Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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DeltaR95

Zitat von: Finanzer in Heute um 13:41@DeltaR95: Verstehe ich die Frage richtig, das sie wissen wollen warum das BVerfG irgendwann mal in seiner unendlichen Weisheit den 4K-Beamten als Maßstab ausgewählt hat?

Genau dies ist meine Frage. So etwas muss doch mal irgendwo "begründet" worden sein? Willkürlich darf auch ein Gericht so etwas nicht festlegen? Mich interessiert der Aspekt deshalb, weil ich versuchen will zu verstehen, ob dieser Kontrollmaßstab z.B. an veränderliche demografische Faktoren gekoppelt ist und damit evtl. doch durch die Dienstherrn verändert werden kann.

PolareuD

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 13:48Genau dies ist meine Frage. So etwas muss doch mal irgendwo "begründet" worden sein? Willkürlich darf auch ein Gericht so etwas nicht festlegen? Mich interessiert der Aspekt deshalb, weil ich versuchen will zu verstehen, ob dieser Kontrollmaßstab z.B. an veränderliche demografische Faktoren gekoppelt ist und damit evtl. doch durch die Dienstherrn verändert werden kann.


Beschluss vom 22. März 1990 (Az. 2 BvL 1/86)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

simon1979

Zitat von: Gruenhorn in Heute um 13:31Du sagst selbst, dann muss man sich etwas einschränken. Genau das soll aber nicht notwendig sein, nur weil man mehr als 2 Kinder hat.

Vieles was du berichtest zu den Kosten ist deine individuelle Erfahrung. Meine individuelle Erfahrung ist anders. Kosten für Zoo Theater etc: Familienkarten haben höchstens zwei Kinder drauf. Genauso im Freibad, und anderen kommunalen Angeboten.

Wir fahren zum Beispiel mittlerweile auch mit Bus nur noch mit Hänger in den Urlaub, weil viel Krempel für 5 Kinder anfällt, das ist jedenfalls nicht so gut für den Verbrauch. Das ist mit 2 Kindern wohl eher nicht notwendig

Und das schreibt doch genau den Punkt worauf ich hinaus will. Wie wird also der tatsächliche Bedarf des 3. + Kinds bemessen? In meinem Fall, benötige ich z. B. kein größeres Auto, weil ich mit zwei Kindern schon ein großes Auto hatte und in meiner Wohnung wäre auch noch ein Zimmer für ein Kinderzimmer frei.

Also, worauf wird nun der tatsächliche Bedarf von dir und mir bei dem 3. Kind genau berechnet?

phil0611

Zitat von: simon1979 in Heute um 11:59Ich gönne ja jedem alles, aber wie kommt man auf diese Summen?

Kein Kind kostet im Monat soviel Geld. Versteht mich nicht falsch, aber wie will man das alles rechtfertigen.

Ja, mit mehr Kindern benötigt man unter Umständen auch mehr Wohnraum und ja, jedes Kind will versorgt werden. Ich kann nur nicht nachvollziehen, woher Summen in dieser Höhe kommen?

Nur als Beispiel, ich erhalte 394 € Unterhaltsvorschuss für meinen Sohn und 259 € Kindergeld seitdem er bei mir eingezogen ist. Gleichzeitig zahle ich aber ca. 400 € Unterhalt an meine erwachsene Tochter. Bis zur Volljährigkeit meiner Tochter haben meine Exfrau und ich die Unterhaltszahlungen gegeneinander aufgerechnet und ich habe nur Kindergeld bezogen. Trotzdem habe ich seit mein Sohn bei mir eingezogen ist am Ende mehr Geld zur Verfügung.

Das bedeutet er "kostet" mich nicht mehr als das Kindergeld, was ich vom Staat erhalte. Das mag jetzt ein Sonderfall sein, aber dennoch kostet ein Kind im Monat doch keine 500 bis 700 €.

Wir erwarten gerade unser drittes Kind, deshalb kann ich da mal aus der Praxis was zu sagen.

Wenn man nur Essen, Windeln und Klamotten zusammenrechnet, dann stimmt das schon, da kommt man nicht auf 500 € im Monat. Das Problem ist nur, dass die richtig großen Posten eben nirgendwo als Kinderausgabe auftauchen. Bei uns wird gerade das Auto zum Thema, weil drei Kindersitze schlicht in kaum eine normale Rückbank passen. Ein Zimmer mehr braucht man auch, das zahlt sich nicht von alleine. Dazu Kita, Vereine, die ganzen Fahrten. Und der größte Batzen überhaupt steht auf gar keiner Rechnung, nämlich dass meine Frau ihre Stunden reduziert, weil sich drei kleine Kinder nicht nebenbei betreuen.

Man muss das aber gar nicht übers Bauchgefühl ausdiskutieren. Das BVerfG kam schon 2015 für NRW auf rund 500 €, und das war der Mindestbedarf plus 15 Prozent, vor zehn Jahren. Und wenn der Staat den Lebensunterhalt eines Kindes mal selbst bezahlen muss, wie beim Pflegegeld, setzt er je nach Alter 764 bis 1.072 € nur für den Sachaufwand an. Er weiß also ziemlich genau, was ein Kind kostet. Nur ins Besoldungsgesetz schreiben will er es nicht.

Und bei deinem Beispiel bekommst du ja knapp 650 € im Monat für deinen Sohn überwiesen. Dass du damit gut hinkommst, wundert mich nicht. Aber dann kostet er eben nicht nichts, sondern ziemlich genau das, worüber wir hier die ganze Zeit reden. Es zahlt nur gerade jemand anderes.

DeltaR95

Zitat von: PolareuD in Heute um 14:01Beschluss vom 22. März 1990 (Az. 2 BvL 1/86)

Danke, ich denke ich habe meine Antwort mit BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 - denke ich - gefunden.

Zitata) Im Anschluß an das unter II, 3 und 5 grundsätzlich Ausgeführte ist als Ausgangspunkt festzuhalten: Das Gehalt als Ganzes muß nach Abzug der Steuern den amtsangemessenen Unterhalt für die Beamtenfamilie als Einheit gewährleisten, und zwar in gleicher Weise für die Kleinfamilie wie für die kinderreiche Familie. Das heißt, das Gehalt muß dem verheirateten Beamten mit drei und mehr Kindern für seine Familie das ungefähr gleiche Lebensniveau sichern, das der verheiratete kinderlose Beamte oder der verheiratete Beamte mit einem oder zwei Kindern erreicht. Sind also die Einkommensverhältnisse der "Normalfamilie" mit bis zu zwei Kindern in allen Stufen der geltenden Besoldungsordnung heute im wesentlichen amtsangemessen -- und das sind sie --, so ist es gerechtfertigt daran zu messen, ob die Beamten mit größerer Kinderzahl nach der derzeit geltenden besoldungsrechtlichen Regelung infolge der Mehrbelastung durch Unterhalt, Erziehung, Schul- und Berufsausbildung der Kinder genötigt sind, sich in ihren Lebensgewohnheiten einzuschränken, und deshalb jenes Vergleichsniveau nicht erreichen.

Ich lese es somit so, dass in den 1970er Jahren Familien mit zwei Kindern "normal" waren und deshalb 4K als Kontrollmaßstab festgelegt wurde. Hieße dann aber im nächsten Schritt, wenn heute nur noch ein Kind "normal" wäre, kann der Kontrollmaßstab an die Realität angepasst werden?

Auch interessant:

Zitat4. Ein für das Beamtenverhältnis und das Berufsrichterrecht wesentlicher hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Grundsatz, daß der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Es gibt jedoch keinen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach die Besoldung des Beamten sich aus Grundgehalt, Kinderzuschlag und Ortszuschlag zusammensetzen müßte; auch keinen Grundsatz, wonach der Beamte einen besonderen Anspruch auf ausreichende "Alimentation seiner Kinder" hätte. Der Gesetzgeber kann die Struktur der Besoldungsordnung, kann die Struktur des Beamtengehalts, kann die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, jederzeit pro futuro ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung liegen, kürzen. Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des Besitzstandes in bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gibt es nicht (vgl. BVerfGE 8, 332 [342]; 15, 167 [198]).

Somit hat das BVerfG schon entschieden, dass eine Änderung des Kontrollmaßstabes "rückwirkend" ausgeschlossen ist, oder?

SwenTanortsch

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 13:40Danke, Swen, soweit hatte ich das auch verstanden. Mich interessiert aber - vielleicht verstehe ich das wirklich nicht - warum hat man "4K" als "Kontrollmaßstab" angesetzt und nicht "3K" oder "5K"? Auf welcher Grundlage fußt diese Festlegung?

Jetzt müsste ich gemäß meiner Art (aber entgegen meiner Zeit) mal wieder recht weit ausholen, was ich diesbezüglich aber im Forum auch schon getan habe (das dürfte über die Suchfunktion zu finden sein). Also in möglicher Kürze (und damit sachlich verkürzt):

Bis zur Grundgesetzänderung des Jahres 1971 waren die jeweiligen 17 Dienstherrn zur Regelung der Besoldung in ihrem jeweiligen Rechtskreis ermächtigt, der Bund war nur dazu ermächtigt, Rahmenrichtlinien zu erlassen, die verhindern sollten, dass die Besoldung in Bund und Länder zu sehr auseinanderlief (ab 1969 durfte er als Folge einer dort beschlossenen Grundgesetzänderung Höchstbeträge erlassen, die die Länder dann nicht überschreiten durften).

Grundlegender Sinn und Zweck der Grundgesetzänderung war - wie nicht anders zu erwarten - die Personalkosten zu begrenzen, also ein Aufschaukeln der Besoldung im Rahmen des Wettbewerbsföderalismus zu verhindern. Ab 1971 war eine bundeseinheitlich Besoldungsregelung de jure gegeben, die in konkurrierender Gesetzgebung vollzogen wurde - 1975 wurde schließlich das BBesG erlassen, sodass nun auch de facto die Besoldung in Bund und Ländern vereinheitlicht war.

Das so gestaltete BBesG enthielt gleichfalls neben dem Grundgehalt - auch diese Darstellung ist etwas vereinfacht - ebenso familienbezogene Zuschläge. Gegen diese setzten sich alsbald Beamte mit mehr als zwei Kinder im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zu Wehr. Dieser gab das Bundesverfassungsgericht 1977 statt; um dabei überhaupt eine entsprechende Prüfung durchführen zu können, führte es die vierköpfige Beamtenfamilie als "Normalfamilie" in seine Rechtsprechung als einen prototypischen Kontrollmaßstab ein, der jedoch also noch nicht konkretisiert wurde. Da die Rechtsprechung aus einer Verfassungsbeschwerde resultierte, sah sich der Besoldungsgesetzgeber - anders als durch ein entsprechendes Resultat im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens - zwar veranlasst, den als mit der Verfassung unvereinbaren Zustand sachgerecht zu regeln, allerdings erfolgte zwangsläufig - der Entscheidung lag kein konkretes Normenkontrollverfahren zugrunde - keine Unvereinbarkeitserklärung.

Nichtsdestotrotz handelte der Besoldungsgesetzgeber nach 1977 umgehend und hob nun familienbezogene Besoldungskomponenten ab dem dritten Kind an, um ein Jahr später als Folge des eingeführten Kindergelds zu dem Schluss zu kommen, dass keine besonders höheren familienbezogene Zuschläge ab dem dritten Kind mehr notwendig seien (weiterhin ist diese Darstellung hier und auch nachfolgend auf die Schnelle vereinfachend).

Entsprechend erfolgten nun Klagen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die zu Richtervorlagen führten, über die der Senat 1990 entschied. Er konkretisierte nun seine vormalige Entscheidung aus dem Jahr 1977, also insbesondere Unterschiede zwischen der amtsangemessenen Alimentation und dem alimentationsrechtlichen Mehrbedarf und erklärte so die entsprechenden familienbezogenen Besoldungskomponenten ab dem dritten Kind als mit der Verfassung unvereinbar und setze dem Gesetzgeber - wenn ich es richtig erinnere bis 1992 - eine Frist, um für eine verfassungskonforme Regelung zu sorgen.

Der Gesetzgeber holperte entsprechend in den nächsten Jahr hier auch und auch da herum, kam aber einer sachlichen Regelung auch weiterhin nicht nach - was, wen wundert's, auch fachgerichtlich in Richtervorlagen festgestellt wurde, sodass sich das Bundesverfassungsgericht 1998 veranlasst sah, nun eine dritte Leitentscheidung über den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf zu fällen und diese jetzt mit einer Vollstreckungsanordnung im Rahmen von § 35 BVerfGG zu verbinden, sofern - wenn ich das Datum richtig erinnere - der Gesetzgeber nicht bis zum Jahr 2000 zu einer sachgerechten Regelung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs sorgen würde.

Da nun die Fachgerichte angewiesen waren, die Entscheidung mit Fristverstreichung zu vollstrecken, konkretisierte der Senat zugleich die Methodik zur Bemessung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs, und zwar auf Grundlage des (bereits 1990 dargelegten, jedoch noch nicht konkretisierten) Maßstabs eines 115 %igen Abstands zum realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveaus.

Spätestens jetzt war das Rechtsinstitut des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs - konkretisiert und plausibilisiert - vollständig gegeben, das der Senat mit seiner Parallelentscheidung vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 = BVerfGE 155, 77 - grundlegend bestätigt, jedoch insbesondere hinsichtlich des Bemessungsverfahrens aktualisiert hat.

So hat sich - vereinfacht historisch betrachtet - der Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie herauskristallisiert, der 2015 im Rahmen des (zu jener Zeit ebenfalls noch nicht konkretisierten) Mindestabstandsgebots als Mindestalimentation als Teil des vierten Parameters der zweiten Prüfungsstufe des damals erstellten "Pflichtenhefts" Eingang in die Alimentationsrechtsprechung des Senats gefunden hat, um 2020 erheblich konkretisiert und plausibilisiert (in der Entscheidung 2 BvL 4/18 = BVerfGE 155, 1) und in der aktuellen Entscheidung vom 17. September 2025 im Rahmen einer anvisierten Effektivierung des Rechtsschutzes gewandelt fortentwickelt zu werden.

So stellt sich - grob zusammengefasst - die Entwicklung beider Rechtsinstitute mit Blick auf den Mindestmehrbedarf ab dem dritten Beamtenkind und die Mindestbesoldung hinsichtlich der vierköpfigen Beamtenfamilie dar.

Und PS als Folge Deines Beitrags von 14:20 Uhr: Die "Normalfamilie" war weiterhin kein Leitbild (das es hinsichtlich insbesondere der Beamtenbesoldung nicht geben kann), sondern nur ein Kontrollmaßstab zur (verfassungs-)gerichtlichen Prüfung, der sich darüber hinaus bewährt hat. Damit wird gerade kein Abbild der Wirklichkeit vollzogen - insofern wird das BVerfG von sich aus kaum von der vierköpfigen Beamtenfamilie als Kontrollmaßstab abrücken. Es gesteht dem Besoldungsgesetzgeber aber zu, das zu tun - sofern es ihm gelingt, diesen Maßstabswechsel sachgerecht zu begründen. "Sachgerecht" heißt dabei: fiskalische Gründe allein können keinen Maßstabswechsel rechtfertigen.

Julianx1

Zitat von: PolareuD in Heute um 13:08So eine Aussage zeigt eigentlich auch nur, wie wenig die meisten Menschen bereit sind über den Tellerrand zu schauen. Ich erinnere nur mal an die Einkommensgrenzen für Mietwohnungen nach dem Modell München. Um eine mietpreisgebundene Wohnung für eine 4 köpfige Familie beziehen zu dürfen, darf das Haushaltseinkommen bis zu 128.700 € im Jahr betragen.

Nein PolareuD, ich schaue gerne ganz weit über den Tellerrand. Aber das macht die Diskussion und insbesondere die uneingeschränkte Anwendung auf eine zukünftige Besoldung, sei sie angemessen oder nicht, auch nicht wirklichkeitsgetreuer. Sie wird nie zur Anwendung kommen. Zumindest nicht ohne solche Konstrukte wie das Partnereinkommen um die Summen wieder einzufangen.

Ich sehe an meinem HAus was alles möglich ist wenn vom Kabinett eine Gesetzgebungsverfahren priorisiert wird. Da wirst du zur Not mit Personal aus anderen Bereichen zugeschmissen.

Und hier bekommst du als Haus eigentlich nur Schläge. Und dabei ist es noch nicht mal zwingend, mangels auf den Bund bezogenen Urteile und Auslegungen. Diese Regierung wird das Thema nicht zu ende bringen. Und wenn sie es zum Abschluss bringt, dann nur mit einem entsprechenden Opfer als Gegenleistung. Der Zaubertrick wird sein, dass Gesetzgebungsverfahren irgendwie noch 3 Jahre am köcheln, oder zumindest warm, zu halten. Man darf nur noch keine Widersprüche bescheiden. Könnte man aber gegen Ende der Legislaturperiode.

Und natürlich muss sich noch jemand finden, der regelmäßig mit Hummel ne Runde Fahrstuhl fährt und ihm Stuss erzählt. Laut Hummel war es ja Dobi teil persönlich.

Wäret ihr Politiker, würdet ihr das Thema in zeitlicher Nähe der Landtagswahlen anfassen? Und die nächsten stehen im April in NRW an. und die sind wichtiger als man denkt.

Würdet ihr das Thema der Beamtenbesoldung im zeitlichen Kontext zum Rentenaus nach 45 Beitragsjahren führen?

Mein Haus dreht gerade jeden Cent dreimal um. Sind wir die Einzigen?

simon1979

Zitat von: phil0611 in Heute um 14:07Wir erwarten gerade unser drittes Kind, deshalb kann ich da mal aus der Praxis was zu sagen.

Wenn man nur Essen, Windeln und Klamotten zusammenrechnet, dann stimmt das schon, da kommt man nicht auf 500 € im Monat. Das Problem ist nur, dass die richtig großen Posten eben nirgendwo als Kinderausgabe auftauchen. Bei uns wird gerade das Auto zum Thema, weil drei Kindersitze schlicht in kaum eine normale Rückbank passen. Ein Zimmer mehr braucht man auch, das zahlt sich nicht von alleine. Dazu Kita, Vereine, die ganzen Fahrten. Und der größte Batzen überhaupt steht auf gar keiner Rechnung, nämlich dass meine Frau ihre Stunden reduziert, weil sich drei kleine Kinder nicht nebenbei betreuen.

Man muss das aber gar nicht übers Bauchgefühl ausdiskutieren. Das BVerfG kam schon 2015 für NRW auf rund 500 €, und das war der Mindestbedarf plus 15 Prozent, vor zehn Jahren. Und wenn der Staat den Lebensunterhalt eines Kindes mal selbst bezahlen muss, wie beim Pflegegeld, setzt er je nach Alter 764 bis 1.072 € nur für den Sachaufwand an. Er weiß also ziemlich genau, was ein Kind kostet. Nur ins Besoldungsgesetz schreiben will er es nicht.

Und bei deinem Beispiel bekommst du ja knapp 650 € im Monat für deinen Sohn überwiesen. Dass du damit gut hinkommst, wundert mich nicht. Aber dann kostet er eben nicht nichts, sondern ziemlich genau das, worüber wir hier die ganze Zeit reden. Es zahlt nur gerade jemand anderes.


Eben nicht. Von den 650 € kannst du den Unterhalt für meine Tochter abziehen.

Doofes Beispiel: Was ist, wenn ich bisher mit meiner Frau nur ein zweisitziges Cabrio gefahren habe und sie ist jetzt mit Drillingen schwanger. Muss mir dann mein Dienstherr einen T6 oder Ford Custom bezahlen?

Für das 3. Kind erhält man genauso 259,00 € Kindergeld und warum dann noch zusätzlich 500 bis 700 € oder noch mehr vom Dienstherren.
Nochmal, ich müsste mir weder ein neues Auto noch ne größere Wohnung besorgen. Ist der tatsächliche Bedarf meines Kindes dann niedriger als der eures Kindes, da ihr ein neues Auto und ne größere Wohnung benötigt?

PerPlex

Zitat von: simon1979 in Heute um 14:45Eben nicht. Von den 650 € kannst du den Unterhalt für meine Tochter abziehen.

Doofes Beispiel: Was ist, wenn ich bisher mit meiner Frau nur ein zweisitziges Cabrio gefahren habe und sie ist jetzt mit Drillingen schwanger. Muss mir dann mein Dienstherr einen T6 oder Ford Custom bezahlen?

Für das 3. Kind erhält man genauso 259,00 € Kindergeld und warum dann noch zusätzlich 500 bis 700 € oder noch mehr vom Dienstherren.
Nochmal, ich müsste mir weder ein neues Auto noch ne größere Wohnung besorgen. Ist der tatsächliche Bedarf meines Kindes dann niedriger als der eures Kindes, da ihr ein neues Auto und ne größere Wohnung benötigt?

Weil eben das Kindergeld nicht den Mehrbedarf eines 3. Kindes deckt.

Ich verstehe die Diskussion übrigens nicht so wirklich. Wir sind uns doch alle einig, dass nach aktueller Rechts- und Urteilslage die 4k-Familie aus dem Grundgehalt und ggfs. zu einem kleineren - noch zu bestimmenden Teil - aus Zuschlägen alimentiert wird. Für das 3. Kind sollte  qua legem eine Bedarfsberechnung stattfinden. Im Sinne einer einheitlichen Rechtsordnung macht es doch nur Sinn zu gucken, wie der Gesetzgeber in anderen Rechtsgebieten (wie eben dem Sozialrecht, dem Pflegerecht oder auch dem familiären Unterhaltsrecht) den Bedarf berechnet. Ja, die Zahlen werden dann ggfs. sehr hoch, aber auf der juristischen (theoretischen) Ebene muss ich mich doch erstmal nicht mit der haushälterischen Realität abgeben. Das Problem beides in Einklang zu bringen, hat dann der Gesetzgeber.

Ich finde persönlich die Idee mit den Pflegekinder nicht unüberzeugend. Wir können aber auch die Düsseldorfer Tabelle anwenden und dann je nach Statusamt unterschiedlich hohe Zuschläge zahlen. Aus juristischer (!) Sicht sicher diskutierbar - politisch eher Selbstmord :) Oder oder oder... Was mir bisher fehlt, sind sinnvolle juristische Argumente bei vielen Leuten; "das ist aber viel Geld/ das ist aber wenig Geld" hat halt keinerlei Wert in dieser Frage

PolareuD

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 14:201)

Hieße dann aber im nächsten Schritt, wenn heute nur noch ein Kind "normal" wäre, kann der Kontrollmaßstab an die Realität angepasst werden?


2)

Somit hat das BVerfG schon entschieden, dass eine Änderung des Kontrollmaßstabes "rückwirkend" ausgeschlossen ist, oder?

Zu 1) Wenn er das sachgerecht begründen kann, ja. Letztendlich wäre das aber teurer für den ihm, da er im 3k Fall den Bedarf des 2. Kindes vollumfänglich decken müsste.

Zu 2) Rückwirkend ist unzulässig. Auch wie er das im Entwurf vollziehen will, ist m.E.n. unzulässig.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Zitat von: Julianx1 in Heute um 12:43Das MÄE ist ein rein mittlerer Wert. Es muss also je nach Tätigkeit auch einen tieferen Wert, und evtl auch einen höheren Wert geben.
Deine Gedanken zum MÄE entsprechen nicht den Überlegungen und Vorgaben des BVerfG:

1.) In der sozialwissenschaftlichen Forschung ist allgemein anerkannt, dass Haushalte mit einem Nettoeinkommen von weniger als 60 % des MÄE als akut armutsgefährdet gelten, siehe Rn. 66 des BVerfG-Beschlusses.
2.) Liegt das Einkommen zwischen 60 % und 80 % des MÄE, wird es als prekäres Einkommen bezeichnet. Das bedeutet, dass diese Haushalte zwar nicht akut armutsgefährdet sind, aber dennoch finanziell so wenig Spielraum haben, dass sie bei jeder Krise (z.B. massiv steigende Mieten, familiäre Ereignisse) rasch in die Armut abrutschen könnten, siehe Rn. 66.

Aus diversen Gründen (die ebenfalls im BVerfG-Beschluss erläutert werden) hat das BVerfG entschieden, dass die Besoldung jedes einzelnen Beamten so bemessen sein muss, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Konkret bedeutet dies, dass das Einkommen einer vierköpfigen Beamtenfamilie (denn diese bildet bis auf Weiteres den alleinigen Kontrollmaßstab!) grundsätzlich oberhalb der Prekaritätsschwelle liegen muss, also mindestens 80% des 2,3-fachen des MÄE betragen muss. Dieser Wert bildet entsprechend die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung".

Die genannte Prekaritätsschwelle hat also (zumindest in meiner laienhaften Interpretation) auch eher wenig mit der konkreten Amtsangemessenheit der Besoldung (die ja unter anderem die Ämterwertigkeit/etc. widerspiegeln muss) zu tun. Stattdessen bestimmt sie vielmehr quasi den absoluten Mindestbedarf, der für jede vierköpfige Beamtenfamilie (völlig unabhängig vom konkret ausgeübten Amt!) mindestens gedeckt werden muss.


P.S. Der von PolareuD genannte MÄE-Wert basiert meines Wissens auf einer "experimentellen Berechnungsmethode", die in der amtlichen Statistik bisher nicht verwendet wird. Zwar wünsche ich ihm sehr, dass er damit vor Gericht Erfolg haben wird, bin allerdings zugegebenermaßen ein wenig skeptisch.

SwenTanortsch

Zitat von: simon1979 in Heute um 14:45Eben nicht. Von den 650 € kannst du den Unterhalt für meine Tochter abziehen.

Doofes Beispiel: Was ist, wenn ich bisher mit meiner Frau nur ein zweisitziges Cabrio gefahren habe und sie ist jetzt mit Drillingen schwanger. Muss mir dann mein Dienstherr einen T6 oder Ford Custom bezahlen?

Für das 3. Kind erhält man genauso 259,00 € Kindergeld und warum dann noch zusätzlich 500 bis 700 € oder noch mehr vom Dienstherren.
Nochmal, ich müsste mir weder ein neues Auto noch ne größere Wohnung besorgen. Ist der tatsächliche Bedarf meines Kindes dann niedriger als der eures Kindes, da ihr ein neues Auto und ne größere Wohnung benötigt?

In dem Moment, wo wir unsere Lebensumstände individualisieren, verfehlen wird zwar nicht zwangsläufig, aber doch weitgehend regelmäßig das Thema. Denn die individuellen Lebensumstände können regelmäßig wiederkehrend im Sozialrecht nicht unbeachtet bleiben, hier werden also bspw. die tatsächlichen Kosten von Grundsicherungsempfängern für Unterkunft uns Heizung vollständig übernommen, solange sie angemessen sind. Damit sind wir dann erneut bei den jeweiligen einzelnen Bedarfen.

Da nun aber der Beamte kein Grundsicherungsempfänger ist, spielen hier individuelle einzelne Bedarfe regelmäßig wie vorhin dargelegt keine Rolle: Vielmehr ist von einem dem jeweiligen Amt angemessenen Gesamtbedarf auszugehen. Innerhalb des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt (BVerfGE 145, 304, 334 f., Rn. 96). Der ein Amt bekleidende Beamte ist entsprechend von seinem Dienstherrn mit einer seiner Leistung angemessenen Besoldung und Alimentation auszustatten; wie nun der Beamte selbst mit der ihm gewährten Besoldung und Alimentation verfährt, ist seine eigene private Entscheidung, solange er damit nicht seine allgemeinen Dienstpflichten verletzt, die sich auch auf seine private Lebensführung erstrecken (können).

Entsprechend führt der Senat in seiner aktuellen Leitentscheidung ebenso zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf aus: "Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht" (BVerfGE 155, 77, 89 f., Rn. 26).

Auf dieser Grundlage geht der Senat davon aus, dass ein um 15% über dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der von der Grundsicherung zu leistenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem den Richtern und Beamten sowie ihren Familien geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden lässt, um weiterhin auszuführen, dass diese Berechnungsmethode nicht dazu dient, die angemessene Höhe der Alimentation zu ermitteln, sondern die Grenze zur Unteralimentation. Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115% des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (BVerfGE 155, 77, 93, Rn. 32).

So verstanden wird - sobald der Familienzuschlag ab dem dritten Kind typisiert bemessen wird - der eine Beamte individuell regelmäßig den Unterhalt für sein drittes und jedes weitere Kind vollständig aus jenem Zuschlag bestreiten, ein anderer wird diesen Unterhalt nicht vollständig aus dem Familienzuschlag bestreiten und ein dritter Beamter wird darüber hinaus aus dem Unterhalt sogar Überschüsse generieren können. In allen drei Fällen ist das die private Lebensweltentscheidung des jeweiligen Beamten, in die sich sein Dienstherrn nicht einzumischen hat, solange der Beamte dafür Sorge trägt, dass auch sein drittes und jedes weitere Kind die Möglichkeit zu einer Lebensführung erhält, die den Beamten nicht als Vernachlässigung seiner dem Beamtenstatus geschuldeten Verpflichtungen ausgelegt werden kann.

So verstanden führt es sachlich wiederkehrend nicht weiter, anhand der eigenen privaten Lebensumstände das Thema als solches in den Blick zu nehmen. Das ist zwar nachvollziehbar und kann erhellend sein, führt aber spätestens dann regelmäßig am Thema vorbei, wenn man seine eigenen Bedarfe und die der eigenen Familie als eine Art Maßstab begreift. Denn der Maßstab des Mindestmehrbetrags bleibt der oben dargelegte und kann sich also am Ende nur auf den Gesamtbedarf erstrecken (er ist hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mindestmehrbedarfs nur deshalb der einzelne Bedarf des dritten und jedes weiteren Kindes zu betrachten, weil die Kinderzahl kein innerdienstliches, unmittelbar amtsbezogenes Kriterium ist; der Mindestmehrbedarf ist deshalb im Besonderen zu betrachten, also bis auf Weiteres mittelbar am realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsbedarf):

"Es wird den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht gerecht, in der Zuwendung kinderbezogener Gehaltsbestandteile ein 'Beamtenprivileg' oder ein 'doppeltes Kindergeld' zu sehen. Das Beamtenverhältnis ist kein Dienstvertrag im herkömmlichen Sinne, insbesondere ist es kein entgeltliches Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen eine nach Inhalt, Zeit und Umfang begrenzte Arbeitsleistung geschuldet wird und als Entgelt dafür ein Anspruch auf Entlohnung erwächst. Das Beamtenverhältnis begründet vielmehr für den Beamten und den Dienstherrn je selbstständige Pflichten. Diese folgen unmittelbar aus dem Gesetz, sie werden nicht vertraglich vereinbart. Der Beamte hat die Pflicht, dem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Beamten den amtsangemessenen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren. Die Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Besoldung ist daher kein 'Beamtenprivileg', sondern Inhalt der geschuldeten Alimentation" (BVerfGE 155, 77, 94, Rn. 35).

DeltaR95

#3537
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:32Und PS als Folge Deines Beitrags von 14:20 Uhr: Die "Normalfamilie" war weiterhin kein Leitbild (das es hinsichtlich insbesondere der Beamtenbesoldung nicht geben kann), sondern nur ein Kontrollmaßstab zur (verfassungs-)gerichtlichen Prüfung, der sich darüber hinaus bewährt hat. Damit wird gerade kein Abbild der Wirklichkeit vollzogen - insofern wird das BVerfG von sich aus kaum von der vierköpfigen Beamtenfamilie als Kontrollmaßstab abrücken. Es gesteht dem Besoldungsgesetzgeber aber zu, das zu tun - sofern es ihm gelingt, diesen Maßstabswechsel sachgerecht zu begründen. "Sachgerecht" heißt dabei: fiskalische Gründe allein können keinen Maßstabswechsel rechtfertigen.

Danke für deine Ausführungen.

Wenn ich ganz überspitzt formuliere: "Der Kontrollmaßstab wurde 'mal vor ewiger Zeit, als man zwischen Beamten und Dienstherrn über die gleichen rechtlichen Probleme wie heute gestritten hat, quasi willkürlich unter Betrachtung der damaligen Gesellschaft festgelegt und in Ermangelung eines besseren Maßstabs bis heute durchgeschleift."

Aber immerhin kann man aus der Entscheidung von 1977 herauslesen, dass das BVerfG die Beamtenbesoldung am Kontrollmaßstab 4K als "verfassungsgemäß" bewertet hat. Somit müsste es doch relativ einfach sein, anhand der seit dem geltenden volkswirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Lebenshaltungskosten eine auch heute verfassungsgemäße Besoldung zu errechnen?

Warum frage ich das? Ich versuche, aus diesen ganzen recht subjektiven Wertungen einen objektiven Weg heraus zu finden.

Beispiel: Ein A14, höchste Stufe, lag 1977 bei ca. dem 4-fachen an Besoldung verglichen mit dem Durchschnittseinkommen in Deutschland.

Im Jahr 2025 liegt er jedoch nur beim 1,55-fachen.

Ist somit nicht schon die "Entwertung" des Statusamtes A14 nachgewiesen?

phil0611

Zitat von: simon1979 in Heute um 14:45Eben nicht. Von den 650 € kannst du den Unterhalt für meine Tochter abziehen.

Doofes Beispiel: Was ist, wenn ich bisher mit meiner Frau nur ein zweisitziges Cabrio gefahren habe und sie ist jetzt mit Drillingen schwanger. Muss mir dann mein Dienstherr einen T6 oder Ford Custom bezahlen?

Für das 3. Kind erhält man genauso 259,00 € Kindergeld und warum dann noch zusätzlich 500 bis 700 € oder noch mehr vom Dienstherren.
Nochmal, ich müsste mir weder ein neues Auto noch ne größere Wohnung besorgen. Ist der tatsächliche Bedarf meines Kindes dann niedriger als der eures Kindes, da ihr ein neues Auto und ne größere Wohnung benötigt?
Dann lass uns doch mal deine eigene Rechnung zu Ende rechnen, denn die widerlegt dich selbst.

Dein Unterhaltsvorschuss ist ja keine willkürliche Zahl. Nach § 2 Abs. 1 UhVorschG beträgt er genau Mindestunterhalt minus Kindergeld. Deine 394 € plus 259 € Kindergeld ergeben 653 €, und das ist exakt der gesetzliche Mindestunterhalt für die Altersstufe deines Sohnes nach § 1612a BGB. Der leitet sich wiederum aus dem sächlichen Existenzminimum ab, das der Gesetzgeber alle zwei Jahre im Existenzminimumbericht ermittelt und im Kinderfreibetrag abbildet (§ 32 Abs. 6 EStG, aktuell 9.756 € im Jahr, also rund 813 € im Monat). Der Gesetzgeber hat also längst schwarz auf weiß festgelegt, dass allein das Minimum für deinen Sohn bei 653 € liegt. Du bezweifelst hier eine Größenordnung, die dir der Staat monatlich selbst überweist.

Und bei mir sieht die andere Seite derselben Medaille so aus. Ich zahle für meine Tochter aus erster Beziehung 580 € Unterhalt im Monat. Kindergeld sehe ich keinen Cent davon, das fließt in den Haushalt der Mutter, und die Hälfte davon ist nach § 1612b BGB sogar schon mindernd in meinem Zahlbetrag verrechnet. Der Tabellenbedarf meiner Tochter liegt also real über 700 €. Dazu kommen die Wochenenden und Ferien, in denen sie bei uns ist. Fahrten, Essen, ein eigenes Bett und Zimmer, Freizeit. Diese Umgangskosten trage ich nach ständiger Rechtsprechung komplett selbst on top, die mindern den Unterhalt nämlich grundsätzlich nicht. Ein einziges Kind kostet mich damit jeden Monat deutlich über 700 €, und zwar nicht gefühlt, sondern per Gerichtsbeschluss und Gesetz.

Und dein Verrechnen der beiden Kinder gegeneinander funktioniert rechtlich schlicht nicht. Der Unterhaltsanspruch entsteht nach §§ 1601, 1610 BGB pro Kind nach dessen Bedarf. Dass bei dir Zufluss für das eine Kind und Abfluss für das andere sich ungefähr ausgleichen, sagt über die Kosten eines Kindes gar nichts. Es zeigt nur, dass du für ein Kind zahlst und für das andere gezahlt bekommst.

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Gestern um 16:31Es kann aber auch sein, dass das BVerfG an der alten Rechtsprechung zur Ermittlung des alimentativen Mehrbedarfs festhält.

Das MÄE wird es nicht werden, weil es eben keine Bedarfsermittlung ist.
Hallo Goodbye, kannst du mir das noch einmal etwas genauer erläutern?

1.) Bis zur aktuellen BVerfG-Entscheidung galt Folgendes:
- Der Mindestbedarf einer vierköpfigen Beamtenfamilie lag bei 115% des Grundsicherungsbedarfs einer vierköpfigen Familie.
- Der Zusatzbedarf ab dem dritten Kind lag bei 115% des Grundsicherungsbedarfs eines Kindes.

2.) Seit der aktuellen BVerfG-Entscheidung gilt hingegen Folgendes:
- Der Mindestbedarf einer vierköpfigen Beamtenfamilie liegt bei 80% des 2,3-fachen des MÄE.
- Der Zusatzbedarf ab dem dritten Kind liegt bei 115% des Grundsicherungsbedarfs eines Kindes.


Kannst du mir also noch mal konkret erläutern, warum genau der Mindestbedarf der vierköpfigen Beamtenfamilie problemlos vom Grundsicherungs-Bezug auf den MÄE-Bezug "umgestellt" werden konnte, während solch eine Umstellung für den Zusatzbedarf ab dem dritten Kind hingegen prinzipiell unmöglich sein soll?