Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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BPolFrust

Zitat von: AltStrG in Heute um 19:30Die Rechtsprechung des Ersten Senats wird bei der Betrachtung im Aufsatz nicht die volle Aufmerksamkeit geschenkt, die sie verdient hätte; Beamte genießen auch andere Grundrechte, nicht nur den Artikel 33 GG. ;)


Natürlich.
Aber es ist auch ,,nur" ein Aufsatz, der ja nur einen Teil beleuchtet.
Über das Thema an sich könnte man vermutlich mehrere Doktorarbeiten schreiben.

Was sagst du zu ihrer Herleitung der Rechtmäßigkeit eines Doppelverdiener Modells aufgrund der Existenz von Familienzuschläge?

,, Sieht man das Beamten verfassungsrechtliche Alimentationsprinzip auf die Person des Beamten beschränkt,lässt es sich schwer erklären, weshalb Familienzuschläge bei Beamten
nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zur Nettoalimentation zählen sollen, während sie bei tariflichen 
Angestellten im öffentlichen Dienst nicht in vergleichbarer Ausgestaltung bestehen. Anders gewendet lässt sich der umfassende Einbezug familienbezogener Besoldungsbestandteile
nur dadurch nachvollziehen, dass das BVerfG sie als ,,dem
Grundgehalt ähnel(d) ansieht. Zu diesem ganzheitlichen Verständnis des Alimentationsinhalts passt eine Beschränkung der Besoldung auf die Person des Beamten jedoch
nicht. Damit aber erscheint als Bezugsgröße der Beamten-
besoldung das Alleinverdienermodell rechtfertigungsbedürftig, nicht hingegen eine besoldungsrechtliche Ausgestaltung,
die andere Familienangehörige mit einbezieht. Denn während
die regelmäßig gewährten und laufend erhöhten Familienzuschläge nach der Rechtsprechung des BVerfG zum
Grundgehalt hinzuzuzählen sind, wenn die Angemessenheit
der Besoldung in ihrer Gesamthöhe bestimmt wird, wird nach dem Alleinverdienermodell auf der Ausgabenseite, dh bei der Frage, wofür die Besoldung ausgegeben wird, aus-
schließlich auf die Person des Beamten oder der Beamtin abgestellt. Um diese Inkongruenz zwischen Einnahmen- und
Ausgabenseite zu beseitigen, bietet sich ein Wechsel zu einem
Doppelverdienermodell an. Denn erst durch die Berücksichtigung eines Partnereinkommens wird bei der Bestimmung
der Nettoalimentation eine Parallelität von Einnahmen- und
Ausgabenseite hergestellt.,,

GoodBye

Ebenfalls verkürzt.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

PolareuD

#5132
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 18:43Die Autorin hat bereits mit ihrem 2019 erschienenen Aufsatz (Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S. 777) grundsätzliche Ausführungen gemacht, weshalb der Senat sie 2020 in der Parellelentscheidung an zentraler Stelle grundlegend hervorgehoben hat (vgl. dort die Rn. 37).

Sie dekliniert ihre Fragestellung aus einer wissenschaftlichen Warte durch und tut das insgesamt - wie erwartbar - neutral und vorsichtig, zeigt dabei aber durchaus, dass ein gehörig größerer Begründungsaufwand notwendig wäre, um im Rahmen der den Gesetzgeber treffenden Gestaltungsverantwortung ein Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienermodell in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots als Maßstab zur Besoldungsbemessung heranziehen zu wollen; eine Bezugsgröße als ein indizielles Mittel ist etwas erheblich anderes und ggf. deutlich weniger Konkretes als ein Maßstab zur Besoldungsbemessung.

Dabei wird also - wenn auch weitgehend nur implizit, so aber doch deutlich - klargestellt, dass es etwas gänzlich anderes ist, eine Bezugsgröße zur nachträglichen Prüfung während der Kontrolle der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation hinreichend zu begründen, als eben einen Maßstab zur Besoldungsbemessung sachgerecht zu begründen.

Liest man den Beitrag aus dieser Warte, zeigen sich auch bei der Autorin deutliche Zweifel, dass sich ein entsprechender Maßstabswechsel hinreichend konkretisieren lässt, wobei sie - wenn auch erwartbar vorsichtig - zugleich klarstellt, dass eine entsprechende Konkretisierung ausnahmslos die Voraussetzung dafür ist, dass am Ende ein entsprechender Maßstabswechsel auch hinreichend plausibilisiert wird - soll heißen, ohne hinreichende Konkretisierung keine hinreichende Plausibilisierung, allerdings: hinreichende Konkretisierung bedeutet noch lange nicht, dass damit die Plausibilisierung bereits erfolgt wäre.

Es dürfte weiterhin - darauf weist sie wiederkehrend hin, das ist sozusagen der Tenor des Beitrags - einer Quadratur des Kreises gleichen, ein Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienermodell sachgerecht begründen zu wollen, also so, dass es sich am Ende widerspruchsfrei in die Wertordnung der Bundesrepublik einfügen wollte.

Für die Besoldungsgesetzgeber gibt sie einen ersten Fahrplan vor, den irgendwann einer von ihnen ggf. anwenden wollte - um dann zweierlei festzustellen, das dieser Fahrplan nicht vollständig ist und dass der Teufel immer im Detail steckt. Und das wird er dann schon beim Versuch der umfassend nötigen Konkretisierung festzustellen, ohne dann schon zur Plausibilisierung gelangt zu sein...

Danke für die Einordnung, Swen.

Ich denke deine Formulierung ,,Quadratur des Kreises" trifft es sehr gut. 👍

Mit all ihren Handlungen versuchen die Dienstherrn aus ihrer Sicht nur Zeit zu gewinnen und verkennen, dass es mit jeder weiteren Verzögerung nur noch kostspieliger wird.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"