Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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HMeder

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:32Nope.

Es gibt (zumindest bislang) nur eine einzige Prekaritätsschwelle: Die Nettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern darf nicht unterhalb von 80% des 2,3-fachen des Medianäquivalenzeinkommens (MÄE) liegen. Ausgehend von dieser Vorgabe ist es dem Gesetzgeber gestattet, die Besoldung von kinderlosen Beamten (sowie von Beamten, bei denen die Kinder bereits "aus dem Haus" sind) etwas zu reduzieren, indem er die 4K-Besoldung in ein Grundgehalt und einen Familienzuschlag aufteilt.


Das ist, mit Verlaub, aus meiner Sicht nichts weiter als ein frommer Wunsch. Du glaubst doch nicht im Ernst, dass z.B. in Bayern ein alleinstehender A3 Stufe 2 fast 4800.- Euro NETTO bekommen wird! Nach meinem Verständnis nimmt das Gericht die 4K Familie nur für die Vergangenheit (den für das Urteil relevanten Betrachtungszeitraum) als gesetzt. Daraus abzuleiten, dass das so bleiben wird, ist schwierig. Die Zukunft ist explizit offen. Nicht mal das Zuverdienermodell wird ausgeschlossen, sondern es wird auf zukünftige Entscheidungen verwiesen. Und Du sagst es ja selber, "bislang" gibt es nur eine Schwelle. Aber wir reden hier doch über die Zukunft, wohin die Reise gehen kann (oder habe ich das falsch verstanden)?

BVerfGBeliever

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 13:17Beispiel Berlin:

MÄE 2025 2.190 €
Mindestbesoldung: 4029,60 €

Davon 80 % ("ganz überwiegend"): 3.223,68 € als Grundbesoldung für den "Ledigen"

Nein. Die Nettoalimentation einer vierköpfigen Beamtenfamilie – also Grundgehalt plus Familienzuschlag minus Steuern minus PKV-Kosten plus Kindergeld – darf nicht unterhalb der Prekaritätsschwelle liegen.

P.S. Ich bevorzuge übrigens diese Quelle. Dort wird das monatliche MÄE im Jahr 2025 in Berlin mit 2.375,50 EUR angegeben, woraus sich eine Prekaritätsschwelle von 4.370,92 EUR ergibt.

DeltaR95

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:14Nein. Die Nettoalimentation der vierköpfigen Beamtenfamilie – also Grundgehalt plus Familienzuschlag minus Steuern minus PKV-Kosten plus Kindergeld – darf nicht unterhalb der Prekaritätsschwelle liegen.

Und? Das macht den von mir genannten Wert jetzt in wiefern niedriger? Er vergrößert eher das Problem! Ich denke immer noch, dass der von mir genannte Wert eine solide Untergrenze darstellt.

Abgesehen davon bin ich der Meinung, dass ca. 800 € an Familienzuschlägen schon eine Einebnung des Leistungsprinzips darstellt, aber so hat nun mal das BVerfG geurteilt - und darum ging es mir bei der Modellrechnung, weil hier ja immer geschrien wird, der Ledige soll gefälligst viel weniger erhalten, als der "reale 4K". 20 % nach Urteil des BVerfG sollte dieses "Problem" wohl effektiv beheben.

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:14P.S. Ich bevorzuge übrigens diese Quelle. Dort wird das monatliche MÄE im Jahr 2025 in Berlin mit 2.375,50 EUR angegeben, woraus sich eine Prekaritätsschwelle von 4.370,92 EUR ergibt.

Schön für dich. Im Urteil des BVerfG wird die A.7 rangezogen.

Zitathttps://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9

Wir sind doch hier nicht bei "Wünsch-dir-was!" oder?  ;)

GeBeamter

Zitat von: HMeder in Gestern um 14:12Das ist, mit Verlaub, aus meiner Sicht nichts weiter als ein frommer Wunsch. Du glaubst doch nicht im Ernst, dass z.B. in Bayern ein alleinstehender A3 Stufe 2 fast 4800.- Euro NETTO bekommen wird! Nach meinem Verständnis nimmt das Gericht die 4K Familie nur für die Vergangenheit (den für das Urteil relevanten Betrachtungszeitraum) als gesetzt. Daraus abzuleiten, dass das so bleiben wird, ist schwierig. Die Zukunft ist explizit offen. Nicht mal das Zuverdienermodell wird ausgeschlossen, sondern es wird auf zukünftige Entscheidungen verwiesen. Und Du sagst es ja selber, "bislang" gibt es nur eine Schwelle. Aber wir reden hier doch über die Zukunft, wohin die Reise gehen kann (oder habe ich das falsch verstanden)?

Nein, auch zukünftig wird der Prüfmaßstab der 4K Beamte sein.

Die Frage wird nur sein, ob zukünftig die aus dieser Formel herzuleitende Mindestbesoldung auch durch einen Beitrag eines fiktiven Lebenspartners erreicht werden darf.

BVerfGBeliever

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 14:16Schön für dich. Im Urteil des BVerfG wird die A.7 rangezogen.
Das BMI hat in seinem Entwurf zum Bundesalimentationsgesetz ebenfalls "meine" Quelle herangezogen.

Und der Titel dieses Threads lautet nun mal "Bundesalimentationsgesetz", oder?  ;)

DeltaR95

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:21Das BMI hat in seinem Entwurf zum Bundesalimentationsgesetz ebenfalls "meine" Quelle herangezogen.

Und wir sind hier schließlich im Bundesforum, oder?  ;)

Jep, und dann wäre es ja mal interessant zu ergründen, warum BVerfG und BMI von unterschiedlichen Werten ausgehen. Oder glaubst du im Ernst, das BMI nimmt aus reiner Herzensgüte einen anderen Tabellenwert?  ;D

In Rn. 114 des BVerfG Urteils aus 2025 wird nun mal die A.7 rangezogen.

Finanzer

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 14:23Jep, und dann wäre es ja mal interessant zu ergründen, warum BVerfG und BMI von unterschiedlichen Werten ausgehen. Oder glaubst du im Ernst, das BMI nimmt aus reiner Herzensgüte einen anderen Tabellenwert?  ;D

In Rn. 114 des BVerfG Urteils aus 2025 wird nun mal die A.7 rangezogen.

Wir hatten das Thema mal in der Vergangenheit. Die Tabelle AR7 ist tatsächlich Realitätsnäher.
Gab irgendwelche einleuchtende Statistische Gründe dafür, die ich aber leider vergessen habe.

DeltaR95

Zitat von: Finanzer in Gestern um 14:28Wir hatten das Thema mal in der Vergangenheit. Die Tabelle AR7 ist tatsächlich Realitätsnäher.
Gab irgendwelche einleuchtende Statistische Gründe dafür, die ich aber leider vergessen habe.

Und es verwundert hier niemanden - außer mir scheinbar - dass das BMI freiwillig eine höhere Basis ansetzt, als vom BVerfG vorgesehen?  :o

Finanzer

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 14:30Und es verwundert hier niemanden - außer mir scheinbar - dass das BMI freiwillig eine höhere Basis ansetzt, als vom BVerfG vorgesehen?  :o

Natürlich nur, weil Alex nuuuuuuuuuur das Beste für uns Beamte möchte.... zumindest wenn man den Worten des Propheten Hummel folgt.

Im Ernst, keine Ahnung warum. Nicht immer bösen Willen annehmen wenn es auch einfach ein Versehen oder Dummheit sein kann.

GeBeamter

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 14:30Und es verwundert hier niemanden - außer mir scheinbar - dass das BMI freiwillig eine höhere Basis ansetzt, als vom BVerfG vorgesehen?  :o

Nö, wenn ich nachher die höhere Rechnung einem anderen Gast (fPE) zur Bezahlung vorlege, kann mir deren (falsche) Höhe ja auch egal sein ;)

BVerfGBeliever

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 14:16Und? Das macht den von mir genannten Wert jetzt in wiefern niedriger? Er vergrößert eher das Problem!
Von welchem exakten "Problem" sprichst du?

Der BMI-Entwurf rechnet für 2026 mit einer Prekaritätsschwelle von 54.728 EUR. Nimmt man Steuern von 7.368 EUR, PKV-Kosten von 7.920 EUR (von denen 6.360 EUR steuerlich anrechenbar sind) sowie Kindergeldzahlungen von 6.216 EUR an, dann ergibt sich eine (Mindest-)Bruttobesoldung von 63.800 EUR für den kleinsten 4K-Beamten.

Nimmt man weiterhin deine oben genannte 80/20-Aufteilung an, ergibt sich eine Grundbesoldung von 51.040 EUR sowie ein Familienzuschlag von 12.760 EUR. Mit anderen Worten: Die monatliche Bruttobesoldung des kleinsten Single-Beamten läge bei 4.253 EUR. Nimmt man Steuern von 781 EUR sowie PKV-Kosten von 330 EUR (von denen 265 EUR steuerlich anrechenbar sind) an, dann läge die resultierende Nettoalimentation des Single-Beamten bei 3.142 EUR.

Fazit: Der kleinste 4K-Beamte hätte eine Nettoalimentation von 4.561 EUR, der kleinste Single-Beamte hätte eine Nettoalimentation von 3.142 EUR. Wo genau wäre das "Problem"?

BeamtenBund

Zitat von: derSchorsch in Gestern um 13:23Wo gibt es das Gesagte denn schriftlich und vorzeigbar? Damit man es weiterreichen und den richtigen Personen unter die Nase halten kann.

https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/urteil-aus-karlsruhe-koennte-fuer-bayaz-teuer-werden/

Im Artikel bezieht sich der Autor ebenfalls auf die bereits verlinkte Podiumsdebatte und stellt das 4-Säulemodell in BaWü Verfassungsrechtlich in Frage.
Er führt außerdem an, wie es zum 4 SM kam und das dadurch von BaWü ein einstelliger Mrd. Betrag eingespart wurde weil man untere Besoldungsgrp. wegfallen hat lassen...

Alle DH werden solange vom BVerfG nicht weiter Urteile und klare Ausschlüsse kommen Rechentricks anwenden.

Morgen wird außerdem ein weiter Artikel im Staatsanzeiger mit Fr. Dr. G. Färber erwartet. (I bin gespannt wie ein Flitzebogen auf den Artikel... )

Goldene Vier

LKV - Landes- und Kommunalverwaltung, ab 1991 (Heft 8 8) (Abkürzung: LKV)

Dr. Teoman M. Hagemeyer-Witzleb, Berlin hat in der Zeitschrift LKV 2026 ab Seite 337 einen Aufsatz mit dem Titel "Mindestbesoldung auf Basis der EU-SILC – Umgang mit Datenungenauigkeiten...." veröffentlicht:

Dieser enthält Ausführungen zum o.g. Thema und endet mit folgenden 5 Thesen:

IV. Zusammenfassung in fünf Thesen

1.
Seit dem 17.9.2025 wird die Mindestbesoldung nicht mehr sozialrechtlich, sondern statistisch bestimmt: Maßgeblich ist die Prekaritätsschwelle von 80 % des MedianÄquivalenzeinkommens.

2.
Das BVerfG stützt seine Berechnung der Prekaritätsschwelle für Berlin (2008 bis 2020) aus gutem Grund auf den Mikrozensus. Für die Folgezeit bietet die EU-SILC jedoch die genauere Datengrundlage, weil sie Einkommen metrisch statt in Klassen erfasst; der vollständige Datensatz wird mit diesem Beitrag erstmals frei zugänglich gemacht, für 2008 bis 2025 auf Ebene der Bundesländer und für 2020 bis 2025 zusätzlich auf Ebene der Regierungsbezirke. Eine weitere Präzisierung kann dadurch erreicht werden, dass nicht auf die ,,globalen" Mediane der gesamten Stichprobe, sondern auf die haushaltsspezifischen Mediane der der Besoldungsordnung zugrundeliegenden Bezugsgröße abgestellt wird.

3.
Die Übertragung der gemittelten Regelbedarfsstufen (besoldungsrechtliches ,,Durchschnittskind") auf das neue Modell zur Berechnung der Mindestbesoldung überzeugt methodisch nicht: Sie rechnet skaleninkonsistent hoch und blendet die statistische Definition von Kindern (bis 24 Jahre) aus.


4.
Vorzugswürdig ist es, unmittelbar auf den Median der Haushaltsnettoeinkommen der jeweiligen Bezugsgröße abzustellen. Das vermeidet Äquivalierung und Fiktionen – soweit die Datenlage es trägt. Ein entsprechender Datensatz für die Jahre 2020 bis 2025 wird ebenfalls zur Verfügung gestellt.

5.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vorschläge zu 2. und 4. hängt angesichts der jüngsten Festlegung des BVerfG auf den Mikrozensus, die Hochrechnung mittels der OECD-Skala und das Median-Äquivalenzeinkommen maßgeblich davon ab, wie sehr diese Methodikwahl vom entschiedenen Fall (Berliner A-Besoldung 2008 bis 2020; Beamteneckfamilie") geleitet war und wie viel Methodenoffenheit in Besoldungsgestaltung und -kontrolle verbleibt.

AltStrG

#6763
Zitat von: Pumpkin76 in Gestern um 08:00Warum sollte der Singlebeamte soviel bekommen wie die vierköpfige Alleinverdienerfamilie?

Es wird das Statusamt alimentiert, bedingt aus Art. 33GG, in der Bezugsrechengröße 4K Familie als Alleinverdienermodell, bedingt aus der ständigen Rechtsprechung des Zweitens Senats i.V.m der Sozialrechtsprechnung des Ersten Senats des BVerfG.

Auch Singles und (Beamten-)Ehepaare fallen darunter, es gibt keine singuläre 1K, 2K Sonderrechtsprechung oder Prüfmatrix" und was viele in der Debatte konsequent übersehen:

Das BVerfG prüft ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten, weil dessen Existenzminimum den absoluten Untergrenzwert definiert. Der Single ist keine Sonderkategorie und bekommt auch keine eigene Pruefmatrix. Sein Niveau ergibt sich zwingend aus der verfassungsrechtlichen Logik, nicht aus irgendwelchen konstruierten Nebenrechnungen.

Wer weiterhin den Single-Vergleich bemüht, operiert systemisch vorbei. Die Normuntergrenze wird nicht zweimal bestimmt ((©Drugi, so schön zusammengefasst, da habe ich jetzt keine Lust zu )

Kinder, Familie und Familienstand sind zunächst eben Teile der individuellen Lebensplanung und -führung, nicht grundsätzliche Quelle der (Höhe der) Alimentierung.