und plausibilisiert (in der Entscheidung 2 BvL 4/18 = BVerfGE 155, 1) und in der aktuellen Entscheidung vom 17. September 2025 im Rahmen einer anvisierten Effektivierung des Rechtsschutzes gewandelt fortentwickelt zu werden.

So stellt sich - grob zusammengefasst - die Entwicklung beider Rechtsinstitute mit Blick auf den Mindestmehrbedarf ab dem dritten Beamtenkind und die Mindestbesoldung hinsichtlich der vierköpfigen Beamtenfamilie dar.

Und PS als Folge Deines Beitrags von 14:20 Uhr: Die "Normalfamilie" war weiterhin kein Leitbild (das es hinsichtlich insbesondere der Beamtenbesoldung nicht geben kann), sondern nur ein Kontrollmaßstab zur (verfassungs-)gerichtlichen Prüfung, der sich darüber hinaus bewährt hat. Damit wird gerade kein Abbild der Wirklichkeit vollzogen - insofern wird das BVerfG von sich aus kaum von der vierköpfigen Beamtenfamilie als Kontrollmaßstab abrücken. Es gesteht dem Besoldungsgesetzgeber aber zu, das zu tun - sofern es ihm gelingt, diesen Maßstabswechsel sachgerecht zu begründen. "Sachgerecht" heißt dabei: fiskalische Gründe allein können keinen Maßstabswechsel rechtfertigen.

Julianx1

Zitat von: PolareuD in Heute um 13:08So eine Aussage zeigt eigentlich auch nur, wie wenig die meisten Menschen bereit sind über den Tellerrand zu schauen. Ich erinnere nur mal an die Einkommensgrenzen für Mietwohnungen nach dem Modell München. Um eine mietpreisgebundene Wohnung für eine 4 köpfige Familie beziehen zu dürfen, darf das Haushaltseinkommen bis zu 128.700 € im Jahr betragen.

Nein PolareuD, ich schaue gerne ganz weit über den Tellerrand. Aber das macht die Diskussion und insbesondere die uneingeschränkte Anwendung auf eine zukünftige Besoldung, sei sie angemessen oder nicht, auch nicht wirklichkeitsgetreuer. Sie wird nie zur Anwendung kommen. Zumindest nicht ohne solche Konstrukte wie das Partnereinkommen um die Summen wieder einzufangen.

Ich sehe an meinem HAus was alles möglich ist wenn vom Kabinett eine Gesetzgebungsverfahren priorisiert wird. Da wirst du zur Not mit Personal aus anderen Bereichen zugeschmissen.

Und hier bekommst du als Haus eigentlich nur Schläge. Und dabei ist es noch nicht mal zwingend, mangels auf den Bund bezogenen Urteile und Auslegungen. Diese Regierung wird das Thema nicht zu ende bringen. Und wenn sie es zum Abschluss bringt, dann nur mit einem entsprechenden Opfer als Gegenleistung. Der Zaubertrick wird sein, dass Gesetzgebungsverfahren irgendwie noch 3 Jahre am köcheln, oder zumindest warm, zu halten. Man darf nur noch keine Widersprüche bescheiden. Könnte man aber gegen Ende der Legislaturperiode.

Und natürlich muss sich noch jemand finden, der regelmäßig mit Hummel ne Runde Fahrstuhl fährt und ihm Stuss erzählt. Laut Hummel war es ja Dobi teil persönlich.

Wäret ihr Politiker, würdet ihr das Thema in zeitlicher Nähe der Landtagswahlen anfassen? Und die nächsten stehen im April in NRW an. und die sind wichtiger als man denkt.

Würdet ihr das Thema der Beamtenbesoldung im zeitlichen Kontext zum Rentenaus nach 45 Beitragsjahren führen?

Mein Haus dreht gerade jeden Cent dreimal um. Sind wir die Einzigen?

simon1979

Zitat von: phil0611 in Heute um 14:07Wir erwarten gerade unser drittes Kind, deshalb kann ich da mal aus der Praxis was zu sagen.

Wenn man nur Essen, Windeln und Klamotten zusammenrechnet, dann stimmt das schon, da kommt man nicht auf 500 € im Monat. Das Problem ist nur, dass die richtig großen Posten eben nirgendwo als Kinderausgabe auftauchen. Bei uns wird gerade das Auto zum Thema, weil drei Kindersitze schlicht in kaum eine normale Rückbank passen. Ein Zimmer mehr braucht man auch, das zahlt sich nicht von alleine. Dazu Kita, Vereine, die ganzen Fahrten. Und der größte Batzen überhaupt steht auf gar keiner Rechnung, nämlich dass meine Frau ihre Stunden reduziert, weil sich drei kleine Kinder nicht nebenbei betreuen.

Man muss das aber gar nicht übers Bauchgefühl ausdiskutieren. Das BVerfG kam schon 2015 für NRW auf rund 500 €, und das war der Mindestbedarf plus 15 Prozent, vor zehn Jahren. Und wenn der Staat den Lebensunterhalt eines Kindes mal selbst bezahlen muss, wie beim Pflegegeld, setzt er je nach Alter 764 bis 1.072 € nur für den Sachaufwand an. Er weiß also ziemlich genau, was ein Kind kostet. Nur ins Besoldungsgesetz schreiben will er es nicht.

Und bei deinem Beispiel bekommst du ja knapp 650 € im Monat für deinen Sohn überwiesen. Dass du damit gut hinkommst, wundert mich nicht. Aber dann kostet er eben nicht nichts, sondern ziemlich genau das, worüber wir hier die ganze Zeit reden. Es zahlt nur gerade jemand anderes.


Eben nicht. Von den 650 € kannst du den Unterhalt für meine Tochter abziehen.

Doofes Beispiel: Was ist, wenn ich bisher mit meiner Frau nur ein zweisitziges Cabrio gefahren habe und sie ist jetzt mit Drillingen schwanger. Muss mir dann mein Dienstherr einen T6 oder Ford Custom bezahlen?

Für das 3. Kind erhält man genauso 259,00 € Kindergeld und warum dann noch zusätzlich 500 bis 700 € oder noch mehr vom Dienstherren.
Nochmal, ich müsste mir weder ein neues Auto noch ne größere Wohnung besorgen. Ist der tatsächliche Bedarf meines Kindes dann niedriger als der eures Kindes, da ihr ein neues Auto und ne größere Wohnung benötigt?