Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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GoodBye

M.E. bilden Besoldung und Versorgung nach aktueller Rechtsprechung bereits ein in sich geschlossenes System. Das BVerfG nimmt in seinem letzten Beschluss auf der Stufe 2 ausdrücklich Bezug zur Versorgung.

Das heißt nach meiner Ansicht: Kürzungen im Bereich der Versorgung führen unmittelbar dazu, dass der Beamte einen größeren Teil der laufenden Besoldung für Altersvorsorge aufwenden muss, als er dies momentan bereits tut.

Die Möglichkeiten, die Kettensäge anzulegen sind also beschränkt. Wobei ich jetzt nicht auf die rechtliche Durchsetzbarkeit eingehen möchte.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

waynetology

Zitat von: PolareuD in 04.10.2026 16:251. Kanzlei mandatieren.

2. Bescheidung der Widersprüche mit einer Frist von 3 Monaten beantragen.

3. Nach 3 Monaten  ist Klage nach §75 VwGO zulässig.

4. Jahrelange Geduld mitbringen.

Und wie finanziere ich das ohne aA?

matzeso

#6482
Guten Tag zusammen.
Da ja nun in " wenigen Wochen" endlich der neue überarbeitete Entwurf veröffentlicht wird und auch schnell durchgeboxt werden wird, habe ich folgende Fragen? Die hoffentlich beantwortet werden können.
Es folgt dann wahrscheinlich die Bescheidung der Widersprüche, ich gehe davon aus das diese negativ beschieden werden.

Was ich gerne hätte wäre sowas wie ein Schriftsatz für eine Klageerhebung für das Verwaltungsgericht mit Ruhendstellung da es ja schon Musterklagen gibt.
Desweiteren möchte ich wissen ob ich das bei dem Verwaltungsgericht dann einreichen muss von meinem Wohnort?
Also ich habe noch nicht geklagt und habe da dementsprechend nicht so die Erfahrung darin, deswegen hier diese Fragen von mir.
Für Antworten wäre ich sehr dankbar

Pumpkin76

Zitat von: waynetology in Gestern um 13:17Und wie finanziere ich das ohne aA?

Gar nicht, das ist eher was für den höheren Dienst. Alle anderen prozessieren selbst, gibt vor dem VG noch keine Anwaltspflicht. Hilfe gibts online genug.

Maximus

Zitat von: matzeso in Gestern um 13:24Es folgt dann wahrscheinlich die Bescheidung der Widersprüche, ich gehe davon aus das diese negativ beschieden werden.

Grundsätzlich sollte dies so sein. Ich habe aber die Befürchtung, dass der Bund keine Bescheidung vornehmen wird. Der Bund wird behaupten, dass durch das neue Besoldungsgesetz eine neue "Sachlage" eingetreten ist und die Widersprüche (alte Gesetzeslage) sich damit erledigt haben. Damit würde man die Klageerhebung erschweren bzw. verzögern. Ich vermute, man wird die Bescheidung "einfordern" müssen. Freiwillig wird der Bund sehr wahrscheinlich keinen rechtmittelfähigen Bescheid rausschicken (wäre ja zu einfach für die betroffenen Beamten). Man wird weiterhin versuchen, uns Steine in den Weg zu legen...

matzeso

Zitat von: Maximus in Gestern um 13:48Grundsätzlich sollte dies so sein. Ich habe aber die Befürchtung, dass der Bund keine Bescheidung vornehmen wird. Der Bund wird behaupten, dass durch das neue Besoldungsgesetz eine neue "Sachlage" eingetreten ist und die Widersprüche (alte Gesetzeslage) sich damit erledigt haben. Damit würde man die Klageerhebung erschweren bzw. verzögern. Ich vermute, man wird die Bescheidung "einfordern" müssen. Freiwillig wird der Bund sehr wahrscheinlich keinen rechtmittelfähigen Bescheid rausschicken (wäre ja zu einfach für die betroffenen Beamten). Man wird weiterhin versuchen, uns Steine in den Weg zu legen...
Ok also vermutlich noch ein weiterer Zwischenschritt vor einer Klageerhebung. Wie könnte ich die Bescheidung einfordern vom BVA?

MOGA

Zitat von: matzeso in Gestern um 13:24Guten Tag zusammen.
Da ja nun in " wenigen Wochen" endlich der neue überarbeitete Entwurf veröffentlicht wird und auch schnell durchgeboxt werden wird, habe ich folgende Fragen? Die hoffentlich beantwortet werden können.
Es folgt dann wahrscheinlich die Bescheidung der Widersprüche, ich gehe davon aus das diese negativ beschieden werden.

Was ich gerne hätte wäre sowas wie ein Schriftsatz für eine Klageerhebung für das Verwaltungsgericht mit Ruhendstellung da es ja schon Musterklagen gibt.
Desweiteren möchte ich wissen ob ich das bei dem Verwaltungsgericht dann einreichen muss von meinem Wohnort?
Also ich habe noch nicht geklagt und habe da dementsprechend nicht so die Erfahrung darin, deswegen hier diese Fragen von mir.
Für Antworten wäre ich sehr dankbar


Solange das Gesetz nicht verabschiedet ist  macht es keinen Sinn denk ich.
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

BlauerJunge

Zitat von: matzeso in Gestern um 14:02Ok also vermutlich noch ein weiterer Zwischenschritt vor einer Klageerhebung. Wie könnte ich die Bescheidung einfordern vom BVA?

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?msg=479361

Für die Bescheidung der Widersprüche Schritt 1 überspringen und direkt mit 2. fortfahren. Du forderst das BVA mit einer Frist von drei Monaten auf, deine Anträge zu bescheiden. Tun sie es nicht, dann Schritt 3. Achja Einschreiben mit Rückschein nicht vergessen.

matzeso

Zitat von: MOGA in Gestern um 14:55Solange das Gesetz nicht verabschiedet ist  macht es keinen Sinn denk ich.
Es geht für mich grundsätzlich darum zu wissen was ich machen muss wenn es dann soweit ist. Ich möchte nicht für mich anfangen nach Antworten zu suchen wenn mir irgendeiner Frist im Nacken sitzt

matzeso

Zitat von: BlauerJunge in Gestern um 15:06https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?msg=479361

Für die Bescheidung der Widersprüche Schritt 1 überspringen und direkt mit 2. fortfahren. Du forderst das BVA mit einer Frist von drei Monaten auf, deine Anträge zu bescheiden. Tun sie es nicht, dann Schritt 3. Achja Einschreiben mit Rückschein nicht vergessen.
Ok also fordere ich das BVA auf binnen 3 Monaten meine Widersprüche zu bescheiden.
Frage: machen die das dann auch wenn ich das BVA auffordere?

GeBeamter

Zitat von: matzeso in Gestern um 15:22Ok also fordere ich das BVA auf binnen 3 Monaten meine Widersprüche zu bescheiden.
Frage: machen die das dann auch wenn ich das BVA auffordere?


Wenn nicht, Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO.

Zu der Fristfrage: die genaue Begründung der Klage gegen die Besoldung selbst kann noch nach Klageerhebung nachgereicht werden. Welche Anforderungen an die Klage gelten, kannst du in § 82 VwGO nachlesen.

matzeso

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 15:30Wenn nicht, Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO.

Zu der Fristfrage: die genaue Begründung der Klage gegen die Besoldung selbst kann noch nach Klageerhebung nachgereicht werden. Welche Anforderungen an die Klage gelten, kannst du in § 82 VwGO nachlesen.
Danke sehr


matzeso

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 15:30Wenn nicht, Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO.

Zu der Fristfrage: die genaue Begründung der Klage gegen die Besoldung selbst kann noch nach Klageerhebung nachgereicht werden. Welche Anforderungen an die Klage gelten, kannst du in § 82 VwGO nachlesen.
Ja ok das ist für mich nachvollziehbar.
Danke dafür.
Die Untätigkeitsklage geht dann auch zum Verwaltungsgericht?
Wie müsste den die Klagebegründung aussehen dann?
Wie gesagt mit Ruhendstellung.

Knecht