Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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gio

Zitat von: BPolFrust in Gestern um 16:43Wenigstens ist er ehrlich.
Das BVerfG hat nicht entschieden, deswegen machen wir das erst mal so. 😁

Wenn Sie denn dann erstmal so machen würden  ;D der Anfang war ok aber jetzt kommt ja nix mehr

Nautiker1970

Zitat von: PolareuD in Gestern um 16:21Gibt es tatsächlich Volljuristen, die sich auf eine E9b bewerben?  ;)

Wie kann die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG bzw. eines solche für den h. D. eine "formale" Voraussetzung für eine Bewerbung auf eine Rechtspflegerstelle (also für den g. D.) sein? Das verstößt selbst im Land Berlin gegen jegliches Laufbahn- und Tarifrecht. Oder via KI ausgedrückt:
Die rechtlichen Hintergründe
• Dienstpostenbündelung und -bewertung: Eine Stelle wird nach ihrer Wertigkeit bewertet (z. B. Besoldungsgruppe A 9 bis A 13g für den gehobenen Dienst). Die Anforderung muss dem rechtlichen Status und der Laufbahngruppe des Dienstpostens entsprechen.
• Überqualifikation: Wird für eine reine gehobene-Dienst-Stelle zwingend die Befähigung für den höheren Dienst (z. B. Master an einer Universität/2. Staatsexamen plus Vorbereitungsdienst) als unumstößliche Voraussetzung gefordert, kann dies gegen das Bestenauslesegebot (Art. 33 Abs. 2 GG) und den Grundsatz der arteigenen Bewertung verstoßen, weil der Dienstposten diese Qualifikation rechtlich gar nicht erfordert.
• Das Verbot unzulässiger Einengung: Der Dienstherr darf den Bewerberkreis nicht sachfremd verengen. Wenn er jemanden mit höherer Qualifikation (Überqualifikation) zulässt, ist das oft zulässig – aber als muss-Kriterium ausschließen oder zwingend fordern, obwohl die Aufgaben nur gehobener Dienst sind, ist rechtlich angreifbar.

BPolFrust

Zitat von: Nautiker1970 in Gestern um 16:58Wie kann die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG bzw. eines solche für den h. D. eine "formale" Voraussetzung für eine Bewerbung auf eine Rechtspflegerstelle (also für den g. D.) sein? Das verstößt selbst im Land Berlin gegen jegliches Laufbahn- und Tarifrecht. Oder via KI ausgedrückt:
Die rechtlichen Hintergründe
• Dienstpostenbündelung und -bewertung: Eine Stelle wird nach ihrer Wertigkeit bewertet (z. B. Besoldungsgruppe A 9 bis A 13g für den gehobenen Dienst). Die Anforderung muss dem rechtlichen Status und der Laufbahngruppe des Dienstpostens entsprechen.
• Überqualifikation: Wird für eine reine gehobene-Dienst-Stelle zwingend die Befähigung für den höheren Dienst (z. B. Master an einer Universität/2. Staatsexamen plus Vorbereitungsdienst) als unumstößliche Voraussetzung gefordert, kann dies gegen das Bestenauslesegebot (Art. 33 Abs. 2 GG) und den Grundsatz der arteigenen Bewertung verstoßen, weil der Dienstposten diese Qualifikation rechtlich gar nicht erfordert.
• Das Verbot unzulässiger Einengung: Der Dienstherr darf den Bewerberkreis nicht sachfremd verengen. Wenn er jemanden mit höherer Qualifikation (Überqualifikation) zulässt, ist das oft zulässig – aber als muss-Kriterium ausschließen oder zwingend fordern, obwohl die Aufgaben nur gehobener Dienst sind, ist rechtlich angreifbar.


Das wird doch überall so gemacht. Kenne E11 Stellen in den Investitions oder Strukturbanken, die die Widersprüche der Firmen aus den Coronazeiten abarbeiten sollten und wofür expliziert Volljuristen gesucht wurden.
Lustigerweise wurde denen dann von nicht Juristen aus dem Finanzministerium gesagt, wie sie die Widersprüche abarbeiten sollen.
Das war dann aber nicht rechtskonform, sondern einfach so schnell wie möglich beschieden. Mit eventuellen Klagen kann man sich dann in 2-3 Jahren rumschlagen.
Das ist der Inbegriff von Ineffizienz. 😂

Malkav

Zitat von: Nautiker1970 in Gestern um 16:58Wie kann die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG bzw. eines solche für den h. D. eine "formale" Voraussetzung für eine Bewerbung auf eine Rechtspflegerstelle (also für den g. D.) sein?
 

Das Rechtspflegeramt ist halt das schönste Amt der Welt  ;D Da kann man sogar von A9 bis A13Z bündeln ... das versteht kein Beamtenrechtler auf der ganzen Welt

Ich mache mir eher Gedanken darüber, dass da jemand sachlich unabhängig (vgl. 9 RPflG) als Organ der Rechtspflege entscheiden, aber als Tarifbeschäftigter dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt bzw. in der Probezeit jederzeit und ohne Nennung von Gründen nach Hause geschickt werden kann. Wenn die Rechtspfleger kein Paradebeispiel für Art. 33 IV GG sind, weiß ich auch nicht.

Phoenix

Zitat von: Nautiker1970 in Gestern um 16:58Wie kann die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG bzw. eines solche für den h. D. eine "formale" Voraussetzung für eine Bewerbung auf eine Rechtspflegerstelle (also für den g. D.) sein? Das verstößt selbst im Land Berlin gegen jegliches Laufbahn- und Tarifrecht. Oder via KI ausgedrückt:
Die rechtlichen Hintergründe
• Dienstpostenbündelung und -bewertung: Eine Stelle wird nach ihrer Wertigkeit bewertet (z. B. Besoldungsgruppe A 9 bis A 13g für den gehobenen Dienst). Die Anforderung muss dem rechtlichen Status und der Laufbahngruppe des Dienstpostens entsprechen.
• Überqualifikation: Wird für eine reine gehobene-Dienst-Stelle zwingend die Befähigung für den höheren Dienst (z. B. Master an einer Universität/2. Staatsexamen plus Vorbereitungsdienst) als unumstößliche Voraussetzung gefordert, kann dies gegen das Bestenauslesegebot (Art. 33 Abs. 2 GG) und den Grundsatz der arteigenen Bewertung verstoßen, weil der Dienstposten diese Qualifikation rechtlich gar nicht erfordert.
• Das Verbot unzulässiger Einengung: Der Dienstherr darf den Bewerberkreis nicht sachfremd verengen. Wenn er jemanden mit höherer Qualifikation (Überqualifikation) zulässt, ist das oft zulässig – aber als muss-Kriterium ausschließen oder zwingend fordern, obwohl die Aufgaben nur gehobener Dienst sind, ist rechtlich angreifbar.


Das liegt meines Wissens danach das nur 2 Gruppen Rechtspfleger werden dürfen:
- Die die einen Vorbereitungsdienst abgeschlossen haben (aka duales Studium zum Rechtspfleger) oder
- Personen mit der Befähigung zum Richteramt

Aber die 1. Gruppe muss halt erstmal ausgebildet werden, wenn man nun nicht genug hat gibt es keine Möglichkeit außer Gruppe 2

BPolFrust


AltStrG

Zitat von: Imperator in Gestern um 16:32Das ist ja crazy ;D  E9b für Volljuristen. Wir bekommen die Stellen teilweise mit A14 nicht besetzt.


Man spart, wo man kann in Berlin :)

GoodBye

Zitat von: AltStrG in Gestern um 18:30Man spart, wo man kann in Berlin :)

4 gewinnt 😂
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Unknown

Zitat von: Hugo in Gestern um 16:20https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/thorsten-frei/fragen-antworten/warum-ist-geplant-ohne-individuelle-pruefung-ein-fiktives-partnereinkommen-anzurechnen-obwohl-tatsaechlich-gar
Kommt mir das nur so vor oder ist die Antwort verdammt knapp gehalten und bloß kein Wort zu viel.
Letztendlich hat er es geschrieben und man kann daraus interpretieren, solange es keine endgültige Entscheidung aus Karlsruhe gibt, geht man All in und setzt auf fiktives Partnereinkommen. Mal schauen wann dann der Call endlich aus Karlsruhe kommt.

GeBeamter

Zitat von: Unknown in Gestern um 18:46Kommt mir das nur so vor oder ist die Antwort verdammt knapp gehalten und bloß kein Wort zu viel.
Letztendlich hat er es geschrieben und man kann daraus interpretieren, solange es keine endgültige Entscheidung aus Karlsruhe gibt, geht man All in und setzt auf fiktives Partnereinkommen. Mal schauen wann dann der Call endlich aus Karlsruhe kommt.

Also im Moment hab ich eher den Eindruck, dass man auf "sich tot stellen" setzt.

Ich bekomm schon Würgereiz wenn ich den Haushaltsvoranschlag immer sehe. Da wird schon vor dem Gesetzgebungsverfahren bereits die Leitplanke für eine aA so gesetzt, dass neben der Übernahme des Tarifergebnisses überhaupt nichts mehr kommen kann.
Und einen Nachtragshaushalt für die Beamtenbesoldung? *lach

berzianer

Zitat von: Unknown in Gestern um 18:46Kommt mir das nur so vor oder ist die Antwort verdammt knapp gehalten und bloß kein Wort zu viel.
Letztendlich hat er es geschrieben und man kann daraus interpretieren, solange es keine endgültige Entscheidung aus Karlsruhe gibt, geht man All in und setzt auf fiktives Partnereinkommen. Mal schauen wann dann der Call endlich aus Karlsruhe kommt.

Schaut man sich die Rückmeldung an, wirkt das in der Tat extrem schmalgeschnitten – kein Wort zu viel, bloß keine Angriffsfläche bieten.

Man bekommt das Gefühl, dass hier bis zu einer endgültigen Entscheidung aus Karlsruhe stur nach dem Motto ,,All in" auf das fiktive Partnereinkommen gesetzt wird. Aber ich stelle mal eine (fiktive) These in den Raum: Was, wenn das genau so kalkuliert ist?

Der Gesetzgeber beschließt eine Regelung, von der man im Ministerium sehr genau weiß, dass sie vor dem Bundesverfassungsgericht wackelt. Warum? Weil man damit jährlich festlegt, wie viel mehr man eigentlich geben müsste, aber den Auszahlungsbetrag über das ,,fiktive Einkommen" erst einmal künstlich drückt. Das würde übrigens auch erklären, warum aktuell so viele Besoldungsgesetzgeber bundesweit genau diesen Weg einschlagen.

Kippt Karlsruhe das Konstrukt dann irgendwann, hat die Politik die perfekte Ausrede: ,,Wir haben wirklich alles versucht, um die Kosten für den Steuerzahler gering zu halten. Aber Karlsruhe hat nun so entschieden, jetzt müssen wir uns leider beugen."

Damit wird die Verantwortung elegant auf die Judikative abgewälzt – nach dem Motto: Nicht wir verteuern die Besoldung, die Richter zwingen uns dazu.

Natürlich ist das reine Theorie (also bitte nicht denken, ich wäre im Fahrstuhl oder auf dem Flur auf sowas hingewiesen worden ;)). Aber mittlerweile hält man in diesem Verfahren ja leider vieles für möglich.

Wie seht ihr das?

MOGA

Zitat von: berzianer in Gestern um 19:42Schaut man sich die Rückmeldung an, wirkt das in der Tat extrem schmalgeschnitten – kein Wort zu viel, bloß keine Angriffsfläche bieten.

Man bekommt das Gefühl, dass hier bis zu einer endgültigen Entscheidung aus Karlsruhe stur nach dem Motto ,,All in" auf das fiktive Partnereinkommen gesetzt wird. Aber ich stelle mal eine (fiktive) These in den Raum: Was, wenn das genau so kalkuliert ist?

Der Gesetzgeber beschließt eine Regelung, von der man im Ministerium sehr genau weiß, dass sie vor dem Bundesverfassungsgericht wackelt. Warum? Weil man damit jährlich festlegt, wie viel mehr man eigentlich geben müsste, aber den Auszahlungsbetrag über das ,,fiktive Einkommen" erst einmal künstlich drückt. Das würde übrigens auch erklären, warum aktuell so viele Besoldungsgesetzgeber bundesweit genau diesen Weg einschlagen.

Kippt Karlsruhe das Konstrukt dann irgendwann, hat die Politik die perfekte Ausrede: ,,Wir haben wirklich alles versucht, um die Kosten für den Steuerzahler gering zu halten. Aber Karlsruhe hat nun so entschieden, jetzt müssen wir uns leider beugen."

Damit wird die Verantwortung elegant auf die Judikative abgewälzt – nach dem Motto: Nicht wir verteuern die Besoldung, die Richter zwingen uns dazu.

Natürlich ist das reine Theorie (also bitte nicht denken, ich wäre im Fahrstuhl oder auf dem Flur auf sowas hingewiesen worden ;)). Aber mittlerweile hält man in diesem Verfahren ja leider vieles für möglich.

Wie seht ihr das?

Die Möglichkeit hätte man ja schließlich jetzt schon zu sagen wir müssen es leider so machen. Das Gericht hat uns dazu gezwungen also ich glaube da muss man nicht jetzt extra noch mal diesen Bogen gehen. Gut ist natürlich ne Möglichkeit weil's ja doch ne geringe Chance gibt, dass es eben nicht gekippt wird.
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

gio

Zitat von: berzianer in Gestern um 19:42Schaut man sich die Rückmeldung an, wirkt das in der Tat extrem schmalgeschnitten – kein Wort zu viel, bloß keine Angriffsfläche bieten.

Man bekommt das Gefühl, dass hier bis zu einer endgültigen Entscheidung aus Karlsruhe stur nach dem Motto ,,All in" auf das fiktive Partnereinkommen gesetzt wird. Aber ich stelle mal eine (fiktive) These in den Raum: Was, wenn das genau so kalkuliert ist?

Der Gesetzgeber beschließt eine Regelung, von der man im Ministerium sehr genau weiß, dass sie vor dem Bundesverfassungsgericht wackelt. Warum? Weil man damit jährlich festlegt, wie viel mehr man eigentlich geben müsste, aber den Auszahlungsbetrag über das ,,fiktive Einkommen" erst einmal künstlich drückt. Das würde übrigens auch erklären, warum aktuell so viele Besoldungsgesetzgeber bundesweit genau diesen Weg einschlagen.

Kippt Karlsruhe das Konstrukt dann irgendwann, hat die Politik die perfekte Ausrede: ,,Wir haben wirklich alles versucht, um die Kosten für den Steuerzahler gering zu halten. Aber Karlsruhe hat nun so entschieden, jetzt müssen wir uns leider beugen."

Damit wird die Verantwortung elegant auf die Judikative abgewälzt – nach dem Motto: Nicht wir verteuern die Besoldung, die Richter zwingen uns dazu.

Natürlich ist das reine Theorie (also bitte nicht denken, ich wäre im Fahrstuhl oder auf dem Flur auf sowas hingewiesen worden ;)). Aber mittlerweile hält man in diesem Verfahren ja leider vieles für möglich.

Wie seht ihr das?

Charmante Idee nur gerade hakt es gewaltig überhaupt mal was vorzulegen und zu beschließen. Umso länger es nun dauert umso eher kommt eventuell was aus Karlsruhe. Die sollten sich schon beeilen bevor es ganz zu spät ist.

MOGA

Ich vermute es liegt tatsächlich an diesem Minusmensch im Finanzministerium... ich würde ihn einfach mal gerne komplett durchbeleidigen aber dann werden mich die Admins entfernen...
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

Knecht

Für den Zoll wurde heute schon mal per Erlass entschieden, dass die Beurteilungen für den 01.01.27 auf unbestimmte Zeit verschoben werden.

Liegt bestimmt an den ganzen Nachzahlungen für die aA...